Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18 und 19" durch die Angabe „18 bis 19a" ersetzt.
- b)
- Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a".
- c)
- Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68".
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 2.
- In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienstbezüge" durch das Wort „Auslandsbesoldung" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.
- d)
- Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 6" gestrichen.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „und die Anwärterbezüge" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" und „oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften" gestrichen und die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist" gestrichen.
- cc)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 6.
- § 7 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach §
29 des
Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 8.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach §
28 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht."
- 9.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz" durch das Wort „Gesetz" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger" durch das Wort „von" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.
- 11.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im Bundesbereich" gestrichen und die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 12.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule," gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 13.
- § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 14.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder in Landesbesoldungsordnungen" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen" durch das Wort „ausgewiesen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 15.
- Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.
- 16.
- In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter „den Fachhochschulabschluss" durch die Wörter „einen solchen Abschluss" ersetzt.
- 17.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Angabe „Bundes- und Landesbehörden" durch das Wort „Bundesbehörden" und die Wörter „das Direktorium" durch die Wörter „die Zentrale" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- d)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu einer Landesbesoldungsordnung A" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 18.
- Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
„§ 27 Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach §
28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in §
28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.
(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der
Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) In der Probezeit nach §
11 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des §
27 Abs. 3 anerkannt:
- 1.
- Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
- 2.
- Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
- 3.
- bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und
- 4.
- Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von §
27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
- 2.
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
- 3.
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
- 4.
- Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
- 5.
- Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
- 6.
- Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(3) Zeiten, die nach §
28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 19.
- In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich," gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 20.
- In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für" ersetzt und die Wörter „nicht zu berücksichtigen" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 21.
- In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt.
- 22.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „regelt das Landesrecht" durch die Angabe „regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 23.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „in einem Land und beim Bund" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht" gestrichen.
- cc)
- In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" gestrichen.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel" die Wörter „privater oder öffentlicher" eingefügt.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 24.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht kann" durch die Angabe „Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 25.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Besoldungsordnungen" durch das Wort „Besoldungsordnung" ersetzt.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 26.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in §
27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.
(3) Die §§
28 und
30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des §
28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des
Deutschen Richtergesetzes."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- bb)
- In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Lebensaltersstufen" durch das Wort „Stufen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 27.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind" durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 28.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „oder die von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 29.
- § 42a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert" durch die Angabe „Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert" ersetzt.
- cc)
- Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend."
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 29a.
- § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
(4) Eine Prämie in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.
(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.
(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.
(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander gewährt.
(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen."
- 30.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- In Satz 1 werden die Angabe „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," und die Wörter „im Bundesdienst" gestrichen und das Wort „Bundesbeamte" durch das Wort „Beamte" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 31.
- § 45 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 32.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 33.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften)" durch die Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen."
- cc)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden."
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 34.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 35.
- § 50a Satz 3 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 36.
- Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Abschnitt Auslandsbesoldung".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2010
- 37.
- Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a Verordnungsermächtigung
Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 38.
- Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 und 53 ersetzt:
„§ 52 Auslandsdienstbezüge
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach §
29 des
Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
§ 53 Auslandszuschlag
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§
29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. §
4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
- Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,
- 2.
- Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
- -
- die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
- -
- die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
- -
- die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
- 3.
- Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das
Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des §
29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das
Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des §
29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des §
29 des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 38a.
- In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 39.
- § 54 wird aufgehoben.
- 40.
- § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Kaufkraftausgleich
(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."
- 41.
- § 56 wird aufgehoben.
- 42.
- § 57 wird § 54 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim Auslandskinderzuschlag" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 42a.
- In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 43.
- § 58 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 44.
- § 58a wird wie folgt gefasst:
„§ 58a Auslandsverwendungszuschlag
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach §
1 Abs. 2 des
THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach §
2 Abs. 2 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.
(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. §
9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 45.
- Der bisherige § 58a wird § 56.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 46.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
-
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslandsdienstbezügen" durch die Wörter „der Auslandsbesoldung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 47.
- In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 48.
- § 64 wird aufgehoben.
- 49.
- Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.
- 50.
- In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie" eingefügt und die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 51.
- § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung."
- 52.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" gestrichen.
- 53.
- § 72a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt und nach dem Wort „Beamte" die Wörter „oder Richter" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 54.
- § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007.280,58 Euro, ab 1. Januar 2008.289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009.297,38 Euro."
- 55.
- In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)" gestrichen und nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „in der Bundesverwaltung" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 56.
- § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."
- 57.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13" durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a" ersetzt.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus" wird durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Angabe „1 bis 3" wird durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.
- 58.
- § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage
IV, des Familienzuschlags nach Anlage
V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage
IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 59.
- § 79 wird aufgehoben.
- 60.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 61.
- § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) §
19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach §
1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des §
2 Abs. 6 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes.
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach §
1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des §
13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.
(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das
Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 62.
- Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
- a)
- Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
-
-
- aa)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist."
- bb)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zuletzt" die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
-
- cc)
- In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt und in Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro" durch die Angabe „235,83 Euro", in Buchstabe b die Angabe „184,07 Euro" durch die Angabe „188,67 Euro" und in Buchstabe c die Angabe „147,25 Euro" durch die Angabe „150,93 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
-
-
- dd)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen" die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
-
- c)
- Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
-
- a)
- über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
- b)
- die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden,
erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- d)
- Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:
- „13b.
- Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
-
- e)
- Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:
- „13b.
- Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- f)
- Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- g)
- In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter „einen Fachhochschulabschluss" durch die Wörter „einen solchen Abschluss" ersetzt.
- h)
- In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fußnotenhinweis „4)" nach der Amtsbezeichnung „Dekan" gestrichen.
- i)
- Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Amtsbezeichnung „Dekan" mit den Fußnotenhinweisen „4)5)" wird gestrichen.
- bb)
- Nach der Amtsbezeichnung „Leitender Akademischer Direktor" mit dem Zusatz „- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -" und dem Fußnotenhinweis „10)" wird die Amtsbezeichnung „Leitender Dekan" mit dem Fußnotenhinweis „4)" eingefügt.
- j)
- In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" die Amtsbezeichnung „Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr" mit dem Zusatz „- als Leiter der Dienststelle -" eingefügt.
- k)
- In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" mit dem Zusatz „- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -" die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst" eingefügt.
- l)
- Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" wird die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr" mit dem Zusatz „- als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.
- bb)
- Die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes" wird gestrichen.
- m)
- Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Naturschutz" wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes" eingefügt.
- bb)
- Die Amtsbezeichnung „Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" wird gestrichen.
- n)
- In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Deutschen Bundestag" gestrichen.
- 63.
- Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung)" wird durch die Angabe „(§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
-
- bb)
- Die Zahl „260" wird durch die Zahl „266,50" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fußnote 1 die Angabe „§ 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung" durch die Angabe „§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 64.
- In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen" die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 65.
- Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
- 66.
- Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 67.
- Die Anlagen VIa bis VII werden durch die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 68.
- Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
- 69.
- Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B" wird im Teil „Vorbemerkungen" wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 6 | |
Abs. 1 Satz 1 | |
Buchstabe a | 460,16 |
Buchstabe b | 368,13 |
Buchstabe c | 294,50 |
Abs. 1 Satz 2 | 585,37”. |
-
- b)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 69a.
- Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Gesetzes ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 70.
- In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1 wird jeweils das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.
Anlage 1 (zu Artikel 2 Nr. 65)
Anlage
IV Gültig ab 1. Juli 2009
- 1.
- Bundesbesoldungsordnung A
Besol- dungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
A 2 | 1.668 | 1.707 | 1.747 | 1.777 | 1.808 | 1.839 | 1.870 | 1.901 |
A 3 | 1.735 | 1.776 | 1.817 | 1.850 | 1.883 | 1.916 | 1.949 | 1.982 |
A 4 | 1.773 | 1.822 | 1.871 | 1.910 | 1.949 | 1.988 | 2.027 | 2.063 |
A 5 | 1.787 | 1.848 | 1.897 | 1.945 | 1.993 | 2.042 | 2.090 | 2.137 |
A 6 | 1.827 | 1.898 | 1.970 | 2.025 | 2.082 | 2.137 | 2.198 | 2.251 |
A 7 | 1.922 | 1.985 | 2.068 | 2.153 | 2.236 | 2.320 | 2.383 | 2.446 |
A 8 | 2.038 | 2.114 | 2.221 | 2.329 | 2.437 | 2.512 | 2.588 | 2.663 |
A 9 | 2.206 | 2.281 | 2.399 | 2.519 | 2.637 | 2.717 | 2.798 | 2.877 |
A 10 | 2.367 | 2.470 | 2.619 | 2.767 | 2.915 | 3.018 | 3.121 | 3.224 |
A 11 | 2.717 | 2.870 | 3.022 | 3.175 | 3.280 | 3.385 | 3.490 | 3.595 |
A 12 | 2.913 | 3.094 | 3.276 | 3.457 | 3.583 | 3.707 | 3.832 | 3.959 |
A 13 | 3.416 | 3.586 | 3.755 | 3.925 | 4.042 | 4.160 | 4.277 | 4.392 |
A 14 | 3.513 | 3.732 | 3.952 | 4.171 | 4.322 | 4.474 | 4.625 | 4.777 |
A 15 | 4.294 | 4.492 | 4.643 | 4.794 | 4.945 | 5.095 | 5.245 | 5.394 |
A 16 | 4.737 | 4.967 | 5.141 | 5.315 | 5.488 | 5.663 | 5.837 | 6.009 |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
- 2.
- Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
B 1 | 5.394 |
B 2 | 6.266 |
B 3 | 6.635 |
B 4 | 7.021 |
B 5 | 7.464 |
B 6 | 7.885 |
B 7 | 8.291 |
B 8 | 8.716 |
B 9 | 9.243 |
B 10 | 10.880 |
B 11 | 11.303 |
- 3.
- Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
W 1 | 3.754 |
W 2 | 4.281 |
W 3 | 5.187 |
- 4.
- Bundesbesoldungsordnung R
Besol- dungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
R 1 | 3.416 | 3.745 | 4.075 | 4.367 | 4.658 | 4.950 | 5.240 | 5.534 |
R 2 | 4.151 | 4.364 | 4.576 | 4.866 | 5.158 | 5.449 | 5.741 | 6.033 |
R 3 | 6.635 | |
R 4 | 7.021 |
R 5 | 7.464 |
R 6 | 7.885 |
R 7 | 8.291 |
R 8 | 8.716 |
R 9 | 9.243 |
R 10 | 11.348 |
Anlage 2 (zu Artikel 2 Nr. 67)
Anlage VI Gültig ab 1. Juli 2010
Auslandszuschlag (§
53)
VI.1 (Monatsbeträge in Euro)
Grund- gehalts- spanne von - bis | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
| 1.793,54 | 2.030,63 | 2.300,03 | 2.606,11 | 2.953,90 | 3.349,05 | 3.798,04 | 4.308,18 | 4.887,82 | 5.546,42 | 6.294,73 | 7.144,97 | 8.111,04 | 9.208,70 |
1.793,53 | 2.030,62 | 2.300,02 | 2.606,10 | 2.953,89 | 3.349,04 | 3.798,03 | 4.308,17 | 4.887,81 | 5.546,41 | 6.294,72 | 7.144,96 | 8.111,03 | 9.208,69 | |
Zonen- stufe 1 | 658 | 713 | 772 | 838 | 909 | 988 | 1.074 | 1.169 | 1.274 | 1.391 | 1.519 | 1.573 | 1.630 | 1.691 | 1.756 |
2 | 732 | 791 | 855 | 925 | 1.002 | 1.087 | 1.179 | 1.281 | 1.393 | 1.517 | 1.653 | 1.715 | 1.781 | 1.851 | 1.926 |
3 | 805 | 869 | 938 | 1.013 | 1.096 | 1.186 | 1.285 | 1.393 | 1.512 | 1.643 | 1.786 | 1.857 | 1.932 | 2.012 | 2.096 |
4 | 878 | 947 | 1.021 | 1.101 | 1.189 | 1.285 | 1.390 | 1.505 | 1.631 | 1.769 | 1.920 | 1.999 | 2.083 | 2.172 | 2.266 |
5 | 952 | 1.025 | 1.104 | 1.189 | 1.282 | 1.384 | 1.495 | 1.616 | 1.749 | 1.895 | 2.054 | 2.141 | 2.234 | 2.332 | 2.437 |
6 | 1.025 | 1.103 | 1.186 | 1.277 | 1.376 | 1.483 | 1.600 | 1.728 | 1.868 | 2.021 | 2.188 | 2.283 | 2.385 | 2.492 | 2.607 |
7 | 1.099 | 1.181 | 1.269 | 1.365 | 1.469 | 1.582 | 1.706 | 1.840 | 1.987 | 2.147 | 2.322 | 2.426 | 2.536 | 2.653 | 2.777 |
8 | 1.172 | 1.259 | 1.352 | 1.453 | 1.562 | 1.681 | 1.811 | 1.952 | 2.105 | 2.273 | 2.456 | 2.568 | 2.687 | 2.813 | 2.947 |
9 | 1.246 | 1.337 | 1.435 | 1.541 | 1.656 | 1.781 | 1.916 | 2.064 | 2.224 | 2.399 | 2.590 | 2.710 | 2.838 | 2.973 | 3.117 |
10 | 1.319 | 1.415 | 1.518 | 1.629 | 1.749 | 1.880 | 2.021 | 2.175 | 2.343 | 2.525 | 2.723 | 2.852 | 2.988 | 3.133 | 3.287 |
11 | 1.392 | 1.493 | 1.600 | 1.717 | 1.843 | 1.979 | 2.127 | 2.287 | 2.461 | 2.651 | 2.857 | 2.994 | 3.139 | 3.294 | 3.458 |
12 | 1.466 | 1.571 | 1.683 | 1.805 | 1.936 | 2.078 | 2.232 | 2.399 | 2.580 | 2.777 | 2.991 | 3.136 | 3.290 | 3.454 | 3.628 |
13 | 1.539 | 1.649 | 1.766 | 1.892 | 2.029 | 2.177 | 2.337 | 2.511 | 2.699 | 2.903 | 3.125 | 3.278 | 3.441 | 3.614 | 3.798 |
14 | 1.613 | 1.727 | 1.849 | 1.980 | 2.123 | 2.276 | 2.442 | 2.622 | 2.817 | 3.029 | 3.259 | 3.420 | 3.592 | 3.774 | 3.968 |
15 | 1.686 | 1.805 | 1.931 | 2.068 | 2.216 | 2.375 | 2.548 | 2.734 | 2.936 | 3.155 | 3.393 | 3.563 | 3.743 | 3.935 | 4.138 |
16 | 1.759 | 1.883 | 2.014 | 2.156 | 2.309 | 2.475 | 2.653 | 2.846 | 3.055 | 3.281 | 3.526 | 3.705 | 3.894 | 4.095 | 4.308 |
17 | 1.833 | 1.961 | 2.097 | 2.244 | 2.403 | 2.574 | 2.758 | 2.958 | 3.174 | 3.407 | 3.660 | 3.847 | 4.045 | 4.255 | 4.479 |
18 | 1.906 | 2.038 | 2.180 | 2.332 | 2.496 | 2.673 | 2.864 | 3.070 | 3.292 | 3.533 | 3.794 | 3.989 | 4.196 | 4.416 | 4.649 |
19 | 1.980 | 2.116 | 2.263 | 2.420 | 2.589 | 2.772 | 2.969 | 3.181 | 3.411 | 3.659 | 3.928 | 4.131 | 4.347 | 4.576 | 4.819 |
20 | 2.053 | 2.194 | 2.345 | 2.508 | 2.683 | 2.871 | 3.074 | 3.293 | 3.530 | 3.785 | 4.062 | 4.273 | 4.498 | 4.736 | 4.989 |
VI.2
Zonen- stufe | Monats- beträge in Euro |
1 | 127 |
2 | 140 |
3 | 153 |
4 | 166 |
5 | 180 |
6 | 193 |
7 | 206 |
8 | 219 |
9 | 232 |
10 | 245 |
11 | 258 |
12 | 271 |
13 | 284 |
14 | 297 |
15 | 310 |
16 | 323 |
17 | 336 |
18 | 349 |
19 | 363 |
20 | 376 |
Anlage 3 (zu Artikel 2 Nr. 68) Anlage
VIIIGültig ab 1. Juli 2009
Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag |
A 2 bis A 4 | 794 |
A 5 bis A 8 | 912 |
A 9 bis A 11 | 964 |
A 12 | 1.101 |
A 13 oder R 1 | 1.166 |
Anlage 4 (zu Artikel 2 Nr. 66) Anlage
VGültig ab 1. Juli 2009
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
| Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 108,92 | 206,75 |
übrige Besoldungsgruppen | 114,38 | 212,21 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach §
39 Abs. 2 Satz 1
- -
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
- -
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
Anlage 5 (zu Artikel 2 Nr. 69a)
Anlage
IX Gültig ab 1. Juli 2009
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- -
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil |
Bundesbesoldungsgesetz |
§ 44 | bis zu 104,82 |
Bundesbesoldungsordnungen A und B |
Vorbemerkungen | |
Nummer 2 Abs. 2 | 131,02 |
Nummer 4 | 52,41 |
Nummer 4a | 78,61 |
Nummer 5 Die Zulage beträgt für | |
Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 36,68 |
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 52,41 |
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes | 78,61 |
Nummer 5a Abs. 1 | |
Buchstabe a | 94,33 |
Buchstabe b | 157,22 |
Buchstabe c | 225,36 |
Abs. 2 | |
Nr. 1 Buchstabe a | 141,50 |
Buchstabe b | 104,82 |
Nr. 2 Buchstabe a | 104,82 |
Buchstabe b | 41,92 |
Nr. 3 | 68,13 |
Nr. 4 und 5 | 62,89 |
Nr. 6 Buchstabe a | 104,82 |
Buchstabe b | 104,82 |
Nr. 7 Buchstabe a | 104,82 |
Buchstabe b | 41,92 |
Nr. 8 Buchstabe a | 131,02 |
Buchstabe b | 68,13 |
Nr. 9 | 62,89 |
Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 | |
Buchstabe a | 471,66 |
Buchstabe b | 377,33 |
Buchstabe c | 301,86 |
Abs. 1 Satz 2 | 600,00 |
Nummer 6a | 104,82 |
Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) |
A 2 bis A 5 | A 5 |
A 6 bis A 9 | A 9 |
A 10 bis A 13 | A 13 |
A 14, A 15, B 1 | A 15 |
A 16, B 2 bis B 4 | B 3 |
B 5 bis B 7 | B 6 |
B 8 bis B 10 | B 9 |
B 11 | B 11 |
Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | |
A 2 bis A 5 | 117,92 |
A 6 bis A 9 | 157,22 |
A 10 und höher | 196,52 |
Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | |
A2 bis A5 | 71,81 |
A 6 bis A 9 | 97,92 |
A 10 bis A 13 | 120,77 |
A 14 und höher | 143,61 |
für Anwärter der Laufbahngruppe | |
des mittleren Dienstes | 52,23 |
des gehobenen Dienstes | 68,54 |
des höheren Dienstes | 84,87 |
Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | |
A 2 bis A 5 | 94,33 |
A6 bis A9 | 125,78 |
A 10 bis A 13 | 157,22 |
A 14 und höher | 188,67 |
Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit | |
von einem Jahr | 65,28 |
von zwei Jahren | 130,56 |
Nummer 9a Abs. 1 | |
Buchstabe a | 104,82 |
Buchstabe b | 209,63 |
Buchstabe c | 157,22 |
Abs. 2 | |
Buchstabe a | 41,92 |
Buchstabe b | 52,41 |
Nummer 10 Abs. 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit | |
von einem Jahr | 65,28 |
von zwei Jahren | 130,56 |
Nummer 11 | 600,00 |
Nummer 12 | 97,92 |
Nummer 13a | bis zu 78,61 |
Nummer 13c Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | |
A 2 bis A 7 | 46,02 |
A 8 bis A 11 | 61,36 |
A 12 bis A 15 | 71,58 |
A 16 und höher | 92,03 |
Nummer 13d Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen | |
A 2 und A 3 | 12,78 |
A 4 bis A 6 | 17,90 |
A 7 bis A 10 | 35,79 |
A 11 | 40,90 |
A 12 bis A 15 | 48,57 |
A 16 bis B 4 | 58,80 |
B 5 bis B 7 | 71,58 |
Nummer 19 Satz 1 | 229,83 |
Nummer 21 | 192,80 |
Nummer 25 | 39,31 |
Nummer 26 Abs. 1 Die Zulage beträgt für Beamte | |
des mittleren Dienstes | 17,48 |
des gehobenen Dienstes | 39,31 |
Nummer 30 | 23,59 |
Besoldungsgruppen | Fußnote | |
A 2 | 1 | 33,23 |
| 2 | 18,17 |
| 3 | 61,30 |
A 3 | 1,5 | 61,30 |
| 2 | 33,23 |
| 7 | 30,96 |
A 4 | 1,4 | 61,30 |
| 2 | 33,23 |
| 5 | 6,67 |
A 5 | 3 | 33,23 |
| 4, 6 | 61,30 |
A 6 | 6 | 33,23 |
A 7 | 2 | 41,27 |
| 5 | 50 v. H. des jeweiligen Unter- schiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungs- gruppe A 8 |
A 8 | 2 | 53,18 |
A 9 | 2, 3, 6 | 247,42 |
| 7 | 8 v. H. des Endgrund- gehalts der Besoldungs- gruppe A 9 |
A 12 | 7, 8 | 143,72 |
A 13 | 6 | 114,93 |
| 7 | 172,39 |
| 11, 12, 13 | 251,45 |
A 14 | 5 | 172,39 |
A 15 | 7 | 172,39 |
B 10 | 1 | 398,38 |
Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen |
Nummer 2 Die Zulage beträgt | 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungs- gruppe *) |
a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) | |
R 1 | R 1 |
R 2 bis R 4 | R 3 |
R 5 bis R 7 | R 6 |
R 8 bis R 10 | R 9 |
b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richter- amt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) | |
R 1 | A 15 |
R 2 bis R 4 | B 3 |
R 5 bis R 7 | B 6 |
R 8 bis R 10 | B 9 |
Nummer 4 | 39,31 |
Besoldungsgruppen | Fußnote | |
R 1 | 1, 2 | 190,60 |
R 2 | 3 bis 8, 10 | 190,60 |
R 3 | 3 | 190,60 |
R 8 | 2 | 381,14 |
---
- *)
- Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:
- 1.
- (entfallen)
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- (entfallen)
- b)
- Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge".
- c)
- Nach der Angabe zu § 50e wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen".
- d)
- In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.
- e)
- In der Angabe zu § 69e werden nach der Angabe „2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" angefügt.
- f)
- Nach der Angabe zu § 69e werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters".
- g)
- Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:
„§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis".
- h)
- Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften".
- 3.
- (entfallen)
- 4.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
- „12.
- Einmalzahlung nach Abschnitt XI."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
-
- aa)
- In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:
„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007
-
-
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen." durch die Angabe „fest." ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007
-
-
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist" durch das Wort „Zweijahresfrist" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- d)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 wird die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen."
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt."
- 8.
- § 12a wird wie folgt gefasst:
„§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."
- 9.
- In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 10.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
- vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
- 2.
- vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
- 3.
- vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe „30,68 Euro" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 1" gestrichen.
- 11.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 24.06.2005
-
-
- aa)
- In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
- 2.
- a)
- wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
- b)
- wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
- 3.
- einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
- 4.
- keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ruhegehalts" durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder".
- 12.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 13.
- § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) §
15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden."
- 14.
- § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge" wird die Angabe „, des Auslandsverwendungszuschlags" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
-
- b)
- Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge" werden durch die Angabe „der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 16.
- § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden."
- 17.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
- 18.
- § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden."
- 19.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „, Dienstgänge" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes" und das Wort „Tätigkeiten" durch das Wort „Nebentätigkeiten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- 20.
- In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- 20a.
- In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 21.
- In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Bereich der Länder" gestrichen.
- 22.
- § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- 23.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
- 1.
- durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
- 2.
- bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:
„dies gilt nicht in den Fällen des § 32."
- 24.
- In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 25.
- In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§ 54 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 26.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigsten" durch die Angabe „67." ersetzt und vor dem Wort „Altersgrenze" das Wort „besonderen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr" durch die Wörter „die besondere Altersgrenze" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 27.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen."
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." durch die Angabe „Ministerium zu treffen." ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."
- 28.
- In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die Länder" gestrichen und das Wort „gewähren" durch das Wort „gewährt" ersetzt.
- 29.
- § 50a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden."
- 30.
- § 50c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) §
50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend."
- 31.
- § 50e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
- 2.
- a)
- sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
- b)
- sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
- 3.
- entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
- 4.
- sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
- 5.
- keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 31a.
- Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:
„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
- 1.
- Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
- 2.
- Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von Amtsbezügen,
- 3.
- Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 32.
- In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.
- 33.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 34.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.
- d)
- In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.
- 35.
- § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei" die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger" eingefügt.
- b)
- In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008
-
- c)
- Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 36.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe „nach Anwendung von § 14 Abs. 3" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008
-
- c)
- In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- d)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§
53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."
- 37.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 38.
- In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 39.
- In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht" durch die Angabe „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 40.
- In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 41.
- In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 42.
- § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 43.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig" durch die Zahl „33,48345" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder durch Wiederwahl" gestrichen.
- c)
- Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
- 44.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.
- 45.
- In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder" gestrichen.
- 46.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden."
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt."
- cc)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger."
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend."
- 47.
- § 69a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden."
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend."
- 48.
- § 69c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes" die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008
-
- b)
- Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 49.
- § 69d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 50.
- § 69e wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetzes 2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
- 2.
- § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
- 3.
- Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind §
14 Abs. 1 und 6, §
14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §
47a Abs. 1, die §§
50e und
53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, §
54 Abs. 2 sowie §
66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. §
50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. §
53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. §
56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach §
70 nicht mehr anzuwenden."
- d)
- In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und entsprechendem Landesrecht" zu streichen.
- e)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist."
- f)
- Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
- g)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Fällen des §
36 Abs. 3 gilt unbeschadet des §
85 der §
14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des §
37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie §
85 Abs. 11 nicht anzuwenden."
- h)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen."
- 51.
- Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt:
„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist §
12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist §
12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
- 1.
- § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 70 entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
- b)
- Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
- c)
- Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
- 2.
- Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
- 3.
- Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
- 1.
- § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
- 2.
- Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach §
52 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist §
14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
- 2.
- An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis | Lebensalter |
Jahr | Monat |
31. Januar 1952 | 63 | 1 |
29. Februar 1952 | 63 | 2 |
31. März 1952 | 63 | 3 |
30. April 1952 | 63 | 4 |
31. Mai 1952 | 63 | 5 |
31. Dezember 1952 | 63 | 6 |
31. Dezember 1953 | 63 | 7 |
31. Dezember 1954 | 63 | 8 |
31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
-
- 3.
- Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach §
52 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
- 2.
- An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis | Lebensalter |
Jahr | Monat |
31. Januar 1949 | 65 | 1 |
28. Februar 1949 | 65 | 2 |
31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
-
- 3.
- Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.
(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist §
14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
- 2.
- An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter |
Jahr | Monat |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
-
- 3.
- Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt."
- 52.
- (entfallen)
- 53.
- In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Versorgungsrecht zuständige Minister" durch die Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.
- 54.
- Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 55.
- In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 56.
- § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung."
-
- „§ 1b Bezugsgröße B 11
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil."
- 1.
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
(9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§
11,
12,
29,
30,
31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder §
48 des
Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, §
40 Abs. 2 oder §
41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und Satz 2 aufgehoben.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch Artikel
15 des Gesetzes vom
19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 83a Abs. 1 und des § 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung „(8)" durch die Absatzbezeichnung „(3)" ersetzt.
- 2.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 1.
- In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 1.
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 11 wird aufgehoben.
(21) Die §§
1 und
15 der
Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden aufgehoben.
- 1.
- In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 3.
- In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 85 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 2.
- In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A. Gesetze wie folgt gefasst:
- „A.
- Gesetze
- 1.
- Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
- 2.
- Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
(33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 158 bis 160, 164 und 165 des
Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§
53,
54,
61 und
62 des
Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
-
- „2.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".
- 1.
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".
- 2.
- In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
-
- „2.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe „(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 2.
- In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.
- 3.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1" durch die Angabe „§ 52 Abs. 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7" durch die Angabe „§ 40 Abs. 6" ersetzt.
- 3.
- § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;".
- 1.
- In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.
- 3.
- In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.
(45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel
11 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.
- 2.
- In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.
- 1.
- Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Artikel IV § 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
-
„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 1.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008
-
- b)
- In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- c)
- Satz 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
-
- d)
- Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 2.
- In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," durch die Angabe „1,9608 Prozent" ersetzt.
- 4.
- § 4a wird aufgehoben.
- 5.
- § 7 wird aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- „Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt."
(59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
(60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom
28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
-
- „Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden."
-
- „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.
- „b)
- Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und".
(68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel
45b des
Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personalbearbeitung" die Wörter „sowie der Personalwirtschaft" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 auf."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztliche" die Wörter „Dienstfähigkeits- und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets" gestrichen.
- c)
- Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."
- d)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „den" die Wörter „dienstleistungsüberwachenden und" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt" durch die Wörter „die zuständige Wehrbereichsverwaltung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfähig oder, soweit keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt, nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind, aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses."
- c)
- In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre."
- 5.
- In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalführung, der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeakten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet werden."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen."
- d)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalführungsverfahren" durch das Wort „Personalverwaltungsverfahren" ersetzt.
-
- 1.
- In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des
Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
-
- b)
- In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2" durch die Angabe „§ 58a Abs. 1" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 3.
- In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 1.
- In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.
- 2.
- Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden."
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008
-
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4 und 10" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 2.
- In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie folgt gefasst:
- „A.
- Gesetze
- 1.
- Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
- 2.
- Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).
- B.
- Rechtsverordnungen
- 1.
- Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
- 2.
- Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336).
- 3.
- Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722).
- 4.
- Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
- 5.
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093)."
Ende abweichendes Inkrafttreten
(77) In §
7 Abs. 4 Satz 2 des
Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.
- 1.
- In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des Bundesbeamtengesetzes findet" durch die Angabe „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden" ersetzt.
- 2.
- In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung" durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 2.
- In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.
- 1.
- In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Artikel 5 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes" durch die Angabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 22 wird aufgehoben.
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „; sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte" gestrichen.
- 3.
- In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)" eingefügt.
- 1.
- § 382 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 387 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 52 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebensjahres" durch die Angabe „der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1" ersetzt.
- 1.
- § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbeamtengesetzes."
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2009
- 2.
- § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mittelbare" gestrichen.
- 5.
- § 218b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 84 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- b)
- Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 6.
- In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 9.
- In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz" durch die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 10.
- In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
-
„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des §
144 des
Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen."
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist," angefügt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2a Abs. 2 wird aufgehoben.
(1) Artikel
4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel
5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.
(2) Artikel
4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c sowie Artikel
5 Nr. 6 treten mit Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft.
(3) Artikel
15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(4) Artikel
4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel
5 Nr. 18 Buchstabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wirkung vom 28. März 2008 in Kraft.
(5) Artikel
2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(6) Artikel
15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(7) Artikel
2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel
3, Artikel
4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel
5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel
14, Artikel
15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
(8) Artikel
2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
(9) Artikel
2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel
4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel
15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
(10) (aufgehoben)
(10a) (aufgehoben)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Februar 2009.