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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Einstellung im Sinne dieser Verordnung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung im Sinne dieser Verordnung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung im Sinne dieser Verordnung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung im Sinne dieser Verordnung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.

(5) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit, die

1.
entgeltlich ist,

2.
gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und

3.
in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.

(6) Probezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.

(8) Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.


§ 3 Mutterschutz



1Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. 2Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.


§ 4 Stellenausschreibungspflicht



(1) 1Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Stellen:

1.
Stellen der politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen anderer oberster Bundesbehörden und Leitungen anderer der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.
Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

3.
Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,

4.
Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,

5.
Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,

6.
Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann darüber hinaus in folgenden Fällen abgesehen werden:

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,

2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.


§ 5 Schwerbehinderte Menschen



(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.


Abschnitt 2 Einstellung

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen



(1) 1Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. 2Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,

2.
der technische Verwaltungsdienst,

3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

4.
der naturwissenschaftliche Dienst,

5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

7.
der sportwissenschaftliche Dienst und

8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.


§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung



Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss

a)
eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder

b)
eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.
durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:

a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)
die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.


§ 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung



(1) 1Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. 2Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) 1Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. 2Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. 3Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.


§ 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen



(1) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.


Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation



(1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) 1Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.


§ 11 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren



(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4Die Tests können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) 1Zum Auswahlverfahren nicht zuzulassen sind Bewerberinnen und Bewerber, die aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits einmal entlassen worden sind wegen

1.
des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung in diesem Vorbereitungsdienst oder

2.
des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung in diesem Vorbereitungsdienst.

2Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. 3Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. 4Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.


§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) 1In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 2Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. 3Dafür kann Folgendes geprüft werden:

1.
Allgemeinwissen,

2.
kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,

3.
Intelligenz,

4.
Persönlichkeitsmerkmale,

5.
Motivation,

6.
Fachwissen,

7.
Sprachkenntnisse,

8.
körperliche Fähigkeiten und

9.
praktische Fertigkeiten.

(2) 1Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. 2Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(3) 1Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:

1.
Aufsatz,

2.
Leistungstest,

3.
Persönlichkeitstest,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
biographischer Fragebogen.

2Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Für den schriftlichen Teil kann Informationstechnik genutzt werden. 4In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.

(4) 1Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:

1.
strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

2.
Referat,

3.
Präsentation,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
Gruppenaufgaben,

6.
Gruppendiskussion,

7.
Fachkolloquium.

2Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. 4Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann für den mündlichen Teil Videokonferenztechnik genutzt werden.

(5) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(6) In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:

1.
welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

2.
wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,

3.
aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

4.
welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

5.
wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

6.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

7.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.


§ 13 Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung



(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" und „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" und „Referendar". 2Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festlegen.


§ 14 Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.


§ 15 Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst



(1) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.

(2) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.


§ 16 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst



(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten.

(3) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst wird als Hochschulstudiengang durchgeführt, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abschließt.

(4) 1Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst kann abweichend von Absatz 1 bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge vorzusehen, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse sind berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.


§ 17 Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 14 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.


§ 18 Verlängerung der Vorbereitungsdienste



(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,

1.
wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen

a)
einer Erkrankung,

b)
des Mutterschutzes,

c)
einer Elternzeit,

d)
der Ableistung

aa)
eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,

bb)
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,

cc)
eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,

dd)
des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,

ee)
des Europäischen Freiwilligendienstes,

ff)
des Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder

gg)
des zivilen Friedensdienstes oder

e)
nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und

2.
wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

2Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.


§ 19 Verkürzung der Vorbereitungsdienste



(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn

1.
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und

2.
die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden durch

a)
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder

b)
gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müssen.

(2) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst und auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst, der nicht als Hochschulstudiengang durchgeführt wird, können Ausbildungsleistungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln der Regelausbildungsdauer angerechnet werden, wenn

1.
die absolvierten Ausbildungsleistungen inhaltlich den Anforderungen eines Ausbildungsabschnitts oder mehrerer Ausbildungsabschnitte entsprechen und

2.
die Ausbildungsleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen sind.

2In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln, welche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen des Vorbereitungsdienstes auf Grund welcher konkreten Ausbildungsleistungen als bereits erbracht gelten.

(3) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen angerechnet werden, die an einer Hochschule erbracht worden sind, wenn

1.
die absolvierten Studienabschnitte inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und

2.
die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.

2Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.

(4) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.

(5) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(6) Bei einer Verkürzung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.

(7) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.


§ 20 Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen



(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Diese kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,

2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie

3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) In einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang durchgeführt wird, können zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

(5) 1In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,

2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und

3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

2Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.


Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen

§ 21 Allgemeine Regelungen



(1) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen des jeweiligen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und

2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der angestrebten Laufbahn entsprechen. 2Erfüllt die hauptberufliche Tätigkeit diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(3) Regelmäßige und verkürzte Arbeitszeiten sind gleichzubehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(4) 1Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. 2Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.


§ 22 Einfacher Dienst



Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.


§ 23 Mittlerer Dienst



Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.


§ 24 Gehobener Dienst



(1) 1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder

2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, jeweils in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

2Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder

2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes „Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit".




§ 25 Höherer Dienst



(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes setzt Folgendes voraus:

1.
eine Ausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in der nach Absatz 2 geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a)
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,

b)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist, und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder

c)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.

(2) Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden gefordert:

1.
mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn

a)
in den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,

b)
die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,

c)
die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder

d)
ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,

2.
mindestens drei Jahre, wenn

a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, insgesamt mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b)
die Regelstudienzeit des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und

3.
mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn

a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, insgesamt mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b)
die Regelstudienzeit des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.


§ 26 Andere Bewerberinnen und Bewerber



(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn

1.
keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder

2.
die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung als andere Bewerberin und anderer Bewerber nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.


Unterabschnitt 4 Sonderregelungen

§ 27 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes



Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse berücksichtigt werden:

1.
Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder

2.
Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.


§ 28 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes



(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle eines Abschlusses einer Realschule ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand berücksichtigt werden.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse zugelassen werden:

1.
Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder

2.
Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des mittleren Dienstes zugelassen werden.


§ 29 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes



(1) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.

(2) 1Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors berücksichtigt werden:

1.
ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c, § 45 Absatz 2 Satz 2 oder § 51a Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung erworbener Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten oder

2.
ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53d des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42d der Handwerksordnung erworbener Master Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr.

2§ 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes zugelassen werden.


§ 30 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes



(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den folgenden Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden:

1.
Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2.
Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3.
Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4.
Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes.

2Das Thema der Dissertation muss seiner Fachrichtung nach der angestrebten Laufbahn entsprechen. 3§ 21 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.


§ 31 Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst



Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes Qualifizierungen berücksichtigt werden, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechen.


§ 32 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen



(1) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung auch zugelassen werden, wer anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH besitzt.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:

1.
Verwendung in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
Verwendung in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, von Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und von Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
Verwendung in der Flugunfalluntersuchung.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die während eines berufsmäßigen Wehrdienstes bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die bei einem anderen Dienstherrn einen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, der inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes höherer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz oder einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.

(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:

1.
Verwendung in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
Verwendung in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, von Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und von Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
Verwendung in der Flugunfalluntersuchung.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:

1.
bei Ärztinnen und Ärzten:

a)
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit und

b)
Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner, 2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3.
bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen, zu Laufbahnen des höheren Dienstes für eine der folgenden Verwendungen zugelassen werden:

1.
Verwendung im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

2.
Verwendung als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A.


§ 33 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen



(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder eine sonstige besondere Qualifikation nach den §§ 28 bis 32 besitzen, können für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
im mittleren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,

b)
im gehobenen Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

c)
im höheren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

(3) Kann die Bewährung nach Absatz 2 Nummer 2 wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Bewährungszeit nicht abschließend festgestellt werden, so kann die Bewährungszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(4) 1Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. 2Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, so muss eine Verlängerung erfolgen. 3Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum, der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(5) 1Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.


§ 34 Einstellung in ein Beförderungsamt



(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1.
das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und

2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die

a)
nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und

b)
innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.

2Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) 1Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1.
einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und

2.
einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

2Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.


(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.


§ 35 Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt



(1) 1Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,

2.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.

2Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.


§ 36 Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte



(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

3.
in den letzten zwei regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) 1Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. 2In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder

2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.

3Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 5In dem Auswahlverfahren werden, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 7Die Vorstellung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 8Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. 9Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. 2Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,

2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und

3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.

3Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

(6) Für Beamtinnen und Beamten, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 an einem Aufstiegsverfahren teilnehmen, gilt Folgendes:

1.
sie verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in ihrem bisherigen Amt;

2.
Zeiten, die sie in einem Amt einer höheren Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 4 verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2;

3.
nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben sie abweichend von § 48 in ihrem bisherigen Amt;

4.
Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 40 möglich.


Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung

Unterabschnitt 1 Probezeit

§ 37 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung



(1) 1Die Probezeit dauert grundsätzlich drei Jahre. 2Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in der Probezeit wie folgt zu beurteilen:

1.
erstmals spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit und

2.
mindestens ein zweites Mal vor Ablauf der festgesetzten Probezeit.

2Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen. 3Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch mindestens zwei Personen. 4Die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter regeln die obersten Dienstbehörden in Richtlinien. 5Die obersten Dienstbehörden können die Befugnis des Satzes 4 auf andere Behörden übertragen. 6Die Beurteilung ist in ihrem vollen Wortlaut der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und auf deren beziehungsweise dessen Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. 7Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.


§ 38 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten



(1) 1Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Mindestprobezeit.

(2) Hauptberufliche Tätigkeiten nach Absatz 1 können auch auf die Mindestprobezeit angerechnet werden, wenn die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist

1.
im berufsmäßigen Wehrdienst oder

2.
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich.

(3) 1Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. 2Auf die Mindestprobezeit können die in Satz 1 genannten Zeiten angerechnet werden.

(4) 1Auf die Probezeit und die Mindestprobezeit sind folgende Zeiten einer Bewährung in einer Probezeit anzurechnen:

1.
bei Richterinnen und Richtern: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst,

2.
bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst, und

3.
bei verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bundes- oder Landesdienst: Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bund oder Land.

2Die Anrechnung nach Satz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter, frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie frühere verbeamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bundes- oder Landesdienst.

(5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder

2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.



§ 39 Verlängerung der Probezeit



(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

1.
einer Teilzeitbeschäftigung,

2.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

3.
der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, bis zu drei Jahre Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem, sowie

4.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren.

2§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.


Unterabschnitt 2 Beförderung

§ 40 Voraussetzungen einer Beförderung



1Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

2Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.


§ 41 Auswahlentscheidungen



(1) 1Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und, soweit ihnen noch Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung zukommt, vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. 4Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. 5Eignungsdiagnostische Instrumente können auch dann eingesetzt werden, wenn eine im wesentlichen gleiche Beurteilungslage vorliegt. 6Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1Besonders zu berücksichtigen sind erfolgreich absolvierte Tätigkeiten

1.
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

2.
in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und

3.
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.

2Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. 2§ 59 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(4) 1Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, so ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,

2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und

3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. 3Satz 1 Nummer 3 gilt nur, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.

(5) 1Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d abgeleistet worden ist, so sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 vorliegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Dienste abgeleistet hat und die aufgrund ihrer Bewerbung eingestellt worden ist, wenn diese Bewerbung wie folgt erfolgt ist:

1.
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes,

2.
innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn ein solcher Ausbildungsgang im Anschluss an den Dienst begonnen wurde,

3.
innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit, wenn

a)
im Anschluss an den Dienst ein Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde, oder

b)
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde.

4Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.


§ 42 Erprobungszeit



(1) 1Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 2§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die in § 41 Absatz 4 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. 2Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, so ist von der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Funktion abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.


Unterabschnitt 3 Aufstieg

§ 43 Voraussetzungen für den Aufstieg



(1) 1Voraussetzung für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44. 2Weitere Voraussetzungen sind:

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:

a)
der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder

b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,

3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst:

a)
der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder

b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.

(2) 1Bei Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. 2Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


§ 44 Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission



(1) 1Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass

1.
sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und

2.
die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen Folgendes:

1.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,

2.
für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben.

2§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. 4Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. 5Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 6Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 7Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie Folgendes besitzen:

1.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes: mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation,

2.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes: mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und

3.
bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes: einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation.

8Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) 1In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2Eignung und Befähigung sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. 8Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(6) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(7) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Entscheidung auf eine andere Behörde übertragen.


§ 45 Vorbereitungsdienste



(1) Nehmen Beamtinnen und Beamte an einem Vorbereitungsdienst teil, so sind die Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung, die für Referendarinnen und Referendare sowie für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, so regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.


§ 46 Fachspezifische Qualifizierungen



(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate,

2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und

3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre.

(2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.

(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate,

2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und

3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate.

2Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Aufstieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden.

(4) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:

a)
Verfassungs- und Europarecht,

b)
allgemeines Verwaltungsrecht,

c)
Recht des öffentlichen Dienstes,

d)
Haushaltsrecht,

e)
bürgerliches Recht,

f)
Organisation der Bundesverwaltung,

g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes,

h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie

i)
Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung.

2Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. 3Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. 4Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. 5Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(5) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. 4Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. 5Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.

(6) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.


§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation



(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus:

1.
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie

2.
eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.

(2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus:

1.
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie

2.
eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.

(3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat.

(5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.

(7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.


§ 48 Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn



1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.


§ 49 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung



1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, so muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit geleistet hat, die mindestens dreimal so lang war wie die fachspezifische Qualifizierung oder die Hochschulausbildung. 2Auf die Erstattung kann auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.


Unterabschnitt 4 Sonstiges

§ 50 Laufbahnwechsel



(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:

1.
im einfachen Dienst: drei Monate,

2.
im mittleren Dienst: ein Jahr,

3.
im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.

2Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.


§ 51 Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern



Wenn verbeamtete Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann ihnen

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,

2.
nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,

3.
nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,

4.
nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben,

5.
nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 übertragen werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben.


§ 52 Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten



1Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, können nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,

2.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.

2Einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.


§ 53 Wechsel in eine Laufbahn des Bundes



Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend anzuwenden.


§ 54 Internationale Verwendungen



1Wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind, sind folgende erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten besonders zu berücksichtigen:

1.
Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

2.
Tätigkeiten in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und

3.
Tätigkeiten in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.

2Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.


Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung

§ 55 Personalentwicklung



(1) 1Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. 2Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 3Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. 4Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten auf Anfrage fachlich zu beraten.

(2) 1Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. 2Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

1.
die dienstliche Qualifizierung,

2.
die Führungskräfteentwicklung,

3.
Kooperationsgespräche,

4.
die dienstliche Beurteilung,

5.
Zielvereinbarungen,

6.
die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

7.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in internationalen Organisationen.


§ 56 Dienstliche Qualifizierung



(1) 1Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. 2Qualifizierungsmaßnahmen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

1.
der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und

2.
dem Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

(2) 1Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. 2Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(3) Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(4) 1Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. 2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(5) 1Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen sind die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Betreuungspflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens zu berücksichtigen. 2Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen nachweislich wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. 2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.


Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung

§ 57 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung



1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3Die §§ 37 bis 39 bleiben unberührt.


§ 58 Inhalt der dienstlichen Beurteilung



(1) 1Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. 2Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(2) 1Die Beurteilung enthält neben dem zusammenfassenden Gesamturteil einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. 2Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.


§ 59 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab



(1) 1Die dienstlichen Beurteilungen werden nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel durch mindestens zwei Personen erstellt. 2Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. 3Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten. 2Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist abweichend von Satz 1 eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. 3Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, so sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) 1Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) 1Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 2Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeitbeschäftigten und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn dabei die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.


Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 60 Überleitung der Beamtinnen und Beamten



(1) 1Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in einer Laufbahn befunden haben, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 aufgeführte entsprechende Laufbahn. 2Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. 3Im Übrigen besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befunden haben, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die am 17. März 2026 geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung „Oberamtsgehilfin" beziehungsweise „Oberamtsgehilfe" oder „Wachtmeisterin" beziehungsweise „Wachtmeister" führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.


§ 61 Vorbereitungsdienste



Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen Vorbereitungsdienst regelnden Verordnungen aufgrund des § 10 Absatz 1 sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.


§ 62 Beamtenverhältnis auf Probe



(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 37 bis 39 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit den Maßgaben, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.


§ 63 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden



Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.


§ 64 Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik



(1) Leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik können bis zum 31. März 2032 zu einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik, der die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Hochschulausbildung vermittelt, zugelassen werden, wenn

1.
sie die Laufbahnbefähigung durch den erfolgreichen Abschluss eines nach Nummer 32 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienstes erlangt haben,

2.
sie die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes für die höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung nicht besitzen sowie

3.
ein konkreter dienstlicher Bedarf im höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik besteht.

(2) Leistungsstark sind Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben

1.
mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote in der erforderlichen Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2.
mit der Abschlussnote „sehr gut" oder „gut" in der Laufbahnprüfung.

(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung gibt den konkreten dienstlichen Bedarf nach Absatz 1 Nummer 3 in einer Ausschreibung bekannt. 2Es kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Übersteigt die Anzahl der qualifizierten Bewerbungen den Bedarf, so erfolgt die Zulassung nach der Gesamtleistung in der Laufbahnprüfung. 4Ist diese im Wesentlichen gleich, so findet ein entsprechend § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2, 4 bis 6 und 8 sowie Absatz 5 Satz 1 bis 6 durchzuführendes Auswahlverfahren mit der Maßgabe statt, dass mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission dem höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik angehört. 5Ist die Gesamtleistung in der Laufbahnprüfung nach einem System von Punkten bewertet, so ist sie im Wesentlichen gleich, wenn die gleiche Punktzahl erreicht wurde.

(4) 1Abweichend von § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 absolvieren die Zugelassenen den Vorbereitungsdienst als Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe in dem ihnen verliehenen Amt. 2Der Lauf der Probezeit ist für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gehemmt.

(5) 1Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst wird den Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt dieser Laufbahn im Verwendungsbereich Wehrtechnik verliehen. 2Mit der Verleihung beginnt die Probezeit in dem neuen Amt erneut. 3Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes des höheren technischen Verwaltungsdienstes verliehen werden.


§ 65 Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik



(1) Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, können bis zum 31. März 2034 abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 an einem nach Nummer 44 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst teilnehmen.

(2) Leistungsstark sind Beamtinnen und Beamte, die

1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben, wobei

a)
die erforderliche Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in den letzten zehn Jahren mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote erlangt worden ist oder

b)
die Laufbahnprüfung in den letzten fünf Jahren mit der Note „sehr gut" oder „gut" abgeschlossen worden ist und

2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten Note beurteilt worden sind.


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) Zu den Laufbahnen gehörende Ämter; Amtsbezeichnungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.  Laufbahngruppe
Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen (1)
 123
1Einfacher Dienst   
2 Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
3 Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
4 Besoldungsgruppe A 5 Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Erste Hauptwachtmeisterin/
Erster Hauptwachtmeister;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
5 Besoldungsgruppe A 6 Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Erste Hauptwachtmeisterin/Erster
Hauptwachtmeister;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
6Mittlerer Dienst   
7 Besoldungsgruppe A 6 Sekretärin/Sekretär
8 Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
9 Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
10 Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
11Gehobener Dienst   
12 Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
13 Besoldungsgruppe A 10 Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
14 Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
15 Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
16 Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
17Höherer Dienst   
18 Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin/Akademischer Rat;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Kustodin/Kustos;
Militärrabbinerin/Militärrabbiner;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
19  Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Militärrabbinerin/Militärrabbiner;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
20 Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/Akademischer Direktor;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Koordinierende Militärrabbinerin/
Koordinierender Militärrabbiner;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/
Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
21 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Militärrabbinerin/
Leitender Militärrabbiner;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
22 Ämter der Besoldungsordnung B Amtsbezeichnungen der Ämter der
Bundesbesoldungsordnung B




(1)
Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich" noch „männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)" oder „(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden (Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).




Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Eingerichtete Vorbereitungsdienste


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

Nr. LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
 123
1Mittlerer
nichttechnischer
Verwaltungsdienst
  
2 Mittlerer Dienst im Bundes-
nachrichtendienst und mittlerer
Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes
Bundeskanzleramt und
Bundesministerium des Innern
3 Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
4 Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
5 Mittlerer nichttechnischer Dienst in
der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Bundes
Bundesministerium des Innern
6 Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
Bundesministerium der Verteidigung
7Mittlerer
technischer
Verwaltungsdienst
  
8 Mittlerer technischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehr im
Verwendungsbereich Brandschutz
Bundesministerium der Verteidigung
9 Mittlerer technischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
10 Mittlerer technischer Verwaltungs-
dienst des Bundes im Verwendungs-
bereich Fernmelde- und
Elektronische Aufklärung
Bundesministerium der Verteidigung
11 Mittlerer technischer Dienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes
Bundesministerium für Verkehr
12Mittlerer natur-
wissenschaftlicher
Dienst
  
13 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr
14Gehobener
nichttechnischer
Verwaltungsdienst
  
15 Gehobener Dienst im Bundes-
nachrichtendienst und gehobener
Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes
Bundeskanzleramt und
Bundesministerium des Innern
16 Gehobener nichttechnischer Dienst
des Bundes in der Sozial-
versicherung
Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
17 Gehobener nichttechnischer Dienst
des Bundes in der Land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung
Vorstand der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
18  Gehobener nichttechnischer Dienst
in der Sozialversicherung bei der
Berufsgenossenschaft Verkehr
Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehr
19 Gehobener nichttechnischer
Zolldienst des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
20 Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
21 Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
22 Gehobener Verwaltungs-
informatikdienst des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
23 Gehobener nichttechnischer Dienst
in der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Bundes
Bundesministerium des Innern
24 Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst des Bundes
- Fachrichtung digitale Verwaltung
und Cyber-Sicherheit -
Bundesministerium des Innern
25 Gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
Bundesministerium der Verteidigung
26Gehobener
technischer
Verwaltungsdienst
  
27 Gehobener bautechnischer
Verwaltungsdienst des Bundes
Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
28 Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen -
Bundesministerium für Verkehr
29 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bundesministerium für Verkehr
30 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Straßenbauverwaltung
des Bundes
Bundesministerium für Verkehr
31 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst im Informationstechnik-
zentrum Bund
Bundesministerium der Finanzen
32 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
33 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehr im
Verwendungsbereich Brandschutz
Bundesministerium der Verteidigung
34 Gehobener technischer Dienst bei
der Unfallversicherung Bund und
Bahn
Vorstand der Unfallversicherung Bund und
Bahn
35 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst des Bundes im Verwendungs-
bereich Fernmelde- und
Elektronische Aufklärung
Bundesministerium der Verteidigung
36Gehobener natur-
wissenschaftlicher
Dienst
  
37 Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr
38 Höherer
nichttechnischer
Verwaltungsdienst
  
39 Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur
und Medien
40 Höherer Dienst an wissen-
schaftlichen Bibliotheken des
Bundes
Bundesministerium des Innern
41Höherer technischer
Verwaltungsdienst
  
42 Höherer technischer Verwaltungs-
dienst des Bundes, Fachrichtungen
Bauingenieurwesen, Bahnwesen,
Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet Maschinen- und
Elektrotechnik der Wasserstraßen,
Luftfahrttechnik, Straßenwesen
Bundesministerium für Verkehr
43 Höherer technischer Verwaltungs-
dienst des Bundes, Fachrichtungen
Hochbau, Maschinen- und Elektro-
technik Fachgebiet Maschinen- und
Elektrotechnik in der Verwaltung
Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
44 Höherer technischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
45 Höherer technischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehr im
Verwendungsbereich Brandschutz
Bundesministerium der Verteidigung
46 Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Vorstand der Unfallversicherung Bund und
Bahn



Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

Nr. NoteNotendefinition
 12
1sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
5mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können
6ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können


Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.


Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1) Übergeleitete Laufbahnen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Tabelle 1

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:

Nr. Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1Ärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
2Archäologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
3BibliotheksdienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
4Biologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
5Chemischer Dienst einschließlich der
Fachrichtungen physikalische Chemie,
Bio- und Geochemie
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
6Ethnologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
7Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
8Gartenbaulicher Dienst einschließlich der
Fachrichtung Landespflege
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
9Geographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
10Geologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
11Geophysikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
12Gesellschafts- und sozialwissen-
schaftlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
13Haus- und ernährungswissenschaftlicher
Dienst
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
14Historischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
15Informationstechnischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
16Kryptologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
17Kunsthistorischer Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
18Landwirtschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
19Lebensmittelchemischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
20Mathematischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
21Medien- und kommunikations-
wissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
22Mineralogischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
23Musikwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
24 Orientalischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
25Ozeanographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
26Pharmazeutischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
27Physikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
28RaumordnungsdienstBei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/
Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,
Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/
Diplom-Volkswirt:
höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/
Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur:
höherer technischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/
Diplom-Geograph:
höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/
Diplom-Forstwirt:
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
29Romanistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
30Slawistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
31SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
32Statistischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
33Stenographischer Dienst in der
Parlamentsverwaltung
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Technischer Dienst nach Maßgabe des
§ 37
Höherer technischer Verwaltungsdienst
35Tierärztlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
Höherer tierärztlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
36WetterdienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
37WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Zahnärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst


Tabelle 2

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:

Nr. Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1BibliotheksdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
2Dienst in der gesetzlichen Kranken-
versicherung,
Krankenkassendienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Dienst in der gesetzlichen
Unfallversicherung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
4Dienst als Sozialarbeiterinnen und Sozial-
arbeiter und als Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
5DokumentationsdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
6Gartenbaulicher Dienst einschließlich der
Fachrichtung Landespflege
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
7Informationstechnischer Dienst Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
8Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach
Maßgabe des § 37
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
9Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher
Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
10Nautischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
11RaumordnungsdienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
12Seevermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
13SchiffsmaschinendienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
14Technischer Dienst nach Maßgabe des
§ 37
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
15Weinbaulicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
16WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst


Tabelle 3

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:

Nr. Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1Technischer Dienst nach Maßgabe des
§ 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37
bei Abschluss der Berufsausbildung als:
- Technische Assistentinnen und Assis-
tenten mit staatlicher Anerkennung
- staatlich geprüfte Chemotechnikerin-
nen und Chemotechniker
- Handwerksmeisterinnen, Handwerks-
meister, Industriemeisterinnen und In-
dustriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
- Kartographinnen und Kartographen
- Laborantinnen und Laboranten
- Landkartentechnikerinnen und Land-
kartentechniker
- Operateurinnen und Operateure in
Kernforschungseinrichtungen
- staatlich geprüfte Technikerinnen und
Techniker
- Technikerinnen und Techniker mit
staatlicher Anerkennung
- Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker in Kernfor-
schungseinrichtungen
- Vermessungstechnikerinnen und Ver-
messungstechniker
- Werkstoffprüferinnen und Werkstoff-
prüfer
- Zeichnerinnen und Zeichner
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
2Archivdienst bei Abschluss der Berufs-
ausbildung als Fachangestellte für
Medien- und Informationsdienste
- Fachrichtung Archiv -
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Bibliotheksdienst bei Abschluss der
Berufsausbildung als:
- Bibliotheksassistentinnen und Biblio-
theksassistenten,
- Fachangestellte für Medien- und Infor-
mationsdienste - Fachrichtung Biblio-
thek, Information und Dokumentation,
Bildagentur -
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
4Nautischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst


Tabelle 4

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist:

Nr. Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
2Einfacher nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Amtsgehilfendienst in der Bundeswehr-
verwaltung
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
4Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
5Einfacher technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
6Einfacher technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
7Einfacher technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
8Einfacher technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
9Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer Auswärtiger Dienst
10Mittlerer Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
11Mittlerer nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
12Mittlerer Forstdienst in der Bundes-
verwaltung
Bis 26. Januar 2017:
Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
13Mittlerer nautischer und maschinen-
technischer Zolldienst des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
14Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
15Mittlerer Steuerdienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
16Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
17Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
18Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
19Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
20Mittlerer technischer Dienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
21 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
22Mittlerer Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
23Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
der Bundeswehr
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
24Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
25Mittlerer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
26Mittlerer technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
27Mittlerer technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
28Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
29Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
30Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener Auswärtiger Dienst
31Gehobener nichttechnischer Dienst in der
Bundesagentur für Arbeit
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
32Gehobener Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
33Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Gehobener Forstdienst des Bundes Bis 26. Januar 2017:
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
35Gehobener nichttechnischer Dienst der
Bundesvermögensverwaltung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
36Gehobener nichttechnischer Zolldienst des
Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
37Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
39Gehobener Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
40Gehobener nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
41Gehobener Schuldienst in der Bundes-
polizei
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
42Gehobener bautechnischer Verwaltungs-
dienst des Bundes
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
43 Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen -
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
44Gehobener technischer Verwaltungsdienst
in der Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
45Gehobener Wetterdienst des Bundes Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
46Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
in der Bundeswehr
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
47Gehobener Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
48Gehobener Fachschuldienst an Bundes-
wehrfachschulen
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
49Gehobener nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
50Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
51Gehobener technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
52Gehobener technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
53Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
54Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
55Höherer Auswärtiger Dienst Höherer Auswärtiger Dienst
56Höherer nichttechnischer Dienst in der
Bundesagentur für Arbeit
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
57Höherer Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
58Höherer Forstdienst des Bundes Bis 26. Januar 2017:
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
59Höherer Zolldienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
60Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst
des Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
61Höherer Archivdienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
62Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
63Höherer Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
64Höherer Schuldienst in der Bundespolizei Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
65Höherer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes
Höherer technischer Verwaltungsdienst
66 Höherer Fachschuldienst an Bundeswehr-
fachschulen
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
67Höherer technischer Dienst in der Bundes-
wehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Höherer technischer Verwaltungsdienst
68Höherer technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation
Höherer technischer Verwaltungsdienst
69Höherer technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Verwaltungsdienst
70Höherer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Höherer technischer Verwaltungsdienst
71Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Höherer technischer Verwaltungsdienst