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Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - RVAGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 27
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch



(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte".

b)
Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 68a Schutzklausel".

c)
In der Angabe zu § 86 werden die Wörter „Zuschläge oder" gestrichen.

d)
Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:

„§ 120d Verfahren und Zuständigkeit".

f)
Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern".

g)
Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug".

h)
Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.

i)
Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 235 Regelaltersrente".

j)
Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:

„§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007".

k)
Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:

„§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010".

l)
Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden gestrichen.

m)
Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden gestrichen.

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" das Wort „regelmäßig" eingefügt.

b)
In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter „, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt," gestrichen.

3.
§ 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben."

4.
In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort „oder" durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2 durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben."

5.
In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das Wort „als" gestrichen.

6.
In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,".

7.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

2.
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

a)
einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,

b)
der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,

c)
zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."

c)
In Absatz 4 werden vor den Wörtern „ist der Wechsel" die Wörter „oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" eingefügt.

8.
Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:

„§ 35 Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und

2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich."

9.
Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:

„§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und

2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben."

10.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1.
das 62. Lebensjahr vollendet und

2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben."

11.
§ 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist."

12.
In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

13.
In § 45 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

14.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „45. Lebensjahr" durch die Angabe „47. Lebensjahr" ersetzt.

b)
Absatz 2b wird wie folgt gefasst:

„(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden."

15.
In § 47 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

16.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte."

17.
Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, und

2.
Berücksichtigungszeiten.

Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet."

18.
§ 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt."

19.
§ 68 Abs. 6 wird aufgehoben.

20.
Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

„§ 68a Schutzklausel

(1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert."

21.
In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenwert" die Wörter „und den Ausgleichsbedarf" eingefügt.

22.
In § 76b Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.

23.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze", in Nummer 2 Buchstabe b und in Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a jeweils die Angabe „63. Lebensjahres" durch die Angabe „65. Lebensjahres" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „60. Lebensjahres" durch die Angabe „62. Lebensjahres" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Angabe „60. Lebensjahres" durch die Angabe „62. Lebensjahres" und die Angabe „63. Lebensjahres" durch die Angabe „65. Lebensjahres" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt."

24.
In der Überschrift zu § 86 werden die Wörter „Zuschläge oder" gestrichen.

25.
§ 86a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „62. Lebensjahres" durch die Angabe „64. Lebensjahres" ersetzt.

b)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„§ 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist."

26.
In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,".

27.
§ 94 wird aufgehoben.

28.
§ 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a)
in voller Höhe das 0,23fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,28fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a)
in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,23fache,

c)
in Höhe eines Viertels das 0,28fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

4.
bei einer Rente für Bergleute

a)
in voller Höhe das 0,25fache,

b)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,

c)
in Höhe von einem Drittel das 0,42fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."

29.
§ 98 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.

30.
Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen."

31.
Dem § 101 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Elternteils, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings."

32.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn."

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn."

b)
In den Absätzen 3 und 4 wird Satz 2 jeweils wie folgt gefasst:

„Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn."

33.
In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.

34.
In § 109 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

35.
§ 109a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben oder".

36.
In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „und die Pflegeversicherung" gestrichen.

37.
§ 115 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des 45. Lebensjahres" durch die Wörter „der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente" ersetzt.

38.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."

39.
§ 120a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vollendeten 65. Lebensjahr" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting

1.
in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und

2.
im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten

unanfechtbar geworden ist."

40.
§ 120c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich."

b)
Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.

(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist."

41.
Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:

„§ 120d Verfahren und Zuständigkeit

(1) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.

(3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.

(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden."

42.
Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 120d" durch die Angabe „§ 120e" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts."

43.
In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Rheinprovinz" durch das Wort „Rheinland" ersetzt.

44.
§ 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können."

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

45.
In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort „beziehen," das Wort „monatlich" eingefügt.

46.
In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.

47.
§ 187 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich."

48.
In § 187a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

49.
In § 192 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „von länger als drei Tagen" gestrichen.

50.
In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht," gestrichen.

51.
§ 210 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend."

52.
In § 223 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

53.
§ 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."

54.
Dem § 229 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden."

55.
Der bisherige § 235 wird § 234a.

56.
Vor § 236 wird folgender § 235 eingefügt:

„§ 235 Regelaltersrente

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.


 
Für Versicherte, die

1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben."

57.
§ 236 wird wie folgt gefasst:

„§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und

2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949   
Januar1651
Februar2652
März - Dezember 3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.


 
Für Versicherte, die

1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und

2.
entweder

a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

oder

 
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948  
Januar - Februar 6211
März - April 6210
Mai - Juni 629
Juli - August 628
September - Oktober 627
November - Dezember 626
1949  
Januar - Februar 625
März - April 624
Mai - Juni 623
Juli - August 622
September - Oktober 621
November - Dezember 620
1950 - 1963 620."


58.
§ 236a wird wie folgt gefasst:

„§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburts-
monat
An-
hebung
um
Monate
auf Alter vorzeitige
Inanspruch-
nahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952     
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni -
Dezember
6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.


 
Für Versicherte, die

1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und

2.
entweder

a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

oder

 
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei Beginn der Altersrente

a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder

b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und

3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben."

59.
§ 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, oder

2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben."

60.
§ 238 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

„(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet und

2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni - Dezember 6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110.


 
 
Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4.

61.
In § 240 Abs. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

62.
Dem § 242a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 2029 24470."


63.
Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 2029 24620."


64.
Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren."

65.
§ 254d Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.

66.
Dem § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grundlage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Rentenwerts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Absatzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost) verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungsfaktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird."

67.
In § 255b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenwert (Ost)" die Wörter „und den Ausgleichsbedarf (Ost)" eingefügt.

68.
§ 255d wird wie folgt gefasst:

„§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2007 0,9825.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2007 0,9870."

69.
§ 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert."

70.
§ 255g wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden."

71.
§ 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben.

72.
§ 264c wird wie folgt gefasst:

„§ 264c Zugangsfaktor

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn
der Rente oder bei Tod
des Versicherten im
tritt an die Stelle
des Lebensalters
65 Jahre
das Lebens-
alter
62 Jahre
das Lebens-
alter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012  630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni -
Dezember
636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 640610
2019 642612
2020 644614
2021 646616
2022 648618
2023 64106110.


§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten."

73.
Dem § 265 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:

Bei Beginn der Rente im tritt an die Stelle
Lebensalters des
64 Jahre
das Lebensalter
JahrMonatJahreMonate
2012Januar621
2012Februar622
2012März623
2012April624
2012Mai625
2012Juni - Dezember 626
2013 627
2014 628
2015 629
2016 6210
2017 6211
2018 630
2019 632
2020 634
2021 636
2022 638
2023 6310.


 
§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten."

74.
Die §§ 276b und 276c werden aufgehoben.

75.
§ 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1)."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen, wenn dies vom Familiengericht angeordnet worden ist (§ 264a Abs. 2 Satz)."

76.
In § 284 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

77.
§ 289a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch."

78.
§ 302 Abs. 5 wird aufgehoben.

79.
In § 302a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

80.
§ 302b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vollendeten 65. Lebensjahr" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

81.
§ 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

2.
bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

a)
in voller Höhe das 0,57fache,

b)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,

c)
in Höhe von einem Drittel das 0,94fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,

3.
bei einer Rente für Bergleute

a)
in voller Höhe das 0,76fache,

b)
in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,

c)
in Höhe von einem Drittel das 1,26fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."

82.
Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet."

83.
Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben.




Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB II § 7, § 7a (neu), § 12, § 51b, mWv. 1. Mai 2007 § 26

(860-2)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a Altersgrenze".

2.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben" ersetzt.

3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Altersgrenze

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburts-
jahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf Vollendung
eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 2467 Jahren."


4.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „9 750 Euro" durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „16 250 Euro" durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Personen, die

1.
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,

2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,

3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro

nicht übersteigen."

5.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „private Alterssicherung" die Wörter „oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte" eingefügt.

6.
In § 51b Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „65-jährige" durch die Angabe „67-jährige" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB III § 28, § 57, § 117, § 346, mWv. 1. Mai 2007 § 330

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,".

2.
In § 57 Abs. 5 wird die Angabe „65. Lebensjahr" durch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches" ersetzt.

3.
In § 117 Abs. 2 wird die Angabe „65." durch die Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche" ersetzt.

4.
In § 330 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach Erlass des Verwaltungsaktes" die Wörter „für nichtig oder" eingefügt und die Wörter „nach dem Entstehen" durch die Wörter „ab dem Bestehen" ersetzt.

5.
In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „65." durch die Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 SGB IV § 18a, § 18b, § 114

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wurden" durch das Wort „werden" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen und den auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden."

2.
§ 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei

 
a)
Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,

b)
Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;

das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,".

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „23,8 vom Hundert" durch die Wörter „27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden die Angabe „20 vom Hundert" durch die Angabe „17,5 vom Hundert" und die Angabe „31 vom Hundert" durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen."

3.
In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „25,3 vom Hundert" durch die Wörter „29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2005 SGB V § 78, § 208, § 219d, § 281, mWv. 1. Oktober 2005 § 219d, § 281

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „70 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5" ersetzt.

2.
In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „70 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5" ersetzt.

3.
§ 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „70 Abs. 1 und 3" wird durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5" ersetzt.

b)
Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1" werden die Wörter „erster Halbsatz" eingefügt.

4.
§ 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 70 Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 70 Abs. 5" ersetzt.

b)
Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1" werden die Wörter „erster Halbsatz" eingefügt.


Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB VII § 65, § 218a, mWv. 1. Mai 2007 § 96

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe „45. Lebensjahr" durch die Angabe „47. Lebensjahr" ersetzt.

2.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."

3.
§ 218a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend."


Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB XII § 19, § 30, § 41, § 45, § 122

(860-12)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht" ersetzt.

2.
§ 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „unter 65 Jahren" durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben" ersetzt.

3.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Leistungsberechtigte

(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. § 91 ist anzuwenden.

(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburts-
jahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf Vollendung eines
Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 2467 Jahren."


 
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat."

4.
In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 3" ersetzt.

5.
In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter „15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte" durch die Wörter „Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben," ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 ArbGG § 24

(320-1)

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;".


Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGG § 18

(330-1)

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,".


Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 EStG § 52

(611-1)

§ 52 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 45a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die bisherigen Absätze 24 bis 24b werden die Absätze 24a bis 24c.

2.
Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 24 eingefügt:

„(24) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen darf."

3.
Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:

„§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird."


Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2005 EBPensNOG § 2, § 3, § 6

(7633-1)

Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B - " die Wörter „, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," eingefügt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

2.
In § 3 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BetrAVG § 2, § 6

(800-22-1)

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt."

2.
In § 6 Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des 65. Lebensjahres" gestrichen.


Artikel 13 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 ASG § 2

(800-18)

§ 2 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,".


Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 AltTZG § 5, mWv. 1. Mai 2007 § 8

(810-36)

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder das 65. Lebensjahr vollendet" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „befreit ist," das Wort „eine" durch die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente" ersetzt.

2.
In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „nach Altersteilzeitarbeit" durch die Wörter „wegen Alters" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 HZvG § 19, § 26, mWv. 1. Oktober 2005 § 2

(822-15)

Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt geändert durch Artikel 235 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt für das Saarland" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Saarland" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt für das Saarland" durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Saarland" ersetzt.

2.
In § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahrs" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 1996 FANG § 4c

(824-3)

Artikel 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Text wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,

2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und

3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges

vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,

vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,

vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und

vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel

gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung."


Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte



(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Regelaltersrente".

b)
Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung" gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 69 wird gestrichen.

d)
Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels wie folgt gefasst:

„Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes".

e)
Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 87a Regelaltersrente

§ 87b Vorzeitige Altersrente".

f)
Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

„§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet".

g)
Die Angabe „Anlage 1 Beitragszuschüsse" wird gestrichen.

2.
§ 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren,".

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Regelaltersgrenze erreicht ist."

5.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

b)
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und".

6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Regelaltersrente

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3.
das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3.
nicht Landwirt sind.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Im neuen Absatz 1 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" und die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch die Wörter „Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend."

8.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe „45. Lebensjahr" durch die Angabe „47. Lebensjahr" ersetzt.

9.
In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „fünf und 15" durch die Wörter „fünf, 15 und 35" ersetzt.

10.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" und die Angabe „55. Lebensjahres" durch die Wörter „Lebensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der übernehmende Ehegatte nur noch höchstens 36 Kalendermonate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zurückzulegen hat."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

cc)
In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

11.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt."

bb)
Im neuen Satz 6 werden die Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für jeden Kalendermonat,

1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,

3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,

vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre

1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,

2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und

3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze."

c)
In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „60. und 63. Lebensjahres" durch die Angabe „62. und 65. Lebensjahres" ersetzt.

12.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a)
in voller Höhe das 0,69fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,

2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a)
in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c)
in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße."

13.
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 1)" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

14.
§ 35 Abs. 1 wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

15.
In § 35a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der" durch die Wörter „in einer in- oder ausländischen" ersetzt.

16.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird."

17.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr nicht vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nicht erreicht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.

18.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.

19.
In § 42 Abs. 5 werden die Wörter „die nicht Deutsche sind" durch die Wörter „die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" ersetzt.

20.
Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

21.
Die Überschrift zu § 63 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG".

22.
Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung" gestrichen.

23.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden."

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

24.
§ 69 wird aufgehoben.

25.
In § 75 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

26.
§ 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."

27.
In § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

28.
In § 85 Abs. 3b Satz 1 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

29.
Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie folgt gefasst:

„Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes".

30.
Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b eingefügt:

„§ 87a Regelaltersrente

Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Geburtsjahrgänge maßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1947 650
1947651
1948652
1949653
1950654
1951655
1952656
1953657
1954658
1955659
19566510
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610.


 
§ 87b Vorzeitige Altersrente

Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:

Geburtsjahrgänge
Geburtsmonate
maßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1957 650
1957  
Januar651
Februar652
März653
April654
Mai655
Juni656
Juli657
August658
September659
Oktober6510
November
und Dezember
6511."


31.
In § 91 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

32.
§ 93a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:

Rentenbeginn/Todeszeitpunkt maßgebende
Altersgrenze
JahrMonatJahreMonate
vor 2012  630
2012   
 Januar631
 Februar632
 März633
 April634
 Mai635
 Juni bis Dezember 636
2013 637
2014 638
2015 639
2016 6310
2017 6311
2018 640
2019 642
2020 644
2021 646
2022 648
2023 6410.


 
 
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind."

33.
Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Todesjahr
des Versicherten
maßgebendes Lebensalter
JahreMonate
vor 2012 450
2012451
2013452
2014453
2015454
2016455
2017456
2018457
2019458
2020459
20214510
20224511
2023460
2024462
2025464
2026466
2027468
20284610."


34.
§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" und die Wörter „bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

35.
In § 107 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

36.
§ 114 wird wie folgt gefasst:

„§ 114 Beitragshöhe

Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

37.
In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.

38.
§ 120 wird wie folgt gefasst:

„§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

39.
Die Anlage 1 wird aufgehoben.


Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 FELEG § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 14, § 18a

(8252-4)

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.

2.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht" ersetzt.

3.
In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.

4.
In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter „eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an" gestrichen.

5.
In § 12 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

6.
In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

7.
In § 18a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.


Artikel 19 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 KSVG § 5

(8253-1)

In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.


Artikel 20 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 DbAG § 2

(826-30-7)

In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, werden die Wörter „bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.


Artikel 21 Änderung des Versorgungsruhensgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2007 VersRuhG § 3

(826-30-3)

§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld."


Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BVG § 41, mWv. 1. Mai 2007 § 66

(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder".

2.
§ 66 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."


Artikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 AltZertG § 14

(860-6-20)

Dem § 14 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Die Zertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung findet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt werden. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die in Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 4 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen vereinbart. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden."


Artikel 24 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2005 BPflV § 25

(2126-9-13-2)

In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesknappschaft" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.


Artikel 25 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BSchAV § 8

(830-2-13)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,".


Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 26 ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB VI ÄndG

(860-6-8)

Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wird aufgehoben.


Artikel 27 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 77 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21 und 66 bis 70 tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft.

(7) Am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82, Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3 Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Artikel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft.

(8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buchstabe b, Nr. 17, 26 und 64 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2007.