Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (FkSolVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); Geltung ab 28.09.2013
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 3 Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Artikel 4 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 5 Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 7 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Versicherungsbeirats und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, des § 104 Absatz 6 Satz 1 und 4, auch in Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427), § 104 Absatz 6 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), § 104 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank sowie des § 68 Absatz 8 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), des § 104g Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9, Satz 11 sowie des § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) und § 29 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).

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Artikel 1 Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten


Artikel 1 ändert mWv. 28. September 2013 FkSolV

(gesamter Text siehe Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 BaFinBefugV § 1b (neu)

Nach § 1a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, wird folgender § 1b eingefügt:

 
„§ 1b

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen."

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Artikel 3 Änderung der Inhaberkontrollverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 InhKontrollV § 11, § 16, § 18

Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§ 104k Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" und werden die Wörter „§ 104k Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 18 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 PrüfbV § 8, § 33, § 40

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst:

„§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)".

2.
In § 8 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes", die Wörter „§ 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 SolBerV § 5, § 6, § 11, § 13, § 15, § 17, § 18, § 12, § 14

Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder über eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungsholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden."

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „eines Rückversicherungsunternehmens" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „einer Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

3.
In § 11 Nummer 2, in den §§ 13, 15 Nummer 2 und 3, in § 17 Absatz 2 und in § 18 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" werden jeweils die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „in einem" die Wörter „ihrer oder" eingefügt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

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Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 SolvV § 3, § 7, § 25, § 76, § 106, § 35, § 57, § 58, § 59, § 125, § 269, § 271, § 278, § 319

Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

(Solvabilitätsverordnung - SolvV)".

2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie folgt gefasst:

„§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen".

3.
In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse

1.
des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ohne die in den Abzug nach § 10a Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen,

2.
des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Absatz 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und

3.
der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte.

§ 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen.

(2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln."

4.
In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3, in § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 106 Satz 3 wird jeweils das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

5.
§ 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen entfallen,

1.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

2.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen."

6.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

7.
In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

8.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut, diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder diese gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter."

9.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

10.
In § 269 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" werden die Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

11.
In § 271 Absatz 5a wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" werden die Wörter „und gemischten Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

12.
§ 278 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Instituts- oder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils die Wörter „Instituts- oder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe" ersetzt.

13.
§ 319 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden."

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Instituts" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" werden die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

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Artikel 7 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 VersVergV § 1

In § 1 Absatz 2 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1379) werden die Wörter „§ 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes" jeweils durch die Wörter „§ 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 ZAGAnzV Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8

In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5), Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) und Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) der ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603) wird jeweils die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 ZahlPrüfbV § 8

In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 28. September 2013 FkSolV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. September 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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