Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (BinSchUOEV k.a.Abk.)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); Geltung ab 07.10.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a, Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 2a und 4 bis 6a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam,

-
des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2018 BinSchUO

(gesamter Text siehe Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)

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Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften


Artikel 2 wird in 17 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2018 BinSchPatentV § 1, § 7, § 12, § 17, § 19, Anlage 11, BinSchKostV Anlage, DonauSchPV § 2, Anlagen, KlFzKV-BinSch § 1, § 2, FäV § 2, § 7, § 16, BinSch-SportbootVermV § 2, § 4, § 8, § 8a (neu), § 10, § 11, BinSchStrEV § 1, § 2, § 36, BinSchSprFunkV § 2, BinSchAbgasV § 1, § 2, KüSchV § 2, SeeSchStrO § 2, EmsSchEV § 2, SchSV § 7, § 13

§ 1 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Wasserstraßen:

die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;".

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
Fahrgastboot:

zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C2 werden wie folgt gefasst:

KlasseFahrzeugart und -größe Wasserstraßen
der Zonen
Befähigungszeugnis
„C1
C2
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge-
nommen
1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastschiffe,
2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastboote,
3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung
1 bis 4
3, 4
Schifferpatent C1
Schifferpatent C2".


 
 
bb)
Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E werden wie folgt gefasst:

KlasseFahrzeugart und -größe Wasserstraßen
der Zonen
Befähigungszeugnis
„ESportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m 3, 4 Sportschiffer-
zeugnis".


 
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Fahrgastschiffe" ein Komma und das Wort „Fahrgastboote" eingefügt.

3.
§ 12 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden."

6.
In Anlage 11 Nummer 1.3 wird das Wort „Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung" durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.



Die Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Tabelle werden die laufenden Nummern 201 bis 2234 durch die folgenden Nummern 201 bis 2244 ersetzt:

Laufende
Nummer
GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage
Fundstellenhinweis im Anhang
Nr.Gebühr
Euro
„201Erst- und wiederkehrende Untersuchung
von Fahrzeugen
§§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17
BinSchUO
7nach
Zeitaufwand
202Sonderuntersuchung, freiwillige Untersu-
chung, Untersuchung von Amts wegen,
angesetzte oder angefangene Unter-
suchung, die nicht durchgeführt werden
konnte, sowie Untersuchungen nach Män-
gelbeseitigung
§ 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25
BinSchUO
7nach
Zeitaufwand
203 Andere Untersuchungen, Prüfungen und
Zulassungen von Gleichwertigkeiten und
Abweichungen
§ 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10
Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37
BinSchUO
7nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1,
Artikel 10.01 Nummer 2, Arti-
kel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01
8
204 Probefahrt § 10 Nummer 2 und 3 BinSchUO
Anhang IV
§§ 1.03, 3.05
7nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Arti-
kel 21.06 Nummer 1
8
205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO
Anhang II
§ 5.02 Nummer 2
7nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01
Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3,
Artikel 8.10 Nummer 2 und 3,
Artikel 15.02 Nummer 5
8
206 Überwachung eines Krängungs- oder
Belastungsversuches
§ 6 Absatz 1 BinSchUO
Anhang II
§ 2.02 Nummer 9
7nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 19.03 Nummer 1
8
207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO 7nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 14.12 Nummer 6
8
208 Messen der Sicherheitsabstände BinSchUO Anhang II
§ 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02
Nummer 1, § 5.05
Anhang III
§§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03
Nummer 1, § 10.02
Anhang IV
§ 3.02
7nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1,
Artikel 22.04, 23.04
8
209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m.
Anhang III
§ 4.02
Anhang IV
§ 3.03
775
ES-TRIN
Artikel 4.02
8
210 Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II
§ 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02
Nummer 1, 7 und 10, § 5.05
Anhang III
§§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03
Anhang IV
§ 3.03
7155
ES-TRIN
Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2,
Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04
Nummer 2
8
211 Anbringung oder Erneuerung der Einsen-
kungsmarken
BinSchUO Anhang II
§§ 2.03, 3.03
7nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 4.04 Nummer 3 und 6,
Artikel 22.09
8
212Anbringung der Tiefganganzeiger ES-TRIN
Artikel 4.06, 22.09
8nach
Zeitaufwand
213Fahrtauglichkeitsbescheinigung   
2131Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglich-
keitsbescheinigung
§ 20 BinSchUO 728
2132Prüfen und Erteilen einer Fahrtauglichkeits-
bescheinigung
§ 11 BinSchUO 7nach
Zeitaufwand
2133Ausfertigung einer Zweitschrift oder Ab-
schrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 17 BinSchUO 728
2134Bescheinigung einer wiederkehrenden oder
einer Sonderuntersuchung
§§ 24, 25 BinSchUO 728
2135Jede Änderung einer Fahrtauglichkeits-
bescheinigung
§ 15 BinSchUO
Anhang VI § 1.01
728
2136Jeder Vermerk über Abweichungen und
Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeits-
bescheinigung
§§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37
Absatz 3 BinSchUO i. V. m.
Anhang VI
§ 1.01
728
  ES-TRIN
Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13,
9.02, 15.02 Nummer 5
8 
2137Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtaug-
lichkeitsbescheinigung ohne vorausge-
hende Untersuchung
§ 19 Absatz 5 BinSchUO 728
2138 Prüfung und Siegelung einer Metalltafel § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO 1013
§ 1.10 Nummer 2 RheinSchPV 11
§ 1.10 Nummer 2 MoselSchPV 12
§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur
DonauSchPV
13
2139Sonstige Bescheinigungen auf Grund von
bilateralen oder internationalen Verträgen
(z. B.: Ausrüsterbescheinigung, RZU)
  28
214Flüssiggasanlage   
2141Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der
Flüssiggas-Bescheinigung
BinSchUO Anhang II
§ 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
726
  ES-TRIN
Artikel 17.15
8 
2142 Verlängerung der Gültigkeit ohne eine
Flüssiggas-Bescheinigung
BinSchUO Anhang II
§ 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
728
ES-TRIN
Artikel 17.15
8
215Seil- und Kettenanlagen bei Fähren    
2151Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der
Bescheinigung für Seil- und Kettenanlagen
BinSchUO
Anhang II
§ 3.07
726
2152Verlängerung der Gültigkeit ohne das Ab-
nahmeprotokoll für Seil- und Kettenanlagen
BinSchUO
Anhang II
§ 3.07
728
216Eintragung (auch nachträgliche) von Ver-
merken auf Plänen oder Zeichnungen
ES-TRIN
Artikel 10.01 Nummer 2, Arti-
kel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01
Nummer 1
828
217Ausstellung oder Änderung des Bordbu-
ches und der dazugehörigen Bescheinigung
§ 3.13 Nummer 1
RheinSchPersV
226
218 Ausstellung oder Änderung des Ölkontroll-
buches
Anlage 2 Teil A Kapitel 2 Arti-
kel 2.03 Nummer 1 i. V. m. dem
Muster des Anhangs 1 CDNI
2113
§ 15.04 Nummer 1 RheinSchPV 11
§ 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 12
219Verplomben von Einrichtungen, die nicht
benutzt werden dürfen, Erneuerungen von
Plomben
ES-TRIN
Artikel 8.08 Nummer 10
8nach
Zeitaufwand
220Zuteilung einer einheitlichen europäischen
Schiffsnummer
§ 27 Absatz 3 BinSchUO 728
221Änderung eines erteilten Kostenbescheides
aus Gründen, die der Antragsteller zu ver-
treten hat
§ 10 Absatz 6 BGebG 2426
222Teilnahme an Bau- oder Projektbespre-
chungen
§ 1 BGebG 24nach
Zeitaufwand
223Technische Dienste, Prüfstellen für Moto-
ren, LNG und Bordkläranlagen
   
2231 Prüfung und Anerkennung Technischer
Dienste und Prüfstellen
§ 3 BinSchAbgasV 20nach
Zeitaufwand
§ 28 BinSchUO i. V. m.
Anhang VIII
§ 1.12 und
7
ES-TRIN
Artikel 18.10, 30.07
8
2232 Verlängerung der Anerkennung Technischer
Dienste und Prüfstellen
§ 3 BinSchAbgasV 20nach
Zeitaufwand
§ 28 BinSchUO i. V. m. 7
ES-TRIN
Artikel 18.10
8
224Typgenehmigungen, Prüfungen für Moto-
ren, Bordkläranlagen und LNG
   
2241 Erteilung, Änderung oder Entziehung einer
Typgenehmigung
§ 3 BinSchAbgasV 20nach
Zeitaufwand
§ 28 BinSchUO 7
ES-TRIN
Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08,
18.09
8
2242 Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV 20nach
Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 9.01, 18.07
8
2243Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder
Stichprobenmessung
ES-TRIN
Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09,
30.02
8nach
Zeitaufwand
2244Prüfung der Proben(-nahme) ES-TRIN
Artikel 18.09
8nach
Zeitaufwand".


2.
Im Fundstellenverzeichnis nach der Tabelle werden die Nummern 7 und 8 wie folgt gefasst:

„7.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung - BinSchUO

8.
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) - ES-TRIN".



Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen."

2.
In der Anlage A werden in § 10.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 die Wörter „Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.



Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:

„b)
Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

c)
Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;".

b)
Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben d bis g.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe b bis e" durch die Wörter „Buchstabe d bis g" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe b bis d" durch die Wörter „Buchstabe d bis f" ersetzt.

§ 5 Änderung der Fährenbetriebsverordnung


Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

2.
Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahrzeuge stattfindet."

3.
§ 16 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,".



Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
Vermietung:

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,

6.
Gelegenheitsverkehr:

die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,".

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)),".

2.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

3.
§ 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
im Gelegenheitsverkehr

a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,

b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und

e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind."

4.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Gelegenheitsverkehr

(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.

(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:

1.
je nach befahrener Wasserstraße eine Sprechfunkanlage nach § 4.05 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung;

2.
mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind;

3.
für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind;

4.
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind;

5.
Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender;

6.
ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein:

Symbol Verbandkasten (BGBl. 2018 I S. 1560)
;

7.
ein Bootshaken;

8.
ein Doppelglas, 7x 50 oder größerer Linsendurchmesser.

(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.

(4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.

(6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.

(7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat."

5.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Pflichten des Sportbootführers

(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

3.
die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,

4.
im Gelegenheitsverkehr

a)
nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c)
an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,

d)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

e)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,

f)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind,

g)
die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und

h)
bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen.

(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe h werden folgende Buchstaben i bis o eingefügt:

„i)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,

j)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,

k)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

l)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

m)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

n)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

o)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,".

bb)
Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe p.

cc)
Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q eingefügt:

„q)
entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben j bis l werden die Buchstaben r bis t.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 5" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2" und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Buchstabe d werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Buchstaben e bis m werden angefügt:

„e)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

f)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

g)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird,

h)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

i)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

j)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,

k)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

l)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder

m)
entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt."



Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung."

3.
In § 36 Nummer 5 werden die Wörter „der Einrichtungen nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „dort genannte Einrichtung" ersetzt.

§ 8 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 9.08 wie folgt gefasst:

„9.08
Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung".

2.
§ 1.01 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

b)
In Nummer 16 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:

„18.
„Fahrgastboot":

ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;".

d)
Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und wie folgt gefasst:

„19.
„Personenbarkasse":

ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;".

e)
Die bisherigen Nummern 19 und 20 werden aufgehoben.

f)
Die Nummer 21 wird Nummer 20 und nach dem Wort „Fahrgastschiff" werden die Wörter „oder Fahrgastboot" eingefügt.

g)
Die Nummern 22 bis 25 werden die Nummern 21 bis 24.

h)
Die Nummer 26 wird Nummer 25 und die Wörter „des Anhangs II § 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" werden durch die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN" ersetzt.

i)
Die Nummern 27 bis 45 werden die Nummern 26 bis 44.

j)
Die Nummer 46 wird Nummer 45 und die Angabe „Anhang XI" wird durch die Angabe „Anhang VI" ersetzt.

k)
Die Nummern 47 bis 49 werden die Nummern 46 bis 48.

l)
Die Nummer 50 wird Nummer 49 und wie folgt gefasst:

„49.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung":

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung;".

m)
Die Nummern 51 bis 53 werden die Nummern 50 bis 52.

n)
Die Nummer 54 wird Nummer 53 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

o)
Folgende Nummer 54 wird angefügt:

„54.
„ES-TRIN":

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4))."

3.
In § 1.07 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Angabe „Artikel 27.01 ES-TRIN" ersetzt.

4.
In § 1.08 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 10.05 Nummer 2 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN" ersetzt.

5.
In § 1.10 Nummer 5 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Angabe „ES-TRIN" ersetzt.

6.
Dem § 2.02 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01."

7.
§ 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am 6. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden."

8.
In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 7.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Angabe „Artikel 7.06 ES-TRIN" ersetzt.

9.
In § 4.07 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.

10.
§ 6.28 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden."

11.
In § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „fährt" die Wörter „, und das kein Fahrgastboot ist" angefügt.

12.
§ 9.08 wird wie folgt gefasst:

„§ 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden."

13.
§ 20.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 werden jeweils die Wörter „Anhangs II Kapitel 22a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung," durch die Angabe „Kapitels 28 ES-TRIN" ersetzt.

b)
In Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN" ersetzt.

14.
§ 28.03 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter „Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN" ersetzt.



In § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.



Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)), eingebaut werden."



In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

§ 12 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung


In § 2 Absatz 1 Nummer 14 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.



In § 2 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

§ 14 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die Wörter „nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 7. Oktober 2018 BinSchUEV BinSchUO

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten

1.
Artikel 1 der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380),

2.
die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, 2868), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, und

3.
die Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 16. August 2017 (VkBl. S. 801)

außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze



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Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

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Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

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