Titel 1 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 2 Befugnisse
Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse
Titel 1 Datenerhebung
§ 22 Erhebung personenbezogener Daten
§ 23 Befragung und Auskunftspflicht
§ 24 Bestandsdatenauskunft
§ 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 28 Vorladung
§ 29 Meldeauflagen
§ 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
§ 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren
§ 31b Biometrische Detektion in Echtzeit
§ 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
§ 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
§ 34 Gesprächsaufzeichnung
§ 35 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
§ 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme
§ 40 Überwachung der Telekommunikation
§ 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

Abschnitt 2 Befugnisse

Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse

Titel 1 Datenerhebung

§ 22 Erhebung personenbezogener Daten


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. 2Die Bundespolizei kann nach Satz 1 auch personenbezogene Daten erheben

1.
bei den in den §§ 54 und 55 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten,

2.
bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, sowie

3.
unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland.

3Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 2 unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass bei der Erhebung durch ausländische Stellen gegen die in § 57 Absatz 2 Nummer 4 genannten Grundsätze verstoßen wurde. 4In anhängigen Strafverfahren steht der Bundespolizei die Befugnis nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.

(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Daten zur Verhütung solcher Straftaten erforderlich sind oder

2.
die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

a)
von der Vorbereitung einer Straftat im Sinne von Nummer 1 Kenntnis hat,

b)
aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder

c)
die in Nummer 1 genannte Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte

und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) 1Personenbezogene Daten sind offen und bei der betroffenen Person zu erheben. 2Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. 3Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Bundespolizei erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(4) 1Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nicht öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. 2Der Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei gefährdet oder erheblich erschwert würde. 3Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.

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§ 23 Befragung und Auskunftspflicht


§ 23 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 machen kann. 2Zum Zweck der Befragung kann die Person angehalten werden. 3Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(3) Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 3 zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbotes nach § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes, von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes sowie von Allgemeinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen, in den jeweiligen räumlichen Geltungsbereichen Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und durchsuchen.

(4) 1Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlich ist. 2Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,

1.
für die nach den §§ 18 und 19 verantwortlichen Personen,

2.
für die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie

3.
für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(5) 1Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 2Dies gilt nicht für die Angabe der in § 111 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten personenbezogenen Daten. 3Ferner gilt dies nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 4Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 3 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 5Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 6Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. 7Für in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung genannte Personen gilt Satz 4 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt.


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§ 24 Bestandsdatenauskunft


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann Auskunft verlangen

1.
über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

2.
über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt.

2Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

1.
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

2.
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

3.
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird.

(2) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Antragsberechtigten nach Satz 3 getroffen werden. 5In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 6In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 4 nicht anzuwenden, wenn

1.
die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder

2.
die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

7Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen. 8Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. 9Im Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.
der Sachverhalt sowie

4.
eine Begründung.

10Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 11Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 12Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. 13Werden der Bundespolizei auf Grund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundespolizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

(3) 1Die Anordnung nach Absatz 2 ergeht schriftlich oder elektronisch. 2In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und

4.
die wesentlichen Gründe.

(4) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) in den Fällen von

1.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder

2.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

2Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 4Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(5) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(7) 1Die Bundespolizei hat dem Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

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§ 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten


§ 25 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann ohne Wissen der betroffenen Person Auskunft über Verkehrsdaten verlangen, die von Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verarbeitet werden, zu

1.
den nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen werden,

3.
Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen werden,

4.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder

5.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,

wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei von demjenigen, der Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. 2Die Auskunft kann auch über zukünftige Daten angeordnet werden.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 4Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 5Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Antragsberechtigten nach Satz 1 getroffen werden. 7In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 8Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4) Im Antrag nach Absatz 3 Satz 1 sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.
der Sachverhalt und

5.
eine Begründung.

(5) 1Die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und

4.
die wesentlichen Gründe.

3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach den Absätzen 1 oder 2 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(7) 1Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

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§ 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen


§ 26 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen

1.
zur Abwehr einer Gefahr,

2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,

3.
im Grenzgebiet (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1,

4.
in Fällen, in denen sich die Person in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans, einer Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 95 Absatz 1) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

5.
zum Schutz privater Rechte.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie

1.
sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder

b)
sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,

2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um

a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder

b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Versammlungsgesetze der Länder

zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.

(3) 1Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und zur Prüfung mitgeführter Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente deren Aushändigung verlangen. 3Die betroffene Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Identität oder die Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung oder der Berechtigung zum Grenzübertritt dienen, durchsucht werden.

(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 2, 3, 4 und 5 oder nach den §§ 2 bis 8 erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

(5) 1Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes, eine Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) betreten wollen oder darin angetroffen werden. 2Diese Personen und von ihnen mitgeführte Sachen können bei der Einlasskontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

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§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen


§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1.
eine nach § 26 Absatz 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder

2.
dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung dieser Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.

(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2Sind die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die Vernichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2.
die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,

3.
die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,

4.
Messungen und

5.
mit Wissen der betroffenen Person erfolgte Stimmaufzeichnungen.

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§ 28 Vorladung


§ 28 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder

2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) 1Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn

1.
die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder

2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

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§ 29 Meldeauflagen


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle der Bundespolizei zu melden (Meldeauflage), wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist, oder

2.
die Meldeauflage zur Durchsetzung einer Ausreiseuntersagung erforderlich ist.

(2) 1Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. 3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. 4Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 5Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. 7Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

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§ 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen


§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten entstehen. 2Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) In den Fällen des § 8 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.

(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

1.
zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat oder

2.
zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sie auch künftig solche Straftaten begehen wird.

2Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung eingetreten ist und die Aufzeichnungen ausschließlich zum Zweck der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendet werden. 3Personenbezogene Daten aus den Aufzeichnungen nach Satz 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. 4Sofern eine Anonymisierung der zur Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendeten Aufzeichnungen nicht möglich ist, sind diese nach spätestens zwei Monaten zu vernichten.

(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Versammlungsgesetzte der Länder bleiben unberührt.

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§ 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte


§ 31 wird in 8 Vorschriften zitiert

1Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um zu erkennen

1.
unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder

2.
Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen.

2Der Einsatz derartiger Geräte muss in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 erkennbar sein. 3Werden durch selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

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§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren


§ 31a wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann bei Maßnahmen nach § 31 automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung einsetzen zur Erkennung und Auswertung von

1.
Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten,

2.
Mustern, die auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände hindeuten, oder

3.
Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf gefährdete, insbesondere hilflose Personen hindeuten.

(2) 1Sofern Muster oder Aufenthaltsorte nach Absatz 1 erkannt werden, prüft die Bundespolizei unverzüglich das Vorliegen einer Gefahr. 2Liegt eine Gefahr vor, kann die Bundespolizei eine automatisierte Nachverfolgung der für die Gefahr nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 verantwortlichen Personen oder der nach Absatz 1 Nummer 3 gefährdeten Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen vornehmen. 3Eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter Personen ermöglicht, ist zur Erkennung von Mustern nach Absatz 1 unzulässig.

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§ 31b Biometrische Detektion in Echtzeit


§ 31b wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3 aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach § 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen. 2Die biometrischen Daten folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden:

1.
die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für

a)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder

b)
für das Leben einer Person,

2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Zielrichtung begehen werden,

3.
bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und

4.
bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung droht.

3In der Datei nach Satz 1 dürfen nur systemspezifische mathematische Merkmalsrepräsentationen (biometrische Templates) und Lichtbilder gespeichert werden und der jeweilige biometrische Datensatz mit anonymisierten Angaben zum Grund der Fahndung und mit für die Sicherheit der Einsatzkräfte relevanten Informationen verknüpft sein. 4Die Verknüpfung des biometrischen Datensatzes mit weiteren Daten und Datenbanken ist unzulässig. 5Die biometrische Detektion in Echtzeit ist zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. 6Das zur Durchführung des Abgleichs eingesetzte automatisierte System darf neben den biometrischen Templates ausschließlich auf in Echtzeit übertragene Bildaufnahmen zugreifen; der Zugriff auf gespeicherte Bildaufzeichnungen durch dieses System ist unzulässig. 7Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(2) 1Automatisiert vorgeschlagene Übereinstimmungen nach Absatz 1 sind vor der Weiterverarbeitung von zwei Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten, die hinsichtlich der Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geschult worden sind, getrennt voneinander auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck dürfen die in der Datei gespeicherten biometrischen Daten verwendet werden. 3Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 eine einzelne Person die Übereinstimmung überprüfen. 4Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 5§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. 6Ergibt die Überprüfung, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelt, dürfen die im Rahmen des biometrischen Abgleichs erhobenen Daten nicht gespeichert werden.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 4Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 5Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. 7In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, zu beantragen. 8Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen 24 Stunden durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft; die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind dann unverzüglich zu löschen.

(4) Im Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden soll, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme,

3.
Art, Ort und Dauer der Maßnahme,

4.
der Sachverhalt,

5.
eine Begründung sowie

6.
der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems.

(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden darf, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme,

3.
Art, Ort und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

4.
die wesentlichen Gründe sowie

5.
der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems.

3Die Anordnung ist auf höchstens 72 Stunden zu befristen. 4Verlängerungen um jeweils nicht mehr als 72 Stunden sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden und die hierzu zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten zu löschen.

(6) 1Der Abgleich nach Absatz 1 wird ausschließlich durch die Bundespolizei selbst durchgeführt; eine Beauftragung anderer Stellen mit der Durchführung des Abgleichs ist unzulässig. 2Die im Rahmen des Abgleichs verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich behördenintern gespeichert werden; eine Speicherung bei Dritten oder eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. 3Eine Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich ist unzulässig. 4Für den Abgleich dürfen ausschließlich automatisierte Systeme eingesetzt werden, die von einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates bereitgestellt werden.

(7) 1Die Bundespolizei teilt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der KI-Marktüberwachungskammer die Stellung jedes Antrags nach Absatz 4 und die positive oder negative Entscheidung des Gerichts binnen drei Monaten nach gerichtlicher Entscheidung mit. 2Die Mitteilung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

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§ 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist

1.
zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder

2.
zur Verfolgung von

a)
Straftaten oder

b)
Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.

2Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig

1.
an öffentlich nicht zugänglichen Orten, an denen die Bundespolizei Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt,

2.
in Dienstfahrzeugen der Bundespolizei und

3.
an nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Dienststellen der Bundespolizei, in denen erkennungsdienstliche Behandlungen, Durchsuchungen und vergleichbare polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden.

3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen.

(2) 1Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. 2Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben.

(3) 1Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. 2Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. 3In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gespeichert werden.

(4) 1Werden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. 2Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

1.
für die Verfolgung von

a)
Straftaten oder

b)
Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,

2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder

3.
im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

3Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt.

(5) Zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören auch Geräte, die in Fahrzeugen der Bundespolizei die Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers aufnehmen.

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§ 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung


§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erheben, wenn

1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2.
dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, erfolgt oder

3.
eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben wurde und die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht oder andauert.

2Beim Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 sind Anlass, Dauer, Örtlichkeit sowie die Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können mit dem Fahndungsbestand nach § 58 Absatz 1 Satz 2 automatisch abgeglichen werden.

(3) 1Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. 2Die übereinstimmenden Daten können polizeilich verarbeitet und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden.

(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen.

(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand nach § 58 Absatz 1 Satz 2 zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu verfolgen.

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§ 34 Gesprächsaufzeichnung


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen oder anderen Führungsstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 notwendig ist.

(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundespolizei Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden

1.
für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise oder

2.
im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis.

(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.

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§ 35 Besondere Mittel der Datenerhebung


§ 35 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über

1.
die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen oder unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werde, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, führen würde,

3.
Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werden, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben und Freiheit einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, gefährden würde, oder

4.
eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach den Nummern 1, 2 oder 3 zulässig wäre und

a)
die von der Vorbereitung der Straftat nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis hat,

b)
die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder

c)
derer sich die Person nach den Nummern 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte.

2Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:

1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2.
der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise

a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen oder

b)
zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,

3.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person.

(3) 1Die folgenden Maßnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden:

1.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1,

2.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,

3.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und

4.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observationszwecke bestimmte technische Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen.

2Die Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. 3Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 2 ihren Sitz hat. 4Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 5Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 6Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. 7Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten getroffen werden. 8In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 9Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 10Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden.

(4) Im Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.
der Sachverhalt sowie

4.
eine Begründung.

(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch. 2In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

3.
die wesentlichen Gründe.

3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 4Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. 5Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(6) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Soweit bei Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maßnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 als automatische Aufzeichnung weiter fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. 5Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. 6Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 7Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 8Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 9Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 10Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 11Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 12Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. 13Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei.

(7) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion, ihre oder seine Vertretung oder die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. 4Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 6 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen.

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§ 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern


§ 36 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 einsetzen:

1.
Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und

2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende ermitteln (Verdeckter Ermittler).

(2) 1Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende

1.
zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und

2.
mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

2Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden. 2§ 35 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Das Gericht kann nur solche Angaben über die Vertrauensperson verlangen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit des Einsatzes zu überprüfen; Angaben über die Identität der Vertrauensperson können nicht verlangt werden.

(4) 1Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1, die nach Absatz 3 Satz 1 nur durch das Gericht angeordnet werden dürfen, darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. 2Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidiums seinen Sitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 4Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 5Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch das Bundespolizeipräsidium getroffen werden. 7In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 8Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 9Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden. 10Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. 11Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.

(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. 2Je mehr der Einsatz insgesamt von einer Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben. 3Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. 4Die Begründung oder die Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbar engster persönlicher Bindungen zum Zweck des Aufbaus oder Erhalts einer Vertrauensbeziehung mit der Zielperson ist unzulässig. 5Wenn sich während eines Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. 6Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist.

(6) 1Die Weitergabe von Informationen über die Zielperson oder Dritte ist unzulässig, wenn diese Information selbst oder die Art und Weise ihrer Erlangung den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter betreffen. 2Die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler muss die Voraussetzung von Satz 1 vor Weitergabe von Informationen prüfen. 3Vor der Verwertung der Informationen der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt sind. 4Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. 5Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung oder Vernichtung sind zu dokumentieren. 6Im Falle einer Fortführung des Einsatzes nach Absatz 5 Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. 7Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 8Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 9Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. 10Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei.

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§ 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung


§ 37 wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Werden Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 36 oder aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Bundespolizei beauftragten Personen das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt werden.

(2) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. 3Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. 4Wenn sich während der Durchführung der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. 5Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und der Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist. 6Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. 7Im Falle einer Fortführung des Einsatzes nach Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. 8Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. 9Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 10Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 11Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.

(4) 1Die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, richtet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung. 2Im Übrigen dürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. 3Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 5Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 6Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.

(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt.

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§ 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte


§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann bei den folgenden Maßnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen durch den Einsatz mobiler Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten erheben:

1.
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen nach § 30,

2.
Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte nach § 31 oder

3.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 dürfen mobile Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 2In diesen Fällen soll auf die Verwendung der mobilen Sensorträger durch die Bundespolizei gesondert hingewiesen werden.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Maßnahme nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 nach § 35 Absatz 3 eine richterliche Anordnung erfordert, muss diese auch den Einsatz von mobilen Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte umfassen.

(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten können an eine am Einsatz beteiligte Stelle übertragen werden, soweit dies zur polizeilichen Lagebeurteilung erforderlich ist.

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§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme


§ 39 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete Mittel, einschließlich Waffen, gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei geeignete Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.

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§ 40 Überwachung der Telekommunikation


§ 40 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,

1.
die nach § 18 oder § 19 verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,

2.
bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird,

3.
deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird,

4.
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder

5.
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird.

(2) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 1 darf ohne Wissen der betroffenen Person auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 2Auf dem informationstechnischen System der betroffenen Person gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie ab den Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:

a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 2 Satz 1), oder

b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 2 Satz 2),

2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. 5In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 6Soweit die Anordnung nach Satz 4 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 7Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 8Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.

(6) Im Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.
der Sachverhalt sowie

5.
eine Begründung.

(7) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie

4.
die wesentlichen Gründe.

3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(8) 1Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Bundespolizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

(9) 1Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für Leistungen nach Absatz 8 Satz 1 eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(10) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. 5Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. 6Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 7Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 8Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 9Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 10Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 11Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 12Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(11) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung, im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. 4Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 10 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen.

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§ 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten


§ 41 wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 durch technische Mittel ermitteln:

1.
die Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in einem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Mobilfunkkarte sowie

2.
den Standort eines Mobilfunkendgeräts.

(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) 1§ 40 Absatz 5 und 7 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) 1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundespolizei zur Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgeräts nach Absatz 1 Nummer 2 von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der darin verwendeten Mobilfunkkarte verlangen. 2Der Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen ihm vorliegenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 3§ 40 Absatz 9 gilt entsprechend.



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