Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird angefügt:
„Neunundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 66
(2) §
285 Nr. 3, 3a, 16, 17 und 21, §
288 soweit auf §
285 Nr. 3, 3a, 17 und 21 Bezug genommen wird, §
289 Abs. 4 und 5, die §§
289a,
292 Abs. 2, §
314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 9 und 13, §
315 Abs. 2 und 4, §
317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6, §
318 Abs. 3 und 8, §
319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§
319b,
320 Abs. 4, §
321 Abs. 4a, §
340k Abs. 2a, §
340l Abs. 2 Satz 2 bis 4, §
341a Abs. 2 Satz 5 und §
341j Abs. 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. §
285 Satz 1 Nr. 3, 16 und 17, §
288 soweit auf §
285 Nr. 3 und 17 Bezug genommen wird, §
289 Abs. 4, §
292 Abs. 2, §
314 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 9, §
315 Abs. 4, §
317 Abs. 3 Satz 2 und 3, §
318 Abs. 3, §
319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, §
341a Abs. 2 Satz 5 sowie §
341j Abs. 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(3) §
172 Abs. 4 Satz 3, die §§
246,
248 bis 250, §
252 Abs. 1 Nr. 6, die §§
253 bis 255 Abs. 2a und 4, §
256 Satz 1, die §§
256a,
264 Abs. 1 Satz 2, die §§
264d,
266,
267 Abs. 3 Satz 2, §
268 Abs. 2 und 8, §
272 Abs. 1, 1a, 1b und 4, die §§
274,
274a Nr. 5, §
277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, §
285 Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 29, §
286 Abs. 3 Satz 3, §
288 soweit auf §
285 Nr. 19, 22 und 29 Bezug genommen wird, die §§
290,
291 Abs. 3, §
293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, §
297 Abs. 3 Satz 2, §
298 Abs. 1, §
300 Abs. 1 Satz 2, §
301 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, die §§
306,
308a,
310 Abs. 2, §
313 Abs. 3 Satz 3, §
314 Abs. 1 Nr. 10 bis 12, 14 bis 21, §
315a Abs. 1, §
319a Abs. 1 Halbsatz 1, §
325 Abs. 4, §
325a Abs. 1 Satz 1, §
327 Nr. 1 Satz 2, die §§
334,
336 Abs. 2, die §§
340a,
340c,
340e,
340f,
340h,
340n,
341a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§
341b,
341e,
341l und
341n des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. §
253 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte im Sinn des §
246 Abs. 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. §
255 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in dem in Satz 1 bezeichneten Geschäftsjahr begonnen wurden. §
294 Abs. 2, §
301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, §
309 Abs. 1 und §
312 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. Für nach §
290 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erstmals zu konsolidierende Tochterunternehmen oder bei erstmaliger Aufstellung eines Konzernabschlusses für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre finden §
301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und §
309 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre Anwendung. Die neuen Vorschriften können bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur insgesamt; dies ist im Anhang und Konzernanhang anzugeben.
(5) §
246 Abs. 1 und 2, §
247 Abs. 3, die §§
248 bis 250, §
252 Abs. 1 Nr. 6, die §§
253,
254,
255 Abs. 2 und 4, §
256 Satz 1, §
264c Abs. 4 Satz 3, §
265 Abs. 3 Satz 2, die §§
266,
267 Abs. 3 Satz 2, §
268 Abs. 2, die §§
269,
270 Abs. 1 Satz 2, §
272 Abs. 1 und 4, die §§
273,
274,
274a Nr. 5, §
275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a, §
277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, die §§
279 bis 283,
285 Satz 1 Nr. 2, 5, 13, 18 und 19, Sätze 2 bis 6, §
286 Abs. 3 Satz 3, die §§
287,
288 soweit auf §
285 Satz 1 Nr. 2, 5 und 18 Bezug genommen wird, die §§
290,
291 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Satz 2, §
293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, §
294 Abs. 2 Satz 2, §
297 Abs. 3 Satz 2, §
298 Abs. 1, §
300 Abs. 1 Satz 2, §
301 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, die §§
302,
306,
307 Abs. 1 Satz 2, §
309 Abs. 1, §
310 Abs. 2, §
312 Abs. 1 bis 3, §
313 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, §
314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, §
315a Abs. 1, §
318 Abs. 3, §
319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, §
325 Abs. 4, §
325a Abs. 1 Satz 1, §
327 Nr. 1 Satz 2, die §§
334,
336 Abs. 2, §
340a Abs. 2 Satz 1, die §§
340c,
340e,
340f,
340h,
340n,
341a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §
341b Abs. 1 und 2, §
341e Abs. 1, §
341l Abs. 1 und 3 und §
341n des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 67
(1) Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und im Konzernanhang anzugeben.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des §
340 des
Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des §
341 des
Handelsgesetzbuchs, eingetragene Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinn des §
264a des
Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben.
(3) Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach §
249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach §
247 Abs. 3, §
273 des
Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach §
250 Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach §
249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs auch teilweise, beibehalten werden. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung nach §
249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.
(4) Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen nach §
253 Abs. 3 Satz 3, §
253 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs oder nach den §§
254,
279 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beruhen, die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, können unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind.
(5) Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach §
269 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. Ist im Konzernabschluss für ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Kapitalkonsolidierung gemäß §
302 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung vorgenommen worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beibehalten werden.
(7) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels
66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „außerordentliche Aufwendungen" und Erträge hieraus gesondert unter dem Posten „außerordentliche Erträge" anzugeben.
(8) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 11 des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind §
252 Abs. 1 Nr. 6, §
265 Abs. 1, §
284 Abs. 2 Nr. 3 und §
313 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung nicht angepasst zu werden; hierauf ist im Anhang und Konzernanhang hinzuweisen."