Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
„§ 4 Lohnsteuerhilfevereine
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus
- 1.
- nichtselbständiger Arbeit,
- 2.
- wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
- 4.
- Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.
(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach
§ 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.
(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung
- 1.
- bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
- 2.
- bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
- 3.
- beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
- 4.
- bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten
(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des
Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird
- 1.
- für ihre Mitglieder,
- 2.
- im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und
- 3.
- durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" verfügen.
Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.
§ 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:
- 1.
- berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie
- 2.
- genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen.
Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.
(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird.
§ 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt:
- 1.
- gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
- 2.
- Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
- nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und
- 4.
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2.
(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt:
- 1.
- Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und
- 2.
- Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung.
§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:
- 1.
- Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 2.
- sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
§ 4e Nebenleistungen
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie der für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens.
(3) Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in
§ 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.
(4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
- 1.
- Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater", „Steuerbevollmächtigter", „Rechtsanwalt", „Wirtschaftsprüfer" oder vereidigter „Buchprüfer" führen,
- 2.
- Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
- a)
- entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,
- b)
- entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,
- c)
- entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft" oder „und Partner" führen oder
- d)
- entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder „Buchprüfungsgesellschaft" führen.
(5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den
§§ 3a und
3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den
§§ 3d und
3e überschreiten.
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das aus den
§§ 2 und
5 folgende Verbot gilt nicht für
- 1.
- das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und
- 2.
- die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).
(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des
§ 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:
- 1.
- eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
- 2.
- eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
- 3.
- eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
- 4.
- eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
- 5.
- eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
(1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder
§ 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des
§ 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen an Angehörige im Sinne des
§ 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen."
Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:
„Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13 Tätigkeit
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.
§ 14 Anerkennung
(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
- 2.
- die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
- 3.
- mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
- 4.
- der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.
(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.
(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.
(4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" oder ihre Abkürzung „LStHV" darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.
§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
- Auflösung des Vereins,
- 2.
- schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder
- 3.
- Löschung aus dem Vereinsregister.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt,
- 2.
- die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen an die Satzung entspricht,
- 3.
- der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
- 4.
- eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird.
(4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.
(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er
- 1.
- eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2.
- über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die Befugnisse nach
§ 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass
- 1.
- der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" oder ihre Abkürzung „LStHV" enthält,
- 2.
- sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden,
- 3.
- der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht,
- 4.
- eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,
- 5.
- neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird,
- 6.
- die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist,
- 7.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und
- 8.
- innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
§ 19 Beratungsstellen
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in
§ 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (
§ 30) eingetragen sind.
§ 20 Leitung einer Beratungsstelle
(1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
- 1.
- zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
- 2.
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
- 3.
- mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person
- 1.
- nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- 2.
- infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder
- 3.
- sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
§ 21 Vertreterversammlung
(1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
(2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
Zweiter Unterabschnitt Pflichten
§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach
§ 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (
§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.
(3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
§ 62a gilt entsprechend.
§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre aufzubewahren.
(5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren.
§ 66 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,
- 2.
- die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie
- 3.
- die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.
§ 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach
§ 278 oder
§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.
(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
§ 26 Geschäftsprüfung
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach
§ 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
- 1.
- Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie
- 2.
- Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist.
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein
- 1.
- innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und
- 2.
- innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekanntzugeben.
Dritter Unterabschnitt Aufsicht
§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist.
§ 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des
§ 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in
§ 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.
(4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn
- 1.
- für diese keine Leitung bestellt ist,
- 2.
- deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder
- 3.
- in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist.
§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.
§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
- 1.
- die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
- 2.
- die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Vierter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung
§ 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
- 2.
- die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle,
- 3.
- das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen Erklärungen und Nachweise,
- 4.
- den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen,
- 5.
- die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen."