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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung im Sinne dieser Verordnung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung im Sinne dieser Verordnung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung im Sinne dieser Verordnung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung im Sinne dieser Verordnung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.
(5) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit, die
- 1.
- entgeltlich ist,
- 2.
- gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und
- 3.
- in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.
(6) Probezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.
(8) Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
§ 3 Mutterschutz
1Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. 2Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
§ 4 Stellenausschreibungspflicht
(1) 1Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Stellen:
- 1.
- Stellen der politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen anderer oberster Bundesbehörden und Leitungen anderer der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.
- Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
- 3.
- Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
- 4.
- Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
- 5.
- Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
- 6.
- Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.
(3) Von einer Stellenausschreibung kann darüber hinaus in folgenden Fällen abgesehen werden:
- 1.
- allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
- 2.
- in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.
§ 5 Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
Abschnitt 2 Einstellung
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. 2Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
- der nichttechnische Verwaltungsdienst,
- 2.
- der technische Verwaltungsdienst,
- 3.
- der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
- 4.
- der naturwissenschaftliche Dienst,
- 5.
- der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
- 6.
- der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
- 7.
- der sportwissenschaftliche Dienst und
- 8.
- der kunstwissenschaftliche Dienst.
§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
- durch den erfolgreichen Abschluss
- a)
- eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
- b)
- eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
§ 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. 2Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) 1Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. 2Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. 3Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.
§ 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.
Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.
(2) 1Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.
§ 11 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren
§ 11 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4Die Tests können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) 1Zum Auswahlverfahren nicht zuzulassen sind Bewerberinnen und Bewerber, die aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits einmal entlassen worden sind wegen
- 1.
- des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung in diesem Vorbereitungsdienst oder
- 2.
- des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung in diesem Vorbereitungsdienst.
§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 2Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. 3Dafür kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Allgemeinwissen,
- 2.
- kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,
- 3.
- Intelligenz,
- 4.
- Persönlichkeitsmerkmale,
- 5.
- Motivation,
- 6.
- Fachwissen,
- 7.
- Sprachkenntnisse,
- 8.
- körperliche Fähigkeiten und
- 9.
- praktische Fertigkeiten.
(2) 1Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. 2Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(3) 1Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
- 1.
- Aufsatz,
- 2.
- Leistungstest,
- 3.
- Persönlichkeitstest,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- biographischer Fragebogen.
(4) 1Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
- 1.
- strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
- 2.
- Referat,
- 3.
- Präsentation,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- Gruppenaufgaben,
- 6.
- Gruppendiskussion,
- 7.
- Fachkolloquium.
(5) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:
- 1.
- welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
- 2.
- wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,
- 3.
- aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
- 4.
- welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
- 5.
- wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
- 6.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
- 7.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.
§ 13 Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" und „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" und „Referendar". 2Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festlegen.
§ 14 Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.
§ 15 Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
(2) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
§ 16 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst wird als Hochschulstudiengang durchgeführt, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abschließt.
(4) 1Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst kann abweichend von Absatz 1 bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge vorzusehen, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse sind berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.
§ 17 Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 14 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.
§ 18 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
§ 18 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,
- 1.
- wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
- a)
- einer Erkrankung,
- b)
- des Mutterschutzes,
- c)
- einer Elternzeit,
- d)
- der Ableistung
- aa)
- eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
- bb)
- eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- cc)
- eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
- dd)
- des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
- ee)
- des Europäischen Freiwilligendienstes,
- ff)
- des Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
- gg)
- des zivilen Friedensdienstes oder
- e)
- nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
- 2.
- wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.
§ 19 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
§ 19 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
- 1.
- das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
- 2.
- die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden durch
- a)
- eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
- gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müssen.
(2) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst und auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst, der nicht als Hochschulstudiengang durchgeführt wird, können Ausbildungsleistungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln der Regelausbildungsdauer angerechnet werden, wenn
- 1.
- die absolvierten Ausbildungsleistungen inhaltlich den Anforderungen eines Ausbildungsabschnitts oder mehrerer Ausbildungsabschnitte entsprechen und
- 2.
- die Ausbildungsleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen sind.
(3) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen angerechnet werden, die an einer Hochschule erbracht worden sind, wenn
- 1.
- die absolvierten Studienabschnitte inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und
- 2.
- die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(5) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(6) Bei einer Verkürzung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(7) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.
§ 20 Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen
§ 20 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Diese kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
- 1.
- die Laufbahnprüfung,
- 2.
- die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
- 3.
- Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(4) In einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang durchgeführt wird, können zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.
(5) 1In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:
- 1.
- bei der Laufbahnprüfung,
- 2.
- bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
- 3.
- bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
§ 21 Allgemeine Regelungen
§ 21 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen des jeweiligen Vorbereitungsdienstes, wenn
- 1.
- sie die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
- 2.
- die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(2) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der angestrebten Laufbahn entsprechen. 2Erfüllt die hauptberufliche Tätigkeit diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
(3) Regelmäßige und verkürzte Arbeitszeiten sind gleichzubehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
(4) 1Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. 2Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.
§ 22 Einfacher Dienst
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
§ 23 Mittlerer Dienst
§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
- 1.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
- 2.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
§ 24 Gehobener Dienst
(1) 1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt Folgendes voraus:
- 1.
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
- 2.
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, jeweils in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
- 1.
- den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
- 2.
- den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes „Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit".
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung B. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 m.W.v. 17. März 2026
§ 25 Höherer Dienst
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes setzt Folgendes voraus:
- 1.
- eine Ausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
- 2.
- eine hauptberufliche Tätigkeit in der nach Absatz 2 geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a)
- einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
- b)
- einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist, und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
- c)
- einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
(2) Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden gefordert:
- 1.
- mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
- a)
- in den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
- b)
- die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
- c)
- die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
- d)
- ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
- 2.
- mindestens drei Jahre, wenn
- a)
- mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
- b)
- die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
- 3.
- mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
- a)
- mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, insgesamt mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
- b)
- die Regelstudienzeit des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 26 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn
- 1.
- keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder
- 2.
- die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung als andere Bewerberin und anderer Bewerber nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.
Unterabschnitt 4 Sonderregelungen
§ 27 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse berücksichtigt werden:
- 1.
- Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder
- 2.
- Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.
§ 28 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes
§ 28 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle eines Abschlusses einer Realschule ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand berücksichtigt werden.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse zugelassen werden:
- 1.
- Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder
- 2.
- Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des mittleren Dienstes zugelassen werden.
§ 29 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes
§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.
(2) 1Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors berücksichtigt werden:
- 1.
- ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c, § 45 Absatz 2 Satz 2 oder § 51a Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung erworbener Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten oder
- 2.
- ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53d des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42d der Handwerksordnung erworbener Master Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes zugelassen werden.
§ 30 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes
§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den folgenden Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden:
- 1.
- Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
- 2.
- Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,
- 3.
- Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie
- 4.
- Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes.
(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.
§ 31 Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst
§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes Qualifizierungen berücksichtigt werden, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechen.
§ 32 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung auch zugelassen werden, wer anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH besitzt.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:
- 1.
- Verwendung in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Verwendung in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, von Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und von Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie
- 3.
- Verwendung in der Flugunfalluntersuchung.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die während eines berufsmäßigen Wehrdienstes bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.
(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die bei einem anderen Dienstherrn einen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, der inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes höherer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz oder einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.
(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:
- 1.
- Verwendung in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Verwendung in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, von Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und von Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie
- 3.
- Verwendung in der Flugunfalluntersuchung.
(6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:
- 1.
- bei Ärztinnen und Ärzten:
- a)
- Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit und
- b)
- Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner, 2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
- 3.
- bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.
(7) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen, zu Laufbahnen des höheren Dienstes für eine der folgenden Verwendungen zugelassen werden:
- 1.
- Verwendung im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und
- 2.
- Verwendung als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A.
§ 33 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder eine sonstige besondere Qualifikation nach den §§ 28 bis 32 besitzen, können für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
- 1.
- folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- im mittleren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- b)
- im gehobenen Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
- c)
- im höheren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
- 2.
- sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
(3) Kann die Bewährung nach Absatz 2 Nummer 2 wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Bewährungszeit nicht abschließend festgestellt werden, so kann die Bewährungszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4) 1Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. 2Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, so muss eine Verlängerung erfolgen. 3Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum, der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.
(5) 1Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
§ 34 Einstellung in ein Beförderungsamt
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er
- 1.
- das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und
- 2.
- für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die
- a)
- nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und
- b)
- innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.
(2) 1Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus
- 1.
- einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
- 2.
- einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.
(3) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.
§ 35 Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:
- 1.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
- 2.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.
(2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
§ 36 Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
- 1.
- seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
- 2.
- sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
- 3.
- in den letzten zwei regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
- 4.
- ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
(2) 1Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. 2In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:
- 1.
- eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
- 2.
- eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 5In dem Auswahlverfahren werden, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 7Die Vorstellung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 8Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. 9Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. 2Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
- 1.
- das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
- 2.
- das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
- 3.
- das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
(6) Für Beamtinnen und Beamten, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 an einem Aufstiegsverfahren teilnehmen, gilt Folgendes:
- 1.
- sie verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in ihrem bisherigen Amt;
- 2.
- Zeiten, die sie in einem Amt einer höheren Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 4 verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2;
- 3.
- nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben sie abweichend von § 48 in ihrem bisherigen Amt;
- 4.
- Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 40 möglich.
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 1 Probezeit
§ 37 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Probezeit dauert grundsätzlich drei Jahre. 2Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in der Probezeit wie folgt zu beurteilen:
- 1.
- erstmals spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit und
- 2.
- mindestens ein zweites Mal vor Ablauf der festgesetzten Probezeit.
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.
§ 38 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Mindestprobezeit.
(2) Hauptberufliche Tätigkeiten nach Absatz 1 können auch auf die Mindestprobezeit angerechnet werden, wenn die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist
- 1.
- im berufsmäßigen Wehrdienst oder
- 2.
- in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich.
(3) 1Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. 2Auf die Mindestprobezeit können die in Satz 1 genannten Zeiten angerechnet werden.
(4) 1Auf die Probezeit und die Mindestprobezeit sind folgende Zeiten einer Bewährung in einer Probezeit anzurechnen:
- 1.
- bei Richterinnen und Richtern: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst,
- 2.
- bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst, und
- 3.
- bei verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bundes- oder Landesdienst: Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bund oder Land.
(5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
- die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
- 2.
- deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(6) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 39 Verlängerung der Probezeit
§ 39 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
- 1.
- einer Teilzeitbeschäftigung,
- 2.
- einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
- 3.
- der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, bis zu drei Jahre Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem, sowie
- 4.
- einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren.
Unterabschnitt 2 Beförderung
§ 40 Voraussetzungen einer Beförderung
§ 40 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
- sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
- 2.
- im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
- 3.
- kein Beförderungsverbot vorliegt.
§ 41 Auswahlentscheidungen
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und, soweit ihnen noch Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung zukommt, vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. 4Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. 5Eignungsdiagnostische Instrumente können auch dann eingesetzt werden, wenn eine im wesentlichen gleiche Beurteilungslage vorliegt. 6Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) 1Besonders zu berücksichtigen sind erfolgreich absolvierte Tätigkeiten
- 1.
- in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- 2.
- in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und
- 3.
- in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.
(3) 1Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. 2§ 59 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(4) 1Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, so ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
- bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
- 2.
- bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
- 3.
- bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte.
(5) 1Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d abgeleistet worden ist, so sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 vorliegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Dienste abgeleistet hat und die aufgrund ihrer Bewerbung eingestellt worden ist, wenn diese Bewerbung wie folgt erfolgt ist:
- 1.
- innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes,
- 2.
- innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn ein solcher Ausbildungsgang im Anschluss an den Dienst begonnen wurde,
- 3.
- innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit, wenn
- a)
- im Anschluss an den Dienst ein Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde, oder
- b)
- im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde.
§ 42 Erprobungszeit
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 2§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die in § 41 Absatz 4 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. 2Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, so ist von der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Funktion abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
Unterabschnitt 3 Aufstieg
§ 43 Voraussetzungen für den Aufstieg
(1) 1Voraussetzung für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44. 2Weitere Voraussetzungen sind:
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
- a)
- der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
- b)
- der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst:
- a)
- der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
- b)
- der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.
(2) 1Bei Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. 2Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 44 Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
§ 44 wird in 18 Vorschriften zitiert
(1) 1Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass
- 1.
- sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und
- 2.
- die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen Folgendes:
- 1.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,
- 2.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben.
(4) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. 4Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. 5Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 6Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 7Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie Folgendes besitzen:
- 1.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes: mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation,
- 2.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes: mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und
- 3.
- bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes: einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation.
(5) 1In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2Eignung und Befähigung sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. 8Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(6) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(7) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Entscheidung auf eine andere Behörde übertragen.
§ 45 Vorbereitungsdienste
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nehmen Beamtinnen und Beamte an einem Vorbereitungsdienst teil, so sind die Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung, die für Referendarinnen und Referendare sowie für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, so regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.
§ 46 Fachspezifische Qualifizierungen
§ 46 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre.
(2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate.
(4) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
- 1.
- fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
- a)
- Verfassungs- und Europarecht,
- b)
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Haushaltsrecht,
- e)
- bürgerliches Recht,
- f)
- Organisation der Bundesverwaltung,
- g)
- Aufgaben des öffentlichen Dienstes,
- h)
- wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie
- i)
- Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung.
(5) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. 4Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. 5Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
(6) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation
§ 47 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus:
- 1.
- ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
- 2.
- eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus:
- 1.
- ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
- 2.
- eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat.
(5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.
(7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.
§ 48 Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
§ 48 wird in 7 Vorschriften zitiert
1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
§ 49 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
§ 49 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, so muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit geleistet hat, die mindestens dreimal so lang war wie die fachspezifische Qualifizierung oder die Hochschulausbildung. 2Auf die Erstattung kann auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
Unterabschnitt 4 Sonstiges
§ 50 Laufbahnwechsel
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:
- 1.
- im einfachen Dienst: drei Monate,
- 2.
- im mittleren Dienst: ein Jahr,
- 3.
- im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.
§ 51 Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wenn verbeamtete Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann ihnen
- 1.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,
- 2.
- nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,
- 3.
- nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,
- 4.
- nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,
- 5.
- nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben.
§ 52 Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, können nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:
- 1.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,
- 2.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.
§ 53 Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend anzuwenden.
§ 54 Internationale Verwendungen
1Wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind, sind folgende erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten besonders zu berücksichtigen:
- 1.
- Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- 2.
- Tätigkeiten in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und
- 3.
- Tätigkeiten in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.
Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
§ 55 Personalentwicklung
(1) 1Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. 2Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 3Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. 4Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten auf Anfrage fachlich zu beraten.
(2) 1Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. 2Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
- 1.
- die dienstliche Qualifizierung,
- 2.
- die Führungskräfteentwicklung,
- 3.
- Kooperationsgespräche,
- 4.
- die dienstliche Beurteilung,
- 5.
- Zielvereinbarungen,
- 6.
- die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
- 7.
- ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in internationalen Organisationen.
§ 56 Dienstliche Qualifizierung
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. 2Qualifizierungsmaßnahmen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
- 1.
- der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
- 2.
- dem Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
(2) 1Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. 2Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.
(3) Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.
(4) 1Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. 2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
(5) 1Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen sind die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Betreuungspflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens zu berücksichtigen. 2Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen nachweislich wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. 2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
§ 57 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3Die §§ 37 bis 39 bleiben unberührt.
§ 58 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
(1) 1Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. 2Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.
(2) 1Die Beurteilung enthält neben dem zusammenfassenden Gesamturteil einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. 2Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.
§ 59 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die dienstlichen Beurteilungen werden nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel durch mindestens zwei Personen erstellt. 2Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. 3Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) 1Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten. 2Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist abweichend von Satz 1 eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. 3Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, so sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) 1Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) 1Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 2Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeitbeschäftigten und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn dabei die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 60 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in einer Laufbahn befunden haben, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 aufgeführte entsprechende Laufbahn. 2Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. 3Im Übrigen besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befunden haben, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
(4) Amtsbezeichnungen, die am 17. März 2026 geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung „Oberamtsgehilfin" beziehungsweise „Oberamtsgehilfe" oder „Wachtmeisterin" beziehungsweise „Wachtmeister" führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.
§ 61 Vorbereitungsdienste
Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen Vorbereitungsdienst regelnden Verordnungen aufgrund des § 10 Absatz 1 sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.
§ 62 Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 37 bis 39 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit den Maßgaben, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§ 63 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.
§ 64 Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik
(1) Leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik können bis zum 31. März 2032 zu einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik, der die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Hochschulausbildung vermittelt, zugelassen werden, wenn
- 1.
- sie die Laufbahnbefähigung durch den erfolgreichen Abschluss eines nach Nummer 32 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienstes erlangt haben,
- 2.
- sie die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes für die höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung nicht besitzen sowie
- 3.
- ein konkreter dienstlicher Bedarf im höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik besteht.
(2) Leistungsstark sind Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben
- 1.
- mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote in der erforderlichen Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
- 2.
- mit der Abschlussnote „sehr gut" oder „gut" in der Laufbahnprüfung.
(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung gibt den konkreten dienstlichen Bedarf nach Absatz 1 Nummer 3 in einer Ausschreibung bekannt. 2Es kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Übersteigt die Anzahl der qualifizierten Bewerbungen den Bedarf, so erfolgt die Zulassung nach der Gesamtleistung in der Laufbahnprüfung. 4Ist diese im Wesentlichen gleich, so findet ein entsprechend § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2, 4 bis 6 und 8 sowie Absatz 5 Satz 1 bis 6 durchzuführendes Auswahlverfahren mit der Maßgabe statt, dass mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission dem höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik angehört. 5Ist die Gesamtleistung in der Laufbahnprüfung nach einem System von Punkten bewertet, so ist sie im Wesentlichen gleich, wenn die gleiche Punktzahl erreicht wurde.
(4) 1Abweichend von § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 absolvieren die Zugelassenen den Vorbereitungsdienst als Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe in dem ihnen verliehenen Amt. 2Der Lauf der Probezeit ist für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gehemmt.
(5) 1Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst wird den Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt dieser Laufbahn im Verwendungsbereich Wehrtechnik verliehen. 2Mit der Verleihung beginnt die Probezeit in dem neuen Amt erneut. 3Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes des höheren technischen Verwaltungsdienstes verliehen werden.
§ 65 Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik
(1) Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, können bis zum 31. März 2034 abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 an einem nach Nummer 44 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst teilnehmen.
(2) Leistungsstark sind Beamtinnen und Beamte, die
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben, wobei
- a)
- die erforderliche Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in den letzten zehn Jahren mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote erlangt worden ist oder
- b)
- die Laufbahnprüfung in den letzten fünf Jahren mit der Note „sehr gut" oder „gut" abgeschlossen worden ist und
- 2.
- in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten Note beurteilt worden sind.
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) Zu den Laufbahnen gehörende Ämter; Amtsbezeichnungen
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
| Nr. | Laufbahngruppe Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen (1) | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Einfacher Dienst | | |
| 2 | Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister | |
| 3 | Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister | |
| 4 | Besoldungsgruppe A 5 | Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister | |
| 5 | Besoldungsgruppe A 6 | Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister | |
| 6 | Mittlerer Dienst | | |
| 7 | Besoldungsgruppe A 6 | Sekretärin/Sekretär | |
| 8 | Besoldungsgruppe A 7 | Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär | |
| 9 | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister | |
| 10 | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister | |
| 11 | Gehobener Dienst | | |
| 12 | Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän | |
| 13 | Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän | |
| 14 | Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän | |
| 15 | Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän | |
| 16 | Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän | |
| 17 | Höherer Dienst | | |
| 18 | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Kustodin/Kustos; Militärrabbinerin/Militärrabbiner; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat | |
| 19 | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Militärrabbinerin/Militärrabbiner; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat | |
| 20 | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin/Direktor einer Fachschule; Koordinierende Militärrabbinerin/ Koordinierender Militärrabbiner; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor | |
| 21 | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin/Direktor; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Militärrabbinerin/ Leitender Militärrabbiner; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor | |
| 22 | Ämter der Besoldungsordnung B | Amtsbezeichnungen der Ämter der Bundesbesoldungsordnung B |
- (1)
- Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich" noch „männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)" oder „(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden (Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Eingerichtete Vorbereitungsdienste
Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
| Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n) |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst | | |
| 2 | Mittlerer Dienst im Bundes- nachrichtendienst und mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern | |
| 3 | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 4 | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 5 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
| 6 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 7 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst | | |
| 8 | Mittlerer technischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 9 | Mittlerer technischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 10 | Mittlerer technischer Verwaltungs- dienst des Bundes im Verwendungs- bereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 11 | Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 12 | Mittlerer natur- wissenschaftlicher Dienst | | |
| 13 | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 14 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst | | |
| 15 | Gehobener Dienst im Bundes- nachrichtendienst und gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern | |
| 16 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozial- versicherung | Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See | |
| 17 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Land- wirtschaftlichen Sozialversicherung | Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | |
| 18 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialversicherung bei der Berufsgenossenschaft Verkehr | Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehr | |
| 19 | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 20 | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 21 | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
| 22 | Gehobener Verwaltungs- informatikdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 23 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
| 24 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - | Bundesministerium des Innern | |
| 25 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 26 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst | | |
| 27 | Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | |
| 28 | Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr | |
| 29 | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 30 | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Straßenbauverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 31 | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst im Informationstechnik- zentrum Bund | Bundesministerium der Finanzen | |
| 32 | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 33 | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 34 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
| 35 | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst des Bundes im Verwendungs- bereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 36 | Gehobener natur- wissenschaftlicher Dienst | | |
| 37 | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 38 | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst | | |
| 39 | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
| 40 | Höherer Dienst an wissen- schaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
| 41 | Höherer technischer Verwaltungsdienst | | |
| 42 | Höherer technischer Verwaltungs- dienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik, Straßenwesen | Bundesministerium für Verkehr | |
| 43 | Höherer technischer Verwaltungs- dienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektro- technik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | |
| 44 | Höherer technischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 45 | Höherer technischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 46 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn |
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.
| Nr. | Note | Notendefinition |
| 1 | 2 | |
| 1 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 3 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 5 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 6 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.
Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1) Übergeleitete Laufbahnen
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tabelle 1
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
Tabelle 2
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
Tabelle 3
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
Tabelle 4
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
| 1 | 2 | |
| 1 | Ärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
| 2 | Archäologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 3 | Bibliotheksdienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 4 | Biologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 5 | Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 6 | Ethnologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 7 | Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 8 | Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 9 | Geographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 10 | Geologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 11 | Geophysikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 12 | Gesellschafts- und sozialwissen- schaftlicher Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 13 | Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 14 | Historischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 15 | Informationstechnischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 16 | Kryptologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 17 | Kunsthistorischer Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
| 18 | Landwirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 19 | Lebensmittelchemischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 20 | Mathematischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 21 | Medien- und kommunikations- wissenschaftlicher Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 22 | Mineralogischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 23 | Musikwissenschaftlicher Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
| 24 | Orientalischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 25 | Ozeanographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 26 | Pharmazeutischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 27 | Physikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 28 | Raumordnungsdienst | Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/ Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann, Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/ Diplom-Volkswirt: höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/ Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur: höherer technischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/ Diplom-Geograph: höherer naturwissenschaftlicher Dienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/ Diplom-Forstwirt: Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 29 | Romanistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 30 | Slawistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 31 | Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 32 | Statistischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 33 | Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 34 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 35 | Tierärztlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 36 | Wetterdienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 37 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 38 | Zahnärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
Tabelle 2
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
| 1 | 2 | |
| 1 | Bibliotheksdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 2 | Dienst in der gesetzlichen Kranken- versicherung, Krankenkassendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 3 | Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 4 | Dienst als Sozialarbeiterinnen und Sozial- arbeiter und als Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 5 | Dokumentationsdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 6 | Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 7 | Informationstechnischer Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
| 8 | Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 9 | Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 10 | Nautischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 11 | Raumordnungsdienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 12 | Seevermessungstechnischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 13 | Schiffsmaschinendienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 14 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 15 | Weinbaulicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 16 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Tabelle 3
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
| 1 | 2 | |
| 1 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: - Technische Assistentinnen und Assis- tenten mit staatlicher Anerkennung - staatlich geprüfte Chemotechnikerin- nen und Chemotechniker - Handwerksmeisterinnen, Handwerks- meister, Industriemeisterinnen und In- dustriemeister in ihrem jeweiligen Beruf - Kartographinnen und Kartographen - Laborantinnen und Laboranten - Landkartentechnikerinnen und Land- kartentechniker - Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen - staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker - Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung - Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernfor- schungseinrichtungen - Vermessungstechnikerinnen und Ver- messungstechniker - Werkstoffprüferinnen und Werkstoff- prüfer - Zeichnerinnen und Zeichner | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 2 | Archivdienst bei Abschluss der Berufs- ausbildung als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv - | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 3 | Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: - Bibliotheksassistentinnen und Biblio- theksassistenten, - Fachangestellte für Medien- und Infor- mationsdienste - Fachrichtung Biblio- thek, Information und Dokumentation, Bildagentur - | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 4 | Nautischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Tabelle 4
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
| 1 | 2 | |
| 1 | Einfacher Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 2 | Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 3 | Amtsgehilfendienst in der Bundeswehr- verwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 4 | Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 5 | Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Tele- kommunikation | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 6 | Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Tele- kommunikation Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 7 | Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 8 | Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 9 | Mittlerer Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst |
| 10 | Mittlerer Dienst im Bundesnachrichten- dienst | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 11 | Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 12 | Mittlerer Forstdienst in der Bundes- verwaltung | Bis 26. Januar 2017: Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 13 | Mittlerer nautischer und maschinen- technischer Zolldienst des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 14 | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 15 | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 16 | Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 17 | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 18 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 19 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 20 | Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 21 | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 22 | Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 23 | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 24 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 25 | Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 26 | Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Tele- kommunikation | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 27 | Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Tele- kommunikation Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 28 | Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 29 | Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 30 | Gehobener Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst |
| 31 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 32 | Gehobener Dienst im Bundesnachrichten- dienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 33 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 34 | Gehobener Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017: Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 35 | Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 36 | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 37 | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 38 | Gehobener Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 39 | Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 40 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 41 | Gehobener Schuldienst in der Bundes- polizei | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 42 | Gehobener bautechnischer Verwaltungs- dienst des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 43 | Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 44 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 45 | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
| 46 | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 47 | Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 48 | Gehobener Fachschuldienst an Bundes- wehrfachschulen | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 49 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 50 | Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 51 | Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Tele- kommunikation | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 52 | Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Tele- kommunikation Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 53 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 54 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 55 | Höherer Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst |
| 56 | Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 57 | Höherer Dienst im Bundesnachrichten- dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 58 | Höherer Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 59 | Höherer Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 60 | Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 61 | Höherer Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 62 | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 63 | Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 64 | Höherer Schuldienst in der Bundespolizei | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 65 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 66 | Höherer Fachschuldienst an Bundeswehr- fachschulen | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 67 | Höherer technischer Dienst in der Bundes- wehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 68 | Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Tele- kommunikation | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 69 | Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Tele- kommunikation Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 70 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 71 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
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