Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalte des Studiums
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Organisation des Studiums
§ 4 Modulhandbücher
§ 5 Prüfungsordnungen
§ 6 Leistungsübersicht
§ 7 Evaluierung der Studiengänge
Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre
§ 8 Hochschulische Lehre
§ 9 Praktische Übungen und Seminare
§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie
§ 11 Selbstreflexion
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze
§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung
§ 14 Orientierungspraktikum
§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
§ 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung
§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 19 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
§ 20 Zuständige Stelle
§ 21 Antrag auf Zulassung
§ 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
§ 24 Nachteilsausgleich
§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
§ 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
§ 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung
§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
§ 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
§ 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Unterabschnitt 2 Mündlich-praktische Fallprüfung
§ 35 Prüfungstermine
§ 36 Ladung zum Prüfungstermin
§ 37 Prüferinnen und Prüfer
§ 38 Gegenstand
§ 39 Durchführung
§ 40 Niederschrift
§ 41 Bewertung und Notenwerte
§ 42 Bestehen und Gesamtnote
§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
§ 44 Übermittlung der einzelnen Noten
§ 45 Wiederholung
Unterabschnitt 3 Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46 Prüfungstermine
§ 47 Ladung zum Prüfungstermin
§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche
§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
§ 50 Prüferinnen und Prüfer
§ 51 Durchführung
§ 52 Bewertung
§ 53 Bestehen
§ 54 Note
§ 55 Übermittlung der Ergebnisse
§ 56 Mitteilung des Ergebnisses
§ 57 Wiederholung
Abschnitt 3 Allgemeine Formvorschriften
§ 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
Abschnitt 4 Approbation
§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
§ 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Unterabschnitt 1 Verfahren
§ 61 Fristen
§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
Unterabschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes
§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung
§ 65 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
Unterabschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
§ 66 Anpassungslehrgang
§ 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
Unterabschnitt 4 Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 72 Aktualität von Nachweisen
Unterabschnitt 5 Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 73 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 75 Aktualität von Nachweisen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag
§ 77 Fristen
§ 78 Erteilung
§ 79 Verlängerung der Erlaubnis
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 80 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 84 Übergangsvorschriften
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
Anlage 2 (zu § 8 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde
Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 7 (zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 9 (zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Anlage 10 (zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


---
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.

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Abschnitt 1 Studium

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Inhalte des Studiums



(1) In dem Studium, das nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut ist, sind der studierenden Person die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind.

(2) Die hochschulische Lehre im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Studienfortschritt ausgerichtet sein.

(3) 1Die Vermittlung des theoretischen Wissens und die Entwicklung von therapeutischen Kompetenzen unter Beachtung von Patientensicherheit und Patientenrechten werden über das gesamte Studium hinweg so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft. 2Digitale Technologien werden angemessen genutzt.

(4) Die Universität oder die der Universität gleichgestellte Hochschule (Hochschule) hat durch regelmäßige und systematische Prüfung der Studienbedingungen sicherzustellen, dass das in § 7 des Psychotherapeutengesetzes genannte Studienziel erreicht werden kann.

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§ 2 Regelstudienzeit



Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt

1.
für den Bachelorstudiengang drei Jahre und

2.
für den Masterstudiengang zwei Jahre.

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§ 3 Organisation des Studiums



(1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Jedem Modul sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzurechnen. 2Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden entsprechen.

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§ 4 Modulhandbücher



(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.

(2) 1In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben. 2Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.

(3) 1In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben. 2Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.

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§ 5 Prüfungsordnungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungsordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilzunehmen hat.

(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, soweit in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.

(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesenheit der studierenden Personen näher zu regeln.

(4) 1Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. 2Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hochschule in Studien- und Prüfungsordnungen nebst den Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und Inhalte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes erreicht wird.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 6 Leistungsübersicht



Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.

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§ 7 Evaluierung der Studiengänge



Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen mit.

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Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre

§ 8 Hochschulische Lehre


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:

1.
im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, und

2.
im Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.

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§ 9 Praktische Übungen und Seminare



(1) Die praktischen Übungen und Seminare umfassen die Unterweisung an Simulationspatientinnen und Simulationspatienten sowie die Vorstellung von Patientinnen und Patienten, wenn dies für den Erwerb der jeweils notwendigen Inhalte erforderlich ist.

(2) 1Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten erfolgt nur mit deren vorhergehenden informierten Einverständnis. 2Unzumutbare Belastungen für Patientinnen und Patienten sind zu vermeiden.

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§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie



(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:

1.
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen,

2.
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen und

3.
einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, den die Hochschule wählen kann:

a)
Verfahren der Grundorientierungen der Psychotherapie,

b)
wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Methoden der Psychotherapie,

c)
wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der Psychotherapie,

d)
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen oder

e)
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen.

(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.

(3) 1Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. 2Davon entfallen

1.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach Absatz 1 Nummer 1,

2.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 und

3.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der Hochschule gewählten Wissensbereiche nach Absatz 1 Nummer 3.

(4) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. 2Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. 3In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.

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§ 11 Selbstreflexion



(1) 1Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und in Form von Seminaren oder praktischen Übungen statt. 2Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.

(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfungen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen werden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicherzustellen, dass zwischen den studierenden Personen und den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

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Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze

§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang



(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.
ein forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung nach § 13,

2.
ein Orientierungspraktikum nach § 14 und

3.
eine berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.

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§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. 2Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie, Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

(2) Für das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung sind mindestens 6 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die mit der Hochschule kooperieren, statt.

(4) 1Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I - Grundlagen der Forschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.

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§ 14 Orientierungspraktikum


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung. 2Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung zu gewähren. 3Darüber hinaus sind ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur Patientensicherheit zu zeigen.

(2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.

(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder studienbegleitend durchgeführt.

(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 25. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 m.W.v. 1. Juni 2023

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§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.

(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.

(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,

1.
die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowie

2.
grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.

(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.

(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:

1.
in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,

2.
in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

3.
in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder

4.
in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.

(6) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.

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§ 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang



(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.
ein forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung nach § 17 und

2.
die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.

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§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung dient dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen in der Erforschung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Krankheiten und von deren psychotherapeutischer Behandlung. 2Die studierenden Personen sind zu befähigen,

1.
wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher Studien im psychotherapeutischen Kontext bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Darstellung von wissenschaftlichen Studien zu benennen und bei einer eigenen Studiengestaltung umzusetzen sowie

2.
bei der Gestaltung von eigenen wissenschaftlichen Studien Maßnahmen zu berücksichtigen, die dem Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen bei teilnehmenden Studientherapeutinnen und Studientherapeuten dienen und zur Qualitätssicherung des Therapeutenverhaltens in Therapiestudien beitragen.

3Diese Befähigung sollen die studierenden Personen auch durch selbständiges Beobachten menschlichen Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten erwerben. 4Den studierenden Personen ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Forschungsergebnissen in der patientenindividuellen Versorgung und für die Versorgungsinnovation zu vermitteln.

(2) Für das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt.

(4) 1Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung wird unter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(5) Während des forschungsorientierten Praktikums II - Psychotherapieforschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.

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§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung.

(2) 1Die studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie erworben haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten umzusetzen. 2Hierzu sind sie unter Anwendung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu beteiligen, indem sie

1.
aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnissen zu psychischen Funktionen, Störungen und diagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich geprüfter Methoden Anamnesen und psychodiagnostische Untersuchungen bei mindestens zehn Patientinnen und Patienten verschiedener Alters- und Patientengruppen aus mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden durchführen, die mindestens die folgenden Leistungen umfassen:

a)
vier Erstgespräche,

b)
vier Anamnesen, die von den studierenden Personen schriftlich zu protokollieren sind und per Video aufgezeichnet werden können,

c)
vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnostische Untersuchungen,

d)
vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prognoseeinschätzungen einschließlich Suizidalitätsabklärung und

e)
vier Patientenaufklärungen über diagnostische und klassifikatorische Befunde,

2.
an mindestens einer psychotherapeutischen ambulanten Patientenbehandlung im Umfang von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungsstunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von klinisch-praktischen Aspekten mit ihren jeweiligen wissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird und zu der begleitend diagnostische und therapeutische Handlungen eingeübt werden,

3.
an mindestens zwei weiteren einzelpsychotherapeutischen Patientenbehandlungen, bei denen eine Patientin oder ein Patient entweder ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sein soll, mit unterschiedlicher Indikationsstellung im Umfang von insgesamt mindestens zwölf Behandlungsstunden teilnehmen und dabei die Diagnostik, die Anamnese und die Therapieplanung übernehmen sowie die Zwischen- und Abschlussevaluierung durchführen,

4.
mindestens drei verschiedene psychotherapeutische Basismaßnahmen wie Entspannungsverfahren, Psychoedukation oder Informationsgespräche mit Angehörigen selbständig, aber unter Anleitung durchführen,

5.
Gespräche mit bedeutsamen Bezugspersonen bei mindestens vier Patientenbehandlungen führen und dokumentieren,

6.
mindestens zwölf gruppenpsychotherapeutische Sitzungen begleiten,

7.
selbständig und eigenverantwortlich mindestens ein ausführliches psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten erstellen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dienen darf, und

8.
an einrichtungsinternen Fortbildungen teilnehmen.

(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 20 ECTS-Punkte zu vergeben.

(4) Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand von 600 Stunden entfallen:

1.
450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens sechswöchigen studienbegleitenden Übungspraktika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung und

2.
150 Stunden auf die ambulante Versorgung mit Präsenzzeit während laufender Therapien sowie während diagnostisch-gutachterlicher Datenerhebungen.

(5) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt. 2Die Anleitung der Studierenden nach Absatz 2 erfolgt durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit entsprechender Fachkunde.

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Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle



Die Länder richten für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stellen ein.

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§ 20 Zuständige Stelle


§ 20 wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) Die psychotherapeutische Prüfung wird vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang studiert oder studiert hat.

(2) Muss ein Teil der psychotherapeutischen Prüfung wiederholt werden, so ist er vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der er nicht bestanden worden ist.

(3) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in Absatz 1 oder Absatz 2 trifft auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die zuständige Stelle des Landes, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeutische Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Stelle.

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§ 21 Antrag auf Zulassung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.

(3) 1Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. 2Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung



(1) 1Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

3.
die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang erbracht hat,

4.
die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind,

5.
der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss, sofern keine Bachelorurkunde nach Nummer 4 vorliegt,

6.
die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang erbracht hat,

7.
die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt.

2Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie von der jeweiligen Prüfungskandidatin oder dem jeweiligen Prüfungskandidaten in einer von der nach § 20 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen. 3Werden die in Satz 2 genannten Unterlagen innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig nachgereicht, gilt die psychotherapeutische Prüfung für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten als nicht unternommen.

(2) 1Hat die Hochschule die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und die Masterurkunde elektronisch der nach § 20 zuständigen Stelle übermittelt, so braucht die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dieses Dokument dem Antrag nicht selbst beizufügen. 2Die Hochschule informiert die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten über die elektronische Übermittlung der Unterlagen. 3Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten ist nicht zulässig.

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§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe



(1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,

2.
der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,

3.
die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,

4.
die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt werden darf oder

5.
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht prüfungsfähig ist.

(3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bestehen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen, dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein ärztliches Attest vorlegt.

(4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn

1.
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,

2.
der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten noch zulässt und

3.
die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der psychotherapeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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§ 24 Nachteilsausgleich


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen Stelle beantragt worden ist.

(3) 1Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. 2Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) 1In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2In der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. 3Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

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§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.

(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden und

2.
sechs weiteren Mitgliedern.

(3) 1Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. 2Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen.

(4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:

1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,

3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende

a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder

d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

(5) 1Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. 2Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. 2Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.

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§ 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). 2Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. 3Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 25. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 m.W.v. 1. Juni 2023

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§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung



Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und

2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.

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§ 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.

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§ 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat nach der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, aber vor Beginn des jeweiligen Teils der psychotherapeutischen Prüfung von diesem Teil der psychotherapeutischen Prüfung zurück, so hat sie oder er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der nach § 20 zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.

(3) 1Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung als nicht begonnen. 2Bei Krankheit kann die nach § 20 zuständige Stelle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

(4) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.

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§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden.

(2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch als Fernbleiben.

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§ 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme



(1) Anträge auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, die Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung und die ausgefüllten Bewertungsbögen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(3) Näheres zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die nach § 20 zuständige Stelle.

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§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist.

(2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

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§ 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung



(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung und damit die psychotherapeutische Prüfung endgültig nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle dies der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und den zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich oder elektronisch mit.

(2) Die Mitteilung an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder er auch nach einem erneuten Studium nicht mehr zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden kann.

(3) Die zuständigen Stellen der Länder können vereinbaren, dass die Mitteilungen von einer nach § 20 eingerichteten zuständigen Stelle eines bestimmten Landes oder von einer von den Ländern errichteten gemeinsamen Einrichtung übermittelt werden.

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Unterabschnitt 2 Mündlich-praktische Fallprüfung

§ 35 Prüfungstermine


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.

(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.

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§ 36 Ladung zum Prüfungstermin


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.

(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.

(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

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§ 37 Prüferinnen und Prüfer


§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. 2Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Fallprüfung bestellt.

(2) 1Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden:

1.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,

3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder

4.
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

2Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.

(3) 1Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische Fallprüfung. 2Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. 3Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.

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§ 38 Gegenstand


§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.

(2) 1Zur Vorbereitung der mündlich-praktischen Fallprüfung reicht die jeweilige Hochschule bei der nach § 20 zuständigen Stelle die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b durchgeführt hat. 2Die eingereichten Protokolle können durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden. 3Vor der Einreichung hat die Hochschule die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anonymisieren.

(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist.

(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:

1.
fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung,

2.
fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie

3.
allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der Anlagen 1 und 2.

(5) Die nach § 20 zuständige Stelle bewahrt die eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung waren, so lange auf, bis die betreffende Prüfungskandidatin oder der betreffende Prüfungskandidat die mündlich-praktische Fallprüfung nicht mehr wiederholen darf.

(6) Sofern die Hochschule die im Rahmen der berufsqualifzierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie von Absolventinnen oder Absolventen des Masterstudiengangs erstellten Patientenanamnesen und Videoaufnahmen nicht gemäß Absatz 2 an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt hat, bewahrt sie diese auf, um eine spätere Durchführung der mündlich-praktischen Fallprüfungen als Teil der psychotherapeutischen Prüfung zu ermöglichen.

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§ 39 Durchführung


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.

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§ 40 Niederschrift


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

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§ 41 Bewertung und Notenwerte


§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten.

(2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils getrennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen oder Prüfer.

(3) Bewertet werden die Leistungen wie folgt:

1.
eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut" und dem Notenwert 1,

2.
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut" und dem Notenwert 2,

3.
eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend" und dem Notenwert 3,

4.
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend" und dem Notenwert 4,

5.
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit der Note „mangelhaft" und dem Notenwert 5,

6.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, mit der Note „ungenügend" und dem Notenwert 6.

(4) 1Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung. 2Aus den beiden einzelnen Notenwerten für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für das Sitzungsprotokoll. 3Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Notenwerten.

(5) 1Der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll werden auf eine ganze Zahl gerundet. 2Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. 3Der gerundeten Zahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet.

(6) 1Aus dem errechneten Notenwert für die mündlich-praktische Fallprüfung und aus dem errechneten Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung. 2In die Berechnung geht ein:

1.
der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit 90 Prozent und

2.
der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 Prozent.

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§ 42 Bestehen und Gesamtnote


§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.

(2) 1Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet. 2Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. 3Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.

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§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.

(2) 1Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. 2Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.

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§ 44 Übermittlung der einzelnen Noten


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten aus der mündlich-praktischen Fallprüfung innerhalb von zwei Werktagen.

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§ 45 Wiederholung


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

(2) Wiederholungen der mündlich-praktischen Fallprüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die mündlich-praktische Fallprüfung durchgeführt.

(3) 1Gegenstand der ersten Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung ist diejenige der drei anderen von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. 2Gegenstand der zweiten Wiederholung ist eine der beiden verbliebenen Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. 3§ 38 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die nach § 20 zuständige Stelle hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts wegen zur Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung zu laden.

(5) 1Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

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Unterabschnitt 3 Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46 Prüfungstermine


§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.

(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.

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§ 47 Ladung zum Prüfungstermin


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.

(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.

(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

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§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. 2Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:

1.
Patientensicherheit,

2.
Diagnostik,

3.
Patienteninformation und Patientenaufklärung,

4.
leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,

5.
therapeutische Beziehungsgestaltung.

3In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. 4Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. 5In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.

(2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.

(3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.

(4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.

(5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.

(6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.

(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung


§ 49 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen. 2Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. 3Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. 4Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

1.
eine Beschreibung der Patientensituation,

2.
Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,

3.
Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,

4.
eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und

5.
ein strukturierter Bewertungsbogen.

(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe

1.
eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und ein Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,

2.
die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und

3.
die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.

(3) 1Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. 3Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. 4Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.

(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.

(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 50 Prüferinnen und Prüfer


§ 50 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und insgesamt mindestens zwei stellvertretende Personen bestellt. 2Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.

(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.

(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die an einer Station eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:

1.
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,

3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder

4.
Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

(4) 1Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung. 2Sie oder er hat darauf zu achten, dass

1.
die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und

2.
an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.

3Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 4Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 51 Durchführung


§ 51 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.

(2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.

(3) 1An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

(4) 1An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. 2Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.

(5) 1Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. 2Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.

(6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 52 Bewertung


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. 2Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.

(2) 1Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelnen Station. 2Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. 3Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten.

(3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 53 Bestehen


§ 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jeden Kompetenzbereich errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.

(2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat.

(3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist.

(4) 1Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. 2Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Kompetenzbereiche.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 54 Note


§ 54 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung

1.
„sehr gut" (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,

2.
„gut" (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

3.
„befriedigend" (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

4.
„ausreichend" (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent

der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. 2Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich erforderlich sind.

(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden".


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 55 Übermittlung der Ergebnisse


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Abschluss.

(2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben:

1.
die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat,

2.
die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 56 Mitteilung des Ergebnisses


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:

1.
die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung,

2.
die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie

3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.

(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:

1.
das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung,

2.
die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie

3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 57 Wiederholung


§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

(2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.

(3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20 zuständigen Stelle geladen.

(4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.

(5) 1Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

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Abschnitt 3 Allgemeine Formvorschriften

§ 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen



(1) Wird in dieser Verordnung die Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen gefordert, so können sie im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.

(2) Die geforderten Nachweise können der nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständigen Behörde auch elektronisch übermittelt werden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Hat die nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität eines elektronisch übermittelten Nachweises, so kann sie, soweit sie es für erforderlich erachtet, die Übermittlung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen.

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Abschnitt 4 Approbation

§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde


§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. 2Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.

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§ 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation



(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen kurzgefassten Lebenslauf,

3.
die Urkunde der Hochschule, die den erfolgreichen Masterabschluss eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt,

4.
das Zeugnis über das Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung,

5.
ein amtliches Führungszeugnis,

6.
eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und

7.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) Das amtliche Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.

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Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1 Verfahren

§ 61 Fristen



(1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

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§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation



(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(2) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(3) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

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§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede


§ 63 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist,

2.
den Bestandteil oder die Bestandteile der beruflichen Tätigkeiten, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der antragstellenden Person und der im Psychotherapeutengesetz und in dieser Verordnung geregelten Berufsqualifikation festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten notwendig sind,

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in dem Beruf, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in Vollzeit oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes erworben hat, und

5.
die Anpassungsmaßnahme nach Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3, die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich ist.

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Unterabschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung


§ 64 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.

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§ 65 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung


§ 65 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kenntnisprüfung wird als Teil der psychotherapeutischen Prüfung durchgeführt. 2Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungstermine der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 in Anspruch nehmen. 3Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können.

(2) Die Kenntnisprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.

(3) Die Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(4) Soweit in § 64 sowie in den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.

(5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.

(6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden, vermerkt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auf der Bescheinigung nach Absatz 5, ob und unter welchen Auflagen eine Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung möglich ist.

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Unterabschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66 Anpassungslehrgang


§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Anpassungslehrgang nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Anpassungslehrgang) ist eine praktische Tätigkeit, die in einem der folgenden Versorgungsbereiche auszuüben ist:

1.
in einer stationären Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung,

2.
in einer stationären Einrichtung der psychiatrischen Versorgung,

3.
in einer stationären Einrichtung der psychosomatischen Versorgung,

4.
in einer stationären Einrichtung der neuropsychologischen Versorgung oder

5.
in einer psychotherapeutischen Hochschulambulanz.

(2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass die antragstellende Person die hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleicht.

(3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde individuell so festgelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.

(4) 1Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in welchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang durchgeführt wird. 2Auch hierbei berücksichtigt sie die wesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.

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§ 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs


§ 67 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, mit.

(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit.

(3) 1Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. 2Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(4) 1Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. 2Bei der Ausstellung ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.

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§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung


§ 68 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.

(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:

1.
fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und

2.
fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.

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§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung


§ 69 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüferinnen oder Prüfer und die Prüfungstermine der mündlich-praktischen Fallprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Anspruch nehmen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.

(3) Die anonymisierte Patientenanamnese, die Gegenstand der Eignungsprüfung ist, wird der antragstellenden Person am Prüfungstag zwei Stunden vor Beginn der Eignungsprüfung von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung zur Verfügung gestellt.

(4) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüferinnen oder Prüfer die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 2Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist mit bestanden zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. 3Kommen die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung über das Bestehen.

(5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden worden, so kann sie zweimal wiederholt werden.

(6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.

(7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.

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Unterabschnitt 4 Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit


§ 70 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:

1.
ein amtliches Führungszeugnis und

2.
eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

(2) Werden im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Erklärungen nach Absatz 1 ausgestellt, so ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ergibt.

(3) Die eidesstattliche Erklärung kann in Deutschland oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person abgegeben werden.

(4) Werden im Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausgestellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.

(5) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(6) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

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§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung


§ 71 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:

1.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder

2.
sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Person im Ausland befindet, den Nachweis, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird.

2Wird im Herkunftsstaat ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 nicht gefordert, so kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.

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§ 72 Aktualität von Nachweisen


§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

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Unterabschnitt 5 Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73 Nachweis der Zuverlässigkeit


§ 73 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes eine von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Stelle ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. 2Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.

(2) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(3) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die im Ausland eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen nach in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt noch die nach Absatz 2 oder Absatz 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, so kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates oder über die Abgabe einer feierlichen Erklärung in dem Herkunftsstaat ersetzen, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt.

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§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung


§ 74 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.

(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so ist eine von einer zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt ist.

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§ 75 Aktualität von Nachweisen


§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

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Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag



(1) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes erstmals beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(2) 1Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 70 und 71 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. 2Für die Aktualität dieser Nachweise gilt § 72 entsprechend.

(3) 1Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 73 und 74 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. 2Für die Aktualität dieser Nachweise gilt § 75 entsprechend.

(4) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Psychotherapeutengesetzes Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Personen über die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

(5) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 2 bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

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§ 77 Fristen



(1) Beantragt eine Person, die über eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, so bestätigt die nach § 22 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.

(2) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach Satz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

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§ 78 Erteilung


§ 78 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes prüft die zuständige Behörde, ob die antragstellende Person für die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten fachlich geeignet ist.

(2) 1Die Prüfung auf fachliche Eignung erfolgt auf der Grundlage der Nachweise für die erworbene Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der Nachweise für die einschlägige Berufserfahrung. 2Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, so erfolgt die Prüfung, sofern vorhanden, auch auf Grundlage der folgenden Unterlagen:

1.
des gesonderten Bescheides nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes,

2.
der Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach § 65 Absatz 5,

3.
der Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 67 Absatz 4 oder

4.
der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach § 69 Absatz 6.

(3) Der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht entgegen steht die Tatsache, dass die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gestellt hat, aber über diesen Antrag noch nicht entschieden ist.

(4) 1Erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, so versieht sie die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die für die antragstellende Person individuell angezeigt sind. 2Dabei berücksichtigt sie

1.
die Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung,

2.
die bei der antragstellenden Person vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache und

3.
die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person.

(5) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 9 zu verwenden.

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§ 79 Verlängerung der Erlaubnis



(1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,

2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und

3.
eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet ist.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.

(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.

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Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80 Erlaubnisurkunde


§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwenden.

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Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde


§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:

1.
ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder

2.
ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.

(2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

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§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung


§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe für die Verzögerung innerhalb dieser Frist mit. 2Die Behörde hat die Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung dieser Mitteilung zu beseitigen.

(2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hinderungsgründe mit,

1.
ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder

2.
ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.

(3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 durchgeführt.

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§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde



Bleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

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Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 84 Übergangsvorschriften


§ 84 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. 2Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.

(2) 1Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. 2Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.

(3) 1Für Personen, die die anwendungsorientierte Parcoursprüfung einschließlich der Kenntnisprüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden Wiederholungen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach dem 31. Oktober 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt. 2Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann auch in den Fällen des Satzes 1 insgesamt nur zweimal wiederholt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024

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§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 PsychTh-APrV KJPsychTh-APrV

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, und

2.
die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen

a)
erkennen, beschreiben und erklären regelgerechtes und abweichendes menschliches Erleben und Verhalten sowie die Entwicklung des regelgerechten und abweichenden menschlichen Erlebens und Verhaltens über die gesamte Lebensspanne hinweg und berücksichtigen hierbei die nach dem neuesten Stand der Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse, Modelle und Forschungsparadigmen,

b)
leiten biologische, psychologische sowie soziale und kulturelle Faktoren, die menschliches Erleben und Verhalten über die gesamte Lebensspanne hinweg beeinflussen, aus allgemeinen Modellen und wissenschaftlichen Erkenntnissen her und nutzen ihre Erkenntnisse für die Beobachtung, Beschreibung und Erklärung individuellen Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihren sozialen Bezugssystemen.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 25 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Lernen, Gedächtnis, Emotion und Motivation,

b)
differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,

c)
Entwicklungspsychologie,

d)
Sozialpsychologie,

e)
biologische Psychologie,

f)
kognitiv-affektive Neurowissenschaften.

2.
Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen berücksichtigen bei psychotherapeutischen Entscheidungsfindungen die Bedingungen, Prozesse und Konsequenzen der Sozialisation und des Lernens in nicht-institutionellen und institutionellen Bildungs- und Erziehungskontexten bei Menschen über die gesamte Lebensspanne hinweg.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Erziehung und Bildung,

b)
Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse,

c)
pädagogische Interventionen und Interventionssettings,

d)
rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psychologische Interventionen.

3.
Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen wenden bei der Ausübung von Psychotherapie grundlegende Kenntnisse über körperliche Prozesse, Krankheiten, Behinderungen und medizinische Behandlungsverfahren an, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Psychotherapie von Bedeutung sind.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Anatomie,

b)
Aufbau und Funktion des Nervensystems,

c)
ausgewählte Krankheitsbilder, insbesondere internistische, neurologische, orthopädische und pädiatrische Krankheitsbilder,

d)
biologische Komponenten psychischer Störungen und Symptome,

e)
Genetik und Verhaltensgenetik,

f)
Grundlagen der somatischen Differentialdiagnostik.

4.
Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen

a)
wenden bei der Ausübung der Psychotherapie ihre grundlegenden Kenntnisse zu neuropharmakologischen Prozessen der Signalübertragung im Gehirn und zur pharmakologischen Beeinflussung der Signalübertragung durch Medikamente an,

b)
vollziehen die Indikationsstellung und Wirksamkeit pharmakologischer Behandlungen auf der Grundlage physiologischer Wirkweisen und der möglichen Interaktion mit psychotherapeutischen Prozessen nach und berücksichtigen sie angemessen bei der Entscheidungsfindung,

c)
informieren Patientinnen und Patienten oder andere beteiligte oder zu beteiligende Personen über die wissenschaftlich fundierten Indikationsgebiete von Psychopharmaka, über deren Wirkungsweise sowie über den zu erwartenden Nutzen und die Nebenwirkungsrisiken.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Pharmakodynamik,

b)
Pharmakokinetik,

c)
Psychopharmaka,

d)
Pharmakotherapie.

5.
Störungslehre

Die studierenden Personen

a)
erklären die Erscheinungsformen, Klassifikation und charakterisierenden Merkmale, die Entwicklung und den Verlauf von psychischen Störungen und von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen,

b)
wenden die verschiedenen Theorien und Modelle einschließlich der Modellannahmen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie der ihnen zugeordneten empirischen Befunde zur Erklärung der Entstehung und Aufrechterhaltung von psychischen Störungen sowie von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen an,

c)
erkennen, diagnostizieren und klassifizieren psychische Erkrankungen unter angemessener Nutzung von ausgewählten standardisierten diagnostischen Beobachtungs-, Mess- und Beurteilungsinstrumenten.

Zur Vermittlung der Inhalte der Störungslehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters,

b)
Epidemiologie und Komorbidität,

c)
klinisch-psychologische Diagnostik und Klassifikation,

d)
Modelle über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Störungsmodelle der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.

6.
psychologische Diagnostik

Die studierenden Personen

a)
beurteilen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik bei Personen aller Alters- und Patientengruppen nach wissenschaftlich-methodischen Grundlagen, insbesondere nach solchen der Objektivität, der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit,

b)
setzen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik situations- und patientenangemessen ein und bewerten die Ergebnisse,

c)
entwickeln psychologische Tests unter Berücksichtigung der Prinzipien der Testtheorien und Testkonstruktion,

d)
prüfen und beurteilen die Güte diagnostischer Erhebungsmethoden anhand von wissenschaftlichen Kriterien,

e)
erheben klinische und anamnestisch relevante Befunde,

f)
erstellen psychische Befunde unter Berücksichtigung der Kriterien der kategorialen Diagnostik psychischer Störungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichen von Klassifikationssystemen und verwenden hierbei für den Einzelfall wissenschaftlich evaluierte, standardisierte und strukturierte Patientenbefragungen,

g)
setzen die dimensionale Diagnostik unter Anwendung psychometrischer Verfahren zur Beurteilung der Schwere und der Ausprägung von Symptomen sowie des Therapieverlaufs ein und reagieren angemessen auf Veränderungen der diagnostischen Befunde unter Berücksichtigung der methodischen Voraussetzungen.

Zur Vermittlung der Inhalte der psychologischen Diagnostik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 12 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
allgemeine diagnostische Verfahren und Methoden,

b)
diagnostische Verfahren und Methoden zur Verhaltensbeobachtung einschließlich der Verfahren und Methoden zur Patientenbeobachtung,

c)
Indikationen und diagnostische Prozesse bei Menschen aller Alters- und Patientengruppen,

d)
Merkmale von Klassifikationssystemen einschließlich ihrer Fehlerquellen,

e)
psychometrische Grundlagen des Messens als Voraussetzung für Testtheorien und Testkonstruktionen,

f)
psychische und psychopathologische Befunderhebung unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer Erkenntnisse,

g)
Sprache und Interaktion im diagnostischen Prozess sowie Gesprächsführungsmethoden.

7.
allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
beurteilen die Wirkungsweise und Einsetzbarkeit der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen unter Einbeziehung der jeweiligen historischen Entwicklung, der Indikationsgebiete und der Wirksamkeit, der Ätiologie und Störungsmodelle und der den Verfahren und Methoden zugehörigen psychotherapeutischen Techniken,

b)
wenden bei der Indikationsstellung und der Behandlungsplanung die der Alters- und Patientengruppe angemessenen anerkannten Behandlungsleitlinien unter Beachtung des üblichen Vorgehens, der Qualitätssicherung sowie von Stärken und Schwächen in der Leitlinienentwicklung an,

c)
klären Patientinnen und Patienten und andere beteiligte oder zu beteiligende Personen angemessen über anerkannte Behandlungsleitlinien auf.

Zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden,

b)
anerkannte Merkmale für die Bewertung der wissenschaftlichen Evidenz der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen.

8.
präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

Die studierenden Personen

a)
beurteilen aufgrund der Wirksamkeit von verhaltens- und verhältnisorientierten Präventions-, Interventions- und Rehabilitationsmerkmalen und -konzepten deren Nutzen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Gesundheit oder zur Verminderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen,

b)
erkennen gesundheitsrelevante Aspekte verschiedener Lebenswelten einschließlich der vorhandenen Ressourcen und Resilienzfaktoren,

c)
nutzen die Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten von Lebens-, Versorgungs- oder Organisationsbereichen und unterstützen den Ausbau von weiteren Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten,

d)
verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete.

Zur Vermittlung der Inhalte der präventiven und rehabilitativen Konzepte psychotherapeutischen Handelns sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Merkmale und Funktion von Prävention und Rehabilitation unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen,

b)
Präventionsprogramme und Rehabilitationsansätze unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen.

9.
wissenschaftliche Methodenlehre

Die studierenden Personen

a)
beschreiben die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie sowie ihre Beziehung zu benachbarten Gebieten angemessen und bringen die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie in Bezug zur heutigen Versorgungslandschaft,

b)
erläutern die Wissenschaftsgeschichte und Erkenntnistheorie mit Bezug auf die Psychologie und Psychotherapie einschließlich ihrer Hauptströmungen und Forschungsmethoden angemessen,

c)
wenden Begriffe, Methoden und Ergebnisse der qualitativen und quantitativen Forschung in der psychologischen Grundlagen- und Anwendungsforschung an,

d)
beurteilen die Auswirkungen von Forschungsmethoden auf Untersuchungspopulationen und wenden deskriptive und inferenzstatistische Methoden sowie weitere statistische Verfahren zur Auswertung von Ergebnissen grundlagen- und anwendungsbezogener Studien in verschiedenen Bereichen der psychologischen und psychotherapeutischen Forschung an,

e)
planen wissenschaftliche Untersuchungen, führen diese Untersuchungen durch und werten sie aus,

f)
lassen Projekterfahrungen in die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien sowie in die Auswertung und Darstellung von eigenen Forschungsergebnissen einfließen.

Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Methodenlehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Geschichte der Psychologie und Psychotherapie,

b)
Methoden und wissenschaftliche Konzepte für die Erforschung menschlichen Verhaltens und Erlebens einschließlich epidemiologischer Forschung,

c)
deskriptive und Inferenz-Statistik sowie statistische Methoden der Evaluationsforschung,

d)
Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien,

e)
Datenerhebung und Datenanalyse unter Nutzung digitaler Technologien.

10.
Berufsethik und Berufsrecht

Die studierenden Personen

a)
benennen ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln, schätzen diese ein und wenden sie an,

b)
erkennen Verstöße gegen ethische Prinzipien im wissenschaftlichen und praktischen Handeln und ergreifen Maßnahmen, um diesen Verstößen in geeigneter Weise entgegenzusteuern.

Zur Vermittlung der Inhalte der Berufsethik und des Berufsrechts sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Ethik in Forschung und Praxis,

b)
berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns,

c)
sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.

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Anlage 2 (zu § 8 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
wissenschaftliche Vertiefung

Die studierenden Personen erfassen und beurteilen selbständig Forschungsparadigmen und aktuelle Forschungsergebnisse in einem vertieften psychologischen Grundlagenbereich, um sie bei der eigenen beruflichen Tätigkeit zu nutzen.

Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Vertiefung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die spezialisierten Wissensbereiche der wissenschaftlich systematisierten und kontrollierten Erfassung vertieften menschlichen Verhaltens und Erlebens bei Gesundheit und Krankheit abzudecken.

2.
vertiefte Forschungsmethodik

Die studierenden Personen

a)
wenden komplexe und multivariate Erhebungs- und Auswertungsmethoden zur Evaluierung und Qualitätssicherung von Interventionen an,

b)
nutzen und beurteilen einschlägige Forschungsstudien und deren Ergebnisse für die Psychotherapie,

c)
planen selbständig Studien zur Neu- oder Weiterentwicklung der Psychotherapieforschung oder der Forschung in angrenzenden Bereichen, führen solche Studien durch, werten sie aus und fassen sie zusammen,

d)
bewerten wissenschaftliche Befunde sowie Neu- oder Weiterentwicklungen in der Psychotherapie inhaltlich und methodisch in Bezug auf deren Forschungsansatz und deren Aussagekraft, so dass sie daraus fundierte Handlungsentscheidungen für die psychotherapeutische Diagnostik, für psychotherapeutische Interventionen und für die Beratung ableiten können.

Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften Forschungsmethodik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
multivariate Verfahren und Messtheorie,

b)
Evaluierung wissenschaftlicher Befunde und deren Integration in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit.

3.
spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
erfassen psychologische und neuropsychologische Störungsbilder sowie psychische Aspekte bei körperlichen Erkrankungen bei allen Alters- und Patientengruppen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

b)
schätzen die Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden wissenschaftlich fundiert und in Abhängigkeit von Lebensalter, Krankheitsbildern, sozialen und Persönlichkeitsmerkmalen, Gewalterfahrungen sowie dem emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstand der betroffenen Patientinnen oder Patienten ein,

c)
erläutern ihre Einschätzung der Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden den Patientinnen und Patienten, anderen beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,

d)
wählen auf der Grundlage vorangegangener Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation die dem Befund sowie der Patientin oder dem Patienten angemessenen wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien aus,

e)
entwickeln selbständig wissenschaftlich fundierte Fallkonzeptionen und die entsprechende Behandlungsplanung und beachten die Besonderheiten der jeweiligen Altersgruppe, der jeweiligen Krankheitsbilder und des jeweiligen Krankheitskontextes sowie des emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstandes der betroffenen Patientinnen und Patienten,

f)
erklären auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des höheren Lebensalters.

Zur Vermittlung der Inhalte der speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 11 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
psychotherapeutische Behandlung nach Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen) und die Besonderheiten der Zielgruppen,

b)
psychotherapeutische Behandlung nach Störungsbildern und die Besonderheiten der Störungsbilder,

c)
psychotherapeutische Behandlung nach Setting (Einzeltherapie, Paar- und Familientherapie, Gruppentherapie, Notfall- und Krisenintervention) und die Besonderheiten des Settings,

d)
psychotherapeutische Behandlung nach wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden sowie die Besonderheiten der wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden,

e)
Fallkonzeption und Behandlungsplanung,

f)
Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer psychotherapeutischer Verfahren und Methoden.

4.
angewandte Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
nehmen die Behandlungsplanung gemäß den unterschiedlichen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie, Paar- und Familientherapie) und unter Berücksichtigung der Besonderheit von stationärer oder ambulanter Versorgung vor,

b)
beraten Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen anhand der spezifischen Merkmale und Behandlungsansätze der klinischen Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie, Prävention, Rehabilitation oder Forensik und der ambulanten Versorgung angemessen über die spezifischen Indikationen der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen,

c)
überführen Patientinnen und Patienten bei Bedarf angemessen in die weitere Versorgung an der entsprechenden Einrichtung,

d)
schätzen die Notwendigkeit einer alternativen oder additiven Versorgung durch psychologische, psychosoziale, pädagogische, sozialpädagogische, rehabilitative oder medizinische Interventionen ein und leiten diese Interventionen, sofern erforderlich, in die Wege,

e)
beachten die für eine Tätigkeit im Gesundheitswesen notwendigen berufs- und sozialrechtlichen Grundlagen einschließlich institutioneller und struktureller Rahmenbedingungen bei der Ausübung von Psychotherapie.

Zur Vermittlung der Inhalte der angewandten Psychotherapie sind unter Einbindung von geeigneten Fallbeispielen bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 5 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Kennzeichnungen des Versorgungssystems unter besonderer Berücksichtigung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

b)
ambulante Psychotherapie bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung,

c)
klinische Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie oder Forensik,

d)
psychosoziale Versorgung insbesondere in den Bereichen Prävention, Rehabilitation oder Beratung.

5.
Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

Die studierenden Personen

a)
dokumentieren ihr psychotherapeutisches Handeln und überprüfen ihr Handeln zur Verbesserung der Behandlungsqualität kontinuierlich,

b)
beurteilen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität psychotherapeutischer und psychosozialer Maßnahmen sowie von Settings,

c)
evaluieren psychotherapeutisches Handeln sowohl bei Einzelfällen wie auch im Behandlungssetting unter Anwendung wissenschaftsmethodischer Kenntnisse und unter Berücksichtigung qualitätsrelevanter Aspekte,

d)
beurteilen Maßnahmen des kontinuierlichen Qualitätsmanagements sowie Maßnahmen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung,

e)
ergreifen selbständig angemessene Maßnahmen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,

f)
leiten interdisziplinäre Teams.

Zur Vermittlung der Inhalte der Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,

b)
Methoden der Prüfung, zur Sicherung und zur weiteren Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung unter Berücksichtigung der Anforderungen und Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems,

c)
Zuständigkeiten und Kompetenzen der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sowie Besonderheiten bei Führungsfunktionen.

6.
vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

Die studierenden Personen

a)
entwickeln und bewerten psychodiagnostische Verfahren nach aktuellen testtheoretischen Modellen,

b)
erstellen Gutachten zu klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Fragestellungen nach dem allgemeinen Stand der wissenschaftlichen Begutachtung,

c)
entscheiden nach wissenschaftlichen Kriterien, welche diagnostischen Verfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Fragestellung einschließlich des Lebensalters, der Persönlichkeitsmerkmale, des sozialen Umfeldes sowie des emotionalen und des intellektuellen Entwicklungsstandes von Patientinnen und Patienten situationsangemessen anzuwenden sind, führen diese Verfahren im Einzelfall durch, werten die Ergebnisse aus und interpretieren die Ergebnisse,

d)
setzen diagnostische Verfahren zur Erkennung von Risikoprofilen, Suizidalität, Anzeichen von Kindeswohlgefährdung sowie von Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art und ungünstiger Behandlungsverläufe angemessen ein,

e)
erheben und beurteilen systematisch Verlaufs- und Veränderungsprozesse,

f)
bearbeiten und bewerten wissenschaftlich gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder zum Grad der Schädigung,

g)
erkennen die Grenzen der eigenen diagnostischen Kompetenz und Urteilsfähigkeit und leiten, soweit notwendig, Maßnahmen zur eigenen Unterstützung ein.

Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften psychologischen Diagnostik und Begutachtung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 7 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
diagnostische Modelle und Methoden,

b)
Methoden der Zielsetzung, des Aufbaus, Verfassens und Präsentierens von psychologischen Gutachten mit Bezug auf die Psychotherapie,

c)
Beurteilung von Fragestellungen der Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder Schädigung,

d)
Grundlagen zur Beurteilung von Fragestellungen mit familien- oder strafrechtsrelevanten Inhalten.

7.
berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
führen psychotherapeutische Erstgespräche, Problem- und Zielanalysen sowie die Therapieplanung durch,

b)
setzen psychotherapeutische Basistechniken als Grundlage der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen unter Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Alters- und Patientengruppe ein,

c)
führen allgemeine Beratungsgespräche unter Berücksichtigung wissenschaftlich relevanter Erkenntnisse und mittels eines der Situation angemessenen Gesprächsverhaltens durch und berücksichtigen Aspekte der partizipativen Entscheidungsfindung,

d)
klären Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen individuell angemessen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Störungsmodelle und wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien zu den verschiedenen Krankheitsbildern der unterschiedlichen Alters- und Patientengruppen auf,

e)
führen psychoedukative Maßnahmen durch,

f)
erklären Patientinnen und Patienten das Behandlungsrational unterschiedlicher wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Methoden individuell angemessen,

g)
beachten Aspekte der therapeutischen Beziehung, um auftretende Probleme in der Behandlungs- und Veränderungsmotivation von Patientinnen und Patienten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten zu erkennen, angemessen zu thematisieren und in geeigneter Weise zu lösen,

h)
erkennen Notfall- und Krisensituationen einschließlich der Suizidalität oder Anzeichen von Kindeswohlgefährdung, Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art sowie Fehlentwicklungen im Behandlungsverlauf selbständig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um Schaden für Patientinnen und Patienten abzuwenden.

Eine selbständige Arbeit an Patienten wird bei der Vermittlung der Inhalte noch nicht erwartet. Zur Vermittlung der Inhalte der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen.

8.
Selbstreflexion

Die studierenden Personen

a)
reflektieren das eigene psychotherapeutische Handeln, die Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit und ihrer Auswirkungen auf das eigene psychotherapeutische Handeln,

b)
nehmen Verbesserungsvorschläge an,

c)
nehmen eigene Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und regulieren sie, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder die Kompetenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern,

d)
erkennen Grenzen des eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.

Zur Vermittlung der Inhalte der Selbstreflexion sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen.

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Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (BGBl. 2020 I S. 476)


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Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung (BGBl. 2020 I S. 477)


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Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Approbationsurkunde (BGBl. 2020 I S. 478)


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Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Kenntnisprüfung (BGBl. 2020 I S. 479)


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Anlage 7 (zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2020 I S. 480)


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Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Eignungsprüfung (BGBl. 2020 I S. 481)


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Anlage 9 (zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs (BGBl. 2020 I S. 482)


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Anlage 10 (zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs (BGBl. 2020 I S. 483)




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