Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst:
„§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmeberechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teilnahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten Bieter.
(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmenden Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente abgeben. Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach
§ 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des
§ 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach
§ 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter über die Bestimmung.
(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsabgabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebotsstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagentur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.
(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der Gebotsstufe den Zuschlag.
(6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, dessen zweite Gebotskomponente niedriger als die Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrunden-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundesnetzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der höchsten zweiten Gebotskomponente den Zuschlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskomponenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot innerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben.
Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5 eingefügt:
„Abschnitt 4 (weggefallen)
Unterabschnitt 1 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 (weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
- 3.
- die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
- 4.
- für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
- 5.
- die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,
- 6.
- einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,
- 7.
- die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und
- 8.
- die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.
§ 51 Anforderungen an Gebote
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist,
- 3.
- den Gebotswert in Euro ohne Nachkommastelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf,
- 4.
- die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und
- 5.
- die Projektbeschreibung nach Absatz 3.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
- 1.
- das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See,
- 2.
- den Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, der durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen, nachgewiesen wird,
- 3.
- den Anteil der Anlagen bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung gegründet werden noch durch Schwergewichtsgründungen,
- 4.
- das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe.
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
§ 52 Sicherheit
(1) Die Höhe der Sicherheit nach
§ 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach
§ 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
- 1.
- Höhe des Gebotswerts,
- 2.
- Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See,
- 3.
- Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist,
- 4.
- mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und
- 5.
- Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann.
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebotswert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgegebenen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.1
(3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Nummer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß
§ 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit
§ 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß
§ 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See bewertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstellungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach
§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatzquote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
2 Bei der Berechnung der jeweiligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstellung der Bestandteile der Windenergieanlagen abzustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß
§ 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Wasserstoffs wird gemäß der Verordnung nach
§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.
(4) Der Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach
§ 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstromerzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamtstromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der voraussichtlich zu installierenden Leistung von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von 3.500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung wird der Quotient aus der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge und der Gesamtstromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
3
(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundenen Schallbelastung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen enthält, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.4
(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubildendenquote des Gebots mit der höchsten Auszubildendenquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5 Bei der Berechnung der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unternehmen und die Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende werden auf Anforderung über die Vorlage eines anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf Anforderung über die Vorlage von anonymisierten Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen.
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1 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
2 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
3 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
4 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
5 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
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§ 54 Zuschlagsverfahren
(1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:
- 1.
- sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin,
- 2.
- sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,
- 3.
- sie bewertet die Gebote nach § 53,
- 4.
- sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und
- 5.
- sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zuschlag.
Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
(2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in
§ 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten haben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor.
(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach
§ 54 hat der bezuschlagte Bieter
- 1.
- das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen,
- 2.
- im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf
- a)
- den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
- b)
- eine zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach
§ 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach
§ 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen.
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung und
- 2.
- den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit Angabe der bezuschlagten Fläche.
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.
Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach
§ 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet.
§ 59 Stromkostensenkungskomponente
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 4."