Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt:
„§ 131 Unionsphase
(1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.
(2) Auf Ersuchen nach Artikel 23 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
(3) Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich.
§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
(2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich vorübergehender Standardänderungen nach Artikel 31 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/2411, gelten die Artikel 14 bis 17 der
Verordnung (EU) 2023/2411 und
§ 130 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht.
(3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die
§§ 130 und
131 entsprechend.
(4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und Markenamt demjenigen Antragsteller im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit zur Stellungnahme, in dessen Namen die jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde. Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu.
§ 132a Internationale Registrierung
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
§ 133 Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach
§ 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (
§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (
§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2023/2411 und nach
§ 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.
§ 134 Kontrolle
(1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).
(2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
- 3.
- Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,
- 4.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 5.
- Auskunft verlangen.
Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.
(4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,
- 1.
- das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
- 2.
- die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- 3.
- selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,
- 4.
- die Entnahme von Stichproben zuzulassen,
- 5.
- die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der Unterlagen zuzulassen und
- 6.
- auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
(7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere
- 1.
- die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen anordnen,
- 2.
- das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten Erzeugnisses oder Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,
- 3.
- widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.
(8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.
§ 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
(1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach
§ 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
- 1.
- von Betrieben nach § 134 Absatz 2,
- 2.
- von Erzeugern,
- 3.
- im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht entgegensteht, und
- 4.
- im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Behörden und Stellen.
Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden. Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln.
(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.
(3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
- 1.
- an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4,
- 2.
- an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
- a)
- zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen ihrer Befugnisse sowie
- b)
- im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit und
- 3.
- im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411.
Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
§ 134b Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten
(1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.
(2) Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient und im Rahmen der Unterstützung und Kooperation gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2411 erforderlich ist. Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.
§ 135 Ansprüche wegen Verletzung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
- 1.
- der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
- 2.
- Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
- 3.
- den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
- 4.
- den Industrie- und Handelskammern.
§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.
(2)
§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.