Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.07.2008, abweichend siehe Artikel 20
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6
Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 8a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008
Artikel 8b Änderung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 9a Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 10a Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 18 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 19 Änderungen sonstigen Bundesrechts
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).

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Artikel 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 RDG mWv. 1. Juli 2008

gesamter Text siehe Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren G. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 17. Juni 2008

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Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 RDGEG

gesamter Text siehe Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren G. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 17. Juni 2008

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Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 BNotO § 27, § 93

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes."

b)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „beteiligten Berufsangehörigen" durch das Wort „Beteiligten" ersetzt.

2.
Dem § 93 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat."

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Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 BRAO § 52, mWv. 18. Dezember 2007 § 49b, § 59, § 59a, § 59e, § 59f, § 59h, § 209

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1.
§ 49b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt."

1a.
§ 52 wird aufgehoben.

2.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 59a wird wie folgt gefasst:

„§ 59a Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

1.
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

2.
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

4.
§ 59e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe „§ 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

d)
Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5.
§ 59f Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 59h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59e Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 und 2" ersetzt.

7.
(entfallen)

8.
§ 209 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 BeurkG § 3

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen,".

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Artikel 6



(entfallen)

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Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 PAO § 4, mWv. 18. Dezember 2007 § 43a, § 52a, § 52e, § 52f, § 52h, § 156, § 186

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt."

2.
§ 43a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt."

3.
§ 52a wird wie folgt gefasst:

„§ 52a Berufliche Zusammenarbeit

(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Patentanwälten auch gestattet:

1.
mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die nach § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

2.
mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

4.
§ 52e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 52a Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „§ 52a Abs. 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

5.
§ 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 2" ersetzt.

7.
(entfallen)

8.
§ 156 Satz 2 und § 186 werden aufgehoben.

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Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 ZPO § 78, § 79, § 80, § 90, § 157, § 158, § 335, mWv. 18. Dezember 2007 § 160a

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 157 wie folgt gefasst:

„§ 157 Untervertretung in der Verhandlung".

2.
§ 78 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen."

3.
§ 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Parteiprozess

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,

4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

4.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Prozessvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen."

5.
§ 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend."

6.
§ 157 wird wie folgt gefasst:

„§ 157 Untervertretung in der Verhandlung

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist."

7.
§ 158 Satz 2 wird aufgehoben.

7a.
In § 160a Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden."

8.
In § 335 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist."

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Artikel 8a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008


Artikel 8a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2008 ZPO § 690

§ 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird."

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Artikel 8b Änderung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes


Artikel 8b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 2. JustizModG Artikel 10, Artikel 28

Das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 Nr. 8 wird aufgehoben.

2.
In Artikel 28 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz das Wort „treten" durch das Wort „tritt" ersetzt und die Wörter „und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember 2008" gestrichen.

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Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 InsO § 174, § 305

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)."

2.
§ 305 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend."

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Artikel 9a Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 9a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 EGInsO Artikel 103, Artikel 103c

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 103 wird folgender Satz angefügt:

„Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung, die bisher im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger."

2.
Dem Artikel 103c Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz 3 der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. Dezember 2007 eröffnet worden sind."

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Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 FGG § 13

§ 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 13

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt.

(6) Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird."

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Artikel 10a Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen


Artikel 10a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 LwVfG § 13, § 48

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

(1) Als Bevollmächtigte sind, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, auch berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder vertretungsbefugt. Sie handeln durch ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung beauftragten Vertreter.

(2) Ehrenamtliche Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beistände entsprechend."

2.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 19" wird durch die Angabe „Die §§ 13 und 19" ersetzt.

b)
Das Wort „ist" wird durch das Wort „sind" ersetzt.

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Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 11 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 ArbGG § 11, § 12a, § 55, § 87, § 89, § 92, § 94, § 105

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Prozessvertretung

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird."

2.
In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2, 4 und 5" durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.

3.
In § 55 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung."

4.
In § 87 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt.

5.
§ 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend."

6.
In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt.

7.
§ 94 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend."

8.
In § 105 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 bis 3" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 444 m.W.v. 1. April 2008

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Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 SGG § 63, § 71, § 73, § 73a, § 85, § 111, § 115, § 120, § 166, § 178a

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2 " durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9" ersetzt.

2.
In § 71 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte" gestrichen.

3.
§ 73 wird wie folgt gefasst:

„§ 73

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird."

4.
In § 73a Abs. 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9" ersetzt.

5.
In § 85 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9" ersetzt.

6.
§ 111 Abs. 3 wird aufgehoben.

7.
In § 115 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6" durch die Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt.

7a.
In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9" ersetzt.

8.
Die §§ 166 und 178a Abs. 2 Satz 5 werden aufgehoben.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren G. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 17. Juni 2008

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Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 13 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 VwGO § 62, § 67, § 100, § 147, § 152a, § 162

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), wird wie folgt geändert:

1.
In § 62 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte" gestrichen.

2.
§ 67 wird wie folgt gefasst:

„§ 67

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird."

3.
In § 100 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 und 3" jeweils durch die Angabe „ § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 " ersetzt.

4.
In § 147 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 67 Abs. 4" ersetzt.

5.
In § 152a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1" durch die Angabe „§ 67 Abs. 4" ersetzt.

6.
In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers" durch die Wörter „einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren G. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 17. Juni 2008

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Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 FGO § 62, § 62a, § 133a

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

1.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes,

4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,

5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,

6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird."

2.
Die §§ 62a und 133a Abs. 2 Satz 5 werden aufgehoben.

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Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 PatG § 97, § 102

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6.

2.
§ 102 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

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Artikel 16 Änderung des Markengesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 MarkenG § 81, § 85

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt unberührt.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6.

2.
§ 85 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

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Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 StGB § 203

In § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2523) geändert worden ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen" die Wörter „oder anwaltlichen" eingefügt.

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Artikel 18 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften


Artikel 18 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 GKG § 66, § 68, § 69, § 69a, KostO § 14, § 31, § 157a, JVKostO Anlage, JVEG § 4, § 4a, RVG § 11, § 12a, § 33

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend."

2.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6" durch die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6" durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6" ersetzt.

3.
In § 69 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8" durch die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8" ersetzt.

4.
In § 69a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1 und 2" ersetzt.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend."

2.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7" ersetzt.

3.
In § 157a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2" ersetzt.

(3) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift vor Nummer 300 wird wie folgt gefasst:

„3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz".

2.
Die Nummern 300 bis 302 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
„300Registrierung nach dem
RDG
Bei Registrierung einer juristi-
schen Person oder einer Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlich-
keit wird mit der Gebühr auch
die Eintragung einer qualifizier-
ten Person in das Rechtsdienst-
leistungsregister abgegolten.
150,00 EUR
301Eintragung einer qualifizierten
Person in das Rechtsdienst-
leistungsregister, wenn die
Eintragung nicht durch die
Gebühr 300 abgegolten ist:
je Person
150,00 EUR
302Widerruf oder Rücknahme der
Registrierung
75,00 EUR".


(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend."

2.
In § 4a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2" ersetzt.

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend."

2.
In § 12a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1 und 2" ersetzt.

3.
Nach § 33 Abs. 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend."

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Artikel 19 Änderungen sonstigen Bundesrechts


Artikel 19 hat 1 frühere Fassung, wird in 12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 BVFG § 95, BEG § 183, EGZPO § 25, AGMahnVordrV § 1a, UKlaG § 2, UrhSchiedsV § 6, FlurbG § 140, EuRAG § 28, AGG § 23

(1) In § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) werden die Wörter „Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen" durch das Wort „Steuerfragen" ersetzt.

(2) § 183 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

(3) § 25 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2" ersetzt.

(5) In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

 
„ 8. das Rechtsdienstleistungsgesetz."

(6) § 6 Abs. 3 der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 167 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen."

(7) In § 140 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 67 Abs. 4" ersetzt.

(8) § 23c des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt durch Artikel 341 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) In § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden die Wörter „, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist," gestrichen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren G. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 17. Juni 2008

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Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 20 ändert mWv. 1. Juli 2008 RBerG

Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel 7 Nr. 2 bis 8, Artikel 8 Nr. 7a, Artikel 8b, Artikel 9a sowie Artikel 17 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des siebten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010);

2.
die Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278);

3.
die Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

4.
die Dritte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

5.
die Vierte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;

6.
die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;

7.
Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Abs. 33 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2007.



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