Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242; Geltung ab 21.10.2025
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Artikel 2 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 4 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 5 Änderung der Binnenschiffseichordnung
Artikel 6 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Artikel 7 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 8 Außerkrafttreten
Artikel 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7, Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Satz 2, Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, und

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung


Artikel 1 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchUO § 2, § 3, § 4, § 6, § 20, § 23, § 29, § 30, § 31, § 34, § 35, § 36, § 40, Anhang I, Anhang II, Anhang III, Anhang V, Anhang IX

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter „Mitgliedstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,".

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „DNV GL" durch die Angabe „DNV" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
ADN:

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436; 2024 II Nr. 337; 2024 II Nr. 456), die zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 143) geändert worden ist,".

bb)
Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:

„16.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung:

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

c)
Absatz 3 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

„11.
„Fahrgastboot" ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;".

2.
§ 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von

1.
Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der Anlage 5 ES-TRIN,

2.
Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,

3.
Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,

4.
Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie

5.
Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628."

3.
In § 4 Absatz 6 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

4.
Nach § 6 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:

„(11) Motoren, die in Fähren eingebaut werden oder auf diesen anderweitig verwendet werden, müssen über eine Typgenehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 verfügen."

5.
In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

6.
In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Binnenschifffahrtskostenverordnung" durch die Angabe „BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung" ersetzt.

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei Fahrzeugen, die innerhalb eines abgegrenzten Gebiets fahren, von den Bestimmungen des ES-TRIN abweichen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Ausnahmen dürfen nur für den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung und außerhalb des Rheins erteilt werden."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie das Gebiet nach Absatz 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr vorliegt."

e)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

8.
In § 30 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3, 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 4, 5 und 6" ersetzt.

9.
In § 31 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Fahrgäste)," die Angabe „insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine," eingefügt.

10.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder," gestrichen.

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Auf ein Fahrzeug, das nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 betrieben werden darf, sind im Übrigen die für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, genehmigen, sofern dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges angezeigt ist und Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht entgegenstehen."

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesystem" durch die Angabe „Brandmeldeanlage" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 Buchstabe f wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.

cc)
Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.06 des ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

dd)
In Nummer 14 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.11 Nummer 1 ES-TRIN" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
§§ 2.02, 2.03 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.05, 2.06 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.08 und 2.09, alle jeweils auch in Verbindung mit § 8.01 Nummer 1 des Anhangs II, entspricht,".

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 19.06 Nummer 7 ES-TRIN" ersetzt.

cc)
In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 4 ES-TRIN" und die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.05 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN" ersetzt.

dd)
In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 5 ES-TRIN" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 4.03 ES-TRIN" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesysteme" durch die Angabe „Brandmeldeanlagen" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.

dd)
In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.06 ES-TRIN" ersetzt.

ee)
In Nummer 11 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.11 Nummer 4 ES-TRIN" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.

12.
In § 36 Nummer 10 werden die Angabe „oder Absatz 3 Nummer 17" und die Angabe „oder ein Zeugnis" gestrichen.

13.
In § 40 wird die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

14.
Anhang I Abschnitt „Zone 2 - Binnen" wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 4)

15.
Anhang II wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 4 - 20)

16.
Anhang III wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 20)

17.
In Anhang V werden die Muster 1 bis 5 durch die folgenden Muster 1 bis 5 ersetzt:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 21 - 41)

18.
In Anhang IX wird nach der Angabe „Werbelliner Gewässer" die folgende Angabe „Mosel" eingefügt:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 42)

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Artikel 2 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSch-SportbootVermV § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 5, Anlage 6, Anhang 2

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „geltenden" die Angabe „und anzuwendenden" eingefügt.

b)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, ein Bootszeugnis erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Sportbootvermietungsverordnung-See" durch die Angabe „See-Sportbootverordnung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines nach Norm DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3.
eine gültige EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2013/53/EU."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegen, durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototyp vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Sportboote dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens" durch die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nummer 2 für neue Sportboote gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3 müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für neue Sportbote gelten sechs Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festgelegt, längstens jedoch für sechs Jahre."

4.
§ 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und

3.
dem Kennbuchstaben „V".

Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter."

5.
§ 8 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der DIN EN ISO 12402-2: Ausgabe April 2021 DIN EN ISO 12402-3: April 2021, DIN EN ISO 12402-4: April 2021 entsprechen, vorzuhalten."

6.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 3)

Muster Bootszeugnis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 44)


Muster Bootszeugnis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 45)
".

7.
In Anlage 2 wird in der Fußnote 1 die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

8.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 bis 2.4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 2.4 ersetzt:

Lfd.
Nr.
Wasserstraßevon (km) bis (km) Beschränkungen
„2Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1Oranienburger Kanal 21,0128,77 
2.2Oranienburger Havel 0,133,91 
2.3Finowkanal89,30
(Schleuse Liepe)
57,10
(Untertor Schleuse
Zerpenschleuse)
Querung der Havel-Oder-
Wasserstraße nur, wenn auf
der Havel-Oder-Wasserstraße
kein Fahrzeug in Sicht ist
2.4Werbelliner Gewässer 2,7319,80Querung der Havel-Oder-
Wasserstraße nur, wenn auf
der Havel-Oder-Wasserstraße
kein Fahrzeug in Sicht ist".


 
b)
Nummer 2.5 wird gestrichen.

9.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord".

b)
Anhang 2 wird durch den folgenden Anhang 2 ersetzt:

Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen

Allgemeines

Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.

Grundregeln

• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

• Überholen verboten.

• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

• Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

• Fender verwenden.

• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 47)


Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 48)
."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 3 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchStrEV § 12, § 22

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253; 2024 I Nr. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das Inland ECDIS Gerät oder die elektronische Binnenschifffahrtskarte den dort genannten Anforderungen entspricht,".

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und die Angabe „Doppelbuchstabe cc" wird durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd" ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „besetzt ist" durch die Angabe „besetzt ist, oder" ersetzt.

bb)
Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
entgegen § 4.07 Nummer 11 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt."

2.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
entgegen § 6.35 Nummer 3 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".

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Artikel 4 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 4 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchStrEV Anlage

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 48 - 53)

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Artikel 5 Änderung der Binnenschiffseichordnung


Artikel 5 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchEO § 4, § 1, § 3, § 8, § 33, § 35, Anlage 7 (neu)

Die Binnenschiffseichordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2022 (BGBl. I S. 220, 1384) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 6 die folgende Angabe eingefügt:

Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen".

2.
§ 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
Mess- und Eichgesetz

Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

3.
In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis" die Angabe „nach Anlage 7" eingefügt.

b)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend."

6.
In § 33 Absatz 5 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis" die Angabe „nach Anlage 7" eingefügt.

7.
Im § 35 Absatz 3 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis" die Angabe „nach Anlage 7" eingefügt.

8.
Nach Anlage 6 wird die folgende Anlage 7 eingefügt:

Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen

Muster Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 52)


Muster Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 53)
".

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Artikel 6 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchPersV § 16, § 22, § 25, § 118, § 119, § 120, § 137, § 139, § 144 (neu)

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 137 wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 142 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch".

2.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nur für

1.
Fahrzeuge, die in § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 aufgeführt sind,

2.
Fahrgastboote,

3.
Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge."

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen:

1.
sein Arbeitgeber,

2.
der Schiffsführer,

3.
die zuständige Behörde oder

4.
jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen."

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

4.
§ 25 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren

1.
mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,

2.
deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder

3.
die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind."

5.
§ 118 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. Zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört."

6.
In § 119 Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
nur Personen als Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die über das für die auszuübende Funktion jeweils vorgeschriebene Befähigungszeugnis verfügen,".

7.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden,".

b)
Die bisherigen Nummern 12 bis 16 werden zu den Nummern 13 bis 17.

8.
§ 137 wird gestrichen.

9.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(2)" gestrichen.

10.
Nach § 143 wird der folgende § 144 eingefügt:

§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch

Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt."

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Artikel 7 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 21. Oktober 2025 KlFzKV-BinSch Anlage

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100; 2024 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:

 
„Vorderseiten

Muster Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 56)
Rückseiten

Muster Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 56)
".

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Artikel 8 Außerkrafttreten


Artikel 8 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchAbgasV BinSchPersBBefähPrV

Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.
die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,

2.
die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 31. März 2021 (VkBl. S. 587), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 249) geändert worden ist,

3.
die Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung vom 21. Juni 2022 (BAnz AT 05.07.2022 V2).

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Artikel 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder

Der Bundesminister

für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Carsten Schneider

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Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9; L, 2025/90535, 27.6.2025)

2.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) geändert worden ist

4.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 (ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1)



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