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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Digitale-Dienste-Gesetz


Artikel 1 ändert mWv. 14. Mai 2024 DDG

(gesamter Text siehe Digitale-Dienste-Gesetz - DDG)


Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 14. Mai 2024 BVerfSchG § 8a, § 8d

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 14. Mai 2024 MADG § 4b

In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 14. Mai 2024 BNDG § 4, § 19

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt,

2.
§ 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters" durch die Wörter „Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieter" durch die Wörter „Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters" durch die Wörter „Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Bundespolizeigesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 14. Mai 2024 BPolG § 22a

§ 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" wird durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
Das Wort „Telemediendienstes" wird durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


Artikel 6 ändert mWv. 14. Mai 2024 BEGTPG § 2

Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 4 wird das Wort „sowie" angefügt.

cc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes".


Artikel 7 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 14. Mai 2024 BDSG § 9

In § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 14. Mai 2024 TDDDG § 1, § 2, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a)
In der Bezeichnung wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In der Kurzbezeichnung wird das Wort „Telemedien" durch das Wort „Digitale-Dienste" ersetzt.

c)
Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:

„TDDDG".

2.
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu Teil 3 wird das Wort „Telemediendatenschutz" durch die Wörter „Datenschutz bei digitalen Diensten" ersetzt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 8 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Anbieter von digitalen Diensten" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt,".

bb)
In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
„Nutzungsdaten" die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere

a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,".

5.
In der Überschrift von Teil 3 wird das Wort „Telemediendatenschutz" durch die Wörter „Datenschutz bei digitalen Diensten" ersetzt.

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten

1.
die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und

2.
digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1.
kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und

2.
die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind."

7.
In § 20 wird das Wort „Telemedienanbieter" durch die Wörter „Anbieter von digitalen Diensten" ersetzt.

8.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist."

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

12.
In § 25 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" und das Wort „Telemediendienst" durch die Wörter „digitalen Dienst" ersetzt.

13.
In § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 14. Mai 2024 IT-NetzG § 2



Artikel 10 Änderung des De-Mail-Gesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 14. Mai 2024 DeMailG § 7, § 15

Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 15 Satz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs


Artikel 11 ändert mWv. 14. Mai 2024 LFGB § 38b

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 38b wird das Wort „Telemediendiensteanbietern" durch die Wörter „Anbietern digitaler Dienste" ersetzt.

2.
§ 38b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Telemediendiensteanbietern" durch die Wörter „Anbietern digitaler Dienste" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2a des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 14. Mai 2024 JuSchG § 1, § 12, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17a, § 18, § 19, § 20, § 21, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 28, § 29b

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 S. 476), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und digitale Dienste sowie abgrenzbare Inhalte innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes."

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

b)
In Absatz 9 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

4.
In § 14a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2a und 3 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Träger-" durch das Wort „Trägermedien" und das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In Absatz 1a wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „Inhalte eines digitalen Dienstes" ersetzt.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Dienste" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

7.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

8.
In § 18 Absatz 8 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „das Telemedium" durch die Wörter „den digitalen Dienst" ersetzt.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.

10.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Bundesprüfstelle" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Antragsberechtigt sind

1.
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

2.
die obersten Landesjugendbehörden,

3.
die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,

4.
die Landesjugendämter,

5.
die Jugendämter,

6.
die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle,

7.
die aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie

8.
für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen."

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Telemediums" durch die Wörter „digitalen Dienstes oder eines abgrenzbaren Inhalts innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.

c)
In Absatz 7 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die begründete Entscheidung ist zu übermitteln:

1.
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

2.
den obersten Landesjugendbehörden,

3.
der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,

4.
den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, den aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen und

5.
der das Verfahren anregenden Behörde oder Einrichtung oder dem das Verfahren nach Absatz 4 anregenden Träger."

12.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitalen Dienst" ersetzt.

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den im Bereich der Telemedien" durch die Wörter „den im Bereich der digitalen Dienste" und die Wörter „zum Abgleich von Angeboten in Telemedien" durch die Wörter „zum Abgleich von Angeboten in digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Träger- und Telemedien" durch die Wörter „Trägermedien und digitalen Dienste" ersetzt.

14.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zuständige Behörde für die Durchsetzung des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), wonach Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Kindern und Jugendlichen innerhalb ihres Dienstes zu gewährleisten (Vorsorgemaßnahmen)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 8 werden aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

cc)
In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 24b Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


15.
§ 24b wird wie folgt gefasst:

§ 24b Befugnisse und Verfahren

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügt die Bundeszentrale unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes über die in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Befugnisse.

(2) Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net" nimmt erste Einschätzungen der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz.

(3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Anbieter auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter angemessener Fristsetzung auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

(4) Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme."

16.
§ 24c wird aufgehoben.

17.
§ 24d wird aufgehoben.

18.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

c)
In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Nummer 2, 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 2 und 4" ersetzt.

19.
In § 29b Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Mai 2024 DVO-JuSchG § 2, § 4, § 14, § 15

Die Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" und das Wort „Telemedienangeboten" durch die Wörter „Angeboten der digitalen Dienste" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Telemediums" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Telemediums" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitaler Dienst" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitalen Dienste" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 14. Mai 2024 BKAG § 10, § 10a, § 40, § 52, § 63a, § 66a

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632; 2023 I Nr. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

2.
§ 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Telemediendienstes" durch die Wörter „der digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

4.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

5.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetze" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

6.
§ 66a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes


Artikel 15 ändert mWv. 14. Mai 2024 DWG § 3, § 6a, § 9, § 10, § 11

Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 6a Absatz 10 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

5.
In § 11 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 16 ändert mWv. 14. Mai 2024 StPO § 100g, § 100j, § 100k, § 101a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 100k wird das Wort „Telemediendiensten" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

2.
In § 100g Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

3.
§ 100j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

4.
§ 100k wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Telemediendiensten" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" und wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt und wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Telemediendienst" durch die Wörter „digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.

5.
In § 101a Absatz 1a und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Mai 2024 BGB § 312c, § 312i

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 312c Absatz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 312i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Telemedien" durch die Wörter „digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 18 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 18 ändert mWv. 14. Mai 2024 UKlaG § 2, § 2c, § 12a, § 13, § 13a

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" und nach der Angabe „27. September 2002" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und die §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis § 2b" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt.

3.
In § 12a Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14" ersetzt.

4.
In § 13 Absatz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telemediendiensten" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

5.
§ 13a wird wie folgt gefasst:

§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt."


Artikel 19 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 19 ändert mWv. 14. Mai 2024 WpHG § 7

In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 20 Änderung der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung


Artikel 20 ändert mWv. 14. Mai 2024 VIBBestV § 1

In § 1 Absatz 2 der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 21 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 21 ändert mWv. 14. Mai 2024 UWG § 7, § 13, § 14

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

3.
In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes


Artikel 22 ändert mWv. 14. Mai 2024 UrhDaG § 1, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20

Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Satz 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten."

b)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn

1.
die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,

2.
eine sachgerechte Ausstattung und eine zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,

3.
eine Verfahrensordnung besteht, die

a)
den Umfang und den Ablauf der Prüfung regelt,

b)
die Vorlagepflichten der angeschlossenen Diensteanbieter regelt und

c)
die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Rechtsinhabers und auf Antrag des Nutzers vorsieht,

4.
sie von mehreren Diensteanbietern oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen, und

5.
sie für den Beitritt weiterer Diensteanbieter oder Institutionen offensteht.

(4) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben, die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „eine" wird das Wort „anerkannte" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ist anzuerkennen, wenn

1.
ihr Träger eine juristische Person ist,

a)
die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,

b)
sie auf Dauer angelegt ist und

c)
deren Finanzierung gesichert ist,

2.
die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sind, die mit der Schlichtung befasst werden sollen,

3.
ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sind,

4.
sie eine Schlichtungsordnung hat, die die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und die ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Diensteanbieter, der Rechtsinhaber und der Nutzer teilnehmen können,

5.
sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sowie über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird.

§ 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn

1.
zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und

2.
der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt.

Nimmt der Diensteanbieter an der Schlichtung teil, so darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie Inhalte, die mit dem beanstandeten Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehen, übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Rechtsinhaber dürfen auch die Kontaktdaten des Nutzers übermittelt werden. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer dürfen auch die Kontaktdaten des Rechtsinhabers übermittelt werden. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Rechtsinhabers und des Nutzers ist jedoch nicht zulässig.


4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Wörter „Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben."

5.
§ 19 Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Diensteanbieters" werden ein Komma und die Wörter „bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt," eingefügt.

b)
Die Angabe „§ 5 Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 5" ersetzt.


Artikel 23 Änderung des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes


Artikel 23 ändert mWv. 14. Mai 2024 ZKDSG § 2

§ 2 Nummer 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a werden die Wörter „Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter „Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" und werden die Wörter „§ 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 24 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 24 ändert mWv. 14. Mai 2024 SchwarzArbG § 7

§ 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.


Artikel 25 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung


Artikel 25 ändert mWv. 14. Mai 2024 FIDEVerzV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe u der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 26 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 26 ändert mWv. 14. Mai 2024 ZFdG § 10, § 30, § 77

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.

3.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 27 Änderung der MTS-Kraftstoff-Verordnung


Artikel 27 ändert mWv. 14. Mai 2024 MTSKV § 6

In § 6 Satz 2 Nummer 4 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595, 3245, 3304) werden die Wörter „§ 5 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und die Wörter „§ 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags" ersetzt.


Artikel 28 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 28 ändert mWv. 14. Mai 2024 MaBV Anlage 1

In der Anlage 1 zu der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird in Teil A Nummer 3.8.2 und in Teil B Nummer 2.12.2 jeweils das Wort „Telemediengesetz" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.


Artikel 29 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes


Artikel 29 ändert mWv. 14. Mai 2024 NetzDG § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e, § 3f, § 4, § 5, § 5a, § 6

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendiensteanbieter" durch die Wörter „Anbieter digitaler Dienste" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Rechtswidrige Inhalte" die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
Die §§ 2 bis 3f werden aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden."

c)
Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden aufgehoben.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzwerke" ein Komma und die Wörter „bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt," eingefügt.

cc)
In Satz 2 werden die Wörter „in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 5a wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsvorschriften

Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen:

1.
gegen Anbieter, an die ein oder mehrere Beschlüsse der Kommission zur Benennung einer sehr großen Online-Plattform gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gerichtet worden sind, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2022/2065 maßgeblichen Datum ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat, sowie

2.
gegen andere als in Nummer 1 genannte Anbieter eines sozialen Netzwerks, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem 17. Februar 2024 ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat."


Artikel 30 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 30 ändert mWv. 14. Mai 2024 FuttMV § 1

In § 1 Nummer 13 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 128) geändert worden ist, wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 31 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Mai 2024 SGB V § 307

In § 307 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch die Artikel 33 und 35 Absatz 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 32 Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes


Artikel 32 ändert mWv. 14. Mai 2024 BFSG § 2

In § 2 Nummer 26 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, werden die Wörter „Dienstleistungen der Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 33 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung


Artikel 33 ändert mWv. 14. Mai 2024 TKÜV § 2, § 35

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird das das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 4 wird das das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird das das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 34 Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen


Artikel 34 ändert mWv. 14. Mai 2024 NotrufV § 4

In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 35 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 35 ändert mWv. 14. Mai 2024 TKG § 2, § 3, § 176, § 197

Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 3 Nummer 26 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

3.
§ 176 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

4.
§ 197 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitaler Dienste" ersetzt.


Artikel 36 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes


Artikel 36 ändert mWv. 14. Mai 2024 3. TMGÄndG Artikel 2



Artikel 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 37 ändert mWv. 14. Mai 2024 TMG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Mai 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing