Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalte des Studiums
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Organisation des Studiums
§ 4 Modulhandbücher
§ 5 Prüfungsordnungen
§ 6 Leistungsübersicht
§ 7 Evaluierung der Studiengänge
Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre
§ 8 Hochschulische Lehre
§ 9 Praktische Übungen und Seminare
§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie
§ 11 Selbstreflexion
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze
§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung
§ 14 Orientierungspraktikum
§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
§ 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung
§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 19 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
§ 20 Zuständige Stelle
§ 21 Antrag auf Zulassung
§ 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
§ 24 Nachteilsausgleich
§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
§ 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
§ 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung
§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
§ 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
§ 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Unterabschnitt 2 Mündlich-praktische Fallprüfung
§ 35 Prüfungstermine
§ 36 Ladung zum Prüfungstermin
§ 37 Prüferinnen und Prüfer
§ 38 Gegenstand
§ 39 Durchführung
§ 40 Niederschrift
§ 41 Bewertung und Notenwerte
§ 42 Bestehen und Gesamtnote
§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
§ 44 Übermittlung der einzelnen Noten
§ 45 Wiederholung
Unterabschnitt 3 Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46 Prüfungstermine
§ 47 Ladung zum Prüfungstermin
§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche
§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
§ 50 Prüferinnen und Prüfer
§ 51 Durchführung
§ 52 Bewertung
§ 53 Bestehen
§ 54 Note
§ 55 Übermittlung der Ergebnisse
§ 56 Mitteilung des Ergebnisses
§ 57 Wiederholung
Abschnitt 3 Allgemeine Formvorschriften
§ 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
Abschnitt 4 Approbation
§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
§ 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Unterabschnitt 1 Verfahren
§ 61 Fristen
§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
Unterabschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes
§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung
§ 65 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
Unterabschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
§ 66 Anpassungslehrgang
§ 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
Unterabschnitt 4 Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 72 Aktualität von Nachweisen
Unterabschnitt 5 Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 73 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 75 Aktualität von Nachweisen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag
§ 77 Fristen
§ 78 Erteilung
§ 79 Verlängerung der Erlaubnis
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 80 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 84 Übergangsvorschriften
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
Anlage 2 (zu § 8 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde
Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 7 (zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 9 (zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Anlage 10 (zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


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