Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)

G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Eingangsformel *, **
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung
§ 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
§ 4 Haltungsformen
§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen
§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
§ 8 Kennzeichnung in Farbe
§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
§ 10 Kennzeichnung im Fernabsatz
§ 11 Sonderfälle der Kennzeichnung
Unterabschnitt 2 Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
§ 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
§ 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
§ 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
§ 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
§ 16 Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
§ 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
§ 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe
Unterabschnitt 3 Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
§ 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
§ 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
Abschnitt 3 Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung
§ 21 Freiwillige Kennzeichnung
§ 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
§ 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
§ 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
Unterabschnitt 2 Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
§ 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
§ 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
§ 27 Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
§ 28 Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
§ 29 Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
§ 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
§ 31 Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
§ 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
Abschnitt 4 Überwachung
§ 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 34 Durchführung der Überwachung
§ 35 Mitwirkungspflichten
§ 36 Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
§ 37 Gegenseitige Information
Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften
§ 38 Bußgeldvorschriften
§ 39 Einziehung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 40 Übergangsregelungen
§ 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 42 Evaluierung
§ 43 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
Anlage 7 (zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
Anlage 8 (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
Anlage 11 (zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


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