Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 (Nr. 57); Geltung ab 01.09.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Artikel 31 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Artikel 36 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AbwasserMeistPrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 369)" die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 369)" werden die Wörter „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WasserMeistPrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)" werden die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KrW/AbfMeistPrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 359)" die Wörter „, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 359)" werden die Wörter „, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RohrMeistPrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 339)" die Wörter „, die durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 339)" werden die Wörter „, die durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KüchMeistPrV § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2 Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,

2.
Rechnungswesen,

3.
Recht und Steuern,

4.
Unternehmensführung."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen" nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen" nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft" sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Volkswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,

3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4.
Unternehmenszusammenschlüsse.

(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2.
Finanzbuchhaltung,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,

5.
Planungsrechnung.

(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Rechtliche Zusammenhänge,

2.
Steuerrechtliche Bestimmungen.

(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Betriebsorganisation,

2.
Personalführung,

3.
Personalentwicklung.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2.
Rechnungswesen 90 Minuten,

3.
Recht und Steuern 60 Minuten,

4.
Unternehmensführung 90 Minuten.

Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

5.
In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden."

7.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1560)" die Wörter „, die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1560)" werden die Wörter „, die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:

  Note 1)
„I. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen
  ...
QualifikationsbereichePunkte 2)  
1. Volks- und
Betriebswirtschaft
... 
2. Rechnungswesen ... 
3. Recht und Steuern ... 
4. Unternehmens-
führung
... 


(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")".

 
c)
In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende" durch das Wort „Wirtschaftsbezogene" ersetzt.

d)
In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RestMeistPrV § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2 Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,

2.
Rechnungswesen,

3.
Recht und Steuern,

4.
Unternehmensführung."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen" nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen" nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft" sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Volkswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,

3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4.
Unternehmenszusammenschlüsse.

(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2.
Finanzbuchhaltung,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,

5.
Planungsrechnung.

(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Rechtliche Zusammenhänge,

2.
Steuerrechtliche Bestimmungen.

(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Betriebsorganisation,

2.
Personalführung,

3.
Personalentwicklung.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2.
Rechnungswesen 90 Minuten,

3.
Recht und Steuern 60 Minuten,

4.
Unternehmensführung 90 Minuten.

Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

5.
In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden."

7.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1576)" die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1576)" werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:

  Note 1)
„I. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen
  ...
QualifikationsbereichePunkte 2)  
1. Volks- und
Betriebswirtschaft
... 
2. Rechnungswesen ... 
3. Recht und Steuern ... 
4. Unternehmens-
führung
... 


(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")".

 
c)
In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende" durch das Wort „Wirtschaftsbezogene" ersetzt.

d)
In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HotelMeistPrV § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2 Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,

2.
Rechnungswesen,

3.
Recht und Steuern,

4.
Unternehmensführung."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen" nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen" nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft" sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Volkswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,

3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4.
Unternehmenszusammenschlüsse.

(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2.
Finanzbuchhaltung,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,

5.
Planungsrechnung.

(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Rechtliche Zusammenhänge,

2.
Steuerrechtliche Bestimmungen.

(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Betriebsorganisation,

2.
Personalführung,

3.
Personalentwicklung.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2.
Rechnungswesen 90 Minuten,

3.
Recht und Steuern 60 Minuten,

4.
Unternehmensführung 90 Minuten.

Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

5.
In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden."

7.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1568)" die Wörter „, die durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1568)" werden die Wörter „, die durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:

  Note 1)
„I. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen
  ...
QualifikationsbereichePunkte 2)  
1. Volks- und
Betriebswirtschaft
... 
2. Rechnungswesen ... 
3. Recht und Steuern ... 
4. Unternehmens-
führung
... 


(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")".

 
c)
In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende" durch das Wort „Wirtschaftsbezogene" ersetzt.

d)
In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WassBMstrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2476)" die Wörter „, die durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2476)" werden die Wörter „, die durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BauMaschMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 1 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschinenmeister umfasst:

1.
den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil nach § 4,

2.
den baumaschinentechnischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 177)," werden die Wörter „geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin


Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FloristMPrV § 4, § 7, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.
Ausbildung durchführen und

4.
Ausbildung abschließen."

2.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In der Ziffer IV wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BäderMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die durch die Verordnung vom 16. März 2001 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:

1.
den allgemeinen Teil nach § 4,

2.
den fachtheoretischen Teil nach § 5,

3.
den fachpraktischen Teil nach § 6 und

4.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 7 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:

„§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11.

7.
Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben.

8.
Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)" ersetzt.

b)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)" werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

10.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)" ersetzt.

b)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)" werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

c)
Die Ziffer IV wird wie folgt gefasst:

„IV.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

d)
Nach der Ziffer IV. wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchSiMeistPrV § 2, § 6, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)" die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)" werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ChemIndMeistPrV § 2, § 6, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist" ersetzt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist" ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KV/IndMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Kraftverkehrsmeister/Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, zur Geprüften Kraftverkehrsmeisterin/Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.

8.
Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist" ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BuchBIndMstrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammmerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GlasIndMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 3 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Glas umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IndMIsoPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige § 12 wird § 10.

11.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)" ersetzt.

b)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

c)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

d)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KStoffIndMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LMIndMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IndMstrAusbV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)" die Wörter: „, die durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)" werden die Wörter „, die durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IndMstrPapierPrV § 2, § 6, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 99)" durch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „(BGBl. I S. 99)" wird durch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 PharmIndMstrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai 1989 (BGBl. I S. 982), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SüßwIndMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 5 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)" ersetzt.

b)
Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

c)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

d)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 TextilIndMeistPrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 74)" die Wörter „, die durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 74)" werden die Wörter „, die durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IndMetMeistV § 2, § 3, § 6, § 7, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „weitere Jahre Berufspraxis" das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

b)
Die Nummer 3 wird aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

4.
In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen" durch die Wörter „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

6.
In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

7.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Nach Ziffer II wird im Absatz „Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen" die Angabe „gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.

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Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 PapIndMeistPrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2501)" die Wörter „, die durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2501)" werden die Wörter „, die durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchuhfIndMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. November 2002 (BGBl. I S. 4401) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 4401)" werden die Wörter „, die durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 TechFwPrV § 2, § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" oder „Technische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

bb)
Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,

2.
Rechnungswesen,

3.
Recht und Steuern,

4.
Unternehmensführung."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft" sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Volkswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,

3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4.
Unternehmenszusammenschlüsse.

(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2.
Finanzbuchhaltung,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,

5.
Planungsrechnung.

(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Rechtliche Zusammenhänge,

2.
Steuerrechtliche Bestimmungen.

(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Betriebsorganisation,

2.
Personalführung,

3.
Personalentwicklung.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2.
Rechnungswesen 90 Minuten,

3.
Recht und Steuern 60 Minuten,

4.
Unternehmensführung 90 Minuten.

Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Qualifikationsbereich" durch das Wort „Handlungsbereich" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Qualifikationsbereichen" durch das Wort „Handlungsbereichen" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
In § 9 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden."

8.
In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

9.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  Punkte *) Note
„1.Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen
  ...
 Qualifikationsbereiche  
 1. Volks- und
Betriebswirtschaft
... 
 2. Rechnungswesen ... 
 3. Recht und Steuern ... 
 4. Unternehmensführung ...". 


 
c)
Nach der Nummer 3 wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin


Artikel 29 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BilBuchhPrV § 2, § 3, § 5, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bestanden" durch das Wort „abgelegt" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder" die Wörter „einen gleichwertigen Abschluss oder" eingefügt:

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden."

5.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach dieser Verordnung" gestrichen.

6.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)" die Wörter „, die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

7.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)" werden die Wörter „, die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.

c)
Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IndFachwirtPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefachwirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst:

1.
den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.

8.
Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In der Ziffer I wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
In der Ziffer II wird die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

d)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 31 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 PersFachkPrV § 2, § 5, § 8, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 930)" die Wörter „, die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 930)" werden die Wörter „, die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Der Klammerzusatz wird durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/ Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin


Artikel 32 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HandFwPrV § 4, § 6, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern der Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" nach Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqualifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine berufstypische Situation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der berufstypischen Situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann die berufstypische Situation auch praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für die praktische Demonstration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)" die Wörter „, die durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)" werden die Wörter „, die durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Nach der Nummer 6 wird den Wörtern „Im Fall" die Angabe „(" vorangestellt und werden das Wort „gemäß" durch das Wort „nach" sowie die Wörter „in dem Handlungsbereich" durch die Wörter „vom Prüfungsbestandteil" ersetzt.

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Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VersFaWiPrV § 7, § 10, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

2.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Ausbildungseinheit" durch das Wort „Ausbildungssituation" ersetzt.

3.
In der Anlage 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)" die Wörter „, die durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

4.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)" werden die Wörter „, die durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Nach Nummer 5 wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

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Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WiFaWiPrV § 9, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Ausbildungseinheit" durch das Wort „Ausbildungssituation" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsverfahren" die Wörter „zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin," eingefügt.

3.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 1752)" die Wörter „, die durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

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Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VeranstTechMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12 (neu), § 13, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5, 6 oder 7

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

5.
§ 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

6.
§ 8 wird aufgehoben.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:

„§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 9" durch die Angabe „nach § 8" ersetzt.

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

11.
Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

„§ 12 Anwendungsregelung

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden."

12.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

13.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 9 Absatz 3)" ersetzt.

b)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

c)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

d)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."

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Artikel 36 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.



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