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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
Artikel 3 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 1a Kleine und nicht komplexe Unternehmen
§ 15b Kriterien für die Einstufung
§ 15c Einstufungsprozess
§ 15d Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch kleine und nicht komplexe Unternehmen
§ 15e Genehmigungsbedürftige Proportionalitätsmaßnahmen". - b)
- Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Nachhaltigkeitsbezogene Aspekte des Risikomanagements
§ 26b Liquiditätsrisikomanagement". - c)
- Nach der Angabe zu § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Szenarioanalysen in Bezug auf Klimawandelrisiken". - d)
- Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Anforderungen an den ersten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts
§ 40b Anforderungen an den zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts
§ 40c Erleichterte Anforderungen für den Solvabilitäts- und Finanzbericht". - e)
- Nach der Angabe zu § 43a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 43b Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen
§ 43c Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht
§ 43d Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben
§ 43e Fristverlängerungen bei außergewöhnlichen Umständen". - f)
- Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 61a Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats; bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten". - g)
- Die Angabe zu § 66a wird gestrichen.
- h)
- Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 100a Langfristige Aktieninvestitionen in der Basissolvabilitätskapitalanforderung". - i)
- Die Angabe zu § 137 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilitätssituation". - j)
- Nach der Angabe zu § 245 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 245a Führung von Unternehmen auf einheitlicher Grundlage
§ 245b Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene
§ 245c Beeinträchtigung der Gruppenaufsicht". - k)
- Die Angabe zu § 257 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 257 Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften". - l)
- Die Angabe zu § 259 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 259 Verbundene Unternehmen aus anderen Finanzbranchen". - m)
- Nach der Angabe zu § 261 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 261a Vereinfachte Berechnungen". - n)
- Nach der Angabe zu § 265 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 265a Kombinationsmethode
§ 265b Langfristige Aktieninvestitionen auf Ebene der Gruppe". - o)
- Die Angabe zu § 275 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 275 Überwachung der Geschäftsorganisation". - p)
- Nach der Angabe zu § 275 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 275a Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene". - q)
- Nach der Angabe zu § 277 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 277a Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht der Gruppe
§ 277b Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben bei Gruppen". - r)
- Die Angabe zu § 282 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 282 (weggefallen)". - s)
- Nach der Angabe zu § 299 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 299a Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten
§ 299b Aufsichtsbefugnisse zur Wahrung der Finanzlage von Versicherungsunternehmen bei außergewöhnlichen branchenweiten Schocks". - t)
- Die Angabe zu § 315 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 315 Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens". - u)
- Nach der Angabe zu § 317 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Kapitel 2a Sanierungsmaßnahmen
§ 317a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für Sanierungsmaßnahmen
§ 317b Entscheidungen über Sanierungsmaßnahmen und maßgebliches Recht
§ 317c Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317d Öffentliche Bekanntmachung bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317e Anwendbares Recht für bestimmte Verträge und Rechte bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317f Dingliche Rechte Dritter bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317g Eigentumsvorbehalt bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317h Aufrechnung bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317i Geregelte Märkte und Sanierungsmaßnahmen
§ 317j Benachteiligende Rechtshandlungen bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317k Schutz des Dritterwerbers bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317l Anhängige Rechtsstreitigkeiten bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317m Verwalter bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317n Eintragung einer Sanierungsmaßnahme in öffentliche Register
§ 317o Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen aus Drittländern im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen". - v)
- Nach der Angabe zu § 326 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 326a Zeitrahmen und Sprache von Informationsersuchen". - w)
- Nach der Angabe zu § 327 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 327a Erweiterte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
§ 327b Örtliche Prüfungen bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten". - x)
- Nach der Angabe zu § 328 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 328a Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Stellen mit makroprudenziellem Mandat". - y)
- Nach der Angabe zu § 329 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 329a Plattformen für die Zusammenarbeit". - z)
- Die Angabe zu § 341 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 341 Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve".- aa)
- Die Angabe zu § 344 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 344 (weggefallen)". - bb)
- Die Angabe zu § 353 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen sowie Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve". - cc)
- Nach der Angabe zu § 360 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 361 Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit den §§ 15c bis 15e". - dd)
- Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 4 Berechnung des Betrags der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung und Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro-Volatilitätsanpassung".
- 2.
- § 3 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- Unternehmen mit Wirkungsbereich im Inland und den Nachbarstaaten, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie".
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Beaufsichtigtes Unternehmen: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341."
- b)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungsunternehmen im Sinne von Nummer 13 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem beziehungsweise denen es gehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert."
- c)
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: Versicherungstätigkeiten im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs eines nicht als klein und nicht komplex eingestuften Versicherungsunternehmens in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- die jährlichen gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus den im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs durch das Unternehmen erfolgten grenzüberschreitenden Tätigkeiten in dem jeweiligen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat übersteigen den in Artikel 152aa Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder
- b)
- die im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen Tätigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde des entsprechenden Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem das Versicherungsunternehmen grenzüberschreitend tätig ist, als für ihren Markt bedeutend im Sinne der von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards eingestuft."
- d)
- Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
- „13.
- Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der
- a)
- besteht aus
- aa)
- einem beteiligten Unternehmen,
- bb)
- dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten,
- cc)
- Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden, sowie
- dd)
- Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen oder
- b)
- auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern
- aa)
- eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, und
- bb)
- die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke von Teil 5 dieses Gesetzes der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf,
- c)
- aus einer Kombination aus den Buchstaben a und b besteht oder
- d)
- nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde aus zwei oder mehr Unternehmen besteht, die auf Basis der in § 245a Absatz 1 genannten Kriterien auf einheitlicher Grundlage geführt werden."
- e)
- In Nummer 14 wird nach der Angabe „Versicherungsunternehmen" die Angabe „, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.
- f)
- Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt:
- „14a.
- Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem
- a)
- ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat,
- b)
- eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
- 14b.
- Holdinggesellschaft von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft handelt und dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, die ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen eines Drittstaats sind."
- g)
- Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a und 15b eingefügt:
- „15a.
- Kleines und nicht komplexes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, auch ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen, das die in § 15b festgelegten Bedingungen erfüllt und als ein kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde.
- 15b.
- Kleine und nicht komplexe Gruppe: eine Gruppe, die die in § 245b festgelegten Bedingungen erfüllt und als eine kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft wurde."
- h)
- Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:
- „18a.
- Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
- 18b.
- Liquidationsverfahren: Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Erstversicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden."
- i)
- Nummer 23 wird durch die folgenden Nummern 23 bis 23b ersetzt:
- „23.
- Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt, was auch Fälle einschließt, bei denen dieser Einfluss durch eine zentrale Koordination der Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird.
- 23a.
- Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.
- 23b.
- Nachhaltigkeitsrisiko: ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte."
- j)
- Nach Nummer 24 werden die folgenden Nummern 24a und 24b eingefügt:
- „24a.
- Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen: ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen, das bestimmte ausdrücklich vorgesehene Erleichterungen in Anspruch nehmen kann, weil
- a)
- alle versicherten Personen und Begünstigte
- aa)
- juristische Personen innerhalb der Gruppe sind, zu der das firmeneigene Versicherungsunternehmen gehört, oder
- bb)
- natürliche Personen sind, die berechtigt sind, Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsverträge der Gruppe zu erhalten,
- b)
- der Anteil des Geschäfts in Bezug auf solche versicherbaren Personen weniger als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens ausmacht und
- c)
- das firmeneigene Versicherungsunternehmen keine Pflichthaftpflichtversicherungen im Portfolio hat.
- 24b.
- Proportionalitätsmaßnahme: jede in § 23 Absatz 3 Satz 5, § 24 Absatz 3a Satz 3, § 26b Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2a, § 27a Absatz 3, den §§ 40c, 43c Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 6 vorgesehene Maßnahme sowie jede in den nach der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehene Maßnahme, die nach § 15d ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar ist."
- k)
- Nach Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:
- „25a.
- Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist."
- l)
- Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 28a und 28b eingefügt:
- „28a.
- Rückversicherung: die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats abgegeben werden, oder die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Versicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.
- 28b.
- Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das ausschließlich eine Zulassung zum Betrieb von Rückversicherungstätigkeiten besitzt."
- m)
- Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:
- „29.
- Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt, was auch Fälle einschließt, bei denen dieser Einfluss durch eine zentrale Koordination der Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird."
- n)
- Nummer 31 wird durch die folgende Nummer 31 ersetzt:
- „31.
- Versicherungs-Holdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen,
- a)
- das kein Kreditinstitut, kein Versicherungsunternehmen, kein Wertpapierinstitut, keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft und keine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist,
- b)
- zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen zählt,
- c)
- dessen Haupttätigkeit unabhängig von dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand besteht in
- aa)
- dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen,
- bb)
- der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit von verbundenen Versicherungsunternehmen oder
- cc)
- dem Betrieb einer oder mehrerer Tätigkeiten, die aufgezählt sind
- aaa)
- in Anhang I Nummer 2 bis 12 und 15 zur Richtlinie 2013/36/EU oder
- bbb)
- in Anhang I Abschnitt B zur Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C zur Richtlinie 2014/65/EU aufgezählten Finanzinstrumente,
- d)
- bei dem regelmäßig auf Basis des konsolidierten Abschlusses mehr als 50 Prozent des Eigenkapitals, der Bilanzsumme, der Einnahmen oder seiner Mitarbeiter oder mehr als 50 Prozent eines anderen von der Aufsichtsbehörde als relevant erachteten Indikators
- aa)
- Tochterunternehmen zugeordnet werden, die Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Holdinggesellschaften von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats oder Unternehmen sind, die Nebendienstleistungen für die Hauptdienstleistung zumindest eines Versicherungsunternehmens der Gruppe erbringen, und
- bb)
- Tätigkeiten des Mutterunternehmens zugeordnet werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats sind, stehen, sofern diese Tätigkeiten vergleichbar sind mit den Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen."
- o)
- Die Nummern 34c und 37 werden gestrichen.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „Geschäftsbetriebs" die Angabe „unter Angabe von Mitglied- und Vertragsstaaten sowie Drittstaaten, einschließlich etwaiger Beschränkungen auf geographische Teilbereiche von Drittstaaten," eingefügt.
- b)
- Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- Angaben darüber, ob bereits ein Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder auf Aufnahme der Tätigkeit eines anderen beaufsichtigten Unternehmens oder eines Versicherungsvermittlers in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, und Angaben über die Gründe für die Ablehnung oder Rücknahme;".
- 5.
- Nach § 11 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Versagung einer Erlaubnis in Bezug auf einen Antragsteller und die Gründe dafür."
- 6.
- Nach § 15a wird der folgende Abschnitt 1a eingefügt:
„Abschnitt 1a Kleine und nicht komplexe Unternehmen
§ 15b Kriterien für die Einstufung(1) Versicherungsunternehmen werden als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft, wenn sie die in Absatz 2, 3 oder Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.(2) Bei Versicherungsunternehmen mit Lebensversicherungstätigkeiten und bei Unternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 Prozent oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen und deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit weniger als 40 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung- 1.
- das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko nicht mehr als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 betrug,
- 2.
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger waren als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
- 3.
- die versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
- 4.
- die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren, und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten,
- 5.
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und
- 6.
- die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde.
(3) Bei Versicherungsunternehmen mit Nichtlebensversicherungstätigkeiten und bei Unternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 Prozent oder mehr der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit weniger als 20 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass- 1.
- in den drei Geschäftsjahren vor der Einstufung die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils weniger als 100 Prozent betrug und
- 2.
- in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
- a)
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag waren oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
- b)
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
- c)
- die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
- d)
- die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren, und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten,
- e)
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von dem Unternehmen übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und
- f)
- die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde.
(4) Bei Versicherungsunternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 Prozent oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen und deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 Prozent oder mehr der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass- 1.
- in den drei Geschäftsjahren vor der Einstufung die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils weniger als 100 Prozent betrug,
- 2.
- in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
- a)
- das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko nicht mehr als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 betrug,
- b)
- die versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
- c)
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
- d)
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag waren oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
- e)
- die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
- f)
- die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren, und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten,
- g)
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von dem Unternehmen übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und
- h)
- die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde.
(5) Für firmeneigene Versicherungsunternehmen gelten die in Absatz 2 Nummer 2 und 5, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und e sowie Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und g genannten Voraussetzungen nicht. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder Absatz 4 bei einem firmeneigenen Versicherungsunternehmen nicht vor, erfolgt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen, wenn es sich um ein privilegiertes firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt.(6) Besitzt ein Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb noch keine zwei Jahre, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 4 das letzte Geschäftsjahr vor der Einstufung zugrunde zu legen. Wenn vor der Einstufung noch kein vollständiges Geschäftsjahr beendet wurde, erfolgt eine Einstufung auf Grundlage des nach § 9 mit dem Antrag auf Erlaubnis eingereichten Geschäftsplans.(7) Die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn ein Versicherungsunternehmen- 1.
- für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung mit Genehmigung ein internes Modell in Form eines Voll- oder Partialmodells verwendet,
- 2.
- das Mutterunternehmen
- a)
- eines Finanzkonglomerats im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG ist,
- b)
- eines Unternehmens im Sinne des § 259 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist oder
- c)
- einer Gruppe ist, die der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unterliegt, sofern diese Gruppe nicht als kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft wurde,
- 3.
- Pensionsfonds einer Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii oder Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG verwaltet, sofern die Vermögenswerte der Pensionsfonds einer Gruppe den in Artikel 29a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag übersteigen.
(1) Kommt ein Versicherungsunternehmen nach Überprüfung der in § 15b genannten Kriterien zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen zu erfüllen, kann es dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeige ist beizufügen:- 1.
- ein Nachweis, dass die auf das Unternehmen anwendbaren Kriterien nach § 15b erfüllt sind,
- 2.
- eine Erklärung, dass das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die dazu führen würden, dass eines der in § 15b festgelegten Kriterien innerhalb der nächsten drei Jahren nicht mehr erfüllt würde,
- 3.
- eine Darstellung der Proportionalitätsmaßnahmen, die das Unternehmen beabsichtigt anzuwenden, einschließlich Angaben zur Nutzung der Vereinfachung in Bezug auf den besten Schätzwert und zur Anwendung der vereinfachten Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 77 Absatz 6.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen, wenn das Unternehmen die Kriterien nach § 15b erfüllt. Sie hat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige die Möglichkeit, die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen abzulehnen. Die Ablehnung darf ausschließlich aus den folgenden Gründen erfolgen:- 1.
- Nichterfüllung einer der in § 15b genannten Kriterien,
- 2.
- Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung, wobei Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 sowie die Übergangsmaßnahmen, die gegebenenfalls in einem auf Grundlage von Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakt geregelt sind, sowie der Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 außer Betracht bleiben,
- 3.
- das Versicherungsunternehmen hat im Inland einen Anteil von mehr als 5 Prozent im Lebens- oder Nichtlebensversicherungsmarkt, wobei der nach Maßgabe von § 45 Absatz 3 berechnete Marktanteil zugrunde zu legen ist.
(3) Ein Versicherungsunternehmen, welches als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, dass- 1.
- es eines der Kriterien nach § 15b nicht mehr erfüllt,
- 2.
- es ununterbrochen über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre hinweg nicht sämtliche Kriterien nach § 15b erfüllt hat oder
- 3.
- ein Ausschlussgrund nach § 15b Absatz 7 vorliegt.
§ 15d Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch kleine und nicht komplexe Unternehmen(1) Versicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen eingestuft sind, können alle gesetzlich vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen anwenden.(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungsunternehmen, welches als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, verlangen, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, wenn im Hinblick auf das Risikoprofil des Unternehmens ernsthafte Bedenken bestehen. Ernsthafte Bedenken liegen vor, wenn- 1.
- die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, wobei Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 sowie die Übergangsmaßnahmen, die gegebenenfalls in einem auf Grundlage von Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakt geregelt sind, sowie der Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 außer Betracht bleiben,
- 2.
- die Geschäftsorganisation nicht geeignet ist oder
- 3.
- wesentliche Änderungen im Risikoprofil des Unternehmens zur signifikanten Nichteinhaltung eines Kriteriums nach § 15b Absatz 2 bis 5 führen können.
§ 15e Genehmigungsbedürftige Proportionalitätsmaßnahmen(1) Versicherungsunternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, können, wenn dies durch ihr Risikoprofil gerechtfertigt ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die in § 23 Absatz 3 Satz 5, § 24 Absatz 3a Satz 3, § 26b Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2a, § 43c Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 6 geregelten Proportionalitätsmaßnahmen sowie die in den auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten geregelten Proportionalitätsmaßnahmen, die sowohl nach Artikel 29c der Richtline 2009/138/EG ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar sind als auch einer Genehmigung im Sinne des Artikels 29d der Richtlinie 2009/138/EG bedürfen, anwenden.(2) Der Antrag auf Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden und folgende Angaben enthalten:- 1.
- die Liste der Proportionalitätsmaßnahmen, die angewandt werden sollen, und die Gründe, warum ihre Anwendung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens verbundenen Risiken gerechtfertigt ist,
- 2.
- alle sonstigen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens,
- 3.
- eine Erklärung, wonach das Versicherungsunternehmen keine strategischen Änderungen plant, die sich innerhalb der nächsten drei Jahre auf das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens auswirken würden.
(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag auf Genehmigung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des vollständigen Antrags. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind, anfordern. Die in Satz 1 genannte Frist ist vom Zeitpunkt der ersten Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Weitere Nachfragen der Aufsichtsbehörde bewirken keine Hemmung der Frist. Die Ablehnung eines Antrags muss im Zusammenhang mit dem Risikoprofil des Versicherungsunternehmens stehen. Die Ablehnung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.(4) Die Genehmigung zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen kann insbesondere teilweise oder vollständig widerrufen werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens verändert hat." - 7.
- § 17 Absatz 4 Satz 9 Nummer 2 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
- „a)
- 2009/65/EG,
- b)
- 2014/65/EU,
- c)
- 2013/36/EU oder".
- 8.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsorganisation regelmäßig intern überprüft wird. Eine solche interne Überprüfung umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Zusammensetzung, Wirksamkeit und internen Organisationsstruktur des Vorstands und des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche" die Angabe „oder elektronische" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „Revision" die Angabe „, zu Vergütungssystemen" eingefügt.
- cc)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kleine und nicht komplexe Unternehmen überprüfen sie mindestens alle fünf Jahre, es sei denn, die Aufsichtsbehörde kommt auf Grund der besonderen Umstände des Unternehmens zu dem Schluss, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist."
- c)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Versicherungsunternehmen müssen eine interne Leitlinie zur Förderung der Vielfalt im Vorstand und im Aufsichtsrat einführen, einschließlich der Festlegung individueller quantitativer Ziele in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt."
- 9.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „müssen" die Angabe „stets" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen außerdem jeweils insgesamt über das erforderliche Wissen sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. In Bezug auf die Zuverlässigkeit dürfen die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats insbesondere in den zehn Jahren vor dem Jahr, in dem der geplante oder vollzogene Beginn der Tätigkeit liegt, nicht wegen schwerer oder wiederholter Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Straftaten, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit relevant sein können, verurteilt worden sein."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „zwei" durch die Angabe „sechs" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Versicherungsunternehmen müssen die Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik, Compliance und interne Revision verschiedenen Personen übertragen. Jede dieser Funktionen ist unabhängig von den anderen wahrzunehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für kleine und nicht komplexe Unternehmen und für Unternehmen, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, können die für die Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik und Compliance verantwortlichen Personen auch jede andere Schlüsselfunktion außer der internen Revision oder jede andere Funktion wahrnehmen oder Mitglied des Vorstands sein, sofern potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß gehandhabt werden und die Fähigkeit der Person, ihre Aufgaben wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt wird."
- 10.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:„(4) Wird die Volatilitätsanpassung nach § 82 angewendet, müssen die Leitlinien für das Risikomanagement nach § 23 Absatz 3 die Volatilitätsanpassung berücksichtigen und muss auch der Liquiditätsplan im Sinne des Absatzes 3 die Verwendung der Volatilitätsanpassung berücksichtigen und muss das Versicherungsunternehmen darin beurteilen, ob möglicherweise Liquiditätsengpässe auftreten, die mit der Verwendung der Volatilitätsanpassung nicht vereinbar sind.(4a) Versicherungsunternehmen müssen bei der Beurteilung von Nachhaltigkeitsrisiken den kurz-, mittel- und langfristigen Horizont berücksichtigen. Sie müssen für die Zwecke der Beurteilung nach Satz 1 im Rahmen ihres Risikomanagements über Strategien, Leitlinien, Prozesse und Systeme zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung der Nachhaltigkeitsrisiken für diese drei Zeithorizonte verfügen."
- b)
- Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- die Steuerung operationeller Risiken einschließlich der Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881 und".
- c)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „anrechenbaren" durch die Angabe „anrechnungsfähigen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- wenn die Matching-Anpassung nach § 80 angewendet wird:
- a)
- die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads nach § 81 Nummer 2;
- b)
- die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios;".
- cc)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- wenn die Volatilitätsanpassung nach § 82 angewendet wird: die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf den risikoberichtigten Spread nach § 82 Absatz 7 auswirken würden."
- 11.
- Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt:
„§ 26a Nachhaltigkeitsbezogene Aspekte des Risikomanagements(1) Um die finanziellen Risiken zu überwachen und zu bewältigen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben, einschließlich solcher finanziellen Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang hin zu den relevanten Regulierungszielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben, insbesondere den Nachhaltigkeitsfaktoren, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt sind, müssen Versicherungsunternehmen spezifische Nachhaltigkeitsrisikopläne, die quantifizierbare Ziele und Prozesse enthalten, entwickeln und deren Umsetzung überwachen. Die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthaltenen Ziele und Prozesse zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen die neuesten Berichte und vorgeschriebenen Maßnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats zum Klimawandel, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union.(2) Wenn das Versicherungsunternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen offenlegt, müssen die Nachhaltigkeitsrisikopläne mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e und 341a des Handelsgesetzbuchs oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 315b, 315c und 340j in Verbindung mit den §§ 289b bis 289e und 341a des Handelsgesetzbuchs im Einklang stehen. Insbesondere müssen die Nachhaltigkeitsrisikopläne Maßnahmen im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Versicherungsunternehmens umfassen, die mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung konsistent sind. Gegebenenfalls müssen die Methoden und Annahmen, die den von dem Versicherungsunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegten Zielen, Verpflichtungen und strategischen Entscheidungen zugrunde liegen, mit den Methoden und Annahmen übereinstimmen, die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten sind. Die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthaltenen Ziele, Prozesse und Maßnahmen zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken müssen in einem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 296 Absatz 1 zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Nachhaltigkeitsrisiken des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens stehen.(3) Die Versicherungsunternehmen legen jährlich im Solvabilitäts- und Finanzbericht die quantifizierbaren Ziele offen, die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten sind.(4) Ist ein beteiligtes Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, auf Gruppenebene einen Nachhaltigkeitsrisikoplan zu erstellen, sind Versicherungstochtergesellschaften, die unter diesen Plan fallen und in den Geltungsbereich der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsrisikoplans auf Einzelebene befreit.
§ 26b Liquiditätsrisikomanagement(1) Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass die Steuerung des Liquiditätsrisikos nach § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 darauf ausgerichtet ist, dass sie über ausreichende Liquidität verfügen, um bei Fälligkeit ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien zu erfüllen. Die Erfüllbarkeit muss auch unter Stressbedingungen sichergestellt werden.(2) Versicherungsunternehmen müssen einen Liquiditätsrisikomanagementplan erstellen und auf dem neuesten Stand halten. Der Liquiditätsrisikomanagementplan muss eine kurzfristige Liquiditätsanalyse sowie eine Projektion der eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Versicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan auch auf die mittel- und langfristige Liquiditätsanalyse erweitern. Die Versicherungsunternehmen müssen mehrere Liquiditätsrisikoindikatoren entwickeln und auf dem neuesten Stand halten, um potenzielle Liquiditätsengpässe zu erkennen, zu überwachen und zu bewältigen.(3) Versicherungsunternehmen legen den Liquiditätsrisikomanagementplan jährlich innerhalb der ersten 16 Wochen eines Geschäftsjahres und unverzüglich nach zwischenzeitlich gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierungen der Aufsichtsbehörde vor.(4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen und Unternehmen, welche eine Genehmigung nach § 15e zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, sind nicht verpflichtet, einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen.(5) Im Fall des § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist ein Tochterunternehmen, das ein Versicherungsunternehmen ist, von der Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene befreit, wenn der nach Artikel 246a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erstellte Liquiditätsrisikomanagementplan das Liquiditätsmanagement und den Liquiditätsbedarf des betreffenden Unternehmens abdeckt. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen die Teile des Liquiditätsrisikomanagementplans, die sich auf die gesamte Gruppe und das eigene Unternehmen beziehen, der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von Absatz 3 vorzulegen.(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine spezielle Anfälligkeit des Tochterunternehmens in Bezug auf die Liquidität besteht oder der Liquiditätsrisikomanagementplan auf Gruppenebene nicht die notwendigen Informationen enthält, welche die Aufsichtsbehörde von vergleichbaren Unternehmen für die Zwecke der Liquiditätsüberwachung verlangt, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet des Absatzes 5 von einem Versicherungsunternehmen die Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene verlangen.(7) Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach § 80 oder die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwenden, können sie den Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem Liquiditätsplan nach § 26 Absatz 3 kombinieren.(8) Stellt die Aufsichtsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung der Liquiditätsposition von Versicherungsunternehmen fest, dass wesentliche Liquiditätsrisiken vorliegen, hat das betroffene Versicherungsunternehmen zu erläutern, wie es diesen Liquiditätsrisiken begegnen will." - 12.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „regelmäßig" durch die Angabe „jährlich" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Kleine und nicht komplexe Unternehmen und privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von Satz 1 die regelmäßige unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung alle zwei Jahre durchführen, sofern die Aufsichtsbehörde nicht auf Grund der unternehmensspezifischen Umstände eine häufigere Beurteilung für erforderlich hält. Die Freistellung von der jährlichen Beurteilung setzt voraus, dass sie das Unternehmen nicht daran hindert, seiner weiter bestehenden Verpflichtung nachzukommen, Risiken fortlaufend zu ermitteln, zu messen, zu steuern, zu überwachen und über sie aussagekräftig Bericht zu erstatten."
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst mindestens
- 1.
- eine eigenständige Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der festgelegten Risikotoleranzlimite und der Geschäftsstrategie des Unternehmens,
- 2.
- eine Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen, der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und der Risikotragfähigkeit sowie eine zum Risikoprofil des Unternehmens proportionale Analyse der makroökonomischen Lage und möglicher Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen sowie
- 3.
- eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Abweichungen des Risikoprofils des Unternehmens von den Annahmen, die der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standardformel oder mit dem internen Modell zugrunde liegen.
- c)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann außerdem in begründeten Fällen von Unternehmen, die weder kleine und nicht komplexe Unternehmen sind noch Unternehmen sind, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, unter Angabe der Begründung verlangen, dass sie zusätzlich Folgendes ausdrücklich berücksichtigen und analysieren:
- 1.
- die makroprudenziellen Bedenken, die sich auf den Gesamtsolvabilitätsbedarf, das spezifische Risikoprofil, die festgelegten Risikotoleranzlimite, die Geschäftsstrategie sowie die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Anlageentscheidungen des Unternehmens auswirken können,
- 2.
- Aktivitäten des Unternehmens, die sich auf Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen auswirken und zur Quelle von Systemrisiken werden könnten.
(2b) Für die Zwecke von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 umfassen Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen mindestens die Höhe der Zinssätze und Spreads, die Höhe der Finanzmarktindizes, die Inflation, die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern, Klimawandel, Pandemien, andere Ereignisse von massiven Ausmaßen sowie sonstige Katastrophen, die sich auf Versicherungsunternehmen auswirken können. Makroprudenzielle Bedenken umfassen für die Zwecke von Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 mindestens plausible ungünstige Zukunftsszenarien und Risiken im Zusammenhang mit dem Kreditzyklus und Konjunkturabschwüngen, Herdenverhalten bei der Kapitalanlage oder übermäßig konzentrierte Risikoexponierungen auf Branchenebene. Die Aufsichtsbehörde teilt die von ihr identifizierten makroprudenziellen Bedenken und relevanten Eingabeparameter mit allen Unternehmen, die eine Beurteilung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 vorzunehmen haben." - d)
- In den Absätzen 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- e)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Unternehmen, die langfristige Garantien geben, müssen als Teil der Beurteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens berücksichtigen. Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach § 80, die Volatilitätsanpassung nach § 82 oder die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352, den Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 oder, soweit einschlägig, Artikel 111 Absatz 2a der Richtlinie 2009/138/EG anwenden, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten. Die vorstehende Bewertung ist in Bezug auf den Mechanismus zur schrittweisen Einführung nach § 341 nicht erforderlich für Währungen, bei denen eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1.
- der Anteil der künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen aus;
- 2.
- in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Versicherungsverpflichtungen aus."
- 13.
- Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:
„§ 27a Szenarioanalysen in Bezug auf Klimawandelrisiken(1) Bei der Identifizierung und Bewertung von Risiken im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 müssen Versicherungsunternehmen auch beurteilen, ob und in welchem Umfang sie wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt sind. Sofern eine wesentliche Exponierung gegenüber klimawandelbezogenen Risiken identifiziert wird, muss das betroffene Unternehmen mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien, einschließlich der folgenden, festlegen und den Einfluss dieser Szenarien auf das Geschäft des Unternehmens analysieren:- 1.
- ein langfristiges Klimawandelszenario, in dem der weltweite Temperaturanstieg unter zwei Grad Celsius bleibt;
- 2.
- ein langfristiges Klimawandelszenario, in dem der weltweite Temperaturanstieg erheblich mehr als zwei Grad Celsius beträgt.
(2) Die langfristigen Klimawandelszenarien nach Absatz 1 Satz 2 sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen Versicherungsunternehmen die Leistungsfähigkeit der in früheren Klimawandelszenarien verwendeten Instrumente und Grundsätze, um deren Effektivität zu steigern.(3) Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten nicht für kleine und nicht komplexe Unternehmen." - 14.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „einer Delegierten Verordnung" durch die Angabe „Rechtsakten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis. Er unterliegt bei seiner Prüfung den Pflichten nach Absatz 4 und führt die Prüfung im Einklang mit den nach Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG geltenden Prüfungsstandards durch."
- 15.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2 Satz 1) einzureichen. Die Einreichung muss spätestens zusammen mit der Vorlage des Solvabilitäts- und Finanzberichts erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 in Bezug auf die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene. Wurde diesem obersten Mutterunternehmen eine Genehmigung zur Veröffentlichung eines einzigen Solvabilitäts- und Finanzberichts nach § 277 Absatz 2 erteilt, hat dieses Unternehmen den Prüfungsbericht nach Artikel 51a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf das verbundene Versicherungsunternehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in welchem das verbundene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, einzureichen."
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „eine Ausfertigung des Berichts" durch die Angabe „den Bericht" ersetzt.
- 16.
- § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40c ersetzt:
„§ 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht(1) Versicherungsunternehmen haben einmal jährlich, spätestens 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene verlängert sich die Frist um sechs Wochen. Vor der Veröffentlichung ist der Bericht von dem Geschäftsführungsorgan zu genehmigen. Der Bericht ist nach der Veröffentlichung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übersenden.(2) Der Bericht besteht aus folgenden zwei eindeutig identifizierten, zusammen zu veröffentlichenden Teilen:- 1.
- einem ersten Teil nach § 40a mit Informationen, die speziell für Versicherungsnehmer und Begünstigte bestimmt sind, und
- 2.
- einem zweiten Teil nach § 40b mit Informationen, die an professionelle Marktteilnehmer gerichtet sind.
(3) Die Angaben in dem Solvabilitäts- und Finanzbericht müssen sich in Bezug auf den Grad ihrer Detaillierung nach der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken des Unternehmens richten sowie allgemein verständlich sein. Die Angaben im Bericht müssen zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent sowie relevant, verlässlich und verständlich sein.
§ 40a Anforderungen an den ersten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts
Der erste Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts muss folgende Informationen enthalten:- 1.
- eine kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Geschäftsergebnisse des Unternehmens,
- 2.
- eine kurze Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken,
- 3.
- eine Angabe dazu, ob das Unternehmen in seinem Lagebericht die Pläne zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Begrenzung der Erderwärmung und der Verwirklichung der Klimaneutralität veröffentlicht, auf die in Artikel 19a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii beziehungsweise Artikel 29a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EG Bezug genommen wird.
(1) Der zweite Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts muss folgende Informationen enthalten:- 1.
- eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Geschäftsergebnisse des Unternehmens,
- 2.
- eine Beschreibung der Geschäftsorganisation,
- 3.
- jeweils gesondert für Vermögenswerte, versicherungstechnische Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten eine Beschreibung der Grundlagen und Methoden der Bewertung,
- 4.
- eine Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils, zumindest mit
- a)
- Angaben zu Struktur und Betrag der Eigenmittel sowie deren Qualität,
- b)
- Angaben zum Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung,
- c)
- Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede, die zwischen den Annahmen bestehen, die der Standardformel und einem etwaig von einem Unternehmen für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen,
- d)
- Angaben zur Risikosensitivität für finanzstabilitätsrelevante Unternehmen,
- 5.
- eine Beschreibung der etwaigen wesentlichen Klimawandelrisiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und gegebenenfalls, ob es in Bezug auf diese Exponierung Maßnahmen ergriffen hat,
- 6.
- eine Angabe dazu, ob das Unternehmen in seinem Lagebericht die Pläne zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Begrenzung der Erderwärmung und der Verwirklichung der Klimaneutralität veröffentlicht, auf die in Artikel 19a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii beziehungsweise Artikel 29a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU Bezug genommen wird, und
- 7.
- Angaben zu den in § 26a Absatz 2 genannten quantifizierbaren Zielen und den Elementen der Nachhaltigkeitsrisikopläne.
(2) Zur Beschreibung der Eigenmittel gehören:- 1.
- eine Analyse aller wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum,
- 2.
- eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Bezug auf den Wert der Eigenmittelbestandteile im Jahresabschluss und
- 3.
- eine kurze Darstellung der Übertragbarkeit des Kapitals.
(3) Sofern während des Berichtszeitraums eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung eingetreten ist, sind unabhängig davon, ob diese zwischenzeitlich beseitigt ist,- 1.
- der maximale Betrag der Unterschreitung der jeweiligen Kapitalanforderung anzugeben,
- 2.
- die Gründe und Folgen der Nichteinhaltung zu erläutern und
- 3.
- die ergriffenen sowie geplanten Abhilfemaßnahmen darzustellen.
(4) Wenn ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde, muss dieser gesondert angegeben werden. Daneben muss in diesem Fall auch der Betrag ausgewiesen werden, der nach den Vorschriften über die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt wurde. Hat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zu verwenden, sind deren Auswirkungen auf die Berechnung im Einzelnen zu quantifizieren und ebenfalls gesondert auszuweisen. In beiden Fällen ist kurz auf die von der Aufsichtsbehörde angegebenen Gründe für die getroffene Maßnahme einzugehen.(5) Sofern die Aufsichtsbehörde den Endbetrag der Solvabilitätskapitalanforderung noch prüft, muss in der Veröffentlichung nach Absatz 1 im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts darauf hingewiesen werden.(6) Kommt die in § 80 genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfassen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe a und b genannten Beschreibungen eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe a und b genannten Beschreibungen enthalten auch eine Erklärung darüber, ob die in § 82 genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird. Ist dies der Fall, sind weiter die quantitativen Auswirkungen einer Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens sowie für jede maßgebliche Währung oder, falls anwendbar, jedes Land, die berechnete Volatilitätsanpassung und die entsprechenden besten Schätzwerte für die Versicherungsverpflichtungen anzugeben.(7) Versicherungsunternehmen legen im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts offen, wie es sich auswirkt, wenn für die Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen die risikofreie Zinskurve anstelle der maßgeblichen risikofreien Zinskurve verwendet wird, wie sie sich ohne Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 ergibt. Eine Anwendung des Mechanismus ist ausdrücklich anzugeben, und die Auswirkung der Nichtanwendung des Mechanismus auf die Finanzlage ist zu quantifizieren. Die Offenlegung gilt jedoch nicht in Bezug auf Währungen, für die eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:- 1.
- der Anteil der zukünftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen aus, oder
- 2.
- in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverbindlichkeiten in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen aus.
(8) Wenden Unternehmen die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352, den Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 oder, falls relevant, die in Absatz 9 genannte schrittweise Einführung an, müssen sie im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts auch offenlegen, welche kombinierten Auswirkungen es auf ihre Finanzlage hätte, wenn sie diese Übergangsmaßnahmen beziehungsweise schrittweisen Einführungen nicht anwenden würden.(9) Sofern für Änderungen des Untermoduls Zinsrisiko eine schrittweise Einführung vorgesehen wird, veröffentlichen Unternehmen im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts die Tatsache, dass sie die schrittweise Einführung anwenden, und quantifizieren die Auswirkungen der Nichtanwendung der schrittweisen Einführung auf ihre Finanzlage.(10) Haben Versicherungsunternehmen die nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes erforderlichen Informationen offenzulegen, so können diese bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko offengelegt werden. Den Informationen ist die Überschrift „Informationen nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes" voranzustellen.
§ 40c Erleichterte Anforderungen für den Solvabilitäts- und Finanzbericht(1) Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen und, bei entsprechendem Beschluss der Geschäftsleitung, Rückversicherungsunternehmen müssen keinen ersten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts veröffentlichen. Für privilegierte firmeneigene Rückversicherungsunternehmen gilt die in Satz 1 genannte Erleichterung nur, sofern- 1.
- die Kredite vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, sich nicht auf mehr als 20 Prozent der gesamten Vermögenswerte belaufen, die das Rückversicherungsunternehmen hält, und
- 2.
- der maximale Verlust, der aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen entstehen kann, sich ohne Verwendung stochastischer Methoden deterministisch angemessen ermitteln lässt.
(2) Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen müssen als zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts lediglich die quantitativen Meldebögen veröffentlichen, die nach der auf der Grundlage von Artikel 56 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Durchführungsverordnung vorgeschrieben sind.(3) Kleine und nicht komplexe Unternehmen können sich, wenn sie mindestens alle drei Jahre einen vollständigen Bericht veröffentlichen, in den übrigen Jahren für den zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts auf die Veröffentlichung der quantitativen Meldebögen beschränken, die nach der auf der Grundlage von Artikel 56 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Durchführungsverordnung vorgeschrieben sind." - 17.
- In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5" durch die Angabe „nach § 40a Nummer 2 und § 40b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 3" ersetzt.
- 18.
- Nach § 43a werden die folgenden §§ 43b bis 43e eingefügt:
„§ 43b Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen(1) Versicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft wurden, haben der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen anzuzeigen, welche Proportionalitätsmaßnahmen sie anwenden. Die Absicht, Änderungen bei den angewandten Proportionalitätsmaßnahmen vorzunehmen, ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.(2) Versicherungsunternehmen, die nach § 15e Absatz 1 eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, haben der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie die Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen einstellen.
§ 43c Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht(1) Versicherungsunternehmen, die keine kleinen Versicherungsunternehmen, Sterbekassen oder Pensionskassen sind, müssen der Aufsichtsbehörde einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsergebnisse, die Geschäftsorganisation, das Risikoprofil, die Bewertung für Solvabilitätszwecke und das Kapitalmanagement des Unternehmens vorlegen. Sofern die Aufsichtsbehörde keine höhere Frequenz für notwendig erachtet und festgelegt hat, ist dieser Bericht alle drei Jahre einzureichen. Für kleine und nicht komplexe Unternehmen kann die Aufsichtsbehörde die Vorlagefrist nicht verkürzen, aber widerruflich eine Frequenz von vier oder fünf Jahren zulassen.(2) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht ist innerhalb von 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
§ 43d Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben(1) Die in § 43c genannten Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde vierteljährlich und jährlich quantitative Meldebögen nach der Durchführungsverordnung vorzulegen, die nach Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden ist, sofern sie nicht nach § 45 ganz oder teilweise von dieser Verpflichtung befreit sind.(2) Die jährlichen Meldebögen sind innerhalb von 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, die vierteljährlichen Meldebögen innerhalb von fünf Wochen nach Ende des Geschäftsjahresquartals zu übermitteln.
§ 43e Fristverlängerungen bei außergewöhnlichen Umständen(1) Ist die Aufsichtsbehörde im Fall einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses der Auffassung, dass dadurch die operativen Fähigkeiten von Versicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt werden und dies die Unternehmen daran hindert, Informationen innerhalb der geltenden Fristen vor- oder offenzulegen, kann die Aufsichtsbehörde bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung beantragen, der Europäischen Kommission eine entsprechende Bewertung als Grundlage für eine Fristverlängerung durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 304e Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde arbeitet in diesem Fall mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen, um die potenziellen Auswirkungen des extremen Ereignisses auf die Fähigkeit zu ermitteln, Informationen innerhalb der geltenden Fristen zu übermitteln.(2) Gelangt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 304e Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegen, veröffentlicht die Aufsichtsbehörde diese Information auf ihrer Internetseite." - 19.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Berichte" durch die Angabe „die Berichterstattung" und die Angabe „erstatten sind" durch die Angabe „erfolgen hat" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Berichterstattung" durch die Angabe „Einzelposten-Berichterstattung" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Bei der Befreiung von Unternehmen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde kleine und nicht komplexe Unternehmen vorrangig."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „übermäßig" durch die Angabe „unverhältnismäßig" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird die Angabe „schriftlich festgelegten" durch die Angabe „internen" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 8 wird die Angabe „des Governance-Systems" durch die Angabe „der Geschäftsorganisation" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Einhaltung" durch die Angabe „Bedeckung" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:„(6) Betrifft die Prüfung kleine und nicht komplexe Unternehmen, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 5 mindestens die dort in den Nummern 3, 4, 6 und 7 genannten Kriterien.(7) Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen sind abweichend von Absatz 2 immer von der unterjährigen Einzelposten-Berichterstattung befreit."
- 20.
- § 47 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen handelt, jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Teile des Geschäftsplans, jede Änderung des tatsächlichen Geschäftsgebietes, den Abschluss eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt sowie die Absicht der Umwandlung nach den §§ 1, 305, 320 oder 333 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 166 Absatz 3 unterliegen."
- 21.
- In § 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats zu vertreten" gestrichen.
- 22.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „weitere Versicherungssparten" durch die Angabe „weitere oder weniger Versicherungssparten" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Änderungen ihrer im Dienstleistungsverkehr erbrachten Geschäftstätigkeiten, die das Risikoprofil des Unternehmens oder die Versicherungstätigkeiten in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten wesentlich beeinflussen, sind der Aufsichtsbehörde sofort mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten."
- 23.
- § 61 Absatz 5 wird gestrichen.
- 24.
- Nach § 61 wird der folgende § 61a eingefügt:
„§ 61a Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats; bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht überwacht wird. Vorschriften, die nicht nach Satz 1 bekannt gegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der in § 61 Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichneten Angaben den Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten mit.(2) Die Bundesanstalt kann die im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines nicht als klein und nicht komplex eingestuften Versicherungsunternehmens als für den deutschen Markt bedeutend im Sinne der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung erlassenen technischen Regulierungsstandards einstufen. Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unter Nennung der Gründe. Im Fall, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats der Einstufung der Bundesanstalt nicht zustimmt, kann die Bundesanstalt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung um Unterstützung im Rahmen der Vorgaben des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bitten." - 25.
- § 66a wird gestrichen.
- 26.
- § 67 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnitts, ergänzend entsprechend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 1a sowie die auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte, technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards." - 27.
- § 77 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:„(5) Enthalten Versicherungsverträge auch Finanzoptionen und -garantien, müssen die zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Methoden angemessen widerspiegeln, dass der Barwert von Zahlungsströmen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, sowohl von dem erwarteten Ergebnis zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen als auch von potenziellen Abweichungen des tatsächlichen Ergebnisses von dem in bestimmten Szenarien erwarteten Ergebnis abhängen kann.(6) Ungeachtet von Absatz 5 dürfen Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, sowie Unternehmen, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, den besten Schätzwert von Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die nicht als wesentlich angesehen werden, mittels einer vorsichtigen deterministischen Bewertung ermitteln.(7) Bei Währungen, für die der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 genannte risikoberichtigte Spread nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt ist, wird zur Berechnung des besten Schätzwerts keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt. Wenn der risikoberichtigte Spread und der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 genannte prozentuale Anteil für einen Mitgliedstaat nicht in den in Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, darf keine Makro-Volatilitätsanpassung zur Volatilitätsanpassung hinzuaddiert werden."
- 28.
- § 78 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Risikomarge wird bei gesonderter Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge unter Bestimmung der Kosten ermittelt, die für die Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln entstehen, welcher der zeitangepassten Solvabilitätskapitalanforderung entspricht, die erforderlich ist, um die Versicherungsverpflichtungen während deren Laufzeit zu bedecken. Die Anpassung der Solvabilitätskapitalanforderung besteht dabei aus einem exponentiellen und zeitabhängigen Element. Der Satz, der für die Bestimmung dieser Kosten verwendet wird (Kapitalkosten-Satz) beträgt ab dem 30. Januar 2027 4,75 Prozent, bis die Europäische Kommission nach Artikel 86 Absatz 1b der Richtlinie 2009/138/EG durch einen delegierten Rechtsakt den angenommenen Kapitalkosten-Satz anpasst."
- 29.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Zwecke von Satz 2 Nummer 9 wird ein Gruppenlebensversicherungsvertrag als ein Vertrag angesehen." - b)
- In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" durch die Angabe „Versicherungsunternehmen" und jeweils die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen" durch die Angabe „Versicherungsverpflichtungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen" durch die Angabe „Versicherungsverpflichtungen" ersetzt.
- 30.
- In § 81 Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen" durch die Angabe „Versicherungsverpflichtungen" ersetzt.
- 31.
- § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:
„§ 82 Volatilitätsanpassung(1) Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77 vornehmen, wenn mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind:- 1.
- die Volatilitätsanpassung für eine bestimmte Währung wird bei der Berechnung des besten Schätzwerts aller Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens in der fraglichen Währung angewandt, wobei die maßgebliche risikofreie Zinskurve, die zur Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen verwendet wird, keine Matching-Anpassung nach § 80 enthält, und
- 2.
- das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde zu deren Zufriedenheit nach, über angemessene Verfahren zu verfügen, um die Volatilitätsanpassung nach den Anforderungen der Absätze 6 und 8 zu berechnen.
(2) Unternehmen, die vor dem 29. Januar 2026 bereits mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Volatilitätsanpassung verwendet haben, dürfen die Anwendung ab dem 30. Januar 2027 nur dann ohne erneute Genehmigung fortsetzen, wenn sie zu diesem Datum die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.(3) Erfüllt ein Unternehmen nicht oder nicht länger alle Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Anwendung der Volatilitätsanpassung, so muss es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen. Die Aufsichtsbehörde soll die Genehmigung der Anwendung der Volatilitätsanpassung widerrufen, wenn bei einem Unternehmen nicht mehr alle Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Unternehmen, das nach Widerruf der Genehmigung wieder alle Voraussetzungen für die Anwendung der Volatilitätsanpassung erfüllt, kann erneut eine Genehmigung nach Absatz 1 beantragen.(4) Der risikoberichtigte Spread einer Währung nach Absatz 7 kann bei vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einer unternehmensspezifischen Anpassung unterzogen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:- 1.
- der risikoberichtigte Spread hat in den vier vierteljährlichen Berichtszeiträumen vor dem Berichtsstichtag den risikoberichtigten Spread überschritten, der auf der Grundlage des Portfolios des Unternehmens an Investitionen in Schuldinstrumenten berechnet wurde;
- 2.
- die Informationen, die in Bezug auf die maßgeblichen Vermögenswerte des Unternehmens im Rahmen der europarechtlichen Berichtsanforderungen an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, sind von ausreichender Qualität, um eine aussagekräftige und zuverlässige Berechnung der Anpassung zu ermöglichen.
(5) Ein Versicherungsunternehmen muss die Anwendung der unternehmensspezifischen Anpassung nach Absatz 4 sofort einstellen, sobald diese den risikoberichtigten Spread einer Währung in zwei direkt aufeinanderfolgenden vierteljährlichen Berichtszeiträumen erhöht.(6) Die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve basiert auf dem Spread zwischen dem Zinssatz, der für ein Referenzportfolio an Investitionen in Schuldinstrumente in der fraglichen Währung verdient werden könnte, und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Basis-Zinskurve für diese Währung. Das Referenzportfolio an Investitionen in Schuldinstrumente für eine Währung muss repräsentativ für die Vermögenswerte in dieser Währung sein, in die Versicherungsunternehmen investiert sind, um den besten Schätzwert für die Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung zu bedecken.(7) Wie die Berechnung des Betrags der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung vorgenommen wird, ergibt sich aus Anlage 4 Nummer 1.(8) Abweichend von den Festlegungen in Anlage 4 Nummer 1 dürfen Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für die gekoppelte Währung und der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für den Euro sowohl für ihre Landeswährung als auch für den Euro einen einzigen CSSRcu berechnen, wobei die auf Euro und ihre Landeswährung lautende Vermögenswerte und Verpflichtungen zusammen zu berücksichtigen sind. Diese Vorgehensweise setzt voraus, dass das betreffende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, dessen Währung an den Euro gekoppelt ist und der die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen erfüllt, die gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2009/138/EG für Zwecke der einfacheren Berechnung des Währungsrisiko-Untermoduls in von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden.(9) Ungeachtet von Absatz 3 wird die Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro-Volatilitätsanpassung erhöht, die nach Anlage 4 Nummer 2 zu berechnen ist.(10) Bei der Berechnung des der Volatilitätsanpassung zugrunde liegenden Spreads entspricht der in Absatz 6 und der in Anlage 4 Nummer 2 genannte Spread für jede Währung und jedes Land der nach Wert gewichteten Summe des durchschnittlichen Währungsspreads auf Staatsanleihen und des durchschnittlichen Währungsspreads für andere Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen. Für die Zwecke von Satz 1 entsprechen die jeweiligen Gewichtungen dem wertmäßigen Anteil von Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltenen Vermögenswerte und dem wertmäßigen Anteil von anderen Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltenen Vermögenswerte.(11) Abweichend von § 97 deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung." - 32.
- Nach § 89 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Ungeachtet der Abzüge von Beteiligungen von den zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln nach Maßgabe der Regelungen des zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakts kann die Aufsichtsbehörde einem Versicherungsunternehmen für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel gestatten, den Wert seiner Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut nicht in Abzug zu bringen, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- 1.
- bei dem Versicherungsunternehmen liegt eine der folgenden Situationen vor:
- a)
- das Kredit- oder Finanzinstitut und das Versicherungsunternehmen gehören derselben Gruppe im Sinne von § 7 Nummer 13 an, die der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 unterliegt, und bei dem verbundenen Kredit- oder Finanzinstitut kommt nicht der in § 259 Absatz 6 genannte Abzug zur Anwendung, oder
- b)
- dem Versicherungsunternehmen wird von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben oder gestattet, technische Berechnungsmethoden nach Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden, und das Kredit- oder Finanzinstitut unterliegt derselben zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen der genannten Richtlinie wie das Versicherungsunternehmen;
- 2.
- die Aufsichtsbehörde ist überzeugt, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle in Bezug auf die Unternehmen zufriedenstellend ist, die in die unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Gruppenaufsicht oder in die unter Nummer 1 Buchstabe b genannte zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind;
- 3.
- bei der verbundenen Beteiligung an dem Kredit- oder Finanzinstitut handelt es sich um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art im Sinne des nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/138/EG delegierten Rechtsakts."
- 33.
- § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2006/48/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten Risiken versichern, gegenüber ihren aus Reedern bestehenden Mitgliedern mittels der Ausschreibung von Nachschüssen innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können."
- 34.
- Nach § 100 wird der folgende § 100a eingefügt:
„§ 100a Langfristige Aktieninvestitionen in der Basissolvabilitätskapitalanforderung(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 dürfen Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Untermoduls Aktienrisiko für eine bestimmte Untergruppe von Aktieninvestitionen mit langfristiger Perspektive die in Absatz 6 beschriebene Kapitalanforderung zugrunde legen, wenn sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass sie dauerhaft kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:- 1.
- die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist eindeutig identifiziert und wird getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens gesteuert,
- 2.
- für jedes langfristige Aktienportfolio sind interne Leitlinien für die Steuerung von langfristigen Investitionen erstellt worden, in denen die Selbstverpflichtung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht wird, die Gesamtexponierung gegenüber Aktien in der Untergruppe von Aktieninvestitionen im Durchschnitt für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu halten,
- 3.
- die Untergruppe von Aktieninvestitionen besteht ausschließlich
- a)
- aus Aktien, die in Ländern notiert werden, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, oder
- b)
- aus nicht börsennotierten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Ländern haben, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind,
- 4.
- das Versicherungsunternehmen ist fortlaufend und unter Stressbedingungen in der Lage, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen innerhalb der Untergruppe für fünf Jahre zu vermeiden,
- 5.
- das Risikomanagement, das Aktiv-Passiv-Management und die internen Investitions-Leitlinien
- a)
- spiegeln die Absicht des Unternehmens wider, die Untergruppe an Aktieninvestitionen für einen Zeitraum zu halten, der mit der unter Nummer 2 genannten Anforderung vereinbar ist, und
- b)
- belegen die Fähigkeit des Unternehmens, die unter Nummer 4 genannten Anforderungen zu erfüllen,
- 6.
- die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist angemessen und derart diversifiziert, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Emittenten oder einer bestimmten Gruppe von Unternehmen sowie eine übermäßige Akkumulation von Risiken im Gesamtportfolio langfristiger Aktieninvestitionen mit gleichem Risikoprofil vermieden werden, und
- 7.
- die Untergruppe von Aktieninvestitionen enthält keine Beteiligungen.
(2) Bei Aktien, die in europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIFs) oder in bestimmten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich alternativer Investmentfonds (AIFs), gehalten werden, die nach delegierten Rechtsakten, die nach der Richtlinie 2009/138/EG erlassen wurden, ein niedrigeres Risikoprofil aufweisen, darf die Beurteilung der Einhaltung der Voraussetzungen von Absatz 1 auf Ebene des Fonds anstatt auf Ebene der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte vorgenommen werden.(3) Versicherungsunternehmen, die Absatz 1 anwenden, müssen diese Anwendung dauerhaft beibehalten und dürfen nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren.(4) Stellt ein Versicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, fest, dass es nicht länger in der Lage ist, alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen einzuhalten, muss es dies unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzeigen und umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung der Voraussetzungen wiederherzustellen. Das Unternehmen muss der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem es festgestellt hat, dass es die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht länger einhält, alle erforderlichen Informationen zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen und zu den Maßnahmen vorlegen, die das Unternehmen zu ergreifen beabsichtigt, um innerhalb von maximal sechs Monaten seit der ersten Feststellung der Nichteinhaltung die Voraussetzungen wieder zu erfüllen.(5) Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung wiederherzustellen, so muss es die Einstufung von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen so lange einstellen, bis die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen wiederhergestellt ist, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 30 Monaten. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen gegenüber dem betroffenen Unternehmen treffen, um die in der Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Ausdruck kommenden Defizite in der Geschäftsorganisation des Unternehmens zu adressieren.(6) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, entspricht die Kapitalanforderung für langfristige Aktieninvestments dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich bei einem sofortigen Rückgang des Werts aller Investitionen, die als langfristige Aktieninvestments behandelt werden, um 22 Prozent ergeben würde." - 35.
- In § 106 Absatz 3 wird die Angabe „10 Prozentpunkte" durch die Angabe „13 Prozentpunkte" ersetzt.
- 36.
- § 109 wird durch den folgenden § 109 ersetzt:
„§ 109 Abweichungen von der Standardformel(1) Ein Versicherungsunternehmen darf eine vereinfachte Berechnung für ein bestimmtes Risikomodul oder -untermodul verwenden, wenn die sich aus den nach Maßgabe von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Richtline 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten ergebenden Kriterien zur Verwendung von Vereinfachungen sowie die Vorgaben für die vereinfachten Berechnungen eingehalten werden und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:- 1.
- Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen insoweit ausgesetzt ist, rechtfertigen die Verwendung einer vereinfachten Berechnung,
- 2.
- es wäre unverhältnismäßig, von dem Unternehmen für das fragliche Risikomodul oder -untermodul die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen,
- 3.
- der Fehler, der durch die vereinfachte Berechnung in deren Ergebnis eingeführt wird, führt nicht zu einer Solvabilitätskapitalanforderung, die materiell niedriger ist als die Solvabilitätskapitalanforderung, die sich bei Anwendung der Standardberechnung ergibt.
(2) Kleine und nicht komplexe Unternehmen dürfen eine vereinfachte Berechnung für ein bestimmtes Risikomodul oder -untermodul ohne Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bedingungen verwenden, nachdem sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass diese Risikomodule oder -untermodule, die vereinfacht berechnet werden sollen, ohne diese Vereinfachung jeweils einzeln weniger als 2 Prozent der Basissolvabilitätskapitalanforderung und zusammengenommen weniger als 10 Prozent der Basissolvabilitätskapitalanforderung ausmachen. Die Vereinfachung darf ohne erneuten Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde maximal fünf Jahre lang angewendet werden; der Nachweis ist bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erneut zu erbringen, wenn die Aufsichtsbehörde dies bei Erbringung des Nachweises oder später verlangt.(3) Die vereinfachten Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 müssen nach § 97 Absatz 2 kalibriert werden.(4) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Module eine Untergruppe von Parametern durch unternehmensspezifische Parameter ersetzen. Derartige Parameter werden auf der Grundlage interner Daten des Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens relevant sind, unter Verwendung standardisierter Methoden kalibriert. Die verwendeten Daten müssen genau, vollständig und angemessen sein." - 37.
- § 111 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Versicherungsunternehmen, denen die Aufsichtsbehörde die Verwendung eines internen Modells, auch in Form eines Partialmodells, genehmigt hat, haben der Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre eine Schätzung der Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel nach den §§ 96 bis 110 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann unter Nennung der Gründe für diese Entscheidung von einem Unternehmen verlangen, eine Schätzung nach Satz 1 in kürzeren Zeitabständen vorzulegen."
- 38.
- Nach § 118 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen nur erlauben, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die nach § 82 ermittelte Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wenn
- 1.
- das Versicherungsunternehmen bei der Methode zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung für eine Währung weder unternehmensspezifische Anpassungen des risikoberichtigten Spreads nach § 82 Absatz 3 noch, im Fall des Euro, eine mögliche Erhöhung der Volatilitätsanpassung durch eine Makro-Volatilitätsanpassung nach § 82 Absatz 9 berücksichtigt,
- 2.
- dessen Solvabilitätskapitalanforderung keinen der folgenden Werte unterschreitet:
- a)
- eine fiktive Solvabilitätskapitalanforderung, die wie die Solvabilitätskapitalanforderung berechnet wird, außer dass die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung nach der Methode, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für die Zwecke der Veröffentlichung der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen verwendet wird, berücksichtigt werden,
- b)
- eine fiktive Solvabilitätskapitalanforderung, die nach Buchstabe a berechnet wird, außer dass das in § 82 Absatz 6 genannte repräsentative Portfolio für eine Währung auf Grundlage der Vermögenswerte bestimmt wird, in die das Versicherungsunternehmen investiert, und nicht auf Grundlage der Vermögenswerte aller Versicherungsunternehmen mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung.
- 39.
- § 124 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird nach der Angabe „hinreichend" die Angabe „ordnungsgemäß" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe b wird nach der Angabe „hinreichend" die Angabe „angemessen" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:„(4) Bei der Entscheidung über ihre Kapitalanlagestrategie müssen Versicherungsunternehmen Folgendes berücksichtigen:
- 1.
- mögliche Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen,
- 2.
- die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihre Kapitalanlagen sowie
- 3.
- die potenziellen langfristigen Auswirkungen ihrer Kapitalanlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
(5) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Versicherungsunternehmen außerdem bei der Entscheidung über ihre Kapitalanlagestrategie makroprudenzielle Bedenken berücksichtigen und das Ausmaß beurteilen, in dem ihre Kapitalanlagestrategie Gesamtwirtschafts- oder Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und potenziell zu einer Quelle von Systemrisiken werden könnte. Diese Überlegungen sind in die Kapitalanlageentscheidungen einzubeziehen.(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 haben die Begriffe „Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen" sowie „makroprudenzielle Bedenken" die gleiche Bedeutung wie nach § 27 Absatz 2b Satz 1 und 2.(7) Die Aufsichtsbehörde richtet ein Verlangen nach Absatz 5 nicht an Versicherungsunternehmen, die als Tochterunternehmen in den Umfang der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 einbezogen sind, wenn eine entsprechende erweiterte Beurteilung bereits auf Gruppenebene von dem beteiligten Versicherungsunternehmen, der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft durchgeführt wird und bei dieser Beurteilung die Besonderheiten des fraglichen Tochterunternehmens vollumfänglich berücksichtigt werden."
- 40.
- § 134 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Innerhalb von zwei Monaten nach einer Feststellung, dass die Solvabilitätskapitalanforderung nicht bedeckt ist, hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Genehmigung vorzulegen.(3) Das Versicherungsunternehmen hat innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt wurde, durch angemessene Maßnahmen die anrechnungsfähigen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu senken, bis die Solvabilitätskapitalanforderung wieder bedeckt ist. Diese Maßnahmen müssen im Einklang stehen mit dem präventiven Sanierungsplan im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 69 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder mit dem allgemeinen Sanierungsplan im Sinne des § 26 Absatz 1a, wenn ein solcher auf Grund eines Verlangens der Aufsichtsbehörde vorgelegt wurde. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist um drei Monate verlängern."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- 41.
- § 135 wird durch den folgenden § 135 ersetzt:
„§ 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung(1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn die Berechnung der Mindestkapitalanforderung nicht für Zwecke der Berichterstattung erfolgt ist.(2) Innerhalb eines Monats nach einer Feststellung, dass die Mindestkapitalanforderung nicht bedeckt ist oder eine solche Nichtbedeckung innerhalb der nächsten drei Monate eintreten könnte, legt das betroffene Unternehmen der Aufsichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vor. Dieser Plan legt dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung mindestens auf die Höhe des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt werden soll, dass die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung sichergestellt ist.(3) Sofern es innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 bei der Aufsichtsbehörde nicht zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens kommt, prüft die Aufsichtsbehörde, ob es erforderlich ist, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen; § 133 Absatz 3 und § 134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden." - 42.
- § 137 wird durch den folgenden § 137 ersetzt:
„§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilitätssituation(1) Im Fall der Verschlechterung der Solvabilitätssituation eines Versicherungsunternehmens, die der Aufsichtsbehörde nach § 132 Absatz 2 angezeigt wird oder die sie selbst im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses identifiziert, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Risiken, die von der Verschlechterung ausgehen und der Materialität der Verschlechterung der Solvabilitätssituation alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieser Verschlechterung abzuhelfen.(2) Sofern das Unternehmen nach § 12 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere von dem betroffenen Unternehmen verlangen,- 1.
- den präventiven Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr den Annahmen entsprechen, die dem Sanierungsplan zugrunde gelegt worden sind, oder
- 2.
- nach dem präventiven Sanierungsplan oder einem nach Nummer 1 aktualisierten Sanierungsplan vorgesehene Maßnahmen nunmehr umgehend zu ergreifen.
(3) Bei einem Unternehmen ohne präventiven Sanierungsplan kann die Aufsichtsbehörde unter anderem verlangen, die Ursachen für die Nichteinhaltung oder mögliche Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie angemessene Maßnahmen und einen geeigneten Zeitrahmen zu identifizieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen dauerhaft sicherzustellen.(4) Unabhängig davon, ob das betroffene Unternehmen einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen hat, kann die Aufsichtsbehörde außerdem von dem Unternehmen verlangen, variable Vergütungen oder Boni sowie Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente oder Rückzahlungen oder Rückkäufe von Eigenmittelbestandteilen auszusetzen oder einzuschränken.(5) Wenn Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4, den §§ 134 oder 135 sich nach Auffassung der Aufsichtsbehörde als ineffektiv oder unzureichend erweisen, der Verschlechterung der Solvabilitätsposition eines Unternehmens entgegenzuwirken, kann die Aufsichtsbehörde außerdem unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Dauer der Verschlechterung alle erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen ergreifen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde- 1.
- verlangen, einen höheren Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln bereitzustellen als den Betrag, der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist,
- 2.
- Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder
- 3.
- Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen."
- 43.
- § 166 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Die Genehmigung wird erteilt, wenn" die Angabe „die berechtigten Interessen der Vorversicherer gewahrt sind, die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind und" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
- 44.
- § 212 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1a bis 1c und 3a, § 26 Absatz 3, 4, 4a Satz 2 und Absatz 6 bis 8, die §§ 26a, 26b, 27, 27a, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31,".
- b)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- § 23 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Leitlinien keine Vorgaben zur internen Revision enthalten müssen und der Turnus für die Überprüfung der Leitlinien fünf Jahre beträgt,".
- c)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 301,".
- d)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- Teil 6 Kapitel 2a und".
- 45.
- § 234 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 1 Absatz 2 Satz 4, § 9 Absatz 4 Nummer 4, § 11 Absatz 4, die §§ 15a bis 15e, 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, die §§ 52 bis 55, 141 Absatz 5 Satz 2, die §§ 144, 326 Absatz 2a und 6, die §§ 326a, 327a, 327b und 329a Absatz 2 bis 5 gelten nicht."
- 46.
- § 234a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 23 Absatz 1a bis 1c" die Angabe „, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3a" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen, jedoch keine Vorgaben zu Vergütungssystemen."
- 47.
- § 234b Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Pensionskassen ermöglichen der verantwortlichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Aufgaben effektiv, objektiv, sachgemäß und unabhängig ausüben zu können. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Schlüsselfunktion.(2) Die für die interne Revisionsfunktion verantwortliche Person darf keine andere Schlüsselfunktion innerhalb der Pensionskasse ausüben. Für Pensionskassen gilt § 24 Absatz 3a nicht."
- 48.
- § 234c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) § 26 Absatz 3, 4, 4a, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 und die §§ 26a und 26b sind nicht anzuwenden."
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 27 und 27a sind nicht anzuwenden."
- 49.
- In § 234h Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2 Satz 1" die Angabe „und Absatz 4 bis 7" eingefügt.
- 50.
- § 245 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Der Gruppenaufsicht unterliegen" durch die Angabe „Die Gruppenaufsicht kommt zur Anwendung, wenn eine Gruppe eines der Folgenden umfasst:" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unterliegt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie 2013/36/EU, kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden." - c)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Kommt die Gruppenaufsicht nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Anwendung und gehört zu der Gruppe auch ein Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen, welches oberstes Mutterunternehmen einer anderen Gruppe ist, gilt diese andere Gruppe als Bestandteil der Gruppe."
- 51.
- Nach § 245 werden die folgenden §§ 245a bis 245c eingefügt:
„§ 245a Führung von Unternehmen auf einheitlicher Grundlage(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bewertet auf Grund der folgenden Kriterien, ob im Wege einer zentralen Koordinierung ein beherrschender Einfluss eines Unternehmens auf die Entscheidungen eines anderen Unternehmens ausgeübt wird oder ob zwei oder mehr Unternehmen auf einheitlicher Grundlage geführt werden und damit eine Gruppe bilden:- 1.
- Fähigkeit oder Möglichkeit der Einflussnahme auf finanzielle oder nicht finanzielle Entscheidungen eines Unternehmens durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen, insbesondere auf Grund von Kapitalanteilen oder Stimmrechten, einer Vertretung im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder einer Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der die Geschäfte eines Unternehmens tatsächlich führt oder andere zentrale, kritische oder wichtige Aufgaben wahrnimmt,
- 2.
- Abhängigkeit eines Unternehmens von einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einem anderen Unternehmen auf Grund wesentlicher finanzieller oder nicht finanzieller Transaktionen, Geschäfte, Ausgliederungen oder der gemeinsamen Nutzung von Personal,
- 3.
- Koordinierung von finanziellen Entscheidungen, Kapitalanlagen sowie gemeinsamen Investitionen in verbundene Unternehmen,
- 4.
- koordinierte und konsistente Strategien, Tätigkeiten oder Prozesse, insbesondere in Bezug auf Versicherungsvertriebskanäle, Versicherungsprodukte, Versicherungsmarken, Kommunikation und Vermarktung.
(2) Liegt auf Grund der Bewertung der Gruppenaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eine Gruppe vor, bestimmt die Gruppe eines der Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, als Mutterunternehmen, welches die Anforderungen an ein oberstes Mutterunternehmen nach den §§ 245 bis 278 sicherstellt. Die anderen Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, werden als Tochterunternehmen betrachtet.(3) Führt die Bestimmung des Mutterunternehmens nach Absatz 2 zu wesentlichen Gefahren für die Durchführung der Gruppenaufsicht, insbesondere weil dieses Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Gruppenaufsichtsbehörde hat oder die Gruppe die Anforderungen der §§ 245 bis 278 nicht effektiv erfüllen kann, kann die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden verlangen, dass die Gruppe nach Absatz 2 ein anderes Unternehmen als Mutterunternehmen bestimmt, oder selbst die Bestimmung vornehmen. Bestimmt die Gruppe entgegen der Anforderung nach Absatz 2 kein Mutterunternehmen, bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden ein Mutterunternehmen. Die anderen Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, werden als Tochterunternehmen betrachtet. Bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder Satz 2 das Mutterunternehmen, berücksichtigt sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, die jährlichen Bruttobeitragseinnahmen und die Anzahl der verbundenen Versicherungsunternehmen des jeweiligen Unternehmens. Die Aufsichtsbehörden überprüfen mindestens jährlich die Angemessenheit der Bestimmung des Mutterunternehmens nach Satz 1 oder Satz 2; ist diese nicht mehr gegeben, bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden ein anderes Mutterunternehmen.(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde begründet gegenüber dem nach Absatz 2 von der Gruppe oder nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 von der Gruppenaufsichtsbehörde bestimmten Mutterunternehmen und den betroffenen Aufsichtsbehörden die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1.
§ 245b Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene(1) Im Fall einer gruppenweiten Beaufsichtigung nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 eine Gruppe von der Gruppenaufsichtsbehörde als kleine und nicht komplexe Gruppe einzustufen.(2) Sofern zumindest ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Nichtlebenserst- oder Nichtlebensrückversicherungsunternehmen ist, setzt eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung- 1.
- das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet nicht mehr als 5 Prozent der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 und ohne Berücksichtigung der Unternehmen, für welche die Abzugs- und Aggregationsmethode anwendbar ist, betrug und
- 2.
- die Summe der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 nicht höher als der in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag war.
(3) Sofern zumindest ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Lebenserst- oder Lebensrückversicherungsunternehmen ist, setzt eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe voraus, dass- 1.
- in den letzten drei Geschäftsjahren vor der Einstufung für Nichtlebensversicherungstätigkeiten die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote ohne Rückversicherung weniger als 100 Prozent betrug,
- 2.
- in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
- a)
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe nicht mehr als der in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag betrugen,
- b)
- die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit der Gruppe insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten.
(4) Eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe nach Absatz 2 oder Absatz 3 setzt zudem voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung,- 1.
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen von zur Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten als dem Mitglied- oder Vertragsstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, weniger als den in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder weniger als 10 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten,
- 2.
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten als dem Mitglied- oder Vertragsstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weniger als den in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder weniger als 10 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten,
- 3.
- die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und Finanzanlagen, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren, und der Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten Gesamtinvestitionen ausmachten,
- 4.
- die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von Unternehmen der Gruppe übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten,
- 5.
- die Differenz nach § 261 Absatz 1 Satz 2 bei Anwendung der Konsolidierungsmethode, die Differenz nach § 265 Absatz 1 bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder die Differenz nach Artikel 233a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bei kombinierter Anwendung der Methoden positiv war,
- 6.
- bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder der kombinierten Anwendung der Konsolidierungsmethode und der Abzugs- und Aggregationsmethode jedes Unternehmen, für welches die Abzugs- und Aggregationsmethode angewendet wurde, ein kleines und nicht komplexes Unternehmen war.
(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 noch nicht für einen Zeitraum vor, der zwei vollständige Geschäftsjahre umfasst, ist bei der Entscheidung über die Einstufung nach den Absätzen 2 bis 4 nur das letzte Geschäftsjahr zugrunde zu legen.(6) Die Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe ist nicht möglich, wenn- 1.
- die Gruppe ein Finanzkonglomerat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist,
- 2.
- zur Gruppe ein Unternehmen im Sinne des § 259 Absatz 1 gehört oder
- 3.
- die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene mit einem genehmigten internen oder partiellen internen Modell berechnet wird.
(7) Auf Ebene des obersten Mutterunternehmens, das ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist, gelten die §§ 15c und 361 Absatz 1 entsprechend.(8) Die §§ 15d, 15e, 43b, 361 Absatz 2 und 3 gelten in den Fällen der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechend.
§ 245c Beeinträchtigung der Gruppenaufsicht
Im Fall einer gruppenweiten Beaufsichtigung nach § 245 Absatz 2 Nummer 2 hat die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft sicherzustellen, dass- 1.
- die internen Regelungen und die interne Aufgabenverteilung angemessen sind, um die Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu gewährleisten, und insbesondere geeignet sind,
- a)
- die Koordinierung aller Tochterunternehmen, erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, zu gewährleisten,
- b)
- Konflikten innerhalb der Gruppe vorzubeugen oder mit solchen Konflikten umzugehen und
- c)
- die festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen,
- 2.
- die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und der Versicherungsunternehmen in der Gruppe durch die Organisationsstruktur der Gruppe nicht behindert oder verhindert wird, wobei insbesondere Rechnung getragen wird
- a)
- der Stellung der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe,
- b)
- der Struktur des Anteilsbesitzes und
- c)
- der Rolle der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft innerhalb der Gruppe."
- 52.
- § 246 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:„(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung nach § 245 umfasst nicht die Beaufsichtigung auf Einzelebene des Versicherungsunternehmens eines Drittstaats oder der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft. Eine Beaufsichtigung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der §§ 245 bis 278. § 293 bleibt unberührt.(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht nach § 245 einbezogen wird, wenn
- 1.
- sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; § 260 bleibt unberührt,
- 2.
- das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist oder
- 3.
- die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.
- 1.
- das Unternehmen ist gemessen an seiner Bilanzsumme und seinen versicherungstechnischen Rückstellungen im Vergleich zu anderen Unternehmen der Gruppe sowie der Gruppe insgesamt nur von geringer Größe,
- 2.
- ein Ausschluss des Unternehmens aus der Gruppenaufsicht würde sich nicht wesentlich auf die Solvabilität der Gruppe auswirken,
- 3.
- die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, die das Unternehmen für die Gruppe als Ganzes mit sich bringt, einschließlich solcher, die aus gruppeninternen Transaktionen resultieren, qualitativ wie quantitativ gesehen, unwesentlich sind und
- 4.
- im Fall, dass das Unternehmen oberstes Mutterunternehmen ist, der Ausschluss dieses Unternehmens die Solvabilität der Gruppe unter Berücksichtigung der Ebene eines zwischengeschalteten beteiligten Unternehmens nicht wesentlich verbessert.
(3) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 5 dieses Gesetzes und der auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte, technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards, soweit sie die Gruppenebene betreffen, sind alle der Gruppenaufsicht unterworfenen Unternehmen der Gruppe verantwortlich, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Versicherungsunternehmen einer Gruppe sind für die Einhaltung der Anforderungen, die auf Ebene des jeweiligen Einzelunternehmens zu beachten sind, verantwortlich. Das oberste Mutterunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, das ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist, oder das Unternehmen, das nach § 245a Absatz 2 oder Absatz 3 als Mutterunternehmen bestimmt wurde, stellt die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 sicher." - 53.
- In § 250 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 252 bis 265" durch die Angabe „§§ 252 bis 265a" ersetzt.
- 54.
- § 252 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, die Verwendung der in § 265a beschriebenen kombinierten Anwendung beider Methoden (Kombinationsmethode) festlegen. Unbeschadet von § 259 kann die Gruppenaufsichtsbehörde die Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode nur für Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Holdinggesellschaften von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats festlegen."
- 55.
- § 253 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der verhältnismäßige Anteil im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet
- 1.
- bei Anwendung der Konsolidierungsmethode die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze und
- 2.
- bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde legt nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn
- 1.
- zwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen,
- 2.
- eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil nach Auffassung dieser Aufsichtsbehörde tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird,
- 3.
- eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung dieser Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt, oder
- 4.
- eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass zwei oder mehr Versicherungsunternehmen eine Gruppe bilden, weil sie auf einheitlicher Grundlage geführt werden."
- 56.
- § 254 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Summe der Eigenmittel nach den Absätzen 2 bis 4 darf nicht über den Beitrag des verbundenen Versicherungsunternehmens zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe hinausgehen."
- b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Bestandteile der Eigenmittel, die von einem beteiligten Unternehmen ausgegeben worden sind, gelten nicht als frei von Belastungen im Sinne von § 91 Absatz 4 Nummer 1, wenn im Fall einer Liquidation eines Tochterunternehmens, das ein Versicherungsunternehmen ist, die Rückzahlung dieses Bestandteils nicht verweigert werden kann."
- 57.
- § 257 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Versicherungs-" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden Holdinggesellschaften von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats als Versicherungsunternehmen behandelt."
- 58.
- In § 258 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abzugs- und Aggregationsmethode" die Angabe „oder der Kombinationsmethode" eingefügt.
- 59.
- § 259 wird durch den folgenden § 259 ersetzt:
„§ 259 Verbundene Unternehmen aus anderen Finanzbranchen(1) Unabhängig von der Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität berücksichtigt das beteiligte Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der Gruppensolvabilität den Beitrag, den nachstehend genannte Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe und der Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe leisten:- 1.
- Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
- OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG und nach Artikel 27 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaften, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2009/65/EG benannt haben,
- 3.
- Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU,
- 4.
- Unternehmen, bei denen es sich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben und diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil ihrer Gesamttätigkeiten ausmachen,
- 5.
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
(2) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe wird als Summe des verhältnismäßigen Anteils der Eigenmittel jedes Unternehmens berechnet. Die Eigenmittel jedes Unternehmens werden wie folgt berechnet:- 1.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 1 genannte verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften,
- 2.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 2 genannte verbundene Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009/65/EG,
- 3.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 3 genannte verbundene Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU,
- 4.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 4 genannte verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften, wenn es sich bei diesen Unternehmen um beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG handelt,
- 5.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 5 genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechnete verfügbare Solvabilitätsspanne.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 darf der Betrag an Eigenmitteln jedes verbundenen Unternehmens, der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen und anderen Posten entspricht, bei denen die Gruppenaufsichtsbehörde eine verminderte Verlustausgleichsfähigkeit festgestellt hat, sowie Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und latente Steueransprüche, die zusätzlich zu den nach Absatz 4 berechneten Kapitalanforderungen in die Eigenmittel einbezogen werden, nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das beteiligte Versicherungsunternehmen kann der Gruppenaufsichtsbehörde zu deren Zufriedenheit nachweisen, dass diese Posten zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügbar gemacht werden können. Wenn das beteiligte Versicherungsunternehmen die Zusammensetzung der überschüssigen Eigenmittel bestimmt, trägt es der Tatsache Rechnung, dass bei einigen verbundenen Unternehmen bestimmte Anforderungen nur mit hartem Kernkapital oder zusätzlichem Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.(4) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe wird als Summe der verhältnismäßigen Anteile der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen berechnet. In die Berechnung der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung nach Satz 1 fließen ein:- 1.
- für jede Wertpapierfirma nach Absatz 1 Nummer 1, die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, die Summe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen, der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder der lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittstaaten,
- 2.
- für jedes Kreditinstitut nach Absatz 1 Nummer 1 der höhere der folgenden Werte:
- a)
- die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern oder
- b)
- die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung eines Verschuldungsquotenpuffers oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittstaaten, sofern jene Anforderungen durch Kernkapital erfüllt werden müssen,
- 3.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 2 genannte verbundene Unternehmen der Betrag nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,
- 4.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 3 genannte verbundene Unternehmen der Betrag nach Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU,
- 5.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 4 genannte verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung, die das verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften erfüllen müsste, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG handeln würde,
- 6.
- für jedes in Absatz 1 Nummer 5 genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne oder die nach den Vorschriften des Mitglied- oder Vertragsstaats, in welchem das Unternehmen registriert oder zugelassen ist, berechneten Kapitalanforderungen, wenn diese höher sind.
(5) Bilden mehrere der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen eine Teilgruppe, die nach einer der in Absatz 4 genannten Richtlinien oder Verordnungen eine Eigenkapitalanforderung auf konsolidierter Basis erfüllen muss oder ist eine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ein Tochterunternehmen, kann die Gruppenaufsichtsbehörde verlangen, dass der Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe als verhältnismäßiger Anteil der Eigenmittel dieser Teilgruppe berechnet wird, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 2 anzuwenden. In diesem Fall berechnet das beteiligte Versicherungsunternehmen auch den Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe als verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderung für diese Teilgruppe, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 4 anzuwenden. Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zu einer Teilgruppe gehören, sind in die Berechnung der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung der Teilgruppe einzubeziehen. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 bis 4 für die jeweilige Teilgruppe in Abhängigkeit der Angemessenheit entweder auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder auf konsolidierter Basis entsprechend.(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Gruppenaufsichtsbehörde auf Antrag des beteiligten Unternehmens den Abzug jeder der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Beteiligungen von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln des beteiligten Unternehmens zulassen oder von sich aus einen derartigen Abzug anordnen." - 60.
- Nach § 260 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Verbessert der in Satz 1 genannte Abzug die Solvabilität der Gruppe im Vergleich zu der Situation, in der das Unternehmen weiterhin bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird, so wird der Abzug nicht angewandt." - 61.
- § 261 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen- 1.
- den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln zuzüglich des Beitrags der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechnet wird, und
- 2.
- der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung zuzüglich des Beitrags der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 4 oder Absatz 5 berechnet wird.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens, den der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen und für verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats dem der Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an denjenigen lokalen Kapitalanforderungen, bei denen die Zulassung entzogen würde." - c)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Wenn die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung übersteigen und gleichzeitig der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nicht erreicht wird, ist § 134 Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung tritt. § 135 Absatz 1 und 2 sind nicht entsprechend anwendbar."
- 62.
- Nach § 261 wird der folgende § 261a eingefügt:
„§ 261a Vereinfachte Berechnungen(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden dem beteiligten Versicherungsunternehmen gestatten, bei unwesentlichen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen einen vereinfachten Ansatz bei der Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Konsolidierungsmethode anzuwenden.(2) Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gelten als unwesentlich, wenn der Buchwert jedes einzelnen von ihnen weniger als 0,2 Prozent der Vermögenswerte des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht und die Summe der Buchwerte dieser Unternehmen weniger als 0,5 Prozent der Vermögenswerte des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht.(3) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann die Verwendung eines vereinfachten Ansatzes nach Absatz 1 nur gestatten, wenn das beteiligte Unternehmen diese Vorgehensweise gestützt auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken des oder der verbundenen Unternehmen, für das oder für die der vereinfachte Ansatz angewendet werden soll, gebührend begründet und zur Zufriedenheit der Gruppenaufsichtsbehörde nachweist, dass die Anwendung des vereinfachten Ansatzes auf Beteiligungen an einem oder mehreren verbundenen Unternehmen vorsichtig genug ist, um zu vermeiden, dass die mit diesem oder diesen Unternehmen verbundenen Risiken bei der Berechnung der Gruppensolvabilität unterschätzt werden. Wird der vereinfachte Ansatz auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt, der nicht als gleichwertig oder vorübergehend gleichwertig im Sinne von Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet wird, darf der vereinfachte Ansatz nicht dazu führen, dass der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe niedriger ist als die von dem betreffenden Drittstaat für dieses Unternehmen festgelegte Kapitalanforderung. Verfügt das beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über verlässliche Informationen über die in einem bestimmten Drittstaat geltenden Kapitalanforderungen, darf der vereinfachte Ansatz nicht auf Versicherungsunternehmen dieses Drittstaats angewandt werden.(4) Das beteiligte Versicherungsunternehmen hat jährlich zu prüfen, ob die Anwendung des vereinfachten Ansatzes weiterhin gerechtfertigt ist, und seinem Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe eine Aufstellung der verbundenen Unternehmen beizufügen, bei denen dieser vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommt, und dabei auch deren Größe anzugeben." - 63.
- § 265 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des verbundenen Versicherungsunternehmens" durch die Angabe „der in § 252 Absatz 2 Satz 2 und § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe setzen sich zusammen aus
- 1.
- den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln,
- 2.
- den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die Solvabilitätskapitalanforderungen der einzelnen verbundenen Versicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmitteln und
- 3.
- dem Beitrag, den die in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe leisten, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechnet wird.
(3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe setzt sich zusammen aus- 1.
- der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens,
- 2.
- den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der einzelnen verbundenen Versicherungsunternehmen und
- 3.
- dem Beitrag, den die in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung leisten, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 4 oder Absatz 5 berechnet wird."
- 64.
- Nach § 265 werden die folgenden §§ 265a und 265b eingefügt:
„§ 265a Kombinationsmethode(1) Nach der Kombinationsmethode ist die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens die Differenz zwischen- 1.
- den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe nach Absatz 2 und
- 2.
- der Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach Absatz 3.
(2) Die anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Absatz 1 Nummer 1 setzen sich zusammen aus- 1.
- den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln bei Unternehmen, auf welche die Konsolidierungsmethode angewandt wird,
- 2.
- dem verhältnismäßigen Anteil des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die jeweilige Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln der verbundenen Versicherungsunternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, und
- 3.
- dem nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechneten Beitrag der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen.
(3) Die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 2 setzt sich zusammen aus- 1.
- der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses nach § 261 Absatz 2 und 3 berechneten konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung bei Unternehmen, auf welche die Konsolidierungsmethode angewandt wird,
- 2.
- den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, und
- 3.
- dem nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechneten Beitrag der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen.
(4) Beteiligungen an den in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen bleiben bei der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses durchgeführten Berechnung der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nach Absatz 3 Nummer 1 außer Betracht.(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Beteiligungen an den in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten Unternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird. Liegt der Wert der jeweiligen Beteiligung an einem in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten Unternehmen über dem verhältnismäßigen Anteil an dessen Solvabilitätskapitalanforderung, wird die sich daraus ergebende Differenz bei der Berechnung der Sensitivität von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität von Wechselkursen (Wechselkursrisiko) bei der Berechnung der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung einbezogen. Die Berechnung ist unter der Annahme durchzuführen, dass der Wert dieser Beteiligungen nicht sensitiv auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko) reagiert.(6) § 265 Absatz 4 ist bei der Ermittlung des Werts nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.(7) Auf den Antrag eines Versicherungsunternehmens und seiner verbundenen Unternehmen oder der verbundenen Versicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung sowie die Solvabilitätskapitalanforderungen für die Versicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, sind die §§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden.(8) Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist nach § 261 Absatz 3 zu berechnen. Dieser Mindestbetrag ist mit den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln nach § 95 zu bedecken. Bei dieser Berechnung bleiben die Beteiligungen an den in § 259 Absatz 1 genannten Unternehmen außer Betracht. Ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, bestimmt sich entsprechend § 250 Absatz 1 Satz 2, den §§ 253 bis 260 und 261a. § 135 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anwendbar. Wenn die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung übersteigen und gleichzeitig der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nicht erreicht wird, ist § 134 Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung tritt. § 135 Absatz 1 und 2 ist nicht entsprechend anwendbar.(9) Die sich nach Absatz 3 Nummer 2 aus den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten verbundenen Unternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, ergebende Solvabilitätskapitalanforderung muss das Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf diese verbundenen Unternehmen angemessen abbilden. Dabei müssen insbesondere auf Gruppenebene spezifische Risiken, die schwer quantifizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden. Weicht das Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf die in Satz 1 genannten verbundenen Unternehmen erheblich von den Annahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach § 265 Absatz 3 ab, kann die Gruppenaufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf den nach Absatz 3 Nummer 2 berechneten Wert festlegen. § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.
§ 265b Langfristige Aktieninvestitionen auf Ebene der Gruppe
Bei Anwendung der Konsolidierungsmethode oder der Kombinationsmethode darf das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft § 100a auf eine Untergruppe der langfristigen Aktieninvestitionen anwenden." - 65.
- § 273 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Schwellenwerte werden auf Grundlage der Solvabilitätskapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der anrechnungsfähigen Eigenmittel, anderer angemessener quantitativer oder qualitativer risikobasierter Kriterien oder einer Kombination daraus festgelegt." - 66.
- Nach § 274 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Gruppenaufsichtsbehörde kann in berechtigten Fällen festlegen, dass auch über gruppeninterne Transaktionen berichtet wird, bei denen kein Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, keine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft beteiligt ist." - 67.
- § 275 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „des Governance-Systems" durch die Angabe „der Geschäftsorganisation" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Geschäftsorganisation auf Gruppenebene umfasst das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die verbundenen Unternehmen, die zur Gruppe gehören, und die Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden." - c)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2d ersetzt:„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest
- 1.
- angemessene Mechanismen in Bezug auf die Gruppensolvabilität, die eine Identifizierung und Messung aller wesentlichen Risiken sowie deren Bedeckung mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln ermöglichen, und
- 2.
- ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung der gruppeninternen Transaktionen und der Risikokonzentration.
(2a) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft überwacht regelmäßig die Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen, einschließlich der in § 259 Absatz 1 genannten Unternehmen sowie der nicht beaufsichtigten Unternehmen. Diese Überwachung muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sein, die die verbundenen Unternehmen auf Ebene der Gruppe verursachen oder verursachen könnten.(2b) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft muss über Leitlinien für die Gruppe verfügen und sicherstellen, dass die Leitlinien der Gruppe von allen beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe konsistent umgesetzt werden und die Leitlinien der beaufsichtigten Unternehmen konsistent mit den Leitlinien der Gruppe sind.(2c) Die Geschäftsorganisation der Gruppe muss eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und konsistenten Zuständigkeiten und Aufgabentrennungen innerhalb der Gruppe sicherstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass Interessenkonflikten vorgebeugt wird oder, falls nicht möglich, solche Konflikte gesteuert werden.(2d) Personen, die die Gruppe tatsächlich leiten, sind diejenigen, die die Geschäfte des in § 246 Absatz 3 Satz 3 genannten Unternehmens tatsächlich leiten. Das in § 246 Absatz 3 Satz 3 genannte Unternehmen identifiziert für die Gruppe die Personen, die für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind. Die Letztverantwortung für die Tätigkeit dieser Personen in Bezug auf die Ausübung der Schlüsselaufgabe auf Gruppenebene tragen die Personen, die die Gruppe tatsächlich leiten. Wenn die Personen, die die Gruppe tatsächlich leiten oder auf Gruppenebene für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, auch bei einem oder mehreren Versicherungsunternehmen oder bei sonstigen verbundenen Unternehmen die Geschäfte tatsächlich leiten oder bei einem dieser Unternehmen für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, hat das in § 246 Absatz 3 Satz 3 genannte Unternehmen sicherzustellen, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten auf Gruppenebene klar von den Aufgaben und Zuständigkeiten auf Ebene der einzelnen Unternehmen getrennt sind." - d)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Diese Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst zumindest die Versicherungsaktivitäten sowie andere wesentliche Tätigkeiten der Gruppe und die Risiken, denen die Gruppe deshalb tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, sowie deren Interdependenzen."
- 68.
- Nach § 275 wird der folgende § 275a eingefügt:
„§ 275a Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene(1) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat für die Ebene der Gruppe einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen und zu aktualisieren. Der Liquiditätsrisikomanagementplan beinhaltet eine kurzfristige Liquiditätsanalyse; die Aufsichtsbehörde kann eine mittel- und langfristige Liquiditätsanalyse verlangen. § 26b gilt entsprechend.(2) Die Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit Liquiditätsrisiken nach den §§ 299a und 299b gelten entsprechend im Hinblick auf das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft." - 69.
- § 277 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 29 Absatz 3 und die §§ 40 bis 42 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der in § 40 Absatz 2 Nummer 1 angesprochene erste Teil nicht erforderlich ist und die Informationen auf die Gruppe zu beziehen sind." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „auf Gruppenebene auch die" die Angabe „beiden Teile der" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Davon unberührt ist die Prüfungspflicht nach Artikel 51a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG auf Ebene der verbundenen Versicherungsunternehmen."
- 70.
- Nach § 277 werden die folgenden §§ 277a und 277b eingefügt:
„§ 277a Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht der Gruppe(1) Das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 hat jährlich, spätestens 24 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, der Gruppenaufsichtsbehörde einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht auf Gruppenebene vorzulegen. Diese Frequenz kann von der Aufsichtsbehörde auf zwei oder drei Jahre reduziert werden, wenn sie dies für ausreichend erachtet. § 43c Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden; § 43c Absatz 1 Satz 3 ist für kleine und nicht komplexe Gruppen entsprechend anzuwenden.(2) Mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde ist dieses oberste Mutterunternehmen berechtigt, für die gesamte Gruppe nur einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht zu erstellen, der neben den nach Absatz 1 vorzulegenden Informationen auf Gruppenebene auch die nach den § 43c Absatz 1 für jedes Tochterunternehmen der Gruppe vorzulegenden Informationen enthält, die einzeln identifizierbar sein müssen. Der einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht muss im Hinblick auf ein Tochterunternehmen zumindest die Informationen enthalten, die ein regelmäßiger aufsichtlicher Bericht eines Tochterunternehmens nach § 43c Absatz 1 enthalten würde. Im Fall der Zustimmung zu einem einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts für die einzelnen Tochterunternehmen.(3) Tochterunternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht unverzüglich nach dessen Einreichung bei der Gruppenaufsichtsbehörde durch das oberste Mutterunternehmen vorzulegen; diese Pflicht entfällt, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich Gruppenaufsichtsbehörde ist.(4) Vor Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2 hört die Gruppenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums an und trägt deren gebührend begründeten Auffassungen angemessen Rechnung. Das Aufsichtskollegium trifft eine Entscheidung über die Möglichkeit, für die gesamte Gruppe einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht zu erstellen.(5) Ist die Aufsichtsbehörde für ein Tochterunternehmen der Gruppe zuständig, umfasst ihre Aufsicht auch den Teil des einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, der sich auf das Tochterunternehmen bezieht. Fehlen in dem nach Maßgabe des Absatzes 2 erstellten regelmäßigen aufsichtlichen Bericht wesentliche Informationen hinsichtlich dieses Tochterunternehmens, kann sie das Tochterunternehmen zur Vorlage der erforderlichen Zusatzinformationen verpflichten. Die Aufsichtsbehörde informiert das Aufsichtskollegium über dieses Verlangen; dies gilt auch, wenn sie eine Änderung oder Klarstellung verlangt. Die Gruppenaufsichtsbehörde verlangt ebenfalls von dem obersten Mutterunternehmen die von der Aufsichtsbehörde verlangten Informationen.(6) Die Zustimmung zu einem einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht kann insbesondere widerrufen werden, wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden den vorgelegten einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht für unzureichend erachten.
§ 277b Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben bei Gruppen(1) Die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung auf Gruppenebene, die jährlich zu erfolgen hat, ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen innerhalb von 22 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen. Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung hat diese innerhalb von 11 Wochen nach Quartalsende zu erfolgen.(2) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die Gruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung nach § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.(3) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung nach § 45 Absatz 2 profitieren, wobei der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist." - 71.
- In § 278 wird die Angabe „Governance- und Organisationsstruktur" durch die Angabe „Geschäftsorganisations- und Organisationsstruktur" ersetzt.
- 72.
- § 282 wird gestrichen.
- 73.
- In § 284 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 282 Absatz 2" durch die Angabe „§ 277b Absatz 3" und die Angabe „Governance- und Organisationsstruktur" durch die Angabe „Geschäftsorganisations- und Organisationsstruktur" ersetzt.
- 74.
- In § 286 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG" durch die Angabe „einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU" ersetzt.
- 75.
- § 287 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Finanzlage des Versicherungsunternehmens" die Angabe „oder ist die Einhaltung der Anforderungen der §§ 245 bis 278 aus sonstigen Gründen gefährdet" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Sind die Anforderungen des § 245c nicht erfüllt, kann die Gruppenaufsichtsbehörde gegenüber der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft Maßnahmen ergreifen, um eine wirksame Gruppenaufsicht zu ermöglichen und die Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu gewährleisten. Insbesondere kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Fall des § 245c Nummer 1 Änderungen an den gruppeninternen Regelungen oder der gruppeninternen Aufgabenverteilung sowie im Fall des § 245c Nummer 2 nach Anhörung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der betroffenen Aufsichtsbehörden ausnahmsweise eine Strukturierung der Gruppe verlangen, welche eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Die Gruppenaufsichtsbehörde berücksichtigt im Fall von gemischten Finanzholding-Gesellschaften die Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat als Ganzes sowie auf die beaufsichtigten verbundenen Unternehmen.(1b) Die Gruppenaufsichtsbehörde verlangt von einer Gruppe, Maßnahmen zur Ermöglichung einer wirksamen Gruppenaufsicht und Gewährleistung der Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu ergreifen, wenn
- 1.
- der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Gruppe zugrunde liegt mit
- a)
- Unternehmen, die eine horizontale Unternehmensgruppe bilden, sowie deren verbundenen Unternehmen oder
- b)
- Unternehmen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörden auf einheitlicher Grundlage geführt werden, und
- 2.
- bei der Gruppe die wirksame Gruppenaufsicht behindert oder verhindert wird oder es der Gruppe unmöglich ist, die Anforderungen der §§ 245 bis 278 zu erfüllen.
- 76.
- § 290 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne des § 288 statt, sind" die Angabe „im Fall einer Gruppenaufsicht auf Grundlage von § 245 Absatz 2 Nummer 3" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:„(4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregelten Methoden verwenden, wenn diese anderen Methoden eine angemessene Beaufsichtigung der unter § 245 Absatz 2 Nummer 3 fallenden Versicherungsunternehmen der Gruppe gewährleisten. Es können nur Methoden gewählt werden, die der Erreichung der Ziele der Gruppenaufsicht dienlich sind. Diese Ziele umfassen insbesondere Folgendes:
- 1.
- Erhaltung der Kapitalallokation und der Zusammensetzung der Eigenmittel von Versicherungsunternehmen sowie Verhinderung einer wesentlichen gruppeninternen Kapitalschöpfung, wenn diese vom Mutterunternehmen aus den Erlösen von Schuldtiteln oder anderen Finanzinstrumenten, die nicht als Eigenmittelbestandteile gelten, finanziert werden,
- 2.
- Beurteilung und Überwachung der Risiken, die von Unternehmen inner- und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgehen, und Begrenzung des Ansteckungsrisikos, das von diesen Unternehmen und anderen, nicht beaufsichtigten Unternehmen für Versicherungsunternehmen in der Gruppe oder für die Teilgruppe ausgeht, deren oberstes Mutterunternehmen nach § 247 auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(4a) Andere Methoden nach Absatz 4 Satz 1 können folgende Methoden umfassen:- 1.
- im Fall, dass die der Gruppe angehörenden Versicherungsunternehmen kein gemeinsames Mutterunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum haben, die Bestimmung eines Versicherungsunternehmens, das für die Einhaltung der in Teil 5 dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen verantwortlich ist,
- 2.
- im Fall, dass die der Gruppe angehörenden Versicherungsunternehmen kein gemeinsames Mutterunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum haben, die Anordnung der Gründung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und die Anwendung des Teils 5 dieses Gesetzes auf die dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft unterstehenden Versicherungsunternehmen der Gruppe,
- 3.
- im Fall, dass mehrere Versicherungsunternehmen der Gruppe eine Teilgruppe bilden, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, neben der Anwendung des Teils 5 dieses Gesetzes auf die Teilgruppe das Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen oder die Festlegung zusätzlicher Anforderungen, wobei dies die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen, die verstärkte Überwachung der Risikokonzentration und die verstärkte Überwachung gruppeninterner Transaktionen einschließt,
- 4.
- die Anordnung der Unabhängigkeit der Geschäftsleitung des obersten Mutterunternehmens im Europäischen Wirtschaftsraum vom obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
- 5.
- die Untersagung, Begrenzung, Einschränkung, Überwachung oder Anordnung der vorherigen Ankündigung von Transaktionen, wie beispielsweise Dividendenausschüttungen und Kuponeinlösungen auf nachrangige Schuldtitel, wenn
- a)
- derartige Transaktionen die Finanzlage oder Solvabilität von Versicherungsunternehmen der Gruppe bedrohen oder bedrohen könnten und
- b)
- ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum auf der einen und ein der Gruppe angehörendes Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat auf der anderen Seite an derartigen Transaktionen beteiligt ist, oder
- 6.
- die Anforderung von Informationen über die Solvabilität und Finanzlage, das Risikoprofil und die Risikotoleranzschwellen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, einschließlich von Berichten zu diesen Aspekten, die der Geschäftsleitung dieser Mutterunternehmen oder der Aufsichtsbehörde in dem Drittstaat vorgelegt wurden.
(4b) Erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 4a Nummer 5 teilt die Gruppenaufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, wenn die Gruppenaufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum nicht Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats ist, in dem ein verbundenes Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat."
- 77.
- § 292 wird durch den folgenden § 292 ersetzt:
„§ 292 Gruppeninterne Transaktionen
Die gruppeninternen Transaktionen zwischen dem oder den Versicherungsunternehmen und dem Mutterunternehmen sowie die gruppeninternen Transaktionen zwischen dem oder den Versicherungsunternehmen und den verbundenen Unternehmen des Mutterunternehmens unterliegen der allgemeinen Aufsicht, wenn ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eines der folgenden Unternehmen als Mutterunternehmen haben:- 1.
- eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft,
- 2.
- ein Kreditinstitut,
- 3.
- eine Wertpapierfirma,
- 4.
- ein Finanzinstitut,
- 5.
- eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
- 6.
- einen Verwalter alternativer Investmentfonds,
- 7.
- eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder
- 8.
- ein nichtbeaufsichtigtes Unternehmen, welches eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 31. Mai 2024 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, wobei diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil seiner Gesamttätigkeiten ausmachen.
- 78.
- § 293 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 21, 23 bis 26, 29, 30, 32, 43, 44 sowie 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, § 296 Absatz 1 Satz 1, § 299 Nummer 1, die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach den §§ 22 und 310a entsprechend; § 299 Nummer 2 bleibt unberührt." - b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen. Unbeschadet des § 287 Absatz 1b kann die Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Maßnahmen anordnen:
- 1.
- die Untersagung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, verbunden sind,
- 2.
- die Übertragung der Anteile an den Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, auf die Anteilseigner der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft,
- 3.
- die befristete Benennung einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder eines Versicherungsunternehmens der Gruppe als Unternehmen, das für die Einhaltung der in den §§ 245 bis 278 geregelten Anforderungen verantwortlich ist,
- 4.
- die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner,
- 5.
- die Übertragung oder Verringerung der Beteiligung an Versicherungsunternehmen oder anderen in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen,
- 6.
- die Vorlage eines Plans für die unverzügliche Wiedereinhaltung der in den §§ 245 bis 278 geregelten Anforderungen.
- 79.
- § 294 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Geschäftsorganisation, die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten."
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung- 1.
- der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation, insbesondere die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung sowie die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung,
- 2.
- der präventiven Sanierungsplanung im Sinne von Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
- 3.
- der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt sein könnte,
- 4.
- der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten, und
- 5.
- der Liquiditätslage."
- 80.
- In § 296 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „einhergehen" die Angabe „; dies gilt insbesondere für kleine und nicht komplexe Unternehmen" eingefügt.
- 81.
- § 297 wird durch den folgenden § 297 ersetzt:
„§ 297 Ermessen
Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen." - 82.
- Nach § 299 werden die folgenden §§ 299a und 299b eingefügt:
„§ 299a Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten(1) Die Aufsichtsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen verlangen, dass sie ihre Liquiditätsposition stärken, wenn wesentliche Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsmängel festgestellt werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein wesentliches Liquiditätsrisiko besteht und das Versicherungsunternehmen keine wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Die Aufsichtsbehörde überprüft mindestens alle sechs Monate die Anordnung und hebt sie auf, wenn das Versicherungsunternehmen wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. In relevanten Fällen übermittelt die Aufsichtsbehörde der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die Tatsachen, die auf Anfälligkeiten gegenüber Liquiditätsrisiken hindeuten.(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das erheblichen Liquiditätsrisiken ausgesetzt ist, welche eine unmittelbare Gefahr für den Schutz der Versicherungsnehmer oder für die Stabilität des Finanzsystems darstellen könnten, zeitweilig folgende Maßnahmen anordnen:- 1.
- die Einschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen oder anderer Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger,
- 2.
- die Einschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und die Rückzahlung oder Ablösung von Eigenmitteln,
- 3.
- die Einschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen oder
- 4.
- die Aussetzung der Rückkaufsrechte der Versicherungsnehmer von Lebensversicherungsverträgen.
(3) Eine Anordnung nach Absatz 2 darf grundsätzlich nicht für länger als drei Monate erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnung verlängern, wenn die zugrundeliegenden Gründe weiterhin vorliegen. Sie hat die Anordnung aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr vorliegen.(4) Unbeschadet des § 299b Absatz 6 hat die Aufsichtsbehörde bei einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zudem anzuordnen, dass die betroffenen Versicherungsunternehmen- 1.
- keine Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger leisten,
- 2.
- keine Aktienrückkäufe durchführen oder Eigenmittel zurückzahlen und
- 3.
- keine Boni oder andere variable Vergütungen an Mitglieder der Geschäftsleitung, Mitglieder des Aufsichtsrats und an verantwortliche Personen für Schlüsselaufgaben zahlen, bis die angeordnete Aussetzung des Rückkaufsrechts durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wird.
(5) Die Aufsichtsbehörde informiert die in § 328a genannten nationalen Behörden oder Stellen mit makroprudenziellem Mandat zeitnah über die Absicht, von einer Befugnis nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und bezieht sie in die Bewertung möglicher unbeabsichtigter Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 ein.(6) Die Aufsichtsbehörde beachtet bei ihrer Entscheidung über Anordnungen nach Absatz 2 die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Sofern die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eine Stellungnahme zu Anordnungen nach Absatz 2 abgibt, überprüft die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung.(7) Bei der Anwendung einer Maßnahme nach Absatz 2 sind die Erkenntnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und aus der vorausschauenden Bewertung der Solvabilität und Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit der Bewertung der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen.(8) Die Aufsichtsbehörde kann eine Befugnis nach den Absätzen 2 und 4 gegenüber allen im Inland tätigen betreffenden Versicherungsunternehmen ausüben, wenn die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände den gesamten Versicherungsmarkt oder einen wesentlichen Teil davon betreffen.
§ 299b Aufsichtsbefugnisse zur Wahrung der Finanzlage von Versicherungsunternehmen bei außergewöhnlichen branchenweiten Schocks(1) Unbeschadet des § 137 kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, um die Finanzlage eines Versicherungsunternehmens in Zeiten außergewöhnlicher branchenweiter Schocks zu schützen, die die Finanzlage des betroffenen Versicherungsunternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden können.(2) Die Aufsichtsbehörde kann in Zeiten außergewöhnlicher branchenweiter Schocks gegenüber Versicherungsunternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil insbesondere folgende Maßnahmen anordnen:- 1.
- die Einschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen oder anderer Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger,
- 2.
- die Einschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und die Rückzahlung oder Ablösung von Eigenmitteln und
- 3.
- die Einschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen.
(3) Die Aufsichtsbehörde informiert die in § 328a genannten nationalen Behörden oder Stellen mit makroprudenziellem Mandat rechtzeitig über die Absicht, von einer Befugnis nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen, und bezieht sie in die Bewertung der außergewöhnlichen branchenweiten Schocks ein.(4) Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Anwendung der Befugnis nach Absatz 2 insbesondere die festgelegten Risikotoleranzlimite des betreffenden Versicherungsunternehmens und Schwellenwerte in seinem Risikomanagementsystem sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Sie berücksichtigt zudem die Erkenntnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und die vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2.(5) Eine Anordnung nach Absatz 2 ist mindestens alle drei Monate zu überprüfen und aufzuheben, sobald die zugrunde liegenden Bedingungen, die zu der Anordnung geführt haben, nicht mehr bestehen.(6) Wesentliche gruppeninterne Transaktionen nach § 274, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, werden nur dann ausgesetzt oder eingeschränkt, wenn sie eine Gefahr für die Solvenz oder Liquiditätslage der Gruppe oder mindestens eines der Unternehmen der Gruppe darstellen. Sofern die Aufsichtsbehörde nicht die Gruppenaufsichtsbehörde ist, konsultiert sie diese, bevor sie Geschäfte eines verbundenen Unternehmens mit einem anderen Unternehmen der Gruppe aussetzt oder einschränkt." - 83.
- § 301 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
- „3.
- die Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens erheblich von den in Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 festgelegten Standards abweicht und wenn
- a)
- diese Abweichungen das Unternehmen daran hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu steuern und über sie Bericht zu erstatten, und
- b)
- die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird,
- 4.
- das Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach § 80, die Volatilitätsanpassung nach § 82 oder die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dieser Anpassung oder Übergangsmaßnahme zugrunde liegen, oder
- 5.
- das Versicherungsunternehmen
- a)
- die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 anwendet,
- b)
- ohne die Übergangsmaßnahme nach den §§ 351 oder 352 seine Solvabilitätskapitalanforderung nicht erfüllen würde und
- c)
- keinen den aufsichtlichen Anforderungen entsprechenden Maßnahmenplan nach § 353 Absatz 2 vorgelegt hat oder keinen den aufsichtlichen Anforderungen entsprechenden jährlichen Fortschrittsbericht nach § 353 Absatz 3 vorgelegt hat."
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 muss der Kapitalaufschlag im Verhältnis zu den wesentlichen Risiken stehen, die mit den genannten Abweichungen beziehungsweise Versäumnissen einhergehen."
- 84.
- In § 303 Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist" durch die Angabe „tatsächlich leitet oder andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen innehat" ersetzt.
- 85.
- § 309 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abwickler" die Angabe „, die nach § 124 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes von der Abwicklungsbehörde bestellten Sonderverwalter" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Abwicklungsbehörden für Versicherungsunternehmen,".
- bb)
- Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- den Ausschuss für Finanzstabilität nach § 2 des Finanzstabilitätsgesetzes,".
- c)
- Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:„(7a) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht die Veröffentlichung der Ergebnisse von Prognoserechnungen im Sinne von § 44 Satz 2 Nummer 2 und von unionsweiten Stresstests nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie die Übermittlung der Ergebnisse dieser unionsweiten Stresstests an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zum Zweck der Veröffentlichung."
- d)
- In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 14" durch die Angabe „bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 15" ersetzt.
- e)
- Absatz 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen. Stammen diese Informationen aus einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der die Informationen stammen, ausgetauscht werden."
- 86.
- In § 310 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „66a," gestrichen und nach der Angabe „nach § 298 Absatz 3," die Angabe „nach § 299a Absatz 1, 2 oder Absatz 4, § 299b Absatz 1 und 2," eingefügt.
- 87.
- Die Überschrift des § 315 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 315 Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens". - 88.
- Nach § 317 wird das folgende Kapitel 2a eingefügt:
„Kapitel 2a Sanierungsmaßnahmen
§ 317a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für Sanierungsmaßnahmen(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Kapitels sind entweder die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz ergriffen werden. Ist die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständige Behörde im Sinne dieses Kapitels, so gelten die Vorschriften dieses Kapitels bei Sanierungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Unternehmen.(2) Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Erstversicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Erstversicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder der Kürzung der Forderungen, der Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der in Titel III Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsbefugnisse.(3) Verwalter im Sinne dieses Kapitels ist eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird.(4) Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels auf Sanierungsmaßnahmen, die eine in einem Mitglied- oder Vertragsstaat bestehende Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaats betreffen, bezeichnet der Ausdruck- 1.
- „Herkunftsstaat" den Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem der Niederlassung die Zulassung nach den Artikeln 145 bis 149 der Richtlinie 2009/138/EG erteilt wurde;
- 2.
- „Aufsichtsbehörden" die Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaats;
- 3.
- „zuständige Behörden" die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats.
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Erstversicherungsunternehmen, einschließlich seiner Niederlassungen, zu entscheiden. Niederlassung im Sinne des Satzes 1 ist eine ständige Präsenz eines Erstversicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats als des Herkunftsstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt.(2) Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsstaat nicht aus.(3) Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den §§ 317e bis 317l nichts anderes bestimmt ist.(4) Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind im Inland ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften im Inland solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.(5) Sanierungsmaßnahmen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum wirksam, sobald sie im Herkunftsstaat wirksam sind.
§ 317c Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bei Sanierungsmaßnahmen(1) Die zuständigen Behörden setzen die Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst vor der Anwendung von Sanierungsmaßnahmen, ansonsten unmittelbar danach, von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitglied- und Vertragsstaaten unverzüglich über die Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie über die etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen. Die Unterrichtungspflicht entfällt bei Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind, es sei denn, sie betreiben die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.(2) Sofern § 133 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gilt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 317d Öffentliche Bekanntmachung bei Sanierungsmaßnahmen(1) Kann gegen eine Sanierungsmaßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt werden, veröffentlichen die zuständigen Behörden, der Verwalter oder jede andere dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme im Bundesanzeiger und geben diese außerdem durch schnellstmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie von einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über deren Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet wurde, diese im Bundesanzeiger veröffentlichen.(2) In einer Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die zuständige Behörde, das nach § 317b Absatz 3 maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben. Die Veröffentlichung erfolgt in deutscher Sprache. Die Veröffentlichung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Maßnahme.(3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Veröffentlichung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats oder dessen Recht nicht etwas anderes bestimmen.(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Erstversicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden. Die Art und Weise, in der die in Satz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
§ 317e Anwendbares Recht für bestimmte Verträge und Rechte bei Sanierungsmaßnahmen
Abweichend von § 317b ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme Folgendes maßgeblich:- 1.
- für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist;
- 2.
- für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist, und
- 3.
- für Rechte des Erstversicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
(1) Dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Erstversicherungsunternehmens, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats befinden, werden von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt. Satz 1 betrifft sowohl Rechte an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung.(2) Die Rechte im Sinne von Absatz 1 umfassen zumindest- 1.
- das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
- 2.
- das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
- 3.
- das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
- 4.
- das Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht auf Erlangung eines dinglichen Rechts im Sinne von Absatz 1 ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.
§ 317g Eigentumsvorbehalt bei Sanierungsmaßnahmen(1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf ein Erstversicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats befindet.(2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf ein Erstversicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats befindet.
§ 317h Aufrechnung bei Sanierungsmaßnahmen
Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Erstversicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Erstversicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist.
§ 317i Geregelte Märkte und Sanierungsmaßnahmen
Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des § 317f ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.
§ 317j Benachteiligende Rechtshandlungen bei Sanierungsmaßnahmen(1) § 317f Absatz 1, § 317g und § 317h stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nicht entgegen. Dies gilt nicht, wenn der durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung Begünstigte nachweist, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats als der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist und die Rechtshandlung nach dessen Recht in keiner Weise angreifbar ist.(2) § 317i steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die der Aufhebung von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem in dem betreffenden geregelten Markt geltenden Recht dienen, nicht entgegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 317k Schutz des Dritterwerbers bei Sanierungsmaßnahmen
Verfügt das Erstversicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:- 1.
- bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist;
- 2.
- bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
- 3.
- bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitglied- oder Vertragsstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand ist ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
§ 317m Verwalter bei Sanierungsmaßnahmen(1) Die Bestellung eines Verwalters wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Die zuständigen Behörden können eine einfache Übersetzung der Entscheidung nach Satz 1 in die deutsche Sprache verlangen, wenn der Verwalter in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden will.(2) Die Verwalter können im Inland sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaats zustehen. Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme nach dem Recht des Herkunftsstaats bestellt werden, insbesondere in den Aufnahmemitglied- oder Aufnahmevertragsstaaten und insbesondere zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen.(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsstaats beachten die Verwalter das deutsche Recht; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein.
§ 317n Eintragung einer Sanierungsmaßnahme in öffentliche Register(1) Auf Antrag eines Verwalters oder jeder anderen in einem anderen Herkunftsstaat als der Bundesrepublik Deutschland hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme in jedes einschlägige öffentliche Register einzutragen. Besteht eine Pflicht zur Eintragung, hat die in Satz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.(2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.
§ 317o Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen aus Drittländern im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen
Hat ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats Niederlassungen in mehr als einem Mitglied- oder Vertragsstaat, so wird jede Niederlassung bei der Anwendung dieses Kapitels als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen. Die gegebenenfalls bestellten Verwalter bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens." - 89.
- § 326 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) In den Fällen des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen vor Erteilung der Erlaubnis mehr als eine Aufsichtsbehörde aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten anzuhören ist, kann jede der anzuhörenden Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats, nachdem sie den Zulassungsantrag erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, in dem die Erlaubniserteilung beantragt wurde, die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung verlangen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats berücksichtigt die Ergebnisse dieser gemeinsamen Prüfung bei ihrer Entscheidung."
- b)
- Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:„(5) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken, einschließlich solcher mit Bezug zum Verbraucherschutz, feststellt, die von einem Versicherungsunternehmen, das nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unterliegt, ausgehen, und das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die betreffende Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens über ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz informieren. Die Aufsichtsbehörden können die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.(6) Stimmt die Bundesanstalt der Einstufung der im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen Versicherungstätigkeiten eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in Deutschland in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durch die dortige Aufsichtsbehörde als bedeutend im Sinne des Artikels 152aa Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG nicht zu, unterrichtet sie innerhalb eines Monats die Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitglied- oder Vertragsstaats unter Nennung der Gründe. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung um Unterstützung im Rahmen der Vorgaben des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bitten."
- 90.
- Nach § 326 wird der folgende § 326a eingefügt:
„§ 326a Zeitrahmen und Sprache von Informationsersuchen(1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats kann Informationen, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen darf, von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats anfordern. Diese Informationen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens in der oder den Amtssprachen des Aufnahmestaats oder in einer anderen von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats akzeptierten Sprache zu erteilen. Abweichend von Satz 2 kann die dort genannte Frist in hinreichend begründeten Fällen, in denen die angeforderten Informationen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und aufwändig einzuholen sind, um 20 Arbeitstage verlängert werden.(2) Versäumt es die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, die Informationen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu übermitteln, kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats das Ersuchen direkt an das Versicherungsunternehmen richten. In diesem Fall unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, bevor sie das Ersuchen an das Unternehmen richtet. Das Versicherungsunternehmen übermittelt unverzüglich diese Informationen." - 91.
- Nach § 327 werden die folgenden §§ 327a und 327b eingefügt:
„§ 327a Erweiterte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten(1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats arbeiten im Fall von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten zusammen, um zu beurteilen, ob das Versicherungsunternehmen von den Risiken, denen es im Aufnahmestaat ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, ein klares Verständnis hat und diese solide bewältigt. Diese Zusammenarbeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden sind, und zumindest die folgenden Aspekte abdecken:- 1.
- die Geschäftsorganisation, einschließlich der Fähigkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Marktes, die Risikomanagementinstrumente, die vorhandenen internen Kontrollen und die Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften (Compliance-Verfahren) für das grenzüberschreitende Geschäft zu verstehen,
- 2.
- Ausgliederung und Vertriebspartnerschaften,
- 3.
- Geschäftsstrategie und Schadenbearbeitung,
- 4.
- Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats rechtzeitig über das Ergebnis ihres aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens in Bezug auf die bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, wenn potenzielle Probleme bei der Einhaltung der im Aufnahmestaat oder im Herkunftsstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen oder wesentliche Belange in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aspekte festgestellt wurden und sofern diese Belange die Ausübung der Tätigkeiten im Aufnahmestaat beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats übermittelt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, die folgenden Informationen:- 1.
- die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung, die vom Versicherungsunternehmen gemeldet wird;
- 2.
- die Höhe der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung beziehungsweise der Mindestkapitalanforderung, die vom Versicherungsunternehmen gemeldet wird;
- 3.
- mögliche Bedenken der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch das Versicherungsunternehmen sowie auf die unter den Nummern 1 und 2 genannten Aspekte.
(3) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats, in dem das Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder die Gefahr der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate feststellt.(4) Die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmestaats, in dem ein Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, kann ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Erhalt anderer als der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats dieses Versicherungsunternehmens richten, sofern sie sich auf die Solvabilität, die Geschäftsorganisation oder das Geschäftsmodell dieses Versicherungsunternehmens beziehen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats stellt diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung.(5) Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Informationen nicht rechtzeitig, kann die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmestaats die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen.
§ 327b Örtliche Prüfungen bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten(1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats eines Versicherungsunternehmens, das in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt und die Solvabilitätskapitalanforderung oder die Mindestkapitalanforderung in den folgenden drei Monaten nicht bedeckt oder wahrscheinlich nicht bedecken wird, kann die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats darum ersuchen, gemeinsam eine örtliche Prüfung des Versicherungsunternehmens durchzuführen. Die Gründe dieses Ersuchens sind der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats darzulegen. Binnen eines Monats nach Erhalt dieses Ersuchens erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats mit der in Satz 1 genannten Prüfung einverstanden oder lehnt sie ab.(2) Stimmt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats der Durchführung einer gemeinsamen örtlichen Prüfung zu, lädt sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Teilnahme ein. Nach Abschluss der gemeinsamen örtlichen Prüfung ziehen die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von zwei Monaten gemeinsame Schlussfolgerungen, einschließlich der am besten geeigneten Aufsichtsmaßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats berücksichtigt diese gemeinsamen Schlussfolgerungen, wenn sie über angemessene Aufsichtsmaßnahmen entscheidet.(3) Können die Aufsichtsbehörden sich nicht auf gemeinsame Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen örtlichen Prüfung einigen, so kann jede von ihnen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist und unbeschadet der Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, um die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder die Nichtbedeckung oder wahrscheinliche Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung zu beheben, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen. Die Angelegenheit darf weder nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist noch nach Erzielung einer Einigung der Aufsichtsbehörden auf gemeinsame Schlussfolgerungen an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verwiesen werden. Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befasst, so verschiebt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Verabschiedung von endgültigen Schlussfolgerungen, wartet eine etwaige Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ab und trifft die Schlussfolgerungen im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Alle betroffenen Aufsichtsbehörden erkennen diese Schlussfolgerungen als verbindlich an.(4) Lehnt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Durchführung einer gemeinsamen örtlichen Prüfung ab, so erläutert sie der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats schriftlich die Gründe für diese Ablehnung. Sind Aufsichtsbehörden mit den Gründen für die Ablehnung nicht einverstanden, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen." - 92.
- Nach § 328 wird der folgende § 328a eingefügt:
„§ 328a Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Stellen mit makroprudenziellem Mandat
Die Aufsichtsbehörde informiert die Deutsche Bundesbank und den Ausschuss für Finanzstabilität als nationale Stellen mit makroprudenziellem Mandat über die Ergebnisse ihrer makroprudenziellen Auswertungen der Berichte über die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung von Versicherungsunternehmen. Bei der Analyse der Ergebnisse kooperiert sie mit der Deutschen Bundesbank und dem Ausschuss für Finanzstabilität ebenso wie gegebenenfalls bei der Identifikation von makroprudenziellen Bedenken und der Beurteilung, wie die Aktivitäten von Versicherungsunternehmen sich potenziell auf Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen auswirken könnten." - 93.
- § 329 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen, und" durch die Angabe „Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen;" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „aller Gruppen." durch die Angabe „aller Gruppen;" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
- „5.
- eine Liste der Versicherungsunternehmen sowie Gruppen, von denen aus makroprudenziellen Gründen zusätzliche Maßnahmen im Sinne von § 27 Absatz 2a verlangt werden;
- 6.
- die Anzahl der Versicherungsunternehmen, die Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen verwenden, unterteilt nach kleinen und nicht komplexen Unternehmen sowie anderen Unternehmen, und die Anzahl der Unternehmen, die jeweils von spezifischen Proportionalitätsmaßnahmen Gebrauch machen;
- 7.
- die Anzahl der Gruppen, die Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen verwendet, unterteilt nach kleinen und nicht komplexen Gruppen sowie sonstigen Gruppen, und die Anzahl der Gruppen, die jeweils von spezifischen Proportionalitätsmaßnahmen Gebrauch machen."
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung anlassbezogen rechtzeitig das Ergreifen folgender Maßnahmen mit:
- 1.
- Maßnahmen nach § 299a Absatz 2, um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu adressieren;
- 2.
- Maßnahmen nach § 299a Absatz 8.
- c)
- Absatz 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- d)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Mitteilungspflichten nach Absatz 2 Nummer 5 und nach Absatz 2a bestehen auch gegenüber dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 besteht nur dann, wenn die Maßnahme ergriffen wird, um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu adressieren."
- 94.
- Nach § 329 wird der folgende § 329a eingefügt:
„§ 329a Plattformen für die Zusammenarbeit(1) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersuchen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitglied- oder Vertragsstaats auf einer nach Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit nach Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten.(2) Die Anforderungen an die verstärkte aufsichtliche Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats nach den §§ 327a und 327b gelten auch für die Aufsichtsbehörden, die sich an einer Plattform für die Zusammenarbeit beteiligen, die nach Artikel 152b Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wird, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt. Diese Informationen werden auch mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung geteilt, wenn Plattformen für die Zusammenarbeit nach Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet werden.(3) Sind sich zwei oder mehr betroffene Aufsichtsbehörden einer Plattform für die Zusammenarbeit uneinig über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder den Verzicht auf Maßnahmen in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen und bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, kann jede an der Plattform für die Zusammenarbeit beteiligte Aufsichtsbehörde die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung darum ersuchen, die Aufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, eine Einigung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen.(4) Sofern die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats nach Artikel 152b Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG aufgefordert hat, eine örtliche Prüfung des Versicherungsunternehmens durchzuführen, leitet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats diese unverzüglich ein und lädt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zur Teilnahme daran ein. § 327b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.(5) Sind sich zwei oder mehr betroffene Aufsichtsbehörden einer Plattform für die Zusammenarbeit nicht einig über den Informationsaustausch nach Absatz 1 oder Absatz 2, kann jede der betroffenen Behörden die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung darum ersuchen, ihnen dabei zu helfen, eine Einigung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen." - 95.
- § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „entgegen" die Angabe „§ 15c Absatz 3 Satz 1," eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- entgegen § 43d Absatz 2 einen Meldebogen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- 96.
- § 341 wird durch den folgenden § 341 ersetzt:
„§ 341 Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve
Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von dem im delegierten Rechtsakt nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch machen." - 97.
- § 344 wird gestrichen.
- 98.
- § 347 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3, den §§ 100 und 109 Absatz 4 gilt im Hinblick auf die Untermodule Marktrisikokonzentrationen und Spreadrisiko der Standardformel für Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten oder Zentralbanken von Mitglied- oder Vertragsstaaten, welche vor dem 1. Januar 2023 eingegangen wurden und auf die Landeswährung eines Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in dieser refinanziert sind, dass dieselben Standardparameter zu verwenden sind wie für derartige Risikopositionen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind."
- 99.
- § 350 wird durch den folgenden § 350 ersetzt:
„§ 350 Gruppenvorschriften(1) Unbeschadet des § 250 Absatz 2 und 3 sind auf Gruppenebene die §§ 345, 347 und die §§ 351 bis 353 entsprechend anzuwenden. Wenn das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG in der Fassung vom 16. November 2011 geltenden Bestimmungen erfüllt, das beteiligte Versicherungsunternehmen, die beteiligte Versicherungs-Holdinggesellschaft, die beteiligte gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die beteiligte gemischte Finanzholding-Gesellschaft aber nicht die Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe, ist unbeschadet des § 250 der § 348 entsprechend anzuwenden.(2) Wendet eine Gruppe oder eines der Tochterunternehmen der Gruppe die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 an, muss das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Solvabilitäts- und Finanzbericht der Gruppe zusätzlich zu den Angaben nach § 351 Absatz 5 und § 352 Absatz 5 offenlegen, welchen quantitativen Einfluss es auf die Finanzlage der Gruppe hätte, wenn die Eigenmittel, die aus der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen herrühren, nicht effektiv verfügbar gemacht werden könnten, um die Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene zu bedecken.(3) Macht eine Gruppe in wesentlichem Umfang von der Verwendung der Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 derart Gebrauch, dass dadurch die tatsächliche Solvabilitätssituation der Gruppe falsch dargestellt wird, kann die Gruppenaufsichtsbehörde, unabhängig davon, ob die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe auch ohne die Übergangsmaßnahme eingehalten werden könnte, geeignete Maßnahmen treffen. Diese schließen ein, den Betrag der aus der Übergangsmaßnahme resultierenden Eigenmittel zu reduzieren, der zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe als anrechnungsfähig angesehen werden kann." - 100.
- § 351 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der 18 Monate, bevor die Genehmigung beantragt wurde, erstmals auf das beantragende Versicherungsunternehmen anwendbar waren, das zuvor nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen war, oder
- 2.
- das beantragende Versicherungsunternehmen in den sechs Monaten vor der Beantragung der Genehmigung eine Genehmigung für die Übernahme eines Bestandes an Versicherungsverträgen erhalten hat, auf den das bestandsübertragende Versicherungsunternehmen bis zur Bestandsübertragung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vorgenommen hat."
- b)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, dürfen sie die zulässigen Versicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach § 82 einfließen lassen und § 352 nicht anwenden.(5) Versicherungsunternehmen, welche die Übergangsmaßnahme anwenden, müssen im Rahmen des zweiten Teils ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 offenlegen, dass sie eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage quantifizieren, sowie darlegen, wie sie ihre Abhängigkeit von der Anwendung der Übergangsmaßnahme beurteilen und, falls einschlägig, die Maßnahmen beschreiben, die sie bereits ergriffen haben oder noch planen, um diese Abhängigkeit zu reduzieren oder zu beseitigen. Unternehmen, die ihre Solvabilitätskapitalanforderung auch ohne die Übergangsmaßnahme bedecken können, haben anzugeben, warum sie trotzdem die Übergangsmaßnahme anwenden."
- 101.
- § 352 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn- 1.
- die Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der 18 Monate, bevor die Genehmigung beantragt wurde, erstmals auf das beantragende Versicherungsunternehmen anwendbar waren, das zuvor nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen war, oder
- 2.
- das beantragende Versicherungsunternehmen in den sechs Monaten vor der Beantragung der Genehmigung eine Genehmigung für die Übernahme eines Bestandes an Versicherungsverträgen erhalten hat, auf den das bestandsübertragende Versicherungsunternehmen bis zur Bestandsübertragung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen hat."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, dürfen sie § 351 nicht anwenden und müssen
- 1.
- im Fall, dass sie die Solvabilitätskapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung hergestellt ist, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt werden,
- 2.
- im Rahmen des zweiten Teils ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts offenlegen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, und die Folgen einer Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren sowie darlegen, wie sie ihre Abhängigkeit von der Anwendung der Übergangsmaßnahme beurteilen und, falls einschlägig, die Maßnahmen beschreiben, die sie bereits ergriffen haben oder noch planen, um diese Abhängigkeit zu reduzieren oder zu beseitigen, und, sofern die Solvabilitätskapitalanforderung auch ohne die Übergangsmaßnahme bedeckt werden kann, angeben, warum die Übergangsmaßnahme trotzdem angewendet wird."
- 102.
- § 353 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen sowie Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 oder gegebenenfalls nach Artikel 111 Absatz 2a der Richtlinie 2009/138/EG oder den Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 anwenden, melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststellen, dass der Fall einzutreten droht, dass die Solvabilitätskapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen nicht mehr bedeckt sein würde." - c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass es die Solvabilitätskapitalanforderung ohne die in Absatz 1 genannten Übergangsmaßnahmen oder den Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 nicht einhalten würde, so legt es innerhalb von zwei Monaten nach dieser Feststellung der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils geplant sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums wiederhergestellt ist. Das betroffene Versicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren und muss eine Aktualisierung vornehmen, sobald es erkennt, dass der bisherige Plan nicht ausreicht, die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sicherzustellen. Ein aktualisierter Plan ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen."
- d)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Übergangsmaßnahme nach § 351 oder § 352" durch die Angabe „entsprechenden Übergangsmaßnahme" ersetzt.
- 103.
- Nach § 360 wird der folgende § 361 eingefügt:
„§ 361 Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit den §§ 15c bis 15e(1) Abweichend von § 15c Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist vier Monate nach Erhalt der vollständigen Anzeige, wenn die Anzeige innerhalb von sechs Monaten nach dem 30. Januar 2027 bei der Aufsichtsbehörde eingeht.(2) Abweichend von § 15e Absatz 3 Satz 1 beträgt die Frist vier Monate nach Erhalt des vollständigen Antrags, wenn der Antrag vor dem 31. Juli 2027 bei der Aufsichtsbehörde eingeht.(3) Versicherungsunternehmen, die bis zum 28. Januar 2025 Maßnahmen anwenden, die den Proportionalitätsmaßnahmen der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen, können diese für einen Zeitraum von höchstens vier Geschäftsjahren weiter anwenden, ohne die in den §§ 15c bis 15e festgelegten Anforderungen einzuhalten." - 104.
- Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 4 eingefügt:
„Anlage 4 Berechnung des Betrags der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung und Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro-Volatilitätsanpassung- 1.
- Ermittlung des Betrags der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung cu
VAcu = 85 % · CSSRcu · RCScu
Dabei bezeichnet VAcu die Volatilitätsanpassung für die Währung cu, CSSRcu die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für die Währung cu und RCScu den risikoberichtigten Spread für die Währung cu.
Die CSSRcu darf weder negativ noch größer als eins sein. Sie hat immer dann einen Wert von niedriger als eins, wenn die Sensitivität der Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens in einer Währung gegenüber Änderungen der Kreditspreads niedriger ist als die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens in dieser Währung gegenüber Änderungen der Zinssätze.
Der RCScu wird als Differenz zwischen dem in § 82 Absatz 6 genannten Spread und dem Teil dieses Spreads berechnet, der der realistischen Bewertung der erwarteten Verluste oder unerwarteten Kreditrisiken oder sonstigen Risiken der Vermögenswerte zurechenbar ist.
Die VAcu ist auf die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve anzuwenden, die nicht durch Extrapolation nach Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelt wurden. Berücksichtigt der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG Informationen über andere Finanzinstrumente als Anleihen, ist VAcu auch auf die risikofreien Zinssätze anzuwenden, die von den entsprechenden Finanzinstrumenten abgeleitet werden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.- 2.
- Ermittlung der Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro-Volatilitätsanpassung
VAEuro,macro = 85 % · CSSREuro · max(RCSco - 1,3 · RCSEuro;0) · ωco
Dabei ist
VAEuro,macro die Makro-Volatilitätsanpassung für ein Land co,
CSSREuro die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für den Euro,
RCSco der risikoberichtigte Spread für das Land co,
RCSEuro der risikoberichtigte Spread für den Euro und
ωco der Länderanpassungsfaktor für das Land co.
CSSREuro wird als die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für den Euro nach Nummer 1 dieser Anlage berechnet.
RCSco wird auf dieselbe Weise berechnet, wie der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Nummer 1 dieser Anlage, aber auf der Grundlage eines Referenzportfolios, das für die Vermögenswerte repräsentativ ist, in die die Versicherungsunternehmen investieren, um den besten Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen von Produkten zu bedecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf Euro lauten.
RCSEuro wird als der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Nummer 1 berechnet.
Der Länderanpassungsfaktor ist wie folgt zu berechnen:
ωco = max(min(((RCSco* - 0,6 %) / 0,3 %);1);0)
Dabei bezeichnet RCSco* den risikoberichtigten Spread RCSco für das Land co, multipliziert mit dem Prozentsatz von Investitionen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zum Gesamtvermögen, das von im Land co zugelassenen Versicherungsunternehmen gehalten wird."
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 19.6.2 wird nach der Angabe „§ 82" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 19.6.9 wird die folgende Nummer 19.6.10 eingefügt:
| „19.6.10 | Genehmigung der unternehmensindividuellen Anpassung des risikoberichtigten Spreads (§ 82 Absatz 4 VAG) | nach Zeitaufwand". |
- 3.
- In Nummer 19.12 wird nach der Angabe „Rückstellungen" die Angabe „; Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve" eingefügt.
- 4.
- Nach Nummer 19.12.2 wird die folgende Nummer 19.12.3 eingefügt:
| „19.12.3 | Genehmigung der Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (§ 341 VAG) | nach Zeitaufwand". |
- 5.
- Nach Nummer 19.14.2 wird die folgende Nummer 19.15 eingefügt:
| „19.15 | Genehmigung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen (§ 15e VAG) | nach Zeitaufwand". |
Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde ist eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2025/1."
- b)
- Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 22a eingefügt:
- „22a.
- Finanzkonglomerat ist ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG."
- c)
- Nach Nummer 44 wird die folgende Nummer 44a eingefügt:
- „44a.
- Versicherungsaufsichtsbehörde ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt."
- b)
- Die Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.
- 3.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Behörden." durch die Angabe „Behörden;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
- „8.
- die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 9.
- die Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes."
- 4.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird die Angabe „Bundesbank oder" durch die Angabe „Bundesbank," ersetzt.
- b)
- Nummer 15 wird durch die folgenden Nummern 15 bis 17 ersetzt:
- „15.
- dem Ausschuss nach den Artikeln 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
- 16.
- der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder
- 17.
- der Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes."
- 5.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „befinden." durch die Angabe „befinden;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn es sich bei der Gruppe als Ganzes um ein Finanzkonglomerat handelt oder ein Institut innerhalb der Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist."
- 6.
- Nach § 40 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Handelt es sich bei dem Institut um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde."
- 7.
- Nach § 46 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:„(9) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde."
- 8.
- Nach § 68 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen."
- 9.
- § 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Finanzstabilität und" durch die Angabe „Finanzstabilität," ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Systemrisiken." durch die Angabe „Systemrisiken und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- die betroffenen Versicherungsaufsichtsbehörden und die betroffenen für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das Institut oder das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist."
- 10.
- § 140 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
- „7.
- die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
- 8.
- die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist, sowie
- 9.
- die betroffenen Versicherungsaufsichtsbehörden und die betroffenen für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das in Abwicklung befindliche Institut Teil eines Finanzkonglomerats ist."
- 11.
- Nach § 157 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Handelt es sich bei dem Institut oder dem Unternehmen oder der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut oder das Unternehmen oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betreffenden für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden eingeladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind."
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16k durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16k Aufgabenbereich Bankenabwicklung
§ 16ka Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung". - 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Angabe „und nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 4e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen oder abwicklungsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Gesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:- 1.
- die Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
- 2.
- den Zweck der Maßnahme,
- 3.
- ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder
- 4.
- die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."
- bb)
- Satz 5 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Stabilität und Integrität" durch die Angabe „Stabilität oder Integrität" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „aufsichtsrechtliche" die Angabe „oder abwicklungsrechtliche" eingefügt.
- 4.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz,".
- 5.
- § 16b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „(Aufgabenbereich Abwicklung)" durch die Angabe „(Aufgabenbereich Bankenabwicklung)" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung),".
- 6.
- Die Überschrift des § 16k wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 16k Aufgabenbereich Bankenabwicklung". - 7.
- Nach § 16k wird der folgende § 16ka eingefügt:
„§ 16ka Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung(1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung ist die Gesamtheit aller inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes sowie aller inländischen Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.(2) Die Umlagepflicht beginnt mit Erteilung der Erlaubnis, der Fiktion der Erlaubnis, der Zulassung, der Registrierung und endet im Jahr des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis, der Zulassung oder der Registrierung.(3) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.(4) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 3 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.(5) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 325 Euro." - 8.
- Nach § 23 Absatz 17 wird der folgende Absatz 18 eingefügt:„(18) § 16b Absatz 1 Satz 1 und § 16ka sind in der ab dem 1. Oktober 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erstmals auf das Umlagejahr 2027 anzuwenden."
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird § 1a durch den folgenden § 1a ersetzt:
In der Anlage wird § 1a durch den folgenden § 1a ersetzt:
- „§ 1a Abwicklungsfunktion(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (Abwicklungsfunktion) werden operativ unabhängig von den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt wahrgenommen. Soweit der zuständige Geschäftsbereich auch andere Aufgaben als die der Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz wahrnimmt, erfolgt dies organisatorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben.(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Tätigkeit als Abwicklungsfunktion betrauten Organisationseinheit nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrnehmen und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisationseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer engen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsübergreifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder Projekten nicht entgegen.(3) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammenarbeit und den wechselseitigen Informationsaustausch zwischen dem Geschäftsbereich, der für die Tätigkeit als Abwicklungsfunktion zuständig ist, und allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksamen und effizienten Vorbereitung und Durchführung von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher, dass die mit der Tätigkeit als Abwicklungsfunktion betraute Organisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen hat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Organisationseinheiten zur Verfügung stehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
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