„- | Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) | |
- ausgenommen a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden, d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken - | ||
- | Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)". | |
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
„- | Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten: | |
- | Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (Δ6a(10a)-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro- 6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ6a-Tetrahydrocannabinol (Δ6a-THC) | (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl- 8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen- 1-ol |
- | Δ7-Tetrahydrocannabinol (Δ7-THC) | (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl- 6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen- 1-ol |
- | Δ8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC) | (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl- 6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen- 1-ol |
- | Δ10-Tetrahydrocannabinol (Δ10-THC) | (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9- tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- | Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC) | (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3- pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H- benzo[c]chromen-1-ol |
- ausgenommen, a) wenn es sich um Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist." |
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
„- | Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro- 6H-benzo[c]chromen-1-ol |
- ausgenommen, a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist." |
„- | Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) | |
- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -". |
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
„Dronabinol | - | (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl- 6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen- 1-ol". |
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG | |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch- wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240 |
1.1.2 | Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden | 480 |
1.1.2.1 | Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden | 240 |
1.1.3 | Binnenhandel | 590 |
1.1.3.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 295 |
1.1.3.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 8.850 |
1.1.4 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040 |
1.1.4.1 | Befristete Einmalerlaubnis | 520 |
1.1.4.2 | Höchstgrenze je Betriebsstätte | 15.600 |
1.2 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch- wissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190 |
1.2.3 | Erwerb | 190 |
1.2.3.1 | Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 4425 |
1.2.4 | Abgabe | 190 |
1.2.5 | Einfuhr | 190 |
1.2.6 | Ausfuhr | 190 |
2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
2.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | Die in Nummer 1 für die Erteilung einer ent- sprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegte Gebühr |
2.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
2.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
3 | Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 MedCanG | |
3.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung | 90 |
3.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190 |
4 | Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der in Num- mer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr |
5 | Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2 MedCanG | 190 |
6 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken | 70 |
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi- nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | ||
6.1 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizi- nischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. | 35 |
7 | Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG | 660 bis 15.000 |
8 | Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG | 150 |
9 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
9.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
9.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind | 50 bis 250 |
9.3 | Fachliche Beratung der antragstellenden Person (Beratungsgespräch) | 500 bis 5.000 |
10 | Auslagen | |
10.1 | Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 | In tatsächlich entstan- dener Höhe |
10.2 | Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren | In tatsächlich entstan- dener Höhe". |
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | |||
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||
„9.2 | Einnahme von Cannabis | | |||
9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahr- zeugen und ein die Fahr- sicherheit beeinträchtigen der Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - |
9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | - | - |
9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - |
9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | -". |