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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Eingangsformel
Zu Teil 1 des Gesetzes
Zu § 1 des Gesetzes
§ 1 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes
§ 2 Steuerfreie Verwendung
Zu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes
§ 3 Herstellungsbetrieb
§ 4 Antrag auf Herstellungserlaubnis
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis
§ 6 Änderung von Verhältnissen
§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§ 8 Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des Herstellungsbetriebes
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Lagerung
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Belegheft, Schaumweinsteuerbuch
§ 13 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren
§ 14 Proben
§ 15 Untergang, Vernichtung im Herstellungsbetrieb
§ 16 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb
Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes
§ 17 Schaumweinlager
§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis
§ 19 Erteilung der Lagererlaubnis
§ 20 Leistung der Lagersicherheit
§ 21 Sinngemäße Anwendung
Zu § 8 des Gesetzes
§ 22 Steueranmeldung
Zu den §§ 10, 11 des Gesetzes
§ 23 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 24 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
§ 25 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§ 26 Leistung der Versandsicherheit
§ 27 Berechtigter Empfänger
§ 27a Rücksendung unversteuerten Schaumweins durch den berechtigten Empfänger
§ 28 Beauftragter
Zu § 12 des Gesetzes
§ 29 Ausfuhr von Schaumwein unter Steueraussetzung
Zu § 13 des Gesetzes
§ 30 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Zu § 14 des Gesetzes
§ 31 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
Zu § 15 des Gesetzes
§ 31a Verbringen zu privaten Zwecken
Zu § 16 des Gesetzes
§ 32 Versandhandel, Beauftragter
Zu § 17 des Gesetzes
§ 33 Schaumwein aus Drittländern
Zu § 18 des Gesetzes
§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
Zu § 20 Nr. 3 des Gesetzes
§ 34a Transitverkehr mit Schaumwein des freien Verkehrs
Zu § 21 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung
§ 35 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht, amtliche Probenentnahme
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 35a Kleinbetragsregelung
Zu Teil 2 des Gesetzes
Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes
§ 36 Zwischenerzeugnisse
§ 36a Verbringen zu privaten Zwecken
§ 37 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers
Zu Teil 3 des Gesetzes
Zu § 27 des Gesetzes
§ 38 Innergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren für Wein, Erlaubnis
§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§ 40 Belegheft, Buchführung
§ 41 Berechtigter Empfänger
Zu § 28 des Gesetzes
§ 42 Innergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des freien Verkehrs
§ 42a Transitverkehr mit Wein des freien Verkehrs
Zu Teil 4 des Gesetzes
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176) sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 1 des Gesetzes

§ 1 Alkoholgehalt, steuerbare Menge


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5% vol von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.

(2) Die steuerbare Menge von Schaumwein in Fertigpackungen bestimmt sich nach deren Nennfüllmenge.

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Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes

§ 2 Steuerfreie Verwendung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 25 bis 31 der Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104) für die Verwendung von Schaumwein unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§ 33 bis 35 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.

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Zu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes

§ 3 Herstellungsbetrieb


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Schaumweinherstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Umfüllen, Abfüllen, Be- oder Verarbeiten sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung des Schaumweins, ebenso die Lagerstätten für Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

1.
einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,

2.
einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.

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§ 4 Antrag auf Herstellungserlaubnis


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2.
ein Lageplan des Herstellungsbetriebes mit Angaben der Funktionen der Räume,

3.
(weggefallen)

4.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein,

5.
eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten bezogener Schaumwein gelagert werden soll,

6.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

7.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinherstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten, soweit von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur gelegentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen werden soll.

(2) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 6 Änderung von Verhältnissen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt

wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

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§ 8 Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des Herstellungsbetriebes


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

Will der Hersteller den Betrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen lassen, so hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.

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§ 9 (weggefallen)




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§ 10 Lagerung


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Schaumwein ist übersichtlich zu lagern.

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§ 11 (weggefallen)




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§ 12 Belegheft, Schaumweinsteuerbuch


§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr im Schaumweinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

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§ 13 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumweinsteuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19 des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 22 überträgt.

(2) Anderer versteuerter Schaumwein kann gegen Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenommen werden. Für das Steuerverfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.

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§ 14 Proben


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Hersteller hat die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) (weggefallen)

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§ 15 Untergang, Vernichtung im Herstellungsbetrieb


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist Schaumwein im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Soll im Herstellungsbetrieb befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Inhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Die Vernichtung ist - soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet - amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber hat den untergegangenen oder vernichteten Schaumwein unverzüglich als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 2 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.

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§ 16 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Hersteller hat einmal jährlich im Herstellungsbetrieb eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme hergestellten Schaumweinmengen anzugeben. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat die Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Hersteller hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

(4) Der Hersteller hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

(5) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreien, wenn sichergestellt ist, daß dort Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.

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Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes

§ 17 Schaumweinlager


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Schaumweinlager nach § 6 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Lagerstätten für den Schaumwein, Einrichtungen für die Lagerbehandlung und gegebenenfalls für die Verwendung zu den in § 6 des Gesetzes genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des Lagerbetriebs, Ladeeinrichtungen und die Verwaltung befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen sowie die ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume,

3.
eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebsvorgänge,

4.
eine Erklärung, welche Mengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unter Steueraussetzung entnommen werden,

5.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

6.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 19 Erteilung der Lagererlaubnis


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten.

(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn

1.
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter 100 hl Schaumwein liegt oder

2.
die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulassen, wenn

3.
das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder

4.
ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 20 Leistung der Lagersicherheit


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheitsleistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an Schaumwein fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaumweinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaumweinmenge nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 21 Sinngemäße Anwendung


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Schaumweinlager finden sinngemäß Anwendung:

1.
§ 6 über die Änderung von Verhältnissen,

2.
§ 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis,

3.
§ 8 über Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des Betriebes,

4.
§ 10 über Art der Lagerung,

5.
§§ 12, 14 über Belegheftführung, Buchführung, § 13 Abs. 1 und 2 über in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein,

6.
§ 15 über Untergang und Vernichtung,

7.
§ 16 über Bestandsaufnahme.

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Zu § 8 des Gesetzes

§ 22 Steueranmeldung


§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung nach § 8 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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Zu den §§ 10, 11 des Gesetzes

§ 23 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet


§ 23 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer Schaumwein aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.

(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des in Absatz 1 bezeichneten Dokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerter Schaumwein" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendendem Schaumwein Verschlußmaßnahmen anordnen.

(6) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in Feld C die Überführung in das Zollverfahren.

(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß Schaumwein, den er unter Steueraussetzung an andere Steuerlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.

(8) Die Lagersicherheit (§ 20) schließt, soweit das Hauptzollamt nicht eine besondere Versandsicherheit verlangt, den Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet mit ein.

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§ 24 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

Soll Schaumwein im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 23 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt § 23 sinngemäß. Der Empfänger hat abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 3 den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zurückzusenden.

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§ 25 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Schaumwein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Mitgliedstaat) versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat bei der Beförderung des Schaumweins die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu leisten.

(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(4) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 23 Abs. 3 zu verfahren.

(5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Schaumweins zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerter Schaumwein" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(6) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen gilt § 23 Abs. 5, für die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet gilt § 23 Abs. 7 sinngemäß.

(7) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 11 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 26 Leistung der Versandsicherheit


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist nicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Schaumweinlager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe nach für den Versand ausreicht und außerdem die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 27 Berechtigter Empfänger


§ 27 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenommen werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Schaumweins,

3.
ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Schaumwein vorgesehenen Lagerstätten,

4.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.

(4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die bezogenen Schaumweinmengen sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 28 die Steuer anmeldet.

(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Schaumwein als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat.

(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 27a Rücksendung unversteuerten Schaumweins durch den berechtigten Empfänger


§ 27a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der berechtigte Empfänger kann den Schaumwein vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versenders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gilt der Schaumwein während des Verweilens beim berechtigten Empfänger und während des Rücktransports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.

(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung verweigert, ist wie folgt zu verfahren:

1.
Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments ist in Feld 23 der Vermerk "Rücksendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in Feld B der ursprüngliche Versender als neuer Empfänger einzutragen. Änderungen des Transportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.

2.
Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments begleiten die Sendung zum ursprünglichen Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausfertigung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:

1.
Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.

2.
In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist in Feld B anzugeben, welcher Schaumwein in welchen Mengen zurückgesandt wird.

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§ 28 Beauftragter


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 11 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt,

3.
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,

4.
Art des zu liefernden Schaumweins mit Angabe des Alkoholgehalts,

5.
Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht,

6.
Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll.

Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

7.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

8.
eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen hat, und

9.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzuzeichnen.

(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.

(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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Zu § 12 des Gesetzes

§ 29 Ausfuhr von Schaumwein unter Steueraussetzung


§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(2) Für Schaumwein, der unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 sinngemäß, für Schaumwein, der über andere Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgeführt werden soll, gelten § 25 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(3) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt er mit der Bestätigung der Übernahme, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß der Schaumwein im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.

(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wird Schaumwein unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht aufgrund anderer Vorschriften anzuwenden sind.

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Zu § 13 des Gesetzes

§ 30 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 23, 25 oder 29 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat den Schaumwein unverzüglich in seiner Lagerbuchführung als versteuerten Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen, sobald feststeht, daß der Schaumwein im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt.

(2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transportschwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung beruhend außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt. Mehrmengen sind vom Empfänger als Zugang zu buchen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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Zu § 14 des Gesetzes

§ 31 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.

(2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und den Schaumwein unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, für die Aufzeichnungen § 27 Abs. 5 sinngemäß. Der Anzeigepflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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Zu § 15 des Gesetzes

§ 31a Verbringen zu privaten Zwecken



Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes).

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Zu § 16 des Gesetzes

§ 32 Versandhandel, Beauftragter


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei den Schaumwein mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und den voraussichtlichen Lieferumfang anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versandhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als Privatpersonen beliefern darf.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Schaumweins, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 16 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der Versandhändler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er anzugeben:

1.
Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragen beim zuständigen Finanzamt,

3.
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhändlers,

4.
Art des zu liefernden Schaumweins,

5.
Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.

Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

6.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

7.
eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat,

8.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn

1.
der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2.
der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig.

(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(8) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats abgegeben wird.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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Zu § 17 des Gesetzes

§ 33 Schaumwein aus Drittländern


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schaumwein ist in den Fällen des § 17 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 17 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Schaumwein nicht anwendbar.

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Zu § 18 des Gesetzes

§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wer Schaumwein zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Schaumweins gegebenenfalls in Form einer Sortimentsliste anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem von dem Schaumwein unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des Zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Hat der Antragsteller den Schaumwein unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 22 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Schaumwein ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 25) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Der Schaumwein ist in diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6 gelten sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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Zu § 20 Nr. 3 des Gesetzes

§ 34a Transitverkehr mit Schaumwein des freien Verkehrs


§ 34a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird Schaumwein des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument nach § 34 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat den Schaumwein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das der beförderte Schaumwein ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Schaumwein des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Schaumwein des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

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Zu § 21 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung

§ 35 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht, amtliche Probenentnahme


§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken Schaumwein unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzulegen.

(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.

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Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 35a Kleinbetragsregelung


§ 35a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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Zu Teil 2 des Gesetzes

Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes

§ 36 Zwischenerzeugnisse


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 36a Verbringen zu privaten Zwecken



Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§ 14 des Gesetzes).

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§ 37 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers


§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem geplanten Betriebsbeginn anzumelden. Dabei hat er anzugeben:

1.
Name, Geschäftssitz und Rechtsform,

2.
Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,

4.
Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern Ware.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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Zu Teil 3 des Gesetzes

Zu § 27 des Gesetzes

§ 38 Innergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren für Wein, Erlaubnis


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere Mitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren. § 7 über Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis gilt sinngemäß.

(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren als erteilt.

(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr als Steuerlager.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung bei der Beförderung des Weins mitzuführen. Die Sätze 1 bis 3 sowie § 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß, wenn Wein unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll.

(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Dokumente mitzuführen. Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird Wein unter Steueraussetzung ausgeführt, tritt an die Stelle des Empfängers die Zollstelle, an der der Wein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(3) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für die Vorführung gilt § 23 Abs. 5, für den Verkehr über EFTA-Staaten gilt § 25 Abs. 5, für Änderungen des Versandweges § 25 Abs. 3, für Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.

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§ 40 Belegheft, Buchführung


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.

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§ 41 Berechtigter Empfänger


§ 41 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Aufzeichnungen gilt § 40 sinngemäß.

(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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Zu § 28 des Gesetzes

§ 42 Innergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des freien Verkehrs


§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992" eingetragen sind.

(2) Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Begleitdokuments bei Beförderungen von Wein des freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten mitzuführen.

(3) Wer im Steuergebiet Wein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten empfängt, kann diesen dem zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung mit dem Antrag anmelden, den Empfang des Weines amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie das zweite und das mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Exemplar des Begleitpapiers nach Absatz 1 vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet verbringt, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen.

(4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein geliefert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.

(5) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere miteinzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, daß dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 über Versanddokumente gelten nicht für den Versandhandel.

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§ 42a Transitverkehr mit Wein des freien Verkehrs



(1) Wird Wein des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 42 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Beförderer hat den Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das der beförderte Wein ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments (§ 42 Abs. 1 Satz 1) den Hinweis "Transitverkehr/Wein des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Wein des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

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Zu Teil 4 des Gesetzes

Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 43 Ordnungswidrigkeiten


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 oder § 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
(weggefallen)

4.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

5.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig abgibt,

6.
entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

7.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

8.
entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder § 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

9.
entgegen § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2, § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, oder § 31 Abs. 2 Satz 3 Schaumwein nicht vorführt,

10.
entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

11.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig ausfertigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 4, ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pflichten nach § 36.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 44 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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