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Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2027 GewSchG offen, mWv. 10. Juli 2026 § 1b (neu)
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „kann" die Angabe „auf Antrag" eingefügt.
- bb)
- Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern,".
- cc)
- Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an, kann es ferner die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen."
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt. Der Täter hat binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme zu kontaktieren. Die Bestätigungen der Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet."
- 2.
- Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:
„§ 1a Elektronische Aufenthaltsüberwachung(1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten,- 1.
- sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen,
- 2.
- dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und
- 3.
- die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen.
(2) Mit Zustimmung der verletzten Person kann das Gericht anordnen, dass dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, das Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt. Ist die verletzte Person ein minderjähriges Kind, darf das technische Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.(3) In der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist die Bezeichnung der Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben, deren Befolgung durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 1 kontrolliert werden soll.(4) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Die Frist kann vorbehaltlich der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 von Amts wegen jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben.(5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person auf Anforderung das technische Mittel, der Täter auch das ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben.
§ 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht, den beteiligten Stellen und den Beteiligten und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden.(2) Die Koordinierungsstelle weist die geschützte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026
- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- § 1c Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung(1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke verwendet werden.(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 nur verwendet werden, wenn auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung dieser Daten, sowie gegebenenfalls der Daten nach Absatz 7 Satz 2, eine Überschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen, eine Unterschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels gemeldet wird und soweit die Verwendung der Daten erforderlich ist zur
- 1.
- Feststellung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a,
- 2.
- Abwehr einer mit dem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
- 3.
- Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels,
- 4.
- strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Personen oder
- 5.
- Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a.
(3) Sofern dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Person erforderlich ist, kann die Koordinierungsstelle eine über die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone hinausgehende Warnzone in dem zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang festlegen, bei deren Betreten auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten eine Meldung generiert wird. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Satz 2 gilt entsprechend. Die Koordinierungsstelle hat dem Täter den Umstand der Festlegung der Warnzone und ihre konkrete Bemessung mitzuteilen.(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von einer Meldung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auch verwendet werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich ist.(5) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Täters keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung des Täters über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.(6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 4 zulässig, darf die Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist, übermitteln an- 1.
- das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und das für Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuständige Gericht,
- 2.
- die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 zuständigen Behörden,
- 3.
- die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen,
- 4.
- die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
- 5.
- weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(7) Der geschützten Person können über das ihr nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellte technische Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden, wenn und solange der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände unterschreitet. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist." - 3.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
- 4.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer- 1.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
- 2.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet oder
- 3.
- einer vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, bestätigt worden ist."
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2027 BGB offen
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
- „(5) Soweit es zur Abwendung einer von einem Elternteil ausgehenden Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht bei einer Regelung des Umgangs insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
- 1.
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, zu betreten und zu nutzen,
- 2.
- Verbote, sich in einem bestimmten Umkreis der Familienwohnung oder einer anderen Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzuhalten,
- 3.
- Verbote, sich an bestimmten anderen Orten, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, oder in einem bestimmten Umkreis zu diesen Orten aufzuhalten,
- 4.
- Verbote, ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen oder sich in einem bestimmten Umkreis des Kindes aufzuhalten,
- 5.
- Verbote, Verbindung zum Kind, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
(6) Das Familiengericht kann zur Kontrolle der Befolgung einer nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 getroffenen Anordnung eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes) des Elternteils anordnen, wenn- 1.
- der Umgang oder der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde und
- 2.
- es unerlässlich ist, den Aufenthalt des Elternteils zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung durch den Elternteil zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Kindes entsteht.
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2027 EGBGB offen
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten, Strafvorschriften". - 2.
- Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254 eingefügt:
„Artikel 254 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer- 1.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt oder
- 2.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefährdet."
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2027 FamFG offen, mWv. 10. Juli 2026 § 214
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 94 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz
§ 94a Grundsätze
§ 94b Ordnungsmittel
§ 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft
§ 94d Vollstreckungsverfahren". - b)
- Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
- c)
- Die Angabe zu § 96 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen". - d)
- Nach der Angabe zu § 167b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung". - e)
- Nach der Angabe zu § 216a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung".
- 2.
- § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:
- „4.
- über eine Umgangsregelung nach § 1684 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 4a.
- über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes oder".
- 3.
- Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Auf die Vollstreckung einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des § 94a Absatz 2 und 3 und der §§ 94b, 94c und 94d entsprechende Anwendung."
- 4.
- Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:
„Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz
§ 94a Grundsätze(1) Der Antrag in Gewaltschutzsachen gilt im Fall des Erlasses einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zugleich als Antrag auf Vollstreckung dieser Anordnung und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes.(2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht des ersten Rechtszugs.(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
§ 94b Ordnungsmittel(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder einer dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. § 89 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.(2) Ist die Anordnung eines Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um den Verpflichteten zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder der zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann das Gericht von einer Anordnung absehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, soweit ein ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.(3) Der Beschluss, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die zugrunde liegenden Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.(4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.
§ 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft(1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach § 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch schriftlichen Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind der Verpflichtete, die Dauer der zu vollstreckenden Ordnungshaft und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.(2) Der Zustellung des Haftbefehls an den Verpflichteten vor dessen Verhaftung bedarf es nicht. § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.(3) Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 94d Vollstreckungsverfahren(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er kann persönlich angehört werden. Erscheint er nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.(2) Das Gericht teilt Anordnungen nach § 94b Absatz 1 unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der zuständigen Polizeibehörde mit.(3) Für die Einstellung der Vollstreckung gilt § 93 entsprechend." - 5.
- Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
- 6.
- § 96 wird durch den folgenden § 96 ersetzt:
„§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsverfahren nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Absatz 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.(3) Wird nach dem Erlass einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes die Bestätigung der Kontaktaufnahme oder die Bestätigung der Teilnahme nach § 1 Absatz 4 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes nicht fristgemäß vorgelegt, so gilt der Antrag in Gewaltschutzsachen zugleich als Antrag auf Vollstreckung der Anordnung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung." - 7.
- Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt:
„§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Elternteil, dessen Aufenthalt überwacht werden soll, persönlich anzuhören. Erscheint der Elternteil nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.(2) Vor Anordnung oder Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können.(3) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und dem Jugendamt mit."
abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026
- 8.
- Nach § 214 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- Nach § 216a wird der folgende § 216b eingefügt:
„§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Antragsgegner persönlich anzuhören. Erscheint der Antragsgegner nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vor der persönlichen Anhörung des Antragsgegners erlassen. Die persönliche Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.(3) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Der Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu übermitteln.(4) Das Gericht soll das Jugendamt anhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges Kind ist.(5) Das Gericht hat den Antragsteller anzuhören, wenn diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Antragsteller ein minderjähriges Kind und soll diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat das Gericht das minderjährige Kind persönlich anzuhören.(6) Das Gericht kann über Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes im Wege des Teilbeschlusses bereits vor der Entscheidung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung entscheiden.(7) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, deren Änderung und Aufhebung sowie den Eintritt der Wirkungslosigkeit der Anordnungen unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und, wenn Kinder in dem Haushalt leben, dem Jugendamt mit."
Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
- „In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten."
Artikel 6 Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes 1)
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2027 EUGewSchVG offen, mWv. 10. Juli 2026 § 2a (neu), § 5
Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält." - 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen". - b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend." - 5.
- § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer- 1.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt oder
- 2.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet."
- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist.
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 ändert mWv. 1. Juli 2027 FamGKG offen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes sowie in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes,".
Artikel 8 Änderung des Waffenregistergesetzes 2)
Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert:
Nach § 13 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
Nach § 13 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse,".
- 2)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024).
Artikel 9 Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Regelungen dieses Gesetzes drei Jahre nach dem 1. Juli 2027 überprüfen. Ziel der Evaluierung ist festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für Anordnungen des Familiengerichts geeignete Instrumente zur Durchbrechung wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen sind. Zudem ist zu prüfen, welcher zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die Regelungen entstanden ist.
Artikel 10 Inkrafttreten
(1) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:
- 1.
- in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3,
- 2.
- Artikel 4 Nummer 8,
- 3.
- Artikel 5,
- 4.
- Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und
- 5.
- Artikel 8.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2027 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juli 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Anhang EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025), die durch den Beschluss (EU) 2024/789 vom 6. März 2024 (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024) geändert worden ist
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