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Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung (DPMAVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund:
- -
- des § 138 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist,
- -
- des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, und
- -
- des § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
- 3.
- § 3 wird gestrichen.
- 4.
- § 4 wird zu § 3.
Artikel 3 Änderung der Designverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2026 DesignV § 3, § 4, § 6, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 24, § 26, § 27
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs".
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „und" gestrichen.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „besteht." durch die Angabe „besteht und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde."
- 3.
- § 4 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 7 Absatz 5 bleibt unberührt." - 4.
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
- a)
- den Vornamen und den Namen des Anmelders sowie die Anschrift des Wohnsitzes des Anmelders unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder
- b)
- falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma des Anmelders, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort."
- 5.
- § 10 Absatz 3 wird gestrichen.
- 6.
- § 11 Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bescheinigung muss mindestens eine von der bescheinigenden Stelle beglaubigte Darstellung des offenbarten Designs enthalten. Pro Bescheinigung sind bis zu 20 Darstellungen zulässig. Der Bescheinigung kann darüber hinaus eine Fotografie des Ausstellungsstands, die das offenbarte Design zeigt, beigefügt werden." - 7.
- Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Enthalten Darstellungen von Designs oder sonstige Anmeldeunterlagen fremdsprachige Inhalte, gilt Absatz 1 entsprechend."
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „Anmeldung" die Angabe „und die Registernummer" eingefügt.
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die jeweilige Designnummer,".
- cc)
- Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:
- „8.
- die Erzeugnisangabe (§ 9),
- 9.
- die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen und
- 10.
- die Zahl der Darstellungen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 8 bis 13 werden zu den Nummern 7 bis 12.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 bis 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 7 und 8."
- 9.
- § 16 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- dass ein Design aus einer Sammeleintragung abgeteilt wurde (§ 18),".
- 10.
- § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17 Eintragungsurkunde
Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Besteht die Wiedergabe des Designs aus mehreren Darstellungen und wurde kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so legt das Deutsche Patent- und Markenamt fest, welche Darstellung in die Urkunde aufgenommen wird." - 11.
- § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend."
- 12.
- § 24 wird gestrichen.
- 13.
- § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
„§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend." - 14.
- Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Stefanie Hubig
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17587/index.htm
