Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236; Geltung ab 18.08.2026, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund

-
des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und

-
des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 18. August 2026 BKrFQV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Prüfungsteilnehmer hat für die praktische Prüfung bereitzustellen:

1.
ein Prüffahrzeug, das den Anforderungen entspricht, die in Anlage 7 Nummer 2.2.6 bis 2.2.13, jeweils in Verbindung mit Nummer 2.2.16 der Fahrerlaubnis-Verordnung, für die höchste Fahrerlaubnisklasse, über die der Prüfungsteilnehmer verfügt und für die er seine Befähigung nachweisen will, festgelegt sind, sowie

2.
einen Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis für die Fahrerlaubnisklasse ist, für die der Prüfungsteilnehmer seine Befähigung nachweisen will."

b)
Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung nach Satz 1 vorgelegt wird."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Prüfung darf nur ablegen, wer zuvor gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er den nach Absatz 2 oder 9 oder § 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterricht besucht hat."

b)
Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in einer der folgenden Sprachen abgelegt werden:

1.
Albanisch,

2.
Englisch,

3.
Hocharabisch,

4.
Kroatisch,

5.
Polnisch,

6.
Rumänisch,

7.
Russisch,

8.
Türkisch oder

9.
Ukrainisch."

c)
Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9.

d)
Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10 und nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, sofern der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung nach Satz 1 vorgelegt wird."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern, und die jeweils eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der Fahrer gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer die jeweilige Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweist."

4.
§ 4 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

5.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
das Ausbildungsprogramm, in dem näher darzustellen sind:

a)
die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche,

b)
die geplante Durchführung des Unterrichts und

c)
die Unterrichtsmethoden,".

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt,

2.
ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung erfüllt,

3.
ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist,

4.
ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), und

5.
sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss der jeweiligen Maßnahme.

Sind Bescheinigungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 vorhanden, sind diese zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen."

7.
§ 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

8.
§ 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:

§ 11 Übergangsvorschriften

(1) Bescheinigungen, die auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Abschluss der Teilleistung oder der gesamten Weiterbildung gültig.

(2) Gültig bleiben Bescheinigungen, die ausgestellt wurden

1.
auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Fassung,

2.
auf Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung oder

3.
auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung."

9.
Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung und einem praktischen Prüfungsteil."

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „120 Minuten" durch die Angabe „90 Minuten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

10.
Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.

11.
Anlage 5 wird zu Anlage 3 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645" durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645" durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022" und die Angabe „8. Fahrerlaubnisklassen" durch die Angabe „9. Fahrerlaubnisklassen" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2026 FeV § 3, § 12, § 24, § 28, § 48, § 48a, § 67, § 76a (neu), Anlage 4, Anlage 4a, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8a, Anlage 9, Anlage 11

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 76 folgende Angabe eingefügt:

§ 76a Besondere Anwendungsbestimmungen".

2.
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres ist, wer

1.
die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für das sichere Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres im Straßenverkehr notwendig sind, nicht oder nur noch bedingt erfüllt oder

2.
erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen hat.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres zum Führen dieses fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist:

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3),

2.
ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Absatz 3) oder

3.
ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres nicht mehr besteht.

(4) Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Gutachten beizubringen, sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden Frage der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln ist auch zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. Kriterien für die Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, können insbesondere sein:

1.
die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs,

2.
die Fahreigenschaften,

3.
die erreichbare Höchstfahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf ebener Bahn sowie

4.
die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013" durch die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021 1)" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen. Die Bescheinigung nach Anlage 6 Nummer 2.1 kann auch durch einen Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden, dabei ist § 67 Absatz 4 entsprechend anzuwenden."

---
1)
Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.

4.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 5 Nummer 1 und 3" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5 Nummer 2" durch die Angabe „Anlage 5 Nummer 2 und 3" ersetzt.

5.
In § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder" gestrichen.

6.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes," gestrichen.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5 Nummer 2" durch die Angabe „Anlage 5 Nummer 2 und 3" ersetzt.

7.
Nach § 48a Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei der Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf den Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung der weiteren zur Begleitung vorgesehenen Personen abzustellen."

8.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013" durch die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021 1)" ersetzt.

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1)
Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.

9.
Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:

§ 76a Besondere Anwendungsbestimmungen

Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027 anzuwenden."

10.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen".

b)
In der Tabelle Nummer 2 wird in der Spalte 5 Satz 4 gestrichen.

c)
Die Nummer 6.4 wird durch die folgende Nummer 6.4 ersetzt:

„6.4 Hirngefäßerkrankungenja
nach erfolgter
Therapie und
Abklingen
des akuten
Ereignisses
ohne
Rückfallgefahr
ja
nach erfolgter
Therapie und
Abklingen
des akuten
Ereignisses
ohne
Rückfallgefahr
Nachunter-
suchungen
(ggf. fach-
ärztliche)
Nachunter-
suchungen".


11.
In Anlage 4a Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198)" durch die Angabe „in der Fassung vom 12. Oktober 2022 (VkBl. S. 702)" ersetzt.

12.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1 wird durch die folgende Nummer 2.1 ersetzt:

„2.1
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes, einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder einen Augenoptikerbetrieb nach § 67 Absatz 4. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen."

b)
In der Nummer 2.1.1 wird die Angabe „DIN 58220, Ausgabe Januar 1997" durch die Angabe „DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021 1)" ersetzt.

c)
Das erste Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird durch die folgende Überschrift „Bescheinigung über die Untersuchung des Arztes oder eines Augenoptikerbetriebs (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" ersetzt.

bb)
Teil 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Angaben über den untersuchenden Arzt oder Augenoptikerbetrieb

1.1
Angaben über den untersuchenden Arzt Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift oder

1.2
Angaben über den untersuchenden Augenoptikerbetrieb Name und Anschrift des Augenoptikerbetriebs, Name des die Untersuchung durchführenden Augenoptikers."

d)
Das zweite Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird durch das folgende Muster ersetzt:

„Muster


Muster (BGBl. 2026 I Nr. 236)


 
---
1)
Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.

13.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe l wird durch die folgenden Buchstaben l bis n ersetzt:

„l)
Hocharabisch,

m)
Kurmandschi oder

n)
Ukrainisch."

b)
Nummer 2.2.17 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei einem Prüfungsfahrzeug, das über Systeme verfügt, die die Längsführung, Querführung oder die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme."

c)
In Nummer 2.3 Satz 3 wird die Angabe „nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5" durch die Angabe „nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6" ersetzt.

14.
In Anlage 8a wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:

Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6)".

15.
Anlage 9 Abschnitt B Nummer I wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle wird in der Zeile zu Nummer 133 in der dritten Spalte die Angabe „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr" durch die Angabe „Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" ersetzt.

b)
Nach Nummer 135 wird die folgende Nummer 136 eingefügt:

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
„13699.01Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig
(Ersatz für verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerschein)".


16.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die beiden Zeilen „Albanien 19)" werden durch die folgende Zeile ersetzt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Albanien 19) A1, A2, A, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D und DE
neinnein
AMneinja".


 
b)
Die Zeile „Israel" wird durch die folgende Zeile ersetzt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„IsraelA1, A2, A, B neinnein".


 
c)
Die Zeile „Kosovo 23)" wird durch die folgende Zeile ersetzt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Kosovo 20) AM, A1, A2, A,
B, BE, C1, C1E,
CE, D1, D1E,
D und DE
nein nein".


 
d)
Nach der Zeile „Monaco" wird die folgende Zeile zu Montenegro eingefügt:

Ausstellungsstaat Klasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Montenegroalleneinnein".


 
e)
Nach der Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan erteilt wurden" wird die folgende Zeile zu Ukraine eingefügt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Ukraine 21) A1, A, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D, DE
neinnein".


 
f)
In der Zeile „Indiana" wird in der Spalte „Klasse(n)" die Angabe „Operator License" durch die Angabe „Driver's License" ersetzt.

---
19)
Amtliche Anmerkung: Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
20)
Amtliche Anmerkung: Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
21)
Amtliche Anmerkung: Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE hat der Antragsteller seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachzuweisen. Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM. Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen.

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Artikel 3 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2026 FeV Anlage 4a

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage 4a Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung vom 12. Oktober 2022 (VkBl. S. 702)" durch die Angabe „in der Fassung vom 12. Dezember 2025 (VkBl. S. 86)" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 4 ändert mWv. 18. August 2026 BKatV Anlage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert.

1.
Nummer 169 wird durch die folgende Nummer 169 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandFahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„169Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Absatz 1 Nummer 5,
7 bis 9
§ 23 Absatz 2 Satz 1
§ 28 Absatz 1 Satz 2
§ 29 Absatz 1 Satz 6
§ 46 Absatz 2
§ 74 Absatz 3
§ 75 Nummer 9
25 €".


2.
In Nummer 172 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 48 Absatz 8" durch die Angabe „§ 48 Absatz 7" ersetzt.

3.
Vor der Nummer 173 wird die Angabe „Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung" gestrichen.

4.
Nummer 173 wird gestrichen.

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Artikel 5 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr


Artikel 5 ändert mWv. 18. August 2026 GüKGrKabotageV § 20

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 20 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „Fahrpersonals," durch die Angabe „Fahrpersonals." ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird gestrichen.

2.
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf Antrag in das Feld „Besondere Bemerkungen" der Fahrerbescheinigung eingetragen, sofern bei Antragstellung ein Nachweis der bestehenden Qualifikation nach § 7 Absatz 1 oder 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vorgelegt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, kann der Nachweis der bestehenden Qualifikation auf Antrag auch erbracht werden, wenn sich das Bestehen der Qualifikation aus dem Ergebnis eines Datenabrufs nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ergibt."

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Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 6 ändert mWv. 18. August 2026 GebOSt Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.
In Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „(§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" durch die Angabe „(§ 22 Absatz 4 Satz 6 FeV)" ersetzt.

2.
Gebühren-Nummer 345 wird durch die folgende Gebühren-Nummer 345 ersetzt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„345Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Versagung
der Anerkennung einer Ausbildungsstätte einschließlich der
Ausstellung der Anerkennungsurkunde nach § 9 BKrFQG in
Verbindung mit § 5 BKrFQV, Untersagung der Ausübung von
Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, einschließlich Einziehung der
Anerkennungsurkunde, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG
51,10 bis 511,00".


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Artikel 7 Inkrafttreten



Abweichend von Satz 2 tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 3 tritt am 19. August 2026 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2026.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr

Steffen Bilger

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Anhang EU-Rechtsakte:



Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2205, 5.11.2025) geändert worden ist



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