Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (RASvStG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 (Nr. 11); Geltung ab 01.06.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 7 Änderung anderer Gesetze
Artikel 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 BRAO § 6, § 8, § 8a, § 9, § 11, § 12, § 12a (neu), § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 23, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 29a, § 30, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 34, § 35, § 36, § 36a, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 47, § 51, § 53, § 55, § 59g, § 59h, § 59m, § 60, § 65, § 73, § 94, § 95, § 103, § 108, § 109, § 112, § 115, § 160, § 161, § 163, § 171, § 172b (neu), § 180, § 182, § 191b, § 192, § 193, § 194, § 201, § 207, § 209, § 213, § 224a

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
§ 8 wird aufgehoben.

3.
Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

4.
§ 9 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin" oder „Rechtsanwalt" ausgeübt werden."

7.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.

„§ 12a Vereidigung

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:

 
„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts" die Wörter „einer Rechtsanwältin".

(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen."

8.
In § 13 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist." angefügt.

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);

2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;

4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist."

10.
§ 15 wird aufgehoben.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Wird der Rechtsanwalt während der Dauer eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens in eine andere Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27 Abs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1 im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über. Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer kann das Verfahren fortführen und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die aufnehmende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in diesen Fällen informiert sie die aufnehmende Rechtsanwaltskammer über ihre Entscheidung.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen."

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mitzuteilen."

f)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen hat."

g)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

h)
In Absatz 7 werden das Komma nach der Angabe „156 Abs. 2" und die Angabe „§ 160 Abs. 2" gestrichen.

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" oder „Rechtsanwältin" zu führen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer" gestrichen.

13.
Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis".

14.
§ 18 wird aufgehoben.

15.
Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgehoben.

16.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, hat die abgebende Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der zuständigen Landesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen."

17.
§ 28 wird aufgehoben.

18.
§ 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören."

19.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2," gestrichen.

20.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Zustellungsbevollmächtigter

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist."

21.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis

(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat.

(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.

(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden oder verstorben ist. Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates."

22.
Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.

23.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und bei einem Gericht" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Informationen über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit

1.
die Kenntnis der Informationen aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist und

2.
durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

24.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Antrag

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.

(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.

(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass die Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.

(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei."

25.
Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.

26.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den" gestrichen.

27.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt und die Angabe „(§ 39)" gestrichen.

c)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

28.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

cc)
In der neuen Nummer 1 wird das abschließende Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 2 wird das abschließende Komma gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „, § 35 Abs. 2" gestrichen.

29.
(entfällt)

30.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

31.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „der zuständigen Landesjustizverwaltung und" werden gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat."

b)
In Absatz 7 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

32.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 gilt entsprechend."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Rechtsanwaltskammer."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen."

33.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 gilt entsprechend."

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

34.
§ 59g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" und das Wort „Geschäftsbereich" durch das Wort „Bezirk" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4 und" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2," gestrichen.

35.
§ 59h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4."

36.
In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.

37.
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h)."

37a.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

38.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse."

b)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „in" die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und" eingefügt.

38a.
§ 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein."

39.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet,

1.
wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;

2.
wenn es der Rechtsanwaltskammer, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, nicht mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

3.
wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

4.
wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen."

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „gehindert" die Wörter „oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten" eingefügt und das Wort „ordnungsgemäß" durch das Wort „weiter" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

40.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Anwaltsgericht angehören.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes endet,

1.
wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;

2.
wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

3.
wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

4.
wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 5 und 6.

40a.
§ 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein."

41.
§ 109 wird wie folgt gefasst:

„§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer

(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,

1.
wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

2.
wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

3.
wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

(3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1.
wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

3.
wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören."

41a.
In § 112 wird die Angabe „§ 103 Abs. 4" durch die Angabe „§ 103 Abs. 6" ersetzt.

42.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt."

43.
§ 160 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Wörter „sind die Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter „ist Absatz 1" ersetzt.

44.
§ 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören."

45.
In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustizverwaltung" die Wörter „oder der Rechtsanwaltskammer" eingefügt.

45a.
§ 171 wird aufgehoben.

46.
Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:

„§ 172b Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten."

46a.
§ 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist."

46b.
§ 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;".

46c.
In § 191b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000" durch die Angabe „2 000" ersetzt.

47.
Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Verwaltungsgebühren".

48.
§ 192 wird wie folgt gefasst:

„§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen wird.

(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden."

49.
Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.

50.
§ 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben."

51.
§ 207 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung" durch die Wörter „entscheidet die Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18 bis 27 und 29 bis 36" durch die Angabe „18, 27 und 29 bis 31" ersetzt.

52.
§ 209 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27 und 29 bis 36" durch die Angabe „27 und 29 bis 31" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem" durch die Wörter „Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk" ersetzt und das Semikolon durch einen abschließenden Punkt ersetzt.

bb)
Halbsatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

das Wort „Landesjustizverwaltung" wird durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

53.
§ 213 wird aufgehoben.

54.
§ 224a wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 EuRAG § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 34, § 37, § 38, § 39, § 41

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" und in § 34 Nr. 3 das Wort „Landesjustizverwaltungen" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3" durch die Angabe „§ 12 Abs. 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestrichen.

2a.
§ 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
§ 161 ist nicht anzuwenden."

3.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Gebühren

Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden."

4.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Satz 3 wird wie folgt gefasst:

 
„In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend."

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Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 BNotO § 3, § 10, § 47, § 64a, § 111

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei einem bestimmten Gericht" durch die Wörter „Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

1a.
In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen."

2.
§ 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,".

3.
Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die Notarkammer darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind."

4.
§ 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 und 3", der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die Landesjustizverwaltung."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsidenten und seine Stellvertreter und im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse für ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter."

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Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 ZPO § 78, § 78c, § 91, § 121, § 157, § 571

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

0.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts- oder Landgericht" gestrichen.

1.
In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassenen" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen" ersetzt.

1a.
In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassen" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen" ersetzt.

2.
In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassener" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener" ersetzt.

3.
In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem Gericht zugelassenen" durch die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.

4.
§ 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 StPO § 138, § 142

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:

1.
In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „die bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

2.
In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen" durch die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 PAO § 28, § 32a, § 45

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 wird aufgehoben.

2.
Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; der Präsident des Patentamts darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind."

3.
Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat."

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Artikel 7 Änderung anderer Gesetze


Artikel 7 wird in 18 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 WDO § 90, AuRAG § 6, BRüG § 40, BEG § 193, § 224, EGZPO § 26, BinSchGG § 12, AVAG § 5, IntFamRVG § 17, ArbGG § 11, SGG § 166, GWB § 66, § 68, § 117, § 120, BVerfGG § 22, WpÜG § 53, EnWG § 78, § 80

(1) In § 90 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen" gestrichen.

(2) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

(3) In § 40 Abs. 6 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden das Komma und die Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind" gestrichen.

(4) Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 89 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 193 Abs. 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind" gestrichen.

2.
§ 224 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassen" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „bei einem Oberlandesgericht" durch die Wörter „nicht bei dem Bundesgerichtshof" ersetzt.

(5) § 26 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) § 12 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) § 5 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

2.
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassener" gestrichen.

(8) In § 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

(9) § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) In § 166 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) geändert worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassene" gestrichen.

(11) In § 66 Abs. 5, § 68 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 1 und § 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

(12) In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

(13) In § 53 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

(14) In § 78 Abs. 5 und in § 80 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen.

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Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2007.



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