Teil 4 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 15 Vorlage der Nachweise
Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 16 Ausstellung von Nachweisen
§ 17 Inhalt und Form der Nachweise
§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht
§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
§ 21 Weitere anerkannte Nachweise
§ 22 Teilnachweise
§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 24 Anerkannte Zertifikate
§ 25 Ausstellung von Zertifikaten
§ 26 Inhalt der Zertifikate
§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
§ 28 Gültigkeit der Zertifikate
§ 29 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren
§ 32 Verfahren zur Anerkennung
§ 33 Inhalt der Anerkennung
§ 34 Erlöschen der Anerkennung
§ 35 Widerruf der Anerkennung
§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
§ 36 (aufgehoben)
Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 37 Führen von Verzeichnissen
§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Überwachung und Maßnahmen
Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung
§ 43 (aufgehoben)

Teil 4 Nachweise

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Anerkannte Nachweise


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und

2.
Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.

(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und

2.
Nachweise nach § 21.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 15 Vorlage der Nachweise


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 16 Ausstellung von Nachweisen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ausstellung von Nachweisen sind nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 berechtigt.

(2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,

2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr

a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,

b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,

c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und

d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,

3.
ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,

4.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,

5.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt,

6.
sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden, und

7.
sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.

(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3 bis 7 wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert und gegenüber der zuständigen Behörde und der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen.

(4) 1Wird ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, für den ein Nachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 heranzogen werden. 2Der Nachweis ist in diesem Fall an die zuständige Behörde zurückzugeben.

(5) Vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 sind berechtigt, einen Nachweis auszustellen, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.

(6) 1Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. 2Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Nachweise auch in Textform ausgestellt werden. 3Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall eine Kopie des Nachweises zukommen zu lassen.

(7) 1Wurden Herkunftsnachweise für die Produktion einer Lieferung von erneuerbaren Gasen nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, ausgestellt, dürfen diese Herkunftsnachweise zu dem Zeitpunkt, zu dem über diese Lieferung von erneuerbaren Gasen in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde ein Nachweis nach § 14 ausgestellt wird, nur noch dann getrennt vom Nachweis gehandelt werden, wenn der Nachweis nicht gemäß seinem Verwendungszweck eingesetzt und gelöscht wird. 2Eine Verwendung des Nachweises gemäß seinem Verwendungszweck führt zu einer Löschung oder Entwertung der Herkunftsnachweise nach Satz 1.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 17 Inhalt und Form der Nachweise


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus

a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und

b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,

6.
die folgenden Bestätigungen:

a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,

b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,

c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,

d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und

e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,

7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,

8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5,

9.
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,

10.
ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,

11.
Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und

12.
die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.

(2) 1Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. 2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Um die Herkunft der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der Schnittstelle, die den Nachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,

1.
dürfen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der letzten Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich von Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Kraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllt, und

2.
muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
alle Lieferanten sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, und

2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:

a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie

b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.

2Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren. 3Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.

(3) Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Textform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über Unregelmäßigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgestellt haben.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachweis zu bestätigen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. 2Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. 3Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das

1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,

2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,

3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und

4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird, und

5.
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem

a)
im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und vollständiger Beleg geführt wird,

b)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem vollständig, richtig, unverzüglich, kontinuierlich und geordnet vorgenommen werden,

c)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und

d)
solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.

(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.

(5) 1Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:

1.
Transaktionsdaten,

2.
Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen, beginnend beim Ort der Produktion der Kraftstoffe bis hin zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Europäischen Union,

3.
Angaben dazu, ob eine Förderung für die Produktion dieser Lieferung gewährt wurde, und falls ja, die Art der Förderregelung.

2Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. 3Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach Satz 2. 4Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.

(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(7) 1Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. 2Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben



Wird der Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt.

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§ 21 Weitere anerkannte Nachweise


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.

(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 22 Teilnachweise


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. 4Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Textform gestellt und Teilnachweise auch in Textform ausgestellt werden. 5§ 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Nachweise sind unwirksam, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,

2.
sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

3.
sie gefälscht sind oder

4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 24 Anerkannte Zertifikate


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 25 Ausstellung von Zertifikaten


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt. 2Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden.

(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn

1.
die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 4), festgestellt hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie des jeweiligen anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden,

2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,

a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,

b)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert, zu löschen,

3.
sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, sich verpflichtet haben und durch geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

4.
die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 und des anerkannten Zertifizierungssystems durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt werden und mindestens Folgendes in den Nachweisen, die nach § 16 ausgestellt werden, dokumentiert wird:

a)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und

b)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und

5.
ein ungekündigter Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wird.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.

(4) 1Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 5), und der Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen. 2Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. 3Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen. 4Wenn die Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der Zertifizierung nicht verlängert werden. 5In diesem Fall ist der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten Gültigkeit zu erläutern. 6Unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Re-Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind, kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen. 7Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert sein und das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren.


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4)
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
5)
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 26 Inhalt der Zertifikate


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus

a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,

b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und

c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,

2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,

3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle

a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,

b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,

c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und

d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,

5.
die zertifizierten Geltungsbereiche,

6.
die Methode der Treibhausgasberechnung und

7.
wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten



Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.

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§ 28 Gültigkeit der Zertifikate



(1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.

(2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.

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§ 29 (aufgehoben)


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



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Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.


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§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn

1.
die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,

2.
der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 6), für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt,

3.
die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen und

4.
ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018 7), genügen.

2An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben in der Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. 3Dies liegt in der Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen gegen Unparteilichkeitsanforderungen. 4Es wird vermutet, dass Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im Zertifizierungsprozess für Bewertung und Entscheidung eingebundene Personen Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 17065 8) bei Unternehmen der zertifizierten Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung. 5Die Vermutung gilt auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, deren Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4 erbringen oder anbieten. 6Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. 7Außerdem sind bei der Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 relevante Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten:

1.
folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:

a)
die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person sowie

b)
die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,

2.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,

3.
die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und

4.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein können, hinweisen.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:

1.
Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,

2.
Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,

3.
Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,

4.
Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,

5.
Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,

6.
Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und

7.
weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.

(4) 1Die zuständige Behörde kann bei der antragstellenden juristischen Person während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. 3Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(5) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die Europäische Kommission dem Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in Teilen entzieht und die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wird. 2Die Anerkennung kann befristet oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. 3Darüber hinaus kann die Anerkennung nach Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden werden. 4Insbesondere dürfen Auflagen für die Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden.

(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,

2.
einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder

3.
einzelne Geltungsbereiche.

(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,

2.
neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 genannten Personen erheblich auswirken,

3.
die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder Integrität der in Nummer 1 genannten Personen oder

4.
den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verfügen.

(8) 1Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen. 2Der Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung nach Satz 1 zu stellen.

(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten."


---
6)
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
7)
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
8)
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren


§ 31a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. 2Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. 2Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.

(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geeignet sind (Programmprüfung).

(4) 1Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei

1.
den akkreditierten Zertifizierungsstellen und

2.
den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die über mindestens einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen,

die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Vorbereitung von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. 3Wird auf eine Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.


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§ 32 Verfahren zur Anerkennung



(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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§ 33 Inhalt der Anerkennung


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die einmal vergebene Registriernummer,

2.
das Datum der Anerkennung und

3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 6.


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§ 34 Erlöschen der Anerkennung



(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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§ 35 Widerruf der Anerkennung


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

3Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. 4Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. 5Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.


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§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen


§ 35a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn

1.
die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,

2.
die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind und

3.
die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person,

2.
die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist,

4.
den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.

(4) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. 2Dies umfasst insbesondere die Vorlage

1.
der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 Nummer 2 einschließlich Akkreditierungsbescheid und

2.
des Vertrags mit einem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.

(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registernummer und

2.
das Datum der Registrierung.

(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.

(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.

(8) 1Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 36 (aufgehoben)


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen

§ 37 Führen von Verzeichnissen


§ 37 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

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§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Absatz 2,

1.
bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und

2.
diese Kontrollen auch selbst durchführen.

3Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

(3) 1Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 2Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden.

(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.

(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:

1.
die Berichte nach § 39 Absatz 2 und

2.
die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.

(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Verzeichnis nach § 37 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, wobei die Schnittstellen, die weiteren Betriebe und Lieferanten nach den Zertifizierungssystemen aufzuschlüsseln sind,

2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt, wesentlich sein könnten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Zertifizierungsstellen müssen die Berichte nach § 39 Absatz 2 zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren. 2Die Berichte nach § 39 Absatz 2 und die Kopien der Zertifikate sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 42 Überwachung und Maßnahmen


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.

(2) 1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. 2§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(3a) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind. 2Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.

(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung

§ 43 (aufgehoben)


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



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