Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz - TraFinG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 14
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 2 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Artikel 8 Änderung des Europol-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 10 Änderung der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
Artikel 12 Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Artikel 13 Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122), der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155).

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Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 GwG § 1, § 2, § 3, § 3a (neu), § 4, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 20a (neu), § 21, § 22, § 23, § 23a, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 29, § 31, § 32, § 32a (neu), § 33, § 35, § 38, § 38a (neu), § 43, § 44, § 48, § 56, § 59, mWv. 1. Juli 2021 § 55, § 56, § 59

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wörter „und Verpflichtete" durch ein Komma und die Wörter „Verpflichtete und risikobasierter Ansatz" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse".

c)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung".

d)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung".

e)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung".

f)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 20a Automatische Eintragung für Vereine".

g)
Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:

§ 26a Abruf durch bestimmte Behörden".

h)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 32a Datenübermittlung an Europol".

i)
Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung".

2.
In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wörter „und Verpflichtete" durch ein Komma und die Wörter „Verpflichtete und risikobasierter Ansatz" ersetzt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

1.
dem Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und

2.
der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung."

b)
Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden angefügt:

„(26) Finanzinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arten von Informationen oder Daten, insbesondere Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderen zentralen Meldestellen im Sinne des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.

(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder einer anderen zentralen Meldestelle im Sinne des Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse.

(28) Die Bezeichnung

1.
Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU geändert worden ist.

2.
Richtlinie (EU) 2019/1153 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates;

3.
Verordnung (EU) 2016/794 bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI.

(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes.

(30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne dieses Gesetzes ist jeglicher Transfer von Kryptowerten zwischen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes, der nicht ausschließlich die Kryptoverwahrung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes darstellt."

4.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 Buchstabe e wird vor dem Wort „Gemeinschaftsrecht" das Wort „den" durch das Wort „dem" ersetzt.

b)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Lotterien, für die die Veranstalter und Vermittler über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen, und".

bb)
Buchstabe d wird aufgehoben.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Vertragspartner" durch die Wörter „eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die

a)
Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist, oder

b)
als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt oder die als Begünstige der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist."

6.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse

(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt."

7.
In § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Miete" durch das Wort „Nettokaltmiete" und das Wort „Pacht" durch das Wort „Nettokaltpacht" ersetzt.

8.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils das Wort „Kaufgegenstandes" durch die Wörter „vermittelten Rechtsgeschäfts" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5a Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Regelungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen umsetzen."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz 5" die Wörter „und des § 12 Absatz 3 und 4" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
die Übertragung von Kryptowerten, die zum Zeitpunkt der Übertragung einem Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr entspricht,"

c)
In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Miete" durch das Wort „Nettokaltmiete" und das Wort „Pacht" durch das Wort „Nettokaltpacht" ersetzt.

d)
In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „11 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 12 Absatz 4" und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3" die Wörter „oder ein Trustee, der außerhalb der Europäischen Union seinen Wohnsitz oder Sitz hat, seiner Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und Satz 3" eingefügt.

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „identifizieren" ein Komma und die Wörter „indem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5 erheben und diese nach § 12 überprüfen" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bei der Identifizierung" durch die Wörter „In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen" ersetzt und werden nach dem Wort „Verpflichtete" die Wörter „zum Zweck der Identifizierung" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung zumindest dessen Vor- und Nachnamen und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht. Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können."

f)
Absatz 5a wird aufgehoben.

g)
In Absatz 6 Satz 5 wird das Wort „Kaufgegenstandes" durch die Wörter „vermittelten Rechtsgeschäfts" ersetzt.

h)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Verwalter von Rechtsgestaltungen im Sinne des § 3 Absatz 3 haben dem Verpflichteten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und ihm unverzüglich die Angaben zu übermitteln, die nach Absatz 5 zur Identifizierung aller wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Absatz 3 erforderlich sind, wenn sie in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen. Im Falle von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 sind dem Verpflichteten die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln."

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Identitätsüberprüfung" durch die Wörter „Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung," ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind. Im Falle der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Der Verpflichtete muss bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19 Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten.

(4) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Identität der" durch die Wörter „die zum Zweck der Identifizierung erhobenen Angaben bei" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „sowie an die sich dieses" durch die Wörter „und an die sich dieses Verfahrens" ersetzt und nach dem Wort „Verpflichteten" die Wörter „sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Nutzung dieses Verfahrens" eingefügt und nach dem Wort „festlegen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

„3.
Verfahren bestimmen, deren Eignung zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität erprobt wird und bei denen zu ermitteln ist, ob sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist."

dd)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei Verfahren nach Nummer 3 können die Aufsichtsbehörden nach § 50 dazu ermächtigt werden, die Nutzung der Verfahren befristet, unter Vorbehalt eines Widerrufs und unter Auflagen zuzulassen. Eine Zulassung elektronischer Verfahren nach Nummer 3 erfolgt nur, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Überprüfung des Verfahrens das für die Erprobung notwendige Sicherheitsniveau festgestellt hat."

14.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Identität" durch die Wörter „zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben" ersetzt.

15.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „IV" durch die Angabe „VI" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die Identitätsfeststellung" gestrichen.

16.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

1.
Vor- und Nachname,

2.
Geburtsdatum,

3.
Wohnort,

4.
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und

5.
alle Staatsangehörigkeiten."

17.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 2 werden ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben" angefügt.

bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „folgt" das Komma und die Wörter „sofern nicht Absatz 2 Satz 2 einschlägig ist" gestrichen.

b)
Absatz 1a wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register" werden durch die Wörter „im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bezeichnung" die Wörter „oder ihr Sitz" eingefügt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „die Meldepflicht nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 als erfüllt gilt oder wenn" gestrichen.

18.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a Automatische Eintragung für Vereine

(1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein der registerführenden Stelle keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.

(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 muss ein eingetragener Verein nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nur dann zur Eintragung mitteilen, wenn

1.
eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist,

2.
mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 vorhanden ist oder

3.
die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zutreffen.

Eine Eintragung durch die registerführende Stelle nach Absatz 1 wird nicht vorgenommen, wenn der Verein der registerführenden Stelle Angaben nach § 19 Absatz 1 zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn der Verein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass die mitgeteilten Angaben nach § 19 Absatz 1 nicht mehr gelten sollen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat elektronisch über die Webseite des Transparenzregisters zu erfolgen.

(3) Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zum 1. Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.

(4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die registerführende Stelle nach § 18 Absatz 2 im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu diesem Zweck ist die registerführende Stelle beim Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes befreit."

19.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten" gestrichen.

b)
Dem Satz 2 werden ein Komma und die Wörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben" angefügt.

20.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird das erste Komma und die nachfolgende Angabe „Absatz 2 Satz 4" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten öffentlichen Registern" durch die Wörter „dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister" ersetzt.

21.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 10 Absatz 3" die Wörter „und 3a" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Transparenzregister" die Wörter „und die Übermittlung der Daten" und nach den Wörtern „der Einsichtnahme" die Wörter „und der Übermittlung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Einsichtnahme" die Wörter „und Übermittlung" eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Einsichtnahme" die Wörter „und Übermittlung" eingefügt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „Satz 1" durch die Wörter „Satz 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden sowie diejenigen in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflichteten, gegenüber denen die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach § 23 Absatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die Einsichtnahme mittels eines durch die registerführende Stelle geschaffenen und nach ihren Vorgaben ausgestalteten automatisierten Einsichtnahmeverfahrens durchführen. Die registerführende Stelle ist befugt, den in Satz 1 genannten Stellen die nach Maßgabe des Absatzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten Verfahren zu übermitteln. Bestehen Zweifel daran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforderlich ist oder zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 zu sperren. Sie kann die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, auffordern und den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf das für alle Verpflichteten geltende Verfahren nach Absatz 1 verweisen. Die Bestätigung nach Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu erfolgen. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Einsichtnahmen und Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten."

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

e)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörden. Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende Verpflichtete erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen Verpflichteten."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme und Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach Absatz 2 zu bestimmen."

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in Satz 6 werden die Wörter „zur Feststellung der Identität" gestrichen.

22.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 20 Absatz 1" die Angabe „und 2" gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Rahmen der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erstellt die registerführende Stelle auf Basis der in den anderen Registern vorhandenen Informationen sowie der aufgrund von Nachfragen nach Absatz 3 erhaltenen Informationen und Unterlagen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, soweit dies im Einzelfall zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erforderlich ist. Sie hat diese Übersichten nach Abschluss der Prüfung zwei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht wird nicht Teil der Eintragung im Transparenzregister."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die registerführende Stelle hat dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung die von ihr ermittelten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 19 Absatz 1 nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu übermitteln."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „aufgrund einer neuen" die Wörter „oder berichtigenden" eingefügt.

23.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Nachweis nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Die registerführende Stelle erhebt keine Gebühren von Vereinigungen nach § 20, wenn sich die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung ergibt. Die durch die Gebührenbefreiung entstehenden Mindereinnahmen werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „und deren Übermittlung" eingefügt.

bb)
Satz 5 wird gestrichen.

24.
In § 25 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „übertragen" die Wörter „sowie die Ausgestaltung der Erstattung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 näher regeln" eingefügt.

25.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 1" die Wörter „Nummer 1" eingefügt und werden die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften" durch das Wort „Vereinigungen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „mitgeteilte Daten" die Wörter „sowie die nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/843 erlassenen Durchführungsakte erforderlichen Daten" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften" durch das Wort „Vereinigungen" ersetzt.

26.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden" durch die Wörter „bestimmte Behörden" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an

1.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8,

2.
die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung,

3.
die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51 erforderlich ist,

4.
das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, und

5.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.".

27.
Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt durch Schulungen sicher, dass das eingesetzte Personal mit den geltenden europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut ist."

28.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 1 werden ein Semikolon und die Wörter „zu den inländischen öffentlichen Stellen zählt auch die inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153" angefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu führen. Entsprechendes gilt für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Bezug auf das nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu führende Dateisystem sowie für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 in Bezug auf das nach § 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu führende Dateisystem. Die Zentralstelle für Finanztransaktionen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus diesen Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen. § 24c Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

29.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersuchen" die Wörter „Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie" und nach den Wörtern „personenbezogene Daten" das Wort „enthalten" und ein Komma eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ersuchen" die Wörter „Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie" und nach den Wörtern „personenbezogene Daten" das Wort „enthalten" und ein Komma eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt auf Ersuchen unverzüglich Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, an die inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verhinderung oder Verfolgung und Ahndung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der VO (EU) 2016/794 erforderlich ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verfassungsschutz" die Wörter „sowie die inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „haben die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter „hat die abrufende Behörde" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „personenbezogener Daten" werden gestrichen und nach der Angabe „Absatz 3" werden die Wörter „und 3a" eingefügt.

bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ermittlungen" die Wörter „oder Analysen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Absatzes 3a begründet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Unterbleiben einer Übermittlung gegenüber der ersuchenden Stelle."

e)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Übermittlung nach Absatz 3a ist eine Verwendung für andere Zwecke zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dieser Verwendung zuvor zugestimmt hat."

30.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Datenübermittlung an Europol

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist befugt, auf ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, zu übermitteln, soweit dies in einem Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich und nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/794 zulässig ist. Sie übermittelt diese Informationen zeitnah über das Bundeskriminalamt in seiner Aufgabe als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes.

(2) Die Übermittlung kann verweigert werden, soweit

1.
sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Erfolg laufender Ermittlungen oder Analysen der zuständigen inländischen öffentlichen Stellen auswirken könnte oder

2.
die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre oder

3.
die angeforderten Finanzinformationen und Finanzanalysen Daten enthalten, die von einer zentralen Meldestelle eines ausländischen Staates übermittelt wurden und diese einer Weiterübermittlung nicht zugestimmt hat, es sei denn, die Informationen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.

Sie unterbleibt darüber hinaus in den in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Fällen.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die Verweigerung einer Übermittlung gegenüber Europol zu begründen.

(4) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass Europol die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen."

31.
Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 35 Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Anfrage zeitnah zu beantworten hat; richtet sich die Anfrage auf Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die im Zusammenhang mit Terrorismus oder mit organisierter Kriminalität mit Bezug zu Terrorismus von Belang sein können, so hat sich die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen um eine umgehende Beantwortung zu bemühen."

32.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates sind in angemessener Zeit zu beantworten."

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

33.
In § 38 Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist" durch die Wörter „des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) geändert worden ist" ersetzt.

34.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen protokolliert Ersuchen um Auskunft in den Fällen des § 32 Absatz 3a, des § 32a, des § 33 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 31, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Daten bei der inländischen benannten Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 erhebt.

(2) Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben:

1.
Die Bezeichnung und Kontaktdaten derjenigen Behörde sowie den Namen derjenigen Person, die das Ersuchen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gerichtet hat sowie - sofern bekannt - den Namen derjenigen Person, die das Ergebnis des Ersuchens empfängt;

2.
das Aktenzeichen des nationalen Falles, hinsichtlich dessen das Ersuchen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gerichtet wird;

3.
den Gegenstand des Ersuchens und

4.
alle Maßnahmen, die getroffen werden, um dem Ersuchen nachzukommen.

(3) Die Protokolle werden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung zugriffsgeschützt aufbewahrt. Sie dienen ausschließlich dem Zweck der Datenschutzkontrolle. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit alle erforderlichen Protokolle zur Verfügung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind.

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen führt eine Statistik über Ersuchen um Auskunft in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2. Sie erhebt hierfür die Zahl der Ersuchen sowie die Reaktionszeit sowie nach Möglichkeit die Kosten der Bearbeitung der Ersuchen und stellt die Daten dem Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zu den zu erhebenden Daten, deren Aufbereitung, Auswertung und Bereitstellung zu regeln."

35.
In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „nutzt" ein Komma eingefügt.

36.
Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben."

37.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

38.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 ausüben, stellen sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind zur Durchführung von ihren Aufgaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). Die Informationen sind zur Verfügung zu stellen nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010."

b)
Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Die zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Fälle, in denen bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine Umsetzung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaates nicht zulässig ist.

(6b) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 dient in Kooperation mit den weiteren Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 2 und 9 als Kontaktstelle für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hinsichtlich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9."

Ende abweichendes Inkrafttreten


39.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „Nummer 1 und Nummer 2" eingefügt.

bb)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt."

cc)
In Nummer 23 werden nach der Angabe „Absatz 6" die Wörter „oder Absatz 6a" eingefügt.

dd)
In Nummer 27 werden nach dem Wort „Vertragsparteien" ein Komma und die Wörter „für diese auftretende Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht oder" eingefügt.

ee)
In Nummer 38 werden die Wörter „nicht die Geschäftsbeziehung keiner" durch die Wörter „die Geschäftsbeziehung nicht einer" ersetzt.

ff)
In Nummer 56 wird die Angabe „1a" durch die Angabe „2" ersetzt.

gg)
In Nummer 60 werden nach der Angabe „§ 20 Absatz 3a Satz 4" die Wörter „oder Absatz 3b Satz 3" eingefügt.

hh)
In Nummer 62 werden die Wörter „1a oder" gestrichen.

ii)
In Nummer 64 werden die Wörter „oder Nummer 3" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 2" durch die Wörter „Absatzes 3" ersetzt.

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Soweit nach Absatz 5 Satz 1 die Finanzbehörde Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 2, 6 bis 11, Absatz 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
d)
In Absatz 8 werden die Wörter „jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde" durch die Wörter „Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


40.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

 
b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Bis zur technischen Umsetzung des Verfahrens nach § 31 Absatz 6, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). Bei einem Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10 der Abgabenordnung entsprechend. Das Bundeszentralamt übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Beantwortung des Ersuchens nur solche Daten, die die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen darf."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

„(8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben,

1.
sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,

2.
sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,

3.
in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

(9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 sind nicht anwendbar auf juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt,

1.
sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2023,

2.
sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2023,

3.
in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023.

(10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 23a Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte."

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Artikel 2 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 ZollVG § 1, § 12a, § 31a

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt."

2.
§ 12a wird wie folgt gefasst:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „unbeschadet des Absatzes 1" werden gestrichen.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden."

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 1" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,

2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder

3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel

a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,

c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder

d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849

verbracht werden."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „bis zu drei Monate" durch die Wörter „auf 90 Tage" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Widerspruch" die Wörter „und die Anfechtungsklage" eingefügt und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „grenzüberschreitenden Verkehr" durch das Wort „Verbringen" ersetzt und werden nach dem Wort „Zahlungsmittel" die Wörter „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

3.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,"

cc)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt."

e)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 3" und die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 KWG § 24c, § 25l

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 24c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Name" durch die Wörter „Vor- und Nachname" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus den Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1

1.
an die inländischen benannten Behörden im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verhütung oder Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat;

2.
an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weitergabe an Europol, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 im Rahmen der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall erforderlich ist.

Die Bundesanstalt hat die Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie unmittelbar an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Absatz 3 Sätze 4 und 6 gelten entsprechend."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem Abruf

1.
das Aktenzeichen,

2.
Datum und Uhrzeit des Abrufs,

3.
die Art der bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,

4.
die eindeutige Kennung der Ergebnisse,

5.
die Person, die den Abruf durchgeführt hat.

Bei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftserteilung auf Ersuchen nach Absatz 3 protokolliert sie zudem die ersuchende Stelle und das Aktenzeichen der ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf nach Absatz 3a durch eine inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2019/1153 ist zudem die eindeutige Benutzerkennung derjenigen Person zu protokollieren, die das Ersuchen an die Bundesanstalt gerichtet hat und - sofern abweichend - die Benutzerkennung derjenigen Person, die Ergebnisse weiterübermittelt erhält. Die Protokolle dienen ausschließlich dem Zweck der Datenschutzkontrolle sowie der Sicherstellung der Datensicherheit. Sie werden von der oder dem Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt regelmäßig überprüft und auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit zur Verfügung gestellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 sind 18 Monate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind. Die Bundesanstalt stellt durch besondere Schulungsprogramme sicher, dass das eingesetzte Personal mit den geltenden Bestimmungen unter Einschluss insbesondere der europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut ist. Die Bundesanstalt führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung von Ersuchen nach Absatz 3a."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „automatisierten Abruf" die Wörter „unter Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Stand der Technik" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesanstalt gewährleisten. Die Bundesanstalt hat entsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermittlung der Daten nach den Absätzen 3 und 3a zu treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden Behörden eine Zugangsbeschränkung auf einzelne Personen und deren eindeutige Benutzerkennung ermöglichender abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest."

f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Näheres regeln zu den technischen Verfahren des automatisierten Abrufs sowie der Weiterübermittlung, zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren sowie zur Protokollierung der Abrufe und zur Statistik über Ersuchen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

2.
§ 25l wird wie folgt gefasst:

§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften

Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes."

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Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 AO § 60a

In § 60a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird der folgende Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt."

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Artikel 5 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 ZAG § 25, § 26, § 38, § 39, mWv. 1. März 2022 § 58a

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 26 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

3.
In § 38 Absatz 9 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

4.
In § 39 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2022

5.
§ 58a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „angemessenes Entgelt" durch die Wörter „ein die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigendes Entgelt" ersetzt und werden die Wörter „angemessener Zugangsbedingungen" durch die Wörter „einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann und Funktionsgleichheit gewährleistet ist."

b)
In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Zahlungsdienstleister kann die Gründe der Ablehnung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Dazu hat das Systemunternehmen dem Sachverständigen die für diese Prüfung erforderlichen Informationen nach Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige ist in Bezug auf die vorgelegten Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf diese gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder Dritten nicht offen legen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 6 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BKAG § 3, § 9, § 29, § 81

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103). Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122) wahr."

2.
Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das Bundeskriminalamt als Vermögensabschöpfungsstelle kann die in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Kontoinformationen automatisiert abrufen, soweit dies im Einzelfall für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 2a zur Verhütung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat im Rahmen seiner Zuständigkeiten erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte. Als schwere Straftat im Sinne von Satz 1 gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates genannten Straftaten. Das Bundeskriminalamt trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Automatisierte Abrufe von Kontoinformationen dürfen nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu besonders ermächtigt und entweder Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet sind."

3.
§ 29 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden".

4.
Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei eingehenden Ersuchen um Finanzinformationen oder Finanzanalysen nach Artikel 2 Nummer 5 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden protokolliert:

1.
Der Name und die Kontaktdaten der Organisation und des Mitarbeiters, der die Informationen anfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche,

2.
die Bezugnahme auf den nationalen Fall der ersuchenden zentralen Meldestelle, hinsichtlich dessen die Informationen angefordert werden,

3.
der Gegenstand der Ersuchen und

4.
alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesen Ersuchen nachzukommen.

Abweichend von Absatz 3 sind die Protokolldaten nach fünf Jahren zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden und sind der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Außerdem erhebt das Bundeskriminalamt die Dauer der Bearbeitung von Ersuchen im Sinne des Satzes 1 und übermittelt sie auf Anforderung an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat."

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Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BfJG § 2

§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend,".

2.
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

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Artikel 8 Änderung des Europol-Gesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. August 2021 EuropolG § 2, § 3, § 4

Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollbehörden" die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Länder" werden die Wörter „sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend."

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Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 EGStGB Artikel 316k

In der Überschrift zu Artikel 316k des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, werden die Wörter „des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „der Geldwäsche" ersetzt."

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Artikel 10 Änderung der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 1. August 2021 TrDüV § 3

In § 3 Absatz 1 der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2090) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 sowie" gestrichen.

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Artikel 11 Änderung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 TrEinV § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. In den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich."

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen."

3.
In § 5 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes" die Wörter „oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person" eingefügt.

4.
Dem § 6 werden ein Komma und die Wörter „soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt." angefügt.

5.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 10 Absatz 3" werden die Wörter „und Absatz 3a" eingefügt.

b)
Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes."

6.
§ 8 wird aufgehoben.

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Artikel 12 Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 TrGebV § 4, Anlage

Die Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „elektronischen" die Wörter „oder schriftlichen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Antragstellung per" die Wörter „schriftlichen Antrag" und ein Komma eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Die Antragstellerin hat im Antrag das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die registerführende Stelle stellt spätestens am 31. März 2022 ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung beantragt werden kann. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden."

2.
In Nummer 2 der Anlage zu § 1 werden die Wörter „Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gegebenenfalls aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an." durch die Wörter „Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an." ersetzt.

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Artikel 13 Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 TBelV § 2

§ 2 Absatz 1 der Transparenzregisterbeleihungsverordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen. Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen."

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Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 5 Nummer 5 tritt zum 1. März 2022 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2021.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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