Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAssG)

Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel *
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
Teil 2 Ausbildung in der Pflegefachassistenz
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 7 Träger der praktischen Ausbildung
§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 9 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
§ 12 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
§ 14 Ausbildungsvertrag
§ 15 Pflichten der Auszubildenden
§ 16 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 17 Ausbildungsvergütung
§ 18 Probezeit
§ 19 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 21 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 22 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 23 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3 Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung
§ 24 Finanzierung
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 28 Feststellungsbescheid
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
§ 29 Dienstleistungserbringung
§ 30 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 32 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 35 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 36 Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 37 Zuständige Behörden
§ 38 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 39 Vorwarnmechanismus
§ 40 Löschung einer Warnmitteilung
§ 41 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 42 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
§ 43 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Teil 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 44 Fachkommission
§ 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Teil 5 Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1 Statistik und Verordnungsermächtigungen
§ 46 Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften
§ 48 Bußgeldvorschriften
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 49 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 51 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
§ 53 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 54 Evaluierung


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