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Artikel 2 - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren, präventive Sanierungsplanung". - b)
- Nach der Angabe zu § 221 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 221a Sicherungsfonds". - c)
- Die Angabe zu den §§ 222 bis 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 222 Sicherungsfall
§ 222a Bewertung; Verordnungsermächtigung
§ 222b Übertragung auf die Sicherungsfonds für Lebensversicherer und für Krankenversicherer
§ 222c Übertragung auf den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 222d Wirkung der Übertragung
§ 222e Anwendung von Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes auf die Übertragung
§ 222f Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs
§ 222g Verwaltung der Übertragungsgegenstände; auf den Sicherungsfonds anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes und nach diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen
§ 222h Herabsetzung der Leistungen
§ 222i Ausgleich zwischen Sicherungsfonds und Unternehmen; Verordnungsermächtigung
§ 222j Weiterübertragung des Versicherungsbestands
§ 223 Mitwirkung der Sicherungsfonds
§ 224 Beleihung Privater; Verordnungsermächtigung". - d)
- Die Angabe zu § 226 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 226 Finanzierung; Verordnungsermächtigung". - e)
- Die Angabe zu § 228 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 228 Mitwirkungspflichten der Versicherungsunternehmen; Eintrittsrecht des Sicherungsfonds; Zusammenarbeit zwischen Sicherungsfonds und Insolvenzfonds nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes". - f)
- Nach der Angabe zu § 231 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 231a Anhörung
§ 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen
§ 231c Widerspruch
§ 231d Rechtsschutz
§ 231e Vollzugsfolgen".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- Sicherungsfonds im Sinne des § 221a und".
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Abwicklungsbehörde: Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes."
- b)
- Nach Nummer 30 wird die folgende Nummer 30a eingefügt:
- „30a.
- Versicherungsforderung: ein Betrag, den ein Erstversicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Erstversicherungsunternehmen haben, auf Grund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind und Prämien, die ein Erstversicherungsunternehmen schuldet, weil ein Versicherungsvertrag oder ein in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde."
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren, präventive Sanierungsplanung". - b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Für Versicherungsunternehmen, die nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes der Pflicht zur präventiven Sanierungsplanung unterliegen, ist die Erstellung, Aktualisierung und Anwendung präventiver Sanierungspläne nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes Teil der Geschäftsorganisation im Sinne dieses Abschnittes."
- 5.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Versicherungsunternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes fallen, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll."
- 6.
- § 221 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 1 bis 23 genannten Versicherungssparten zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem der nach § 221a Absatz 1 errichteten Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient. Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.(2) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Lebensversicherer sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 genannten Versicherungssparten zugelassen sind.(3) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Krankenversicherer sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 genannten Versicherungssparte zugelassen sind.(4) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 genannten Versicherungssparten zugelassen sind. Dies gilt auch, wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zusätzlich zum Geschäftsbetrieb in der in der Anlage 1 Nummer 2 genannten Versicherungssparte zugelassen sind."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5.
- 7.
- Nach § 221 wird der folgende § 221a eingefügt:
„§ 221a Sicherungsfonds(1) Sicherungsfonds für Lebensversicherer, für Krankenversicherer und für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sind:- 1.
- juristische Personen des Privatrechts, denen die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds durch Rechtsverordnung auf Grund von § 127 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung zugewiesen wurden oder durch Rechtsverordnung nach § 224 Absatz 1 zugewiesen werden,
- 2.
- Sicherungsfonds, die durch Rechtsverordnung nach § 224 Absatz 3 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtet werden.
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Zu diesem Zweck- 1.
- sorgen die Sicherungsfonds für Lebensversicherer und für Krankenversicherer für die Weiterführung der Erstversicherungsverträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens und
- 2.
- sorgt der Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen für die Weiterführung der Erstversicherungsverträge für Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und der Erstversicherungsverträge für Krankenversicherungen der in § 147 genannten Art sowie für die Erfüllung von Versicherungsforderungen und Rentenansprüchen.
(3) Neben ihrer Aufgabe nach Absatz 2 übernehmen die Sicherungsfonds die ihnen nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz zugewiesenen Aufgaben." - 8.
- Die §§ 222 und 223 werden durch die folgenden §§ 222 bis 223 ersetzt:
„§ 222 Sicherungsfall(1) Ist ein Unternehmen Mitglied eines Sicherungsfonds und fällt es in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, tritt der Sicherungsfall ein, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:- 1.
- die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass mindestens einer der Umstände nach § 47 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorliegt;
- 2.
- nach vernünftigem Ermessen der Abwicklungsbehörde besteht keine Aussicht, dass die Umstände nach § 47 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver oder korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden können, und
- 3.
- die Mittel des Sicherungsfonds reichen voraussichtlich aus, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck nach § 221a Absatz 2 zu erreichen.
(2) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Absatz 1 Nummer 3 beurteilt, ob die Mittel des Sicherungsfonds voraussichtlich ausreichen, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck zu erreichen, berücksichtigt sie auf Grundlage einer Bewertung nach § 222a- 1.
- die Sonderbeiträge, die der jeweilige Sicherungsfonds nach § 226 Absatz 5 für diesen Sicherungsfall zu erheben hat,
- 2.
- bei einem Einsatz des Sicherungsfonds für Lebensversicherer das vorhandene Vermögen, welches der Sicherungsfonds auf Grund von Jahresbeiträgen nach § 226 Absatz 3 angesammelt hat,
- 3.
- den Wert der Übertragungsgegenstände nach den §§ 222b oder 222c und
- 4.
- einen voraussichtlichen Ausgleichsanspruch oder eine voraussichtliche Ausgleichsverbindlichkeit des Sicherungsfonds gegenüber dem Unternehmen nach § 222i Absatz 4.
(3) Ist ein Unternehmen Mitglied eines Sicherungsfonds und fällt es nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, tritt der Sicherungsfall ein, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Prüfung der Voraussetzung in Absatz 1 Nummer 3 werden die Auswirkungen einer etwaigen Herabsetzung nach § 222h Absatz 1 berücksichtigt.
§ 222a Bewertung; Verordnungsermächtigung(1) Maßnahmen nach den §§ 222b, 222c, 222f oder 222h Absatz 1 trifft die Abwicklungsbehörde auf Grundlage einer Bewertung.(2) Die Bewertung berücksichtigt- 1.
- angemessene Puffer zugunsten des Sicherungsfonds für zusätzliche Verluste, insbesondere auf Grund von etwaigen späteren Wertberichtigungen der übertragenen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte;
- 2.
- inwieweit der Verbleib von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten beim Unternehmen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erforderlich ist.
(3) Die Bewertung kann im Rahmen der Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erfolgen. In diesem Fall hat die Bewertung im Einklang mit den Regelungen zu erfolgen, die für die Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten.(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung selbst vornehmen oder diese Aufgabe auf einen Bewerter übertragen. Überträgt die Abwicklungsbehörde die Bewertung auf einen Bewerter, kann sie anordnen, dass für diesen Bewerter alle oder einige der Anforderungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes sowie die Anforderungen des nach Artikel 24 Absatz 6 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards entsprechend gelten.(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen in Bezug auf die Bewertung nach diesem Paragraphen zu erlassen über- 1.
- die Methoden, anhand derer der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens und die Mittel des Sicherungsfonds im Sicherungsfall zu schätzen sind,
- 2.
- die entsprechende Anwendung aller oder einiger Regelungen der §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und der nach Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 4 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards oder den Erlass hiervon abweichender Vorschriften mit vergleichbarem Regelungsgegenstand,
- 3.
- die Methoden, anhand derer bewertet wird, ob die Voraussetzungen für die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f vorliegen und ob eine Unterdeckung des Bestands nach § 222f Absatz 1 sowie nach den §§ 173 und 176 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorliegt, und
- 4.
- die Tragung der durch die Bewertung entstehenden Kosten durch das Unternehmen und den Sicherungsfonds.
§ 222b Übertragung auf die Sicherungsfonds für Lebensversicherer und für Krankenversicherer(1) Tritt der Sicherungsfall in Bezug auf ein Unternehmen ein, das Mitglied des Sicherungsfonds für Lebensversicherer oder des Sicherungsfonds für Krankenversicherer ist, soll die Abwicklungsbehörde anordnen, dass folgende Übertragungsgegenstände auf den jeweiligen Sicherungsfonds übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des jeweiligen Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist:- 1.
- der gesamte Bestand an Erstversicherungsverträgen des Unternehmens;
- 2.
- das Sicherungsvermögen nach § 126 Absatz 1 bis 3;
- 3.
- alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die zur Fortführung der Erstversicherungsverträge, zur Verwaltung der Übertragungsgegenstände und zu deren Weiterveräußerung erforderlich sind.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe der Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.
§ 222c Übertragung auf den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen(1) Tritt der Sicherungsfall in Bezug auf ein Unternehmen ein, das Mitglied des Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist, soll die Abwicklungsbehörde anordnen, dass die folgenden Übertragungsgegenstände auf den Sicherungsfonds übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist:- 1.
- Versicherungsforderungen nach § 7 Nummer 30a, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits entstanden sind oder künftig bis zum Ende der zugrundeliegenden Erstversicherungsverträge noch entstehen werden;
- 2.
- der Bestand an Erstversicherungsverträgen für Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und für Krankenversicherungen der in § 147 genannten Art;
- 3.
- Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen;
- 4.
- das Sicherungsvermögen nach § 126 Absatz 1 bis 3;
- 5.
- Prämienforderungen gegen Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden;
- 6.
- alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die zur Erfüllung der Versicherungsforderungen und Rentenansprüche oder zur Fortführung der Erstversicherungsverträge nach Nummer 2, zur Verwaltung der Übertragungsgegenstände und zu deren Weiterveräußerung erforderlich sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde soll in Bezug auf Versicherungsforderungen und Rentenansprüche, für die bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflichtversicherungsgesetzes Anspruch auf Ersatz durch den Insolvenzfonds nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes bestünde, geeignete Regelungen treffen und kann sie hierzu insbesondere von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 ausnehmen.(3) Erstversicherungsverträge eines Unternehmens, deren Versicherungsforderungen Gegenstand einer Übertragung nach Absatz 1 sind, enden spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden dieser Übertragung. Satz 1 gilt nicht für Erstversicherungsverträge, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf den Sicherungsfonds übertragen wurden.(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1, § 16 des Versicherungsvertragsgesetzes und anderen gesetzlichen Vorschriften über das Ende von Erstversicherungsverträgen infolge des Antrags zur oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann die Abwicklungsbehörde das Ende der Erstversicherungsverträge auf einen Zeitraum innerhalb von sechs Monaten nach einer Übertragung festlegen. Eine Anordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht bis zum ansonsten eintretenden Vertragsende zu vertretbaren Kosten ersetzen können und dies die Auswirkungen hätte, die in § 2 Absatz 2 Nummer 61 Buchstabe b des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes beschrieben werden.
§ 222d Wirkung der Übertragung(1) Eine Übertragung nach den §§ 222b und 222c vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Teils 3 in Verbindung mit der nach Maßgabe von Teil 3 erlassenen Übertragungsanordnung.(2) Die Zustimmung des Unternehmens und dessen Anteilseigner, der Versicherungsnehmer, des Sicherungsfonds oder eines Dritten ist nicht erforderlich. § 113 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.(3) Mit der Anordnung der Übertragung auf den Sicherungsfonds nach den §§ 222b und 222c erlischt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb des betroffenen Unternehmens.(4) Mit der Anordnung der Übertragung nach den §§ 222b oder 222c geht die Zuständigkeit für die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Unternehmens auf die Abwicklungsbehörde über. § 312 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 222e Anwendung von Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes auf die Übertragung(1) Die folgenden Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für eine Übertragung nach den §§ 222b oder 222c entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle von Abwicklungsmaßnahmen die Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, an die Stelle der Abwicklungsanordnung die Übertragungsanordnung nach § 231b, an die Stelle der Abwicklungsvoraussetzungen die Voraussetzungen des Sicherungsfalls, an die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers der Sicherungsfonds, an die Stelle der Abwicklungsziele die Aufgabe der Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 und an die Stelle des übertragenden Rechtsträgers das Unternehmen tritt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist:- 1.
- § 55 Absatz 3 bis 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe in Bezug auf § 55 Absatz 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, dass die dort genannten Anforderungen der §§ 133 und 134 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes für die Übertragung nicht gelten;
- 2.
- § 58 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 3.
- § 62 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 4.
- § 63 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 5.
- § 67 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 6.
- § 68 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass eine Eintragung beim Sicherungsfonds nicht erforderlich ist;
- 7.
- § 69 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 8.
- die §§ 70 und 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass
- a)
- der Sicherungsfonds vom Unternehmen oder vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens verlangen kann, dass das Unternehmen oder dessen Insolvenzverwalter alternativ zu den in § 70 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorgesehenen Handlungen den Wert der Übertragungsgegenstände erstatten;
- b)
- es in § 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes anstelle eines Bezugs zu einem Drittstaat auf den Bezug zu einem anderen Staat ankommen soll;
- 9.
- § 71 Absatz 3 und 4 sowie § 113 Absatz 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 10.
- § 72 Absatz 1 bis 3 Satz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 11.
- § 73 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 12.
- die §§ 75 und 114 Absatz 1 sowie 4 bis 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 13.
- § 89 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 14.
- die §§ 110 und 111 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass die Informationsübermittlung und die Prüfungen auch angeordnet werden können, um die Übertragung vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen;
- 15.
- § 113 Absatz 5 und 7 bis 10 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
- 16.
- § 117 Absatz 1 und 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes in Bezug auf die Übertragungsgegenstände nach § 222b Absatz 1 und § 222c Absatz 1 dieses Gesetzes;
- 17.
- § 122 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.
(2) Die Abwicklungsbehörde übt Befugnisse nach Absatz 1 zur Unterstützung des jeweiligen Sicherungsfonds bei der Erreichung seiner Aufgaben nach § 221a Absatz 2 aus und bindet ihn in die Vorbereitung entsprechender Anordnungen nach § 223 Absatz 4 ein.
§ 222f Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs(1) Anstelle einer Übertragung kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der zuständige Sicherungsfonds für einen privatwirtschaftlichen Verkauf von Anteilen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens Mittel zum Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes bereitstellt. Bei einem privatwirtschaftlichen Verkauf von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten darf kein Versicherungsbestand beim Unternehmen verbleiben.(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Kosten, die hierbei vom Sicherungsfonds getragen werden, nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Sicherungsfonds durch die Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c entstanden wären.(3) § 173 Absatz 2 bis 7 und Absatz 10 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gilt entsprechend.
§ 222g Verwaltung der Übertragungsgegenstände; auf den Sicherungsfonds anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes und nach diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen(1) Der Sicherungsfonds verwaltet die nach den §§ 222b oder 222c von einzelnen Unternehmen übernommenen Übertragungsgegenstände jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen und gesondert von seinem restlichen Vermögen. Der Sicherungsfonds legt über die von den einzelnen Unternehmen übernommenen Übertragungsgegenstände im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung.(2) Der Sicherungsfonds stellt für die von den einzelnen Unternehmen übernommenen Übertragungsgegenstände geeignete qualifizierte Vermögenswerte bereit, soweit dies nach einer Bewertung nach § 222a zur vollständigen Bedeckung der Verpflichtungen aus den Übertragungsgegenständen erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Erforderlichkeit weiterer geeigneter qualifizierter Vermögenswerte nach Übertragung auf Grund von Entwicklungen im weiteren Verlauf der Verwaltung der Übertragungsgegenstände ergibt.(3) Nach einer Übertragung auf einen Sicherungsfonds gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:- 1.
- § 15 Absatz 1,
- 2.
- § 23 Absatz 1 und 2 bis 6,
- 3.
- § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind,
- 4.
- § 26 Absatz 2, 5 und 6,
- 5.
- § 28 Absatz 2,
- 6.
- § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist,
- 7.
- § 30,
- 8.
- § 32,
- 9.
- § 47 Nummer 8 bis 10,
- 10.
- § 124,
- 11.
- § 138,
- 12.
- § 139,
- 13.
- die §§ 141, 142 und 143 zweiter Halbsatz,
- 14.
- die §§ 146 bis 159,
- 15.
- § 336 und
- 16.
- die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7, die auf Grundlage des § 88 Absatz 3 sowie die auf Grundlage des § 160 erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 222h Herabsetzung der Leistungen(1) Ist ein Unternehmen Mitglied des Sicherungsfonds für Lebensversicherer und fällt es nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, soll die Abwicklungsbehörde bei Lebensversicherungsverträgen die Verpflichtungen aus den übertragenen Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistung herabsetzen, soweit die Mittel des Sicherungsfonds ansonsten nicht ausreichen, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck nach § 221a Absatz 2 zu erreichen. Die Anordnung kann zeitgleich mit der Anordnung der Übertragung erfolgen oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich trotz der vorherigen Bewertung nach § 222a erst nach der Übertragung herausstellt, dass der Sicherungsfonds nicht über ausreichende Mittel verfügt.(2) Ist ein Unternehmen Mitglied des Sicherungsfonds für Lebensversicherer und fällt es in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und ordnet die Abwicklungsbehörde eine Übertragung nach § 222b an, so kann die Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt eine Herabsetzung nach Absatz 1 anordnen, soweit- 1.
- die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck nach § 221a Absatz 2 zu erreichen, und
- 2.
- sich trotz der vorherigen Bewertung nach § 222a erst nach der Übertragung auf den Sicherungsfonds nach § 222b herausstellt, dass der Sicherungsfonds nicht über ausreichende Mittel verfügt.
(3) Für die Herabsetzung gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:- 1.
- § 50 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
- 2.
- § 96 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
- 3.
- § 98 Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
- 4.
- § 99 Absatz 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
- 5.
- § 102 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und
- 6.
- § 104 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.
(1) Nach einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c erfolgt ein wechselseitiger Ausgleich zwischen dem Sicherungsfonds und dem Unternehmen, um- 1.
- Belastungen der Mitglieder der Sicherungsfonds durch Jahres- oder Sonderbeiträge zu reduzieren, indem für die Aufgaben des Sicherungsfonds vorrangig das Vermögen des Unternehmens eingesetzt wird, und
- 2.
- zu verhindern, dass die Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens, deren Verbindlichkeiten nicht übertragen wurden, größere Verluste erleiden, als sie bei einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ohne die Übertragung erlitten hätten.
(2) Die Abwicklungsbehörde veranlasst zur Festsetzung des wechselseitigen Ausgleichs eine Ausgleichsbewertung. Im Rahmen der Ausgleichsbewertung werden insbesondere folgende Werte bestimmt:- 1.
- die Höhe der Verpflichtungen aus den übertragenen Erstversicherungsverträgen, Versicherungsforderungen und Rentenansprüchen;
- 2.
- der Wert der Teile des Sicherungsvermögens, auf die nach § 315 Absatz 1 und § 316 Satz 3 bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf die übertragenen Versicherungsforderungen ein vorrangiger Zugriff bestanden hätte;
- 3.
- der Wert des nach § 222b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 222c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 übertragenen Sicherungsvermögens und der nach § 222c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 übertragenen Prämienforderungen gegen Versicherungsnehmer;
- 4.
- der Wert der nach § 222b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 222c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 übertragenen sonstigen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
- 5.
- die jeweilige Höhe der Befriedigung aus der Insolvenzmasse, die die übrigen Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, die nicht auf den Sicherungsfonds übertragen wurden, sowie die Anteilseigner erhalten hätten, wenn die Übertragung nicht angeordnet worden wäre.
(3) Die Ausgleichsbewertung berücksichtigt insbesondere, dass Ansprüche gegen das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren nur entsprechend ihrem Insolvenzrang und unter Umständen nur in Höhe der Insolvenzquote erfolgreich geltend gemacht werden können, soweit sie nicht nach § 315 Absatz 1, § 316 Satz 2 oder auf Grund sonstiger Regelungen privilegiert sind.(4) Abhängig vom Ergebnis der Ausgleichsbewertung setzt die Abwicklungsbehörde zur Erreichung des Ziels des wechselseitigen Ausgleichs nach Absatz 1 Folgendes fest:- 1.
- einen Ausgleichsanspruch des Sicherungsfonds gegen das Unternehmen oder
- 2.
- eine Ausgleichsverbindlichkeit des Sicherungsfonds gegenüber dem Unternehmen.
(5) Die Bewertung nach Absatz 1 soll nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst werden. Sie kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn dem Insolvenzverwalter in der Zwischenzeit ausreichende Mittel zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen. Der Sicherungsfonds und der Insolvenzverwalter des betroffenen Unternehmens können sich mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde auf einen wechselseitigen Ausgleich ohne endgültige Bewertung einigen.(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Methoden für die Durchführung der Ausgleichsbewertung festzulegen, insbesondere- 1.
- die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger behandelt worden wären, wenn keine Übertragung nach den §§ 222b und 222c angeordnet worden wäre;
- 2.
- die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des § 126 Absatz 1 bis 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und des nach Artikel 56 Absatz 4 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards;
- 3.
- die entsprechende Anwendbarkeit von § 126 Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zur Unabhängigkeit und Bestellung des Bewerters;
- 4.
- die Behandlung von Aussonderungsrechten in Bezug auf die Übertragungsgegenstände.
§ 222j Weiterübertragung des Versicherungsbestands(1) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertragen; auf diese Übertragung ist § 13 entsprechend anzuwenden.(2) Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die Versicherten zumutbar ist.(3) Die Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für den Treuhänder gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entsprechend.
§ 223 Mitwirkung der Sicherungsfonds(1) Die Sicherungsfonds treffen erforderliche organisatorische Vorkehrungen, um- 1.
- für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 221a Absatz 2, insbesondere für eine Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, für die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f und für die Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen, funktionsfähig zu sein und
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde als funktionsfähiges Brückenunternehmen im Sinne von § 93 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder zur Finanzierung der Abwicklung nach § 173 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes eingesetzt werden zu können und insbesondere die in § 93 Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Prüfung der funktionellen Eignung für einen Einsatz nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2- 1.
- ihre Befugnis nach § 225 Satz 3 ausüben, um in Verbindung mit § 305 Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2.
- ihre Befugnis nach § 225 Satz 3 ausüben, um in Verbindung mit § 306 Prüfungen durchzuführen, einschließlich Prüfungen vor Ort, und kann sich dabei insbesondere auch die Einsatzfähigkeit von Systemen und Programmen vorführen lassen oder
- 3.
- den Sicherungsfonds an Krisenübungen beteiligen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Sicherungsfonds über einen voraussichtlich bevorstehenden Einsatz so rechtzeitig zu informieren, dass dieser die für einen Einsatz notwendigen Vorkehrungen treffen kann. Dies gilt insbesondere bei Beginn einer Anhörung nach § 222 Absatz 1 Nummer 1 oder dem Vorliegen einer Anzeige nach § 311 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2.(4) Die Abwicklungsbehörde bindet den Sicherungsfonds in die Vorbereitung oder Durchführung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c oder die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f ein." - 9.
- § 224 wird durch den folgenden § 224 ersetzt:
„§ 224 Beleihung Privater; Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Sicherungsfonds nach diesem Gesetz oder dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Versicherten des auf den Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn- 1.
- die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
- 2.
- sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 2 Millionen Euro vorhält und
- 3.
- sie nachweist, dass sie zur Organisation insbesondere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß § 222b oder § 222c in der Lage ist.
(2) Auf eine juristische Person des Privatrechts, die mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungsfonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung:- 1.
- § 23 Absatz 1 und 2 bis 6;
- 2.
- § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, bezieht;
- 3.
- § 25;
- 4.
- § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind;
- 5.
- § 28 Absatz 2;
- 6.
- § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist;
- 7.
- § 30;
- 8.
- § 32;
- 9.
- § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Personen sowie auf die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder der Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden einer dieser Personen bezieht, und
- 10.
- § 47 Nummer 5 bis 7.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Sicherungsfonds bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherungsfonds und zur angemessenen Vergütung der Verwaltung zu erlassen, wenn Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 1 Nummer 1 nicht zur Verfügung stehen.(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,- 1.
- die Beleihung mit den Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds nach Absatz 1 aufzuheben oder die Errichtung eines Sicherungsfonds bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Absatz 3 rückgängig zu machen und
- 2.
- festzulegen, welcher Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 (nachfolgender Sicherungsfonds) demjenigen Sicherungsfonds nachfolgt, dessen Beleihung aufgehoben oder dessen Errichtung rückgängig gemacht wird (ehemaliger Sicherungsfonds).
(5) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 4 tritt der nachfolgende Sicherungsfonds- 1.
- in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel des ehemaligen Sicherungsfonds und die zur Deckung von Verwaltungskosten und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Sicherungsfonds sowie in sämtliche Übertragungsgegenstände nach den §§ 222b, 222c dieses Gesetzes und nach § 62 Absatz 1 Nummer 1, § 93 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungsgesetzes des ehemaligen Sicherungsfonds im Wege der Rechtsnachfolge ein und
- 2.
- in sämtliche hoheitlichen Rechtsverhältnisse des ehemaligen Sicherungsfonds aufgrund dieses Gesetzes sowie des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungsgesetzes ein.
- 10.
- Die §§ 225 und 226 werden durch die folgenden §§ 225 und 226 ersetzt:
„§ 225 Aufsicht
Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds nach diesem Gesetz und nach den Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den §§ 305 und 306 zu. Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels, § 332, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie die Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.
§ 226 Finanzierung; Verordnungsermächtigung(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen die Bereitstellung von geeigneten qualifizierten Vermögenswerten nach § 222g Absatz 2, den Einsatz des Sicherungsfonds nach § 222f dieses Gesetzes oder nach § 173 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten des Sicherungsfonds und der Abwicklungsbehörde, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds und deren Vorbereitung, insbesondere durch eine Bewertung nach den §§ 222a und 222i, entstehen, finanzieren.(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus übernommenen Versicherungsverträgen haftet der Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach den §§ 222b oder 222c übertragenen Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Sicherungsfonds hat dieses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten.(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträgen angesammelten Mittel (Sicherungsvermögen) sind nach den Grundsätzen des § 124 Absatz 1 anzulegen.(4) Der Umfang des Sicherungsvermögens des Sicherungsfonds für Lebensversicherer soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten. Die angeschlossenen Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt. Soweit Erträge des Sicherungsfonds zu einer Überschreitung des Zielvolumens nach Satz 1 führen, werden sie an die dem Sicherungsfonds für Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. Der Anteil eines Versicherungsunternehmens am Fondsvermögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs geeignet.(5) Der Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Höhe der Sonderbeiträge ist pro Jahr begrenzt auf:- 1.
- 5 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Mitglieder des Sicherungsfonds für Lebensversicherer für Maßnahmen nach den §§ 222b oder 222f für den Sicherungsfonds für Lebensversicherer,
- 2.
- 3 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der dem Sicherungsfonds für Krankenversicherer angeschlossenen Versicherungsunternehmen für Maßnahmen nach den §§ 222b oder 222f für den Sicherungsfonds für Krankenversicherer,
- 3.
- 1 Prozent der im abgelaufenen Geschäftsjahr gebuchten Brutto-Beitragseinnahmen der dem Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen angeschlossenen Versicherungsunternehmen für Maßnahmen nach den §§ 222c oder 222f für den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen.
(6) Das Nähere über den Mindestbetrag des Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro Sicherungsfall regelt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der Beitragszahler berücksichtigen. Bei der Bemessung der Höhe der Sonderbeiträge zum Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen können Beitragseinnahmen aus aktiven Rückversicherungsverträgen außer Betracht bleiben. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel enthalten.(7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds." - 11.
- § 228 wird durch den folgenden § 228 ersetzt:
„§ 228 Mitwirkungspflichten der Versicherungsunternehmen; Eintrittsrecht des Sicherungsfonds; Zusammenarbeit zwischen Sicherungsfonds und Insolvenzfonds nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrnehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz sowie nach den Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes benötigt.(2) Der Sicherungsfonds kann für die Zwecke der Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f oder die Herabsetzung der Leistungspflicht nach § 222h die Art und Weise der erforderlichen Datenübermittlung festlegen, insbesondere geeignete Datenträger, Datenformate und Übertragungswege bestimmen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Bestandsübertragung erforderlichen Daten gemäß der Festlegung nach Satz 1 an den Sicherungsfonds zu übermitteln.(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft zu solchen Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.(4) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die Personen, derer sie sich bedienen, können die Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde die Feststellung nach § 222 Absatz 1 Nummer 1 getroffen hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f oder die Herabsetzung der Leistungspflicht nach § 222h vorzubereiten. Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unternehmen können ihre Mitwirkung davon abhängig machen, dass die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde ihnen die Feststellung nach § 222 Absatz 1 Nummer 1 bestätigt.(5) Hat das Unternehmen, das von einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c betroffen ist, Verträge über eine Ausgliederung, die der Verwaltung des Bestandes dient, abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den Vertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags durch den Dienstleister ist frühestens zum letzten Tag des zwölften Monats nach dem Eintritt des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unterlässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen.(6) Hat das Unternehmen, das von einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c betroffen ist, passive Rückversicherungsverträge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in die Verträge eintreten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt unverzüglich nach der Übertragung des Versicherungsbestandes gegenüber dem betroffenen Rückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungsbestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.(7) Der Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen nach § 221 Absatz 1 und 4 und der Insolvenzfonds nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes arbeiten eng zusammen und können sich über alle Sachverhalte und Bewertungen austauschen, die im Sicherungsfall oder in der Abwicklung eines Versicherungsunternehmens, das die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreibt, erheblich sind." - 12.
- § 230 wird durch den folgenden § 230 ersetzt:
„§ 230 Verschwiegenheitspflicht(1) Personen, die bei einem Sicherungsfonds beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz von der Abwicklungsbehörde auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.(2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde im Rahmen dieses Teils entsprechend." - 13.
- Nach § 231 werden die folgenden §§ 231a bis 231e eingefügt:
„§ 231a Anhörung(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt eine Anhörung bei- 1.
- der Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c,
- 2.
- der Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f,
- 3.
- der Anordnung einer Herabsetzung nach § 222h,
- 4.
- Maßnahmen der Abwicklungsbehörde auf Grund ihrer Befugnisse nach § 222e Absatz 1 Nummer 1, 8 und 12 bis 16,
- 5.
- Maßnahmen des Sicherungsfonds auf Grund seiner Befugnisse nach § 228 und
- 6.
- der Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 226 Absatz 5.
(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anhörung die Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen
Die Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, eines Ausgleichs einer Unterdeckung des Bestands nach § 222f oder die Anordnung einer Herabsetzung nach § 222h und etwaige Anordnungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes nach § 222e ergehen als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es ebenso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
§ 231c Widerspruch(1) Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung wird ein Vorverfahren nicht durchgeführt bei Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 4.(2) Der Widerspruch gegen die Anordnungen nach § 231a Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.(3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Abwicklungsbehörde.
§ 231d Rechtsschutz(1) Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt nach Satz 1 sind nicht isoliert anfechtbar.(2) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 hat keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.(3) Die Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen bestehende Beurteilungsspielräume der Abwicklungsbehörde.(4) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anfechtungsklage die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Teil II Abschnitt 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit den Vorschriften über Rechtsbehelfsverfahren nach Teil VI des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 231e Vollzugsfolgen(1) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen des Verwaltungsaktes bleiben von der Aufhebung der Anordnung von Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung- 1.
- die Erfüllung der Aufgaben des Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 nicht gefährdet,
- 2.
- keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
- 3.
- nicht unmöglich ist.
(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der Nachteile zu, die ihnen durch die jeweilige Maßnahme entstanden sind." - 14.
- In § 294 Absatz 7 wird die Angabe „die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird" durch die Angabe „die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird, soweit nicht der Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes eröffnet ist" ersetzt.
- 15.
- § 303 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „des Geldwäschegesetzes," die Angabe „des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „des Versicherungsvertragsgesetzes," die Angabe „des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes," eingefügt.
- 16.
- In § 307 Absatz 1a Nummer 4 wird nach der Angabe „des Geldwäschegesetzes," die Angabe „des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes," eingefügt.
- 17.
- In § 311 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „der Aufsichtsbehörde" die Angabe „sowie der Abwicklungsbehörde" eingefügt.
- 18.
- § 312 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „werden" durch die Angabe „werden, soweit nicht die Zuständigkeit für die Antragstellung nach § 222d Absatz 4 der Abwicklungsbehörde zugewiesen wurde oder diese nach § 61 Absatz 3 oder § 69 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständig ist" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann für ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genanntes Unternehmen oder ein Unternehmen, das Mitglied in einem Sicherungsfonds nach Teil 3 ist, nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gestellt werden."
- c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Unternehmens werden Forderungen aus Bestandteilen von Eigenmitteln im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 25 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erst nach allen anderen Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern diese Eigenmittelbestandteile nur teilweise als Eigenmittel anerkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertraglicher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forderungen aus Eigenmittelbestandteilen gleichstellt."
- 19.
- § 320 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 221a sowie".
Zitierungen von Artikel 2 VSAAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VSAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 13 VSAAG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel ...
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