Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 - EHV 2030)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Abfall:
Abfall nach Artikel 3 Nummer 21c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- 2.
- flüssiger Biobrennstoff:
flüssiger Biobrennstoff nach Artikel 3 Nummer 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- 3.
- Biomasse-Brennstoff:
Biomasse-Brennstoff nach Artikel 3 Nummer 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- 4.
- Biokraftstoff:
Biokraftstoff nach Artikel 3 Nummer 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- 5.
- förderfähiger Flugkraftstoff:
Flugkraftstoff nach Artikel 3c Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Emissionsberichterstattung
§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen
(1)
1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden darf.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder
- 2.
- einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
- 1.
- die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,
- 2.
- in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und
- 3.
- der Anlagenbetreiber die bei Verwendung des Biomasse-Brennstoffs erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen nicht nachweisen muss.
(3)
1Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind.
2Zur Bestimmung der Betriebsdauer sind die Kalenderjahre zugrunde zu legen, in denen Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet wurden.
(4)
1Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt
§ 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind:
- 1.
- bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
- 2.
- bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
2Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist.
3Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung verzichtet werden.
(5)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann der Anlagenbetreiber bei Abfällen oder bei Reststoffen aus der Verarbeitung, die nicht unmittelbar aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Aquakultur stammen, sowie bei festen Siedlungsabfällen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde mit dem jährlichen Emissionsbericht Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Entstehung des Abfalls und die korrekte Massenbilanzierung in der Herstellungs- und Lieferkette bestätigen.
2Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem zugelassenen Auditor aus dem Abfall- oder Umweltbereich oder einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüfen zu lassen.
§ 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
(1)
1Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
§ 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
(1)
1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach den Artikeln 53a, 54, 54a, 54c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gefordert werden, muss von dem Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,
- 2.
- einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 12 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
- 3.
- einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2)
1Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels.
2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben.
3Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, entweder durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach
§ 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.
4Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln
- 1.
- über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
- 2.
- in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
5Die Erfüllung der Nachweispflicht durch Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an den Luftfahrzeugbetreiber geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.
§ 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr
(1)
1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der
Verordnung (EU) 2015/757 gefordert werden, muss von dem Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Seeverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden.
(2)
1Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels.
2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben.
3Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der
Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind.
4Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln
- 1.
- über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
- 2.
- in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
5Die Erfüllung der Nachweispflicht durch gleichwertige elektronische Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an das Schifffahrtsunternehmen geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.
§ 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
(1)
1Die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 53a, 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der
Verordnung (EU) 2015/757 muss von dem Luftfahrzeugbetreiber oder Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,
- 2.
- einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
- 3.
- einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
§ 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
(1)
1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für das Inverkehrbringen von flüssigen Biobrennstoffen oder Biokraftstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
- 2.
- einen anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
- 3.
- einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2)
1Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brennstoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen den Emissionsfaktor Null anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen nach den
§§ 4 und
5 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt.
2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung gelten abweichend von
§ 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwortlichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emissionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindestens 70 Prozent unterschreitet.
4Bei der Berechnung der erzielten Treibhausgaseinsparung ist für die Anlage, in der die Brennstoffe verwendet werden, ein durchschnittlicher Wirkungsgrad von 90 Prozent zu unterstellen.
5Es sind die Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, die durch den Transport und die Verwendung des Biomasse-Brennstoffs entstehen.
6Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen durch einen Nachweis aus der Datenbank der nach
§ 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde zu belegen.
(3) Für Biomasse-Brennstoffe, deren Einsatz den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den hieraus erzeugten Strom nach den Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes begründet, kann der Verantwortliche abweichend von Absatz 2 und entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 bestätigen.
(5) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung des Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs, eines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs den Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt des flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder des Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen.
§ 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
(1)
1Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss vom Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
- 2.
- durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Unterabschnitt 2 Überwachung
§ 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans
(1)
1Abweichend von
§ 6 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei den folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen:
- 1.
- Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme;
- 2.
- Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät;
- 3.
- Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 beauftragt wird;
- 4.
- Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.
(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen sowie Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung gestatten, den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.
Unterabschnitt 3 Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
§ 11 Versteigerung
Unterabschnitt 4 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
§ 12 Erhebung von Bezugsdaten
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gefordert sind, folgende Angaben zu machen:
- 1.
- allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
- a)
- die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,
- b)
- im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 anzugebenden Produkte die Menge an zuteilungsfähiger und nicht zuteilungsfähiger messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,
- c)
- im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
- d)
- im Fall eines Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert: die Brennstoff- und Strommengen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen,
- e)
- im Fall eines Zuteilungselements für Prozessemissionen: die Menge an zuteilungsfähigen und nicht zuteilungsfähigen Prozessemissionen in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;
- 2.
- bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.
§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.
§ 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
Sofern mindestens eine der in Artikel 26 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.
Abschnitt 3 Anlagen
Unterabschnitt 1 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen
§ 15 Einheitliche Anlage
(3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.
(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach
§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.
Unterabschnitt 2 Kleinemittenten
§ 16 Befreiung von Kleinemittenten
- 1.
- die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,
- 2.
- der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und
- 3.
- die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.
(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
- 1.
- bei Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,
- 2.
- bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und
- 3.
- bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.
§ 17 Form und Inhalt des Antrags
(1)
1Die Befreiung nach
§ 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus.
2Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen.
3Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf Befreiung.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die Feuerungswärmeleistung der Anlage und
- 2.
- die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.
§ 18 Gleichwertige Maßnahme
Während der Dauer der Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
- 1.
- Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
- 2.
- Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.
§ 19 Ausgleichsbetrag
(1) Während der Dauer der Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von
§ 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen zu leisten.
(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus
- 1.
- der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Berichtsjahr entspricht, und
- 2.
- dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.
(3)
1Die anzusetzende Menge an Berechtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des
§ 23 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre.
2Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des Vorjahres anrechnen.
3Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend.
(4)
1Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen.
2Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt.
3Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.
(5)
1Die zuständige Behörde setzt die Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 fest.
2Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt.
(6)
1Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Behörde zu leisten.
2Soweit der Ausgleichsbetrag nicht rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Behörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest.
3Für die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeblicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach
§ 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der höhere ist.
(7)
1Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.
2Ansprüche des Bundes auf Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(8) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds".
§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage nach
§ 18 Nummer 2 ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2024 um jährlich 4,3 Prozent und ab dem Jahr 2028 um jährlich 4,4 Prozent.
(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der
Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2019 bis 2023 bis zum Ende des Zuteilungszeitraums 2021 bis 2025 entspricht.
(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.
(4) 1Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. 2Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus
- 1.
- der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und
- 2.
- dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.
(5) 1Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. 2Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.
§ 21 Erlöschen der Befreiung
1Die Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert.
2In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach
§ 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:
- 1.
- die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde,
- 2.
- für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und
- 3.
- für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.
(2) 1Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. 2Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. 3Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.
§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
(1)
1Für die Dauer der Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach
§ 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt.
2Abweichend von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach
§ 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren.
3Emittiert eine Anlage im Sinne von Satz 2 in einem der Berichtsjahre des Zuteilungszeitraums 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr, gilt Satz 1 entsprechend.
4Erfolgt die Überschreitung der Emission von 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach dem dritten Jahr des Zuteilungszeitraums, gilt die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts für das Jahr der erstmaligen Überschreitung.
- 1.
- der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 enthalten muss;
- 2.
- eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.
(3)
1Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach
§ 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit.
2Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.
(4) Für die Dauer der Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach
§ 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 befreit.
Abschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 24 Anwendungsbeschränkungen
Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von
§ 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß
- 1.
- § 14 Absatz 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes oder
- 2.
- § 23 Absatz 1 oder 1a des Energiesteuergesetzes.
Unterabschnitt 2 Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
§ 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
- 1.
- den Antrag auf Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b Absatz 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über den Zugang zu seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 12 des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes zu stellen,
- 2.
- seine Kontoangaben gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung zu aktualisieren,
- 3.
- zur Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b in Verbindung mit den Anhängen III, VIIb und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erforderliche Angaben zu ergänzen oder durch kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos ergänzen zu lassen und
- 4.
- 1zwei kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos für das Besitzkonto des Unionsregisters nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 in Verbindung mit Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zu ernennen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern der Kontoinhaber des Compliance-Kontos seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Besitzkontos nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde den Kontozugang im Unionsregister nach Artikel 30 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen sperren.
§ 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz
- 1.
- für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 eine Darstellung der Überwachungsmethoden im Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nicht erforderlich und
- 2.
- in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 lediglich über die Gesamtemissionsmenge unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß Artikel 3 Nummer 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berichten.
(2) Für Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe in Verkehr bringen, die nach
§ 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach
§ 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, stellt die zuständige Behörde eine Formularvorlage für einen vereinfachten Emissionsbericht zur Verfügung.
§ 27 Einlagerer
1Verantwortliche nach
§ 3 Nummer 29 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Einlagerer) haben bei der rechnerischen Ermittlung der Emissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die ein Steuerlagerinhaber für sie in Verkehr gebracht hat.
2Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Emissionen diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für einen Einlagerer in Verkehr gebracht hat, wenn er der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 30. April des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres Folgendes mitteilt:
- 1.
- den Einlagerer sowie
- 2.
- die für den Einlagerer in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge.
§ 28 Ermittlung der Brennstoffmenge
(1) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht wurden, die Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmen, ist bei der Ermittlung der verursachten Emissionen eines Kalenderjahres nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes diejenige Menge eines Brennstoffs zugrunde zu legen, die ein Verantwortlicher in der jeweiligen Steueranmeldung zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat.
(2)
1Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, die Methode nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden und soweit die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt wird, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat ein Verantwortlicher bei der Ermittlung der verursachten Emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich im zu berichtenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen.
2Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach
§ 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das Berichtsjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist.
3Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Berichtsjahr, hat ein Verantwortlicher die vorläufige Erdgasmenge für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht für das Kalenderjahr zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet.
§ 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
(1) Die folgenden Absätze gelten ausschließlich, soweit Verantwortliche für die Ermittlung ihrer Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht werden, Methoden nach Artikel 75j Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden.
- 1.
- entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder die zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und die nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 2.
- gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 3.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach den §§ 15c oder 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 4.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 5.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 6.
- gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 7.
- in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 8.
- bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 9.
- in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 10.
- an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und die nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder
- 11.
- an ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert wurden und die nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen nach Absatz 2 übermittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht den Mengen an Brennstoffen entsprechende Energiesteueranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nachweise.
(4)
1Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Emissionen von den nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in
§ 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet und nachweislich nach
§ 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
2Die Entlastung gemäß Satz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt worden sein.
3Der Abzug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an leitungsgebundenem Erdgas, die in einer Anlage im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz verwendet worden sind und für die der Anteilsfaktor von Null nach Artikel 75l Absatz 1 Satz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anzusetzen ist.
(5)
1Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die durch einen Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2025 gemäß
§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten nachweislich nach
§ 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
2Im Fall der Entlastung durch einen Dritten haben Verantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbeziehung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzulegen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt wurde.
§ 30 Ermittlung des Anteilsfaktors
Abweichend von den Artikeln 75i und 75l Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hat der Verantwortliche nach dem Abzug gemäß Artikel 75l Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Brennstoffmengen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eingesetzt werden, in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Brennstoffe die diesen dort zugewiesenen Standardwerte für den Anteilsfaktor zu verwenden.
§ 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern
1Die Bestimmungen des Artikels 75v der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber sind ab dem Berichtsjahr 2028 für Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Brennstoffmengen, die im Sinne des
§ 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, entsprechend anzuwenden.
2Die zuständige Behörde stellt elektronische Formularvorlagen für die Überwachung und Berichterstattung zur Verfügung.
§ 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
(1)
1Für die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zur Vereinfachung der Verifizierung der Antrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 43v Absatz 5 Satz 1 und 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Genehmigung, auf die Standortbegehung zu verzichten, mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Emissionsbericht für das jeweilige Kalenderjahr als gestellt.
2Für eine Antragstellung nach Satz 1 ist erforderlich, dass der von der Prüfstelle erstellte, mit dem Verantwortlichen abgestimmte und dem eingereichten Emissionsbericht beigefügte Prüfbericht auf Grundlage einer Risikoanalyse und der Kriterien nach Artikel 43v Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b bis d der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 feststellt, dass auf die Standortbegehung verzichtet werden kann.
3Der nach Satz 1 gestellte Antrag gilt als genehmigt, sofern die zuständige Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einreichung der in Satz 2 genannten Unterlagen eine Standortbegehung fordert.
Abschnitt 5 CO2-Grenzausgleichssystem
§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung
Sicherheiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2023/956, die an die zuständige Behörde geleistet wurden und nicht nach Artikel 17 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/956 freigegeben werden können, stehen dem Bund zu.
Abschnitt 6 Beleihung
§ 34 Aufhebung der Beleihung
Die Beleihung der im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragenen DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durch
§ 9 Absatz 1 der Emissionshandelsverordnung 2030 in ihrer bis zum 14. Juli 2026 geltenden Fassung wird aufgehoben.
Anlage Standardwerte für den Anteilsfaktor
| Brennstoff | Kombinierte Nomenklatur | Standardwert für den Anteilsfaktor
|
| Benzin | 2710 12 mit Ausnahme von 2710 12 31 und 2710 12 70 3811 11 10 3811 11 90 3811 19 00 3811 90 00 2707 10 2707 20 2707 30 2707 50 | 0,99
|
| Flugbenzin | 2710 12 31 | 0
|
Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) | 2710 19 43 bis 2710 19 48 2710 20 11 bis 2710 20 19 | 0,98
|
| Heizöl (Heizöl S) | 2709 2710 19 51 bis 2710 19 68 2710 20 31 bis 2710 20 39 2710 20 90 | 1
|
| Kerosin | 2710 12 70 2710 19 21 | 0
|
| Erdgas | 2711 11 2711 21 | 0,99
|
| Kohle | 2701 2702 2704 | 0,99
|
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