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Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (1. TierHaltKennzGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2025 TierHaltKennzG § 9, § 10, § 12, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 25, § 30, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39, § 40, § 42, Anlage 4
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 (weggefallen)". - 2.
- § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden oder
- 2.
- deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird."
- 3.
- § 10 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
- „d)
- der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können."
- 4.
- In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20131" durch die Angabe „Ausgabe Januar 20131" ersetzt.
---
1) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
1) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
--- - 5.
- § 15 wird gestrichen.
- 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- 7.
- § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden."
- 8.
- § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen." - 9.
- § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass
- 1.
- die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und
- 2.
- die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden."
- 10.
- In § 21 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „die Betriebsinhaber" durch die Angabe „der Inhaber des tierhaltenden Betriebs" ersetzt.
- 11.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20134" durch die Angabe „Ausgabe Januar 20132" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden."
4) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
2) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
--- - 12.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20135" durch die Angabe „Ausgabe Januar 20133" ersetzt.
5) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
3) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
--- - 13.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist" durch die Angabe „zuständigen Behörden sind" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" durch die Angabe „den zuständigen Behörden" ersetzt.
- 14.
- In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes" gestrichen.
- 15.
- In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 34" ersetzt.
- 16.
- § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:
„§ 37 Gegenseitige Information(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.(2) Die für die Überwachung des Tierschutzes, die Überwachung von Lebensmitteln und die für die Erhebung der Daten nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Daten nach Satz 1 dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." - 17.
- In § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3 Satz 1," gestrichen.
- 18.
- In § 39 Satz 1 wird die Angabe „§ 39" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.
- 19.
- In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. August 2025" durch die Angabe „1. März 2026" ersetzt.
- 20.
- In § 42 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- 21.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt I Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- In Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe hh wird die Angabe „höchstens" gestrichen und wird nach der Angabe „Perforationsgrad von" die Angabe „höchstens" eingefügt.
- c)
- Abschnitt III Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung]6" durch die Angabe „§§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung]7" gestrichen.
- d)
- Abschnitt IV Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung]8" gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und".
6) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
7) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
8) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2025.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
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