- 1.
- § 330 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG" durch die Wörter „Richtlinie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4 und 7" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 341 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 341d werden die Wörter „Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist" durch die Wörter „Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird" ersetzt.
- 4.
- In § 341e Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei sind" die Wörter „mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 5.
- In § 341m Satz 2, § 341n Absatz 1 im Einleitungssatz vor Nummer 1 und in § 341o Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 40 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 43 Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 und § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 336 und die auf Grund von § 88 Absatz 3 und § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12c Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 160 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- § 28 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt."
- 3.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden die Wörter „§ 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe d werden die Wörter „§ 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 62 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.
- 5.
- Dem § 64 wird folgender Absatz 15 angefügt:
- 6.
- In Formblatt 1 in der Fußnote 4, in Formblatt 2 in der Fußnote 3 Buchstabe a und b und in Formblatt 3 in der Fußnote 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „§ 37 VAG" durch die Angabe „§ 193 VAG" ersetzt.
- 7.
- Das Muster 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „§ 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" werden jeweils durch die Wörter „§ 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „§ 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 150 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 240 Satz 1 Nummer 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 15 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt."
- 4.
- In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 34 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 7.
- In Formblatt 1 in der Fußnote 3 sowie in Formblatt 2 in der Fußnote 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 37 VAG" durch die Angabe „§ 193 VAG" ersetzt.
- 1.
- In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 234 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 4e Absatz 1 werden die Wörter „§ 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist," durch die Wörter „§ 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".
- b)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder".
- 5.
- In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)" durch die Wörter „vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,".
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 werden das Wort „Basisrentenvertrages" durch das Wort „Basisrentenvertrags" sowie die Angabe „§ 118a" durch die Angabe „§ 232" und die Angabe „§ 112" durch die Angabe „§ 236" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 112" durch die Angabe „§ 236" ersetzt.
- 1.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe d Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Im Einleitungssatz zu Nummer 4 vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Nummer 16 Satz 3 werden die Wörter „§§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 20 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „auf Grund des § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" ersetzt.
- 3.
- § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung" durch die Wörter „auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter „der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt" ersetzt.
- 4.
- In § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 und 16 Satz 3 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."
- b)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
„(7a) § 20 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."
- c)
- Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
„(8a) § 21a Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."
- d)
- Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
„(10a) § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."
- 1.
- In § 4 vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139)," durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Anwendungszeitraum
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."
- 1.
- In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden."
- 1.
- In § 12a werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden."
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3a werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 237 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 65" durch die Angabe „§ 235 Nummer 4" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „§ 193" ersetzt.
- c)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden."
- d)
- Satz 6 wird aufgehoben.
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§
212 bis 216 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des §
217 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- § 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet;
- 2.
- § 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann;
- 3.
- § 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung;
- 4.
- der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen;
- 5.
- § 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
- 6.
- § 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- In § 30i Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „nach der nach § 235 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 221 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „nach der gemäß § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 1.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 171e Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 257 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,".
- 4.
- In § 314 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 315 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „dabei gilt Satz 6" durch die Wörter „dabei gilt Satz 3" ersetzt.
- 2.
- In § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
- 2.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
(30) (aufgehoben)
- 1.
- In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 45 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 118 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 291 Absatz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 315 Absatz 1 wird das Komma vor den Wörtern „§ 151 des Genossenschaftsgesetzes" durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder § 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
- 1.
- In § 11a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 34d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 84 Absatz 3 und 4 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 309 Absatz 4 und 8 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 89 und 250 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und das Wort „Solvabilitätsplan" durch das Wort „Sanierungsplan" ersetzt.
- 4.
- In § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 23, 26, 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 werden die Wörter „gilt darüber hinaus § 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „gelten die §§ 25 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „§§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 89 bis 95 und 250 bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an." durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen." ersetzt.
- 2.
- In § 22d Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung" durch die Wörter „§ 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung" durch die Wörter „§ 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „und § 64b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben" durch das Wort „bleibt" ersetzt.
-
- „4.
- durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 306 Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 5 und 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,".
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 80d bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 53 bis 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
(45) § 1 der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (
91/371/EWG) vom
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3202) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 19 bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz" und die Wörter „§ 110d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 65 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 (Nummer 2) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Satz 6 (Nummer 4) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In Satz 7 (Nummer 5) werden die Wörter „§ 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In Satz 9 (Nummer 6) und Satz 13 (Nummer 8) werden jeweils die Wörter „§ 81b Abs. 4" durch die Wörter „§ 133 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 57 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 8a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 13 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 153 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 154 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 54b Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 192 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 193 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 werden die Wörter „§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 12h Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 7 und 9 werden jeweils die Wörter „§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- d)
- In Absatz 11 werden die Wörter „§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- § 203 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- In § 210 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Wörter „Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt.
- 8.
- In § 211 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 8 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Satz 9 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 146 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble