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Inhalt EAkteEÄndG Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32 Absatz 1 und 1a wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen."
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 2 ändert mWv. 12. Dezember 2025
EGStPO § 15Das
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen."
Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026
Das
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
- 1.
- in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder
- 2.
- in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(4) Abweichend von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden die Akten zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre."
Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027
Das
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- 2.
- Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das
Strafvollzugsgesetz vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen."
Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das
Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen."
- 2.
- Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 7 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das
Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1a wird gestrichen.
- 2.
- Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 8 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
Das
Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen."
Artikel 10 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen."
- 2.
- Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 11 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027
Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch
Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1a wird gestrichen.
- 2.
- Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 12 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 13 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 335a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 110a Absatz 1" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 110a Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung
Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 298a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."
- 2.
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen."
Artikel 15 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von
§ 298a Absatz 1a der Zivilprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."
Artikel 16 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026
Das
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 43 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
Artikel 17 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2027
Das
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs".
- 2.
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- 3.
- Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von
§ 14 Absatz 4a bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."
Artikel 19 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.
§ 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."
- 2.
- Die Absätze 4 und 4a werden durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
„(4) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(4a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von
§ 14 Absatz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."
- 3.
- Absatz 6 wird gestrichen.
- 4.
- Absatz 7 wird zu Absatz 6.
- 5.
- Absatz 8 wird gestrichen.
- 6.
- Absatz 9 wird zu Absatz 7.
Artikel 20 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2027
Artikel 21 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch
Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 6 wird gestrichen.
- 2.
- Absatz 7 wird zu Absatz 6.
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2" durch die Angabe „§ 32 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 23 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2027
Artikel 24 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036
Artikel 25 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das
Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 112 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von
§ 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."
Artikel 26 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das
Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 46a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 689 Absatz 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Akten elektronisch geführt werden können."
- 2.
- § 46e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen."
- 3.
- § 112 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 27 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das
Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 112 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 112 Übergangsregelungen".
- 2.
- Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 28 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 211 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von
§ 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."
Artikel 29 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das
Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 65b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen."
- 2.
- § 211 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 30 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das
Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 211 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 31 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 55b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
-
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen."
Artikel 32 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 52b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
-
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen."
Artikel 33 Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 34 Änderung des Stiftungsregistergesetzes
Das
Stiftungsregistergesetz vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) wird wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2028 aufgelöst oder aufgehoben wurden."
- 2.
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Stiftungsregister anmelden."
- 3.
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2028 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2028 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln."
Artikel 35 Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Artikel 35 ändert mWv. 12. Dezember 2025
GDolmG § 1Artikel 36 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 36 ändert mWv. 12. Dezember 2025
HRV § 8Die
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937 S. 515), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Artikel 38 Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Artikel 38 ändert mWv. 12. Dezember 2025
JusWeDigG Artikel 3,
Artikel 6,
Artikel 7,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 15,
Artikel 18,
Artikel 19,
Artikel 21,
Artikel 23,
Artikel 26,
Artikel 50Das
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom
12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21, 23 und 26 werden gestrichen.
- 2.
- Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
Artikel 39 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Das
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft."
Artikel 40 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Die
Artikel 1,
3,
6,
10,
13,
14,
16,
19,
22,
26,
29,
31 und
32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2025.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
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