Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)

Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge
Abschnitt 2 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 5 Abtropfgewicht
§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln
§ 8 Herstellerangabe
§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
§ 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen
§ 11 ℮-Zeichen
Abschnitt 3 EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
§ 12 Anforderungen an EG-Düngemittel
Abschnitt 4 Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
§ 13 Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
§ 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Abschnitt 5 Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel
§ 15 Allgemeine Vorschriften
§ 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
§ 17 Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
§ 18 Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
§ 19 Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
§ 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
§ 21 Kennzeichnung der Stückzahl
§ 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung
§ 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen
Abschnitt 6 Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
§ 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 25 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
§ 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
Abschnitt 7 Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
§ 29 Offene Packungen
§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
§ 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Abschnitt 8 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter
§ 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
Abschnitt 9 Maßbehältnisse
§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
§ 36 Genauigkeitsanforderungen
§ 37 Herstellerzeichen
Abschnitt 10 Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentationspflichten sowie Marktüberwachung
§ 38 Lesbarkeit und Schriftgröße
§ 39 Mehrere Packungen, Sammelpackungen
§ 40 Marktüberwachung
§ 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten
§ 42 Bezugstemperatur
Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
Anlage 2 (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden
Anlage 4 (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden
Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Anlage 6 (zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. 2Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.

(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für

1.
Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche oder Stück gekennzeichnet ist und die an Endverbraucher abgegeben werden, die diese Fertigpackungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,

2.
Gratisproben,

3.
Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen nach § 11,

4.
konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörperungen oder

5.
Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten einheitlichen Wert für die Nennfüllmenge.

2.
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne Packung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge, ohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.

3.
Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertigpackungen, die Lebensmittel enthalten und die nicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.

4.
Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure oder Endverbraucher abgegeben werden und als solche gekennzeichnet sind.

5.
Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackungen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennfüllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an demselben Ort abgefüllt sind.

6.
Minusabweichung einer Fertigpackung ist die Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung die Nennfüllmenge unterschreitet.

7.
Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung befinden und auf denen die für Fertigpackungen erforderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein müssen.

8.
Vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.

9.
Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011.

10.
Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und diese geschlossen wird sowie die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist.

2Für andere Verkaufseinheiten ist abweichend von Satz 1 Nummer 10 der Zeitpunkt der Herstellung, der Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

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§ 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht oder Volumen angegeben ist. 2Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den Größen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder der Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften weder die Kennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volumen, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht einer Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die Angabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(3) 1Unbestimmte Nennfüllmengenangaben, die Angabe eines Nennfüllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. 2Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

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Abschnitt 2 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen


§ 4 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. 2Satz 1 gilt nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel.

(2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,

2.
die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

3.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und

4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.

(3) 1Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. 2Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.

(4) 1Die Nennfüllmenge ist

1.
bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und

2.
bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter

in Ziffern anzugeben. 2Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.

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§ 5 Abtropfgewicht


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

(2) 1Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

1.
Wasser,

2.
wässrige Salzlösungen,

3.
Salzlake,

4.
Genusssäure in wässriger Lösung,

5.
Essig,

6.
wässrige Zuckerlösungen,

7.
wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie

8.
Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

2Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit

1.
Bestandteil in Mischungen,

2.
gefroren oder

3.
tiefgefroren ist.

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§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. 2Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. 3Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. 4Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.

(2) 1Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln

1.
in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen und

2.
in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht

zu kennzeichnen. 2Weiche Seifen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(4) 1Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. 2Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. 3Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.

(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.

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§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln



Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.

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§ 8 Herstellerangabe


§ 8 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Fertigpackungen sind der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter Fertigpackungen des Einführers, anzugeben. 2Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für

1.
Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekennzeichnet sind,

2.
Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist,

3.
Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, gekennzeichnet sind und

4.
Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, entwertet ist.

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§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen


§ 9 wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) 1Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

2Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

(3) 1Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Zulässige Minusabweichung
in % von QN in g oder ml
5 bis 50 9-
50 bis 100 -4,5
100 bis 200 4,5-
200 bis 300 -9
300 bis 500 3-
500 bis 1.000 -15
1.000 bis 10.000 1,5-.


2Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. 3Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

(4) 1Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g oder ml
5 bis 50 18-
50 bis 100 -9
100 bis 200 9-
200 bis 300 -18
300 bis 500 6-
500 bis 1.000 -30
1.000 bis 10.000 3-.


2Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.

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§ 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen


§ 10 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(3) 1Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Anforderungen des § 9 Absatz 4 erfüllt sind. 2Abweichend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen, die überwiegend von Hand hergestellt werden oder natürlich gewachsene Lebensmittel enthalten, die Anforderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle des § 9 Absatz 3 festgelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.

(4) Bei Fertigpackungen mit glasierten Lebensmitteln darf das Überzugsmittel nicht in der angegebenen Nennfüllmenge des Lebensmittels enthalten sein.

(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, gelten die dort in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.

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§ 11 ℮-Zeichen


§ 11 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Zeichen „℮" in der in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. 2Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das Zeichen nur auf die Nennfüllmenge.

(2) Das Zeichen muss in einer Größe von mindestens 3 Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden.

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Abschnitt 3 EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

§ 12 Anforderungen an EG-Düngemittel



(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Unterabsatz und den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), soweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bestimmt sind.

(2) EG-Düngemittel dürfen über die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 Absatz 1 und 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 hinaus nur durch den Hersteller nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und

2.
die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden.

(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und § 42 entsprechend anzuwenden.

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Abschnitt 4 Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

§ 13 Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel



(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln richten sich nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2228 vom 4. Dezember 2017 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 2; L 326 vom 9.12.2017, S. 55) geändert worden ist, soweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bestimmt sind.

(2) Vorverpackte kosmetische Mittel dürfen über die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinaus durch die nach Absatz 4 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt und

2.
die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden.

(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend anzuwenden.

(4) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.

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§ 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.

(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und

2.
die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend eingehalten wird.

(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzuwenden.

(5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.

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Abschnitt 5 Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel

§ 15 Allgemeine Vorschriften



(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln,

1.
die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder

2.
die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,

richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwenden.

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§ 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel



(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32 oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.

(2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Absatz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42 entsprechend.

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§ 17 Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass offene Packungen mit Obst oder Gemüse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers verpackt worden sind und deren Inhalt verändert werden kann, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.

(2) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder neben der Verpackung anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu kennzeichnen.

(3) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach § 9, § 29 Absatz 3 oder § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.

(4) Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten § 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend.

(5) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet sind.

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§ 18 Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. 2Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vorverpackung über 250 Gramm.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Brot ohne Vorverpackung gleichen Nenngewichts über 250 Gramm nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet ist.

(3) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder neben der Backware anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die Anforderungen des § 9 entsprechend erfüllt.

(5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die §§ 38, 40 und 41 entsprechend.

(6) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vorverpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und Satz 2 kennzeichnen.

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§ 19 Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011



(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein für den unmittelbaren Verkauf vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34 Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt.

(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40, 41 und 42 entsprechend.

(4) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22 gekennzeichnet sind.

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§ 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen

1.
nach Gewicht Fertigpackungen mit

a)
Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,

b)
Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke,

c)
Essigessenz,

d)
Würzen,

2.
nach Volumen Fertigpackungen mit

a)
Feinkostsoßen und Senf,

b)
Speiseeis,

3.
Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,

4.
Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,

5.
Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei

1.
ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,

2.
Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen

anzugeben.

(4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.

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§ 21 Kennzeichnung der Stückzahl


§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 darf die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln angeben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt

1.
bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,

2.
bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur die Stückzahl anzugeben.

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§ 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung


§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

(2) 1Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit

1.
Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,

2.
Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,

3.
Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,

4.
Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger,

5.
Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,

6.
Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.

2Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der Nennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.

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§ 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

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Abschnitt 6 Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche

§ 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und

2.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.

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§ 25 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl



(1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden

1.
Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,

2.
Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackungen,

3.
Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,

4.
Klebstifte,

5.
Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als 50 Milliliter.

(2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

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§ 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl


§ 26 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.

(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.

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§ 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und

3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 erfüllt.

(2) 1Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zentimeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu kennzeichnen. 2Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.

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§ 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche


§ 28 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.

(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.

(3) 1Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Minusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung

1.
nach Länge zwei vom Hundert,

2.
nach Fläche drei vom Hundert,

nicht überschreitet. 2Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.

(5) 1Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen der Absätze 1 und 2. 2Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch nach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. 3Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der Technik.

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Abschnitt 7 Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

§ 29 Offene Packungen


§ 29 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers hergestellt werden, entsprechend anzuwenden.

(2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet ist,

2.
die offene Packung mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist,

3.
die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und

4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26 oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34 Absatz 3 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

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§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung


§ 30 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.
diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und

3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt.

(2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind

1.
Bänder, Litzen und Garne jeder Art,

2.
Draht,

3.
Kabel,

4.
Schläuche,

5.
Tapeten,

6.
flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,

7.
Geflechte und Gewebe jeder Art oder

8.
vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.

(3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreiten.

(4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.

(5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38, 39 und 41 sind anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.

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§ 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge


§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.
diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

3.
diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und

4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.

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§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge


§ 32 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g
Werte der Verkehrsfähigkeit
in g
weniger als 100 1,0
100 bis weniger als 500 2,0
500 bis weniger als 2.000 5,0
2.000 bis 10.000 10,0


(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

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Abschnitt 8 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter

§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.

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§ 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter


§ 34 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.

(2) 1Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Verkehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind,

2.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

3.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und

4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absatzes 3 einhält.

2Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertigpackungen bis einschließlich 20 Liter. 3Bei Lacken und Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend. 4§ 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzuwenden.

(3) 1Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge, die in der Tabelle festgelegten Werte nicht überschreiten:

Nennfüllmenge QN
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g
oder ml
10 bis 15 -150
15 bis 50 1,0-
50 bis 100 -500
Mehr als 100 0,5-.


2Bei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten.

(4) 1Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden. 2Diese Nennfüllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben werden. 3Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minusabweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Handelsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle nicht überschreiten:

Nennfüllmenge QN
in kg
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g
10 bis 15 -300
15 bis 50 2,0-
50 bis 100 -1.000
Mehr als 100 1,0-


(5) 1Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. 2Abweichend von Satz 1 kann eine Kontrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Statistik erfolgen. 3Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu bestimmen.

Nennfüllmenge QN
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g
oder ml
10 bis 15 -150
15 bis 50 1,0-
50 bis 100 -500
Mehr als 100 0,5-


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Abschnitt 9 Maßbehältnisse

§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen


§ 35 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und

1.
die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,

2.
deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und

3.
die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.

(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen

1.
mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und

2.
sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.

(3) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen

1.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,

2.
das Herstellerzeichen nach § 37 und

3.
das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)

Piktogramm (BGBl. 2020 I S. 2514)
.

2Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. 3Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.

(4) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen

1.
das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder

2.
den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.

2Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie

1.
am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,

2.
ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,

Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml
2021,5
2527
3032,5
4042,5


3.
ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und

4.
sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.

(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.

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§ 36 Genauigkeitsanforderungen


§ 36 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen

1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder

2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.

2Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

Nennvolumen
in ml
% des
Nennvolu-
mens
ml
bis 50 6-
50 bis 100 -3
100 bis 200 3-
200 bis 300 -6
300 bis 500 2-
500 bis 1.000 -10
1.000 bis 5.000 1-


(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

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§ 37 Herstellerzeichen


§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu beantragen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,

1.
das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder

2.
zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen,

wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind.

(3) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Erteilung eines Herstellerzeichens. 2Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten Herstellerzeichen.

(4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

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Abschnitt 10 Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentationspflichten sowie Marktüberwachung

§ 38 Lesbarkeit und Schriftgröße


§ 38 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Fertigpackung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar kennzeichnen.

(2) Die Zahlenangaben der Nennfüllmenge müssen, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge in g oder ml Schriftgröße in mm
5 bis 50 2
mehr als 50 bis 200 3
mehr als 200 bis 1.000 4
mehr als 1.000 6


(3) Die Zahlen- und Schriftangaben nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und 5 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge in ml Schriftgröße in mm
5 bis 200 3
mehr als 200 bis 1.000 4
mehr als 1.000 6


(4) Die Zahlenangaben auf Sammelpackungen nach § 39 Absatz 3 und 4 müssen mindestens eine Schriftgröße von 4 Millimetern haben.

(5) Das Abtropfgewicht nach § 5 muss in unmittelbarer Nähe der Nennfüllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese angegeben werden.

(6) Abweichend von Absatz 2 muss die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsabdruck verwendet werden, mindestens 2 Millimeter betragen.

(7) Wer Fertigpackungen im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf überwiegend von Hand herstellt und anbietet, darf die Nennfüllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.

(8) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem Gewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über 10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Nennfüllmenge auf der Fertigpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett zu kennzeichnen oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor- oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet werden.

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§ 39 Mehrere Packungen, Sammelpackungen


§ 39 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeugnisses herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss diese mit der gesamten Nennfüllmenge und der Anzahl der einzelnen Packungen kennzeichnen. 2Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.

(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.

(3) 1Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. 2Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.

(4) 1Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertigpackungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23 gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für jede einzelne Fertigpackung. 2Bei Fertigpackungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

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§ 40 Marktüberwachung


§ 40 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen anhand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem erforderlichen Umfang die Einhaltung:

1.
der Anforderungen an Fertigpackungen und an andere Verkaufseinheiten nach dieser Verordnung,

2.
des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,

3.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L Nr. 304 vom 21.11.2003, S. 1) im Hinblick auf EG-Düngemittel,

4.
des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 im Hinblick auf kosmetische Mittel und

5.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Handels erfolgen. 2Es ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. 3Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5.

(3) 1Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen. 2Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.

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§ 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten


§ 41 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt,

1.
die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anforderungen dieser Verordnung und Maßgabe des Absatzes 3

a)
gemessen oder

b)
kontrolliert

wird und

2.
die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nennfüllmenge

1.
nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kontrollieren sowie

2.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbewahren.

(3) 1Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füllmengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. 2Die zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.

(4) 1Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 40 aufzubewahren.

(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das ℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengenanforderungen nicht gefährdet wird.

(6) 1Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-Flaschen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet werden. 2Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.

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§ 42 Bezugstemperatur


§ 42 wird in 7 Vorschriften zitiert

1Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. 2Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.

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Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

§ 43 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,

2.
entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird,

3.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,

4.
entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware in den Verkehr gebracht wird,

5.
entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeichnet ist,

6.
entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder

7.
entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ist.

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§ 44 Übergangsvorschriften


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November 2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von § 38 Absatz 4 in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, zum Kontrollieren verwendet worden sind, brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch nicht den Anforderungen der Anlage 7 zu entsprechen.

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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
SchaumweinIm Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500
LikörweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
SpirituosenIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000
ShochuIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind auch die folgenden Nennfüll-
mengen zulässig:
ml: 720 - 1.800


2.
Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

WeinWein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang I, Teil XII,
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (ABl. L 350 vom
29.12.2017, S. 15); KN-Code ex 2204
GelbweinFranzösischer Wein im Sinne von Artikel 56 in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 3
Buchstabe b mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura", „Arbois", „L’Etoile" und
„Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang VII Ziffer 3 Buchstabe a der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben
und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen
der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes
sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2)
SchaumweinWeinbauerzeugnis im Sinne des Anhangs VII, Teil II Nummer 4, 7, 8 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013; KN-Code 2204 10
LikörweinWein im Sinne des Anhangs VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
KN-Code 2204 21 - 2204 29
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffs-
bestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Wein-
erzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom
20.3.2014, S. 14); KN-Code 2205
Spirituosen Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geo-
grafischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1576/89
(ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16; KN-Code 2208), zuletzt geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 787/2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1); KN-Code 2208
ShochuSpirituosen im Sinne von Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008


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Anlage 2 (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

 ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a) Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des
Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt wer-
den (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)
Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufs-
fertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung,
Anbringen von Plomben usw.
b) schnittfeste Rohwürste Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu
Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliber-
durchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
c) tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlacht-
geflügel
Nach dem Schockgefrieren
d) Speiseeis Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger
Gefrierhauslagerung
e) stückige Seife 1 Stunde nach der Ausformung


2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

 ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a) Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanz-
liche Lebensmittel als Konserve
30 Tage nach dem Sterilisieren
b) Bratfischmarinaden 48 Stunden nach dem Aufgießen
c) Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse 5 Tage nach dem Sterilisieren
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird
5 Tage nach Abfüllung


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Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden


Anlage 3 wird in 8 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist. Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.

1.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,

d)
der Feststellung des Mittelwertes,

e)
der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,

f)
der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.

2.
Feststellung der Losgröße

Werden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt. Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

3.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als 10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.

Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.

a)
Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-Stichprobenprüfung

N ncdk
100 bis 50050340,379
501 bis 3.200 80560,295
3.201 bis 10.000 125780,234
10.001 und mehr 160890,207


 
b)
Nicht-zerstörende Prüfung: Vollprüfung

N
10 bis 99


 
 
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).

c)
Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang

Nncdk
10 bis 995012,058
100 bis 5008011,237
501 bis 3.200 13120,847
3.201 bis 10.000 20120,640
10.001 und mehr 30230,503


 
d)
Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang

N ncdk
10 bis 995--2,058
100 bis 5008--1,237
501 bis 3.200 13--0,847
3.201 bis 10.000 20--0,640
10.001 und mehr 30--0,503


 
e)
Zerstörende Prüfung

Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „℮" nach § 11 gekennzeichnet sind

Nncdk
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 100)
20120,640


 
f)
Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter

Nn
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 20)
20


 
In den Tabellen bedeuten:

NLosgröße
nStichprobenumfang
cAnnahmezahl
dRückweisezahl
kFaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs;
k = t / wurzel(n) mit t als Zufallsvariable der Studentverteilung


4.
Bestimmung der Füllmengen

Es sind in der Regel zu bestimmen:

a)
Gewichte durch Wägung,

b)
Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Fasern,

c)
Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,

d)
Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.

5.
Zusätzliche Feststellungen

a)
Messunsicherheit

Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.

b)
Bestimmung der mittleren Tara

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt.

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.

Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.

In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.

c)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen

Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss mindestens 35 Gramm betragen.

6.
Feststellung des Mittelwertes

a)
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̅

der Füllmengen xi,

aa)
aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder

bb)
bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b

größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der Stichprobe.

Formel (BGBl. 2020 I S. 2523)


b)
Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen

Von dem festgestellten Mittelwert x̅ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.

7.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen

a)
Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe a

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

b)
Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

c)
Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und e

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.

d)
Prüfung des Abtropfgewichtes

Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6 gelten entsprechend.

8.
Ungleiche Nennfüllmenge

Die Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge.

9.
Prüfung anderer Verkaufseinheiten

Die Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.

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Anlage 4 (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden


Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen:

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.

1.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,

d)
der Feststellung des Mittelwertes,

e)
der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.

2.
Feststellung der Losgröße

Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

3.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.

Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:

N na
26 bis 5031,0
51 bis 15050,35
151 bis 50080,2
501 bis 3.200 130,15
3.201 bis 10.000 200,1
10.001 und mehr 300,085


 
In der Tabelle bedeuten:

NLosgröße
nStichprobenumfang
aFaktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages


4.
Bestimmung der Füllmengen

a)
Es sind in der Regel zu bestimmen:

aa)
Längen durch Längenmessung,

bb)
Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,

cc)
Flächen durch Längenmessung,

dd)
Stückzahl durch Zählung.

b)
Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:

aa)
Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

aaa)
Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.

bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

bb)
Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

aaa)
Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x̅i die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert x̅ um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.

bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

Für die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.

5.
Zusätzliche Feststellungen

a)
Messunsicherheit

Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.

b)
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse

Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.

c)
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse

Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.

d)
Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen

Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.

6.
Feststellung des Mittelwertes

Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̅ der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R", größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.

7.
Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung

Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.

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Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten


Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung

 ErzeugnisPrüfzeitraum
a) Backwaren ohne Vorverpackung Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofen-
entnahme
b) Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c) Lösungsmittelhaltige Klebstoffe Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung


2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

 ErzeugnisPrüfzeitraum
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebens-
mittel als Konserve
Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
b) Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen,
Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauer-
konserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme
Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder
Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Er-
zeugnisse
Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c) Bratfischmarinaden Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird
Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung


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Anlage 6 (zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden


Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 75/107/EWG in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.

1.
Entnahme der Zufallsstichprobe

Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.

2.
Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe

Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt gewogen.

Die Messunsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens ein Fünftel der nach § 36 Absatz 2 zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.

3.
Auswertung der Ergebnisse

a)
Zu berechnen sind der Mittelwert x̅ der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe, die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.

b)
Es werden folgende Grenzwerte berechnet:

obere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3,

untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3.

c)
Annahmekriterien

Das Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3, wenn die Werte x̅ und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:

 
x̅ + k · s ≤ To

x̅ - k · s ≥ Tu

s ≤ F (To - Tu)

mit k = 1,57 und F = 0,266

d)
Berechnung der Werte x̅ und s

FormelN (BGBl. 2020 I S. 2527)


Wenn das Kontrollergebnis zu Beanstandungen führt, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten oder in geeigneten Kontrollaufzeichnungen des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.

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Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Allgemein

a)
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.

b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.

aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 10 0,1
von 10bis weniger als 25 0,2
von 25bis weniger als 150 0,5
von 150bis weniger als 350 1,0
von 350bis weniger als 1.750 2,0
von 1.750 bis weniger als 3.500 5,0
von 3.500 bis weniger als 7.000 10,0
von 7.000 bis weniger als 25.000 20,0
von 25.000 bis weniger als 50.000 50,0
von 50.000 bis weniger als 100.000 100,0
von 100.000 bis weniger als 600.000 200,0
von 600.000 bis 1.500.000 500,0


 
 
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 20 0,1
von 20bis weniger als 50 0,2
von 50bis weniger als 175 0,5
von 175bis weniger als 500 1,0
von 500bis weniger als 5.000 2,0
von 5.000 bis weniger als 10.000 5,0
von 10.000 bis weniger als 15.000 10,0
von 15.000 bis weniger als 50.000 20,0
von 50.000 bis 100.000 50,0


2.
Ausnahmen

Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.

3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.



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