Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank (BankDVDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199; Geltung ab 01.10.2025
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Vorstand der Deutschen Bundesbank verordnet aufgrund des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 273) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2025 MBankDVDV offen

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen."

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „behinderten Menschen" durch die Angabe „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juli 2014" durch die Angabe „31. Juli 2018" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein. Die weiteren Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für eine Laufbahn des Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein."

c)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern."

5.
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

§ 9 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen und

2.
einem Aufsatz.

Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest."

6.
§ 10 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt."

7.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen."

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:

1.
Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht,

2.
Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten."

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Mitglieder der Prüfungskommission" durch die Angabe „Kommissionsmitglieder und die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 zugelassenen weiteren Personen" ersetzt.

9.
§ 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte wird zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht."

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2025 GBankDVDV offen

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 21 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung anderer erbrachter Leistungen".

d)
Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen".

2.
§ 4 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung."

3.
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

§ 5 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.

(2) Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein. Die weiteren Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern."

4.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,

2.
einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie

3.
einem Aufsatz.

Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 9 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt."

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

6.
§ 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:

§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,

2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und

3.
die Bewertung des mündlichen Teils mit 60 Prozent.

Das Bestehen des Sprachtests nach § 7 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des Sprachtests fließt nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses ein.

(2) Anhand des Gesamtergebnisses wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen."

7.
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

§ 15 Laufbahnprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus

1.
den Modulprüfungen,

2.
der Bachelorthesis und

3.
der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen."

8.
§ 16 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind insbesondere Festlegungen zu treffen:

1.
zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts,

2.
zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden,

3.
zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und

4.
zu den Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Verteidigung der Bachelorthesis als Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen."

9.
Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt:

§ 17 Prüfende, Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden. Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.

(2) Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil einer Modulprüfung wird jeweils mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Im Rahmen der Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil in Form einer mündlichen Prüfung werden jeweils zwei Prüfende, die ihre Bewertung unabhängig voneinander vornehmen, bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien können auch die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.

(4) Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein; für die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander.

(5) Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem höheren Dienst angehören muss, und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein. Die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander.

§ 18 Modulprüfungen

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.

(2) Zulässige Prüfungsformen während der Fachstudien sind:

1.
Klausur,

2.
Präsentation,

3.
Seminararbeit,

4.
Referat,

5.
mündliche Prüfung und

6.
Assignment.

(3) Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind

1.
Praktikumsbericht,

2.
Präsentation,

3.
Vermerk,

4.
Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und

5.
mündliche Prüfung.

(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.

(5) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.

(6) Über eine mündliche Prüfung ist von den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.

(7) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.

(8) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein."

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Bachelorthesis sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Ausfallzeiten von bis zu vier Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist. Näheres regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung."

b)
Absatz 6 Satz 1 und 2 wird gestrichen.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen, die in der Bachelorthesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie die in der Bachelorthesis behandelte Problemstellung in den Gesamtkontext des Studiengangs und in die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes einordnen können."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „45" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, ob die oder der Studierende die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

12.
§ 21 wird gestrichen.

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor der Angabe vor der Tabelle wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis werden mit Rangpunkten und Noten bewertet."

bb)
Die Angabe vor der Tabelle wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:"

cc)
In der Überschriftenzeile der Tabelle wird in Spalte 2 die Angabe „Rangpunkte" durch die Angabe „Rangpunkte/Rangpunktzahl" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung. Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.

(4) Bei der Ermittlung von Rangpunktzahlen erfolgt eine kaufmännische Rundung auf die zweite Nachkommastelle."

c)
Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

d)
Absatz 7 wird zu Absatz 5.

e)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Modulprüfungen, die sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen, gelten als bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl nach Absatz 1 für alle Prüfungsteile zusammen mindestens 50 Prozent beträgt. In diesen Fällen setzt das Prüfungsamt die erreichten Rangpunkte der Modulprüfung nach Absatz 1 fest. Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung."

14.
§ 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:

§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt durch das Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben oder den Rücktritt vorliegt.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.

(3) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt, so kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der oder des Studierenden verlängern, soweit die oder der Studierende aus einem wichtigen Grund an der fristgerechten Abgabe gehindert ist. Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt wurde. Die Bearbeitungsfrist kann höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Zeit verlängert werden.

(4) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt und hat das Prüfungsamt keine Verlängerung nach Absatz 3 gewährt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet, wenn die Prüfung oder der Prüfungsteil nicht bis zum Ende der Bearbeitungsfrist erbracht ist.

(5) Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil oder die Verhinderung an der Abgabe innerhalb der ursprünglichen Bearbeitungsfrist angeführte wichtige Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung kann nur berücksichtigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(6) Störungen im Vorfeld oder im Verlauf der Prüfung oder einem Prüfungsteil müssen unverzüglich durch die Studierenden geltend gemacht werden. Der Verzicht auf eine Geltendmachung schließt die spätere Berufung auf derartige Beeinträchtigungen aus."

15.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und der mündlichen Abschlussprüfung" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis oder nach der Verteidigung der Bachelorthesis festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „mündlichen Abschlussprüfung" durch die Angabe „Verteidigung der Bachelorthesis" ersetzt.

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „zu welchem Zeitpunkt" durch die Angabe „wann" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden."

17.
§ 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:

§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind.

(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent,

2.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent,

3.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent,

4.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent,

5.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent,

6.
die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie

7.
die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 8 Prozent.

(3) Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.

(4) Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. Werden alle Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unberücksichtigt.

(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet."

18.
§ 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht. Abweichend von Satz 3 werden die Bachelorurkunde, das Diploma Supplement und das Abschlusszeugnis 45 Jahre aufbewahrt oder gespeichert."

19.
Abschnitt 5 wird durch den folgenden Abschnitt 5 ersetzt:

„Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung anderer erbrachter Leistungen

§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Leistungen anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,

2.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind.

(2) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind, angerechnet werden, sofern die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang „Zentralbankwesen/Central Banking" ersetzen sollen, gleichwertig sind.

(3) Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 2 sind gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentralbankwesen/Central Banking" in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Zusätzlich ist für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kenntnisse die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen vorliegen.

(4) Leistungen werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nur modulweise anerkannt oder angerechnet. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Qualifikationen werden bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. Eine Anerkennung oder Anrechnung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat. Das Prüfungsamt entscheidet über die Anrechnung oder Anerkennung; Anrechnungen oder Anerkennungen von anderen Hochschulen sind unbeachtlich.

(5) Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Leistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.

(6) Die Anerkennung oder Anrechnung erfolgt auf Antrag der zu prüfenden Person. Der Antrag ist bis spätestens drei Monate vor Durchführung der zu erbringenden Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen.

(7) Für die Anerkennung nach Absatz 1 sollen die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder Berufsakademien nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:

1.
die Bezeichnung und die Inhalte des geprüften Moduls,

2.
die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,

3.
die Art der Modulprüfung,

4.
die Bewertungen der Modulprüfungen und

5.
das zu Grunde liegende Bewertungssystem.

(8) Für die Anrechnung nach Absatz 2 sind dem Antrag geeignete Nachweise insbesondere über Art, Dauer, Ort und Umfang der erbrachten Leistungen, ein tabellarischer Lebenslauf sowie Nachweise über zu diesem Zeitpunkt vorliegende schulische Ausbildungen und berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beizufügen.

(9) Erfolgen Anerkennungen nach Absatz 1 oder 2 durch das Prüfungsamt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das Rangpunktesystem nach § 22 Absatz 1 angepassten Modifizierten Bayerischen Formel X = 1 + 3 1/3 · [(15 - Nü) / (15 - 5)], wobei X die umzurechnende Note und Nü die zu ermittelnde Rangpunktzahl ist. Die ermittelte Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

(10) Liegt für eine anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk „bestanden" versehen."

20.
§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:

§ 30 Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass

1.
§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und

2.
an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung treten."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2025 HBankDVDV offen

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3331) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 20 Organisation der Laufbahnprüfung".

b)
Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsregelung".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung."

4.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.

(2) Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern."

5.
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

§ 9 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,

2.
einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie

3.
einem Aufsatz.

Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Fachkolloquium" durch die Angabe „Fachgespräch" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der drei Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt."

7.
In § 11 Absatz 5 wird die Angabe „Fachkolloquiums" durch die Angabe „Fachgesprächs" ersetzt.

8.
In § 12 Nummer 2 wird die Angabe „Fachkolloquium" durch die Angabe „Fachgespräch" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,

2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent,

3.
die Bewertung der Kompetenzbereiche der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews mit 50 Prozent sowie

4.
das Fachgespräch mit 10 Prozent.

Das Bestehen des Sprachtests nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des Sprachtests fließt nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses ein."

b)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen."

10.
In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „zehn" durch die Angabe „acht" ersetzt.

11.
Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:

§ 20 Organisation der Laufbahnprüfung

Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat

1.
eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

2.
sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,

3.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,

4.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

5.
die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,

6.
über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

7.
für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,

8.
für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,

9.
das Abschlusszeugnis zu erteilen,

10.
den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,

11.
die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und

12.
die Prüfungsakte aufzubewahren.

§ 21 Prüfungskommission

(1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden."

12.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts" gestrichen.

13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts" gestrichen.

b)
Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:

1.
Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht und

2.
Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten."

c)
Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der Kommissionsvorsitzende setzt auf Vorschlag der beiden Prüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend."

14.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „des Prüfungsamts" durch die Angabe „der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von einer der genannten Stellen beauftragt worden ist, vorzulegen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Das Prüfungsamt" durch die Angabe „Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

15.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Prüfungsamts" durch die Angabe „der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Das Prüfungsamt" durch die Angabe „Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „das Prüfungsamt" durch die Angabe „die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

16.
In § 27 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „vom Prüfungsamt" gestrichen.

17.
§ 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht."

18.
§ 29 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. Sie ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen."

19.
Nach § 29 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt:

„Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsregelung

Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst begonnen haben, ist § 16 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3331) weiter anzuwenden."

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident der Deutschen Bundesbank

Dr. Joachim Nagel

Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank

Lutz Lienenkämper



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