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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).


§ 2 Regelung auf Grund Gesetzes



(1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


§ 3 Wehrdienstzeit



(1) 1Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. 2Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. 3Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. 4Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.

(2) 1Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. 2Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.


Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 Zweck und Arten



(1) 1Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst

1.
die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 5),

2.
die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4),

3.
den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 7),

4.
die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und

5.
Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14).

(3) 1Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst

1.
die Übergangsgebührnisse,

2.
die Ausgleichsbezüge,

3.
die Übergangsbeihilfe,

4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

5.
den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,

6.
die Einmalzahlungen nach § 105.


§ 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit



(1) 1Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. 2Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilzunehmen.


§ 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung



(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

(3) 1Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.


§ 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit



(1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. 2Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(2) 1Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der Wehrdienstzeit nicht statt.

(3) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(4) 1Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). 2Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.

(6) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. 2Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7 bis 9 um 50 Prozent. 3Die Förderungsdauer nach Absatz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(7) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. 2Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. 3Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. 4Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(8) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und

2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.

2Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. 3Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 4Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist.

(9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(10) 1Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 9. 2Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.

(11) 1Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 2Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(12) 1Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. 2Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. 3Satz 2 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(13) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. 2Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.


§ 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung



(1) 1Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. 3Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.


Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben

§ 9 Eingliederungsmaßnahmen



(1) 1Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. 2Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.

(2) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

1.
bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und

2.
bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.

2Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. 3Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. 4§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) 1Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert werden. 3Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt. 4Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. 2§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 2Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. 3§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) 1Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. 2Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.

(8) 1Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres oder seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) 1Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. 2Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags auf deren oder dessen Antrag festzustellen. 3Absatz 7 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.


§ 10 Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben



(1) 1Soldatinnen und Soldaten, die

1.
infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und

2.
deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. 2Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) 1Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst. 2Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 3Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) 1Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden erstattet. 2§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.

(6) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldatinnen und Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. 2Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. 3Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.


§ 11 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen



(1) 1Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. 2Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.

(2) 1Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. 2Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

(3) 1Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. 2In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine nach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt. 2Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.


§ 12 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen



(1) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamtin oder Beamter, gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

(3) 1Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. 2Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, deren oder dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.


§ 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein



(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder

2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem

a)
ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder

b)
sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Wehrdienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist, und

3.
sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet.

(3) 1Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. 2Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. 3Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die Soldatin oder der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach § 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber, wenn

1.
sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,

2.
sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,

3.
ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,

4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder

5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) 1Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. 2Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.


§ 14 Stellenvorbehalt



(1) 1Den Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,

2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.

2Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. 3Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,

2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrerin oder als Lehrer und

3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(3) 1Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. 2Die Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. 3Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. 4Das gilt auch, wenn eine Soldatin oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit bestehenden Anspruch. 5Die Feststellungen nach § 13 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.


§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.

(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.


Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

§ 16 Übergangsgebührnisse



(1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet wird. 3Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) 1Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren für 60 Monate.

2Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. 3Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,

2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.

4Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten.

(3) 1Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. 4Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) 1Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. 3Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) 1Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. 3Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) 1Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch oder Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes gewährt wird. 2Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.


§ 17 Ausgleichsbezüge



(1) 1Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. 2Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,

2.
von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,

längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. 3Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. 4Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 5Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) 1Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. 2Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.


§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung



(1) 1In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder

2.
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) 1Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. 2Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. 3Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. 4Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. 5Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. 2Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld der Soldatenentschädigung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.

(4) 1In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Wehrdienstzeit nicht erfüllt haben. 2Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. 3Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. 4Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit betragen. 5Die wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.


§ 19 Übergangsbeihilfe



(1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. 3§ 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von

1.
weniger als 18 Monaten das 1,5fache,

2.
18 Monaten und weniger als 2 Jahren das 1,8fache,

3.
2 und weniger als 4 Jahren das 2fache,

4.
4 und weniger als 5 Jahren das 4fache,

5.
5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache,

6.
6 und weniger als 7 Jahren das 5fache,

7.
7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache,

8.
8 und weniger als 9 Jahren das 6fache,

9.
9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache,

10.
10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,

11.
11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,

12.
12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,

13.
13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,

14.
14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,

15.
15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,

16.
16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,

17.
17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,

18.
18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,

19.
19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache und

20.
20 und mehr Jahren das 12fache

der Dienstbezüge des letzten Monats. 2§ 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) 1Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. 2Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) 1Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. 2Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. 3Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) 1Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist. 2Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) 1Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 2Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. 3Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.


Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen

§ 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit



1Übergangsbeihilfe erhalten

1.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

a)
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

b)
wegen Dienstunfähigkeit,

2.
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1.
ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro

a)
für die Ehegattin oder den Ehegatten oder

b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

a)
für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

4Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5§ 19 Absatz 8 gilt entsprechend.


§ 21 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse



(1) 1Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach der Gesamtdienstzeit. 2Entlassungsgeld, das der Soldatin oder dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet. 3Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6Ausgleichsbezüge, die ihr oder ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 17 zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen. 7Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.

(2) 1Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn

1.
sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und

2.
ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und

3.
sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

2Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden. 3Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.


§ 22 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung



(1) 1Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. 2Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. 3Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 7, 16, 19 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,

2.
einer Elternzeit und

3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. 2Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. 3Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. 4Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 5Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.


§ 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten



(1) 1Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

1.
des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Wehrdienstzeit,

2.
des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

3.
des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,

4.
des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und

5.
des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Wehrdienstzeit

eingerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

1.
einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

2.
einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3.
einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

4.
einer Elternzeit,

5.
einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und

6.
einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.

2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. 2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3§ 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.


§ 24 Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten



(1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. 2Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. 3In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.


§ 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit



1Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Wehrdienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden. 2§ 18 gilt entsprechend. 3Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.


Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung

§ 26 Arten der Dienstzeitversorgung



Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst:

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2.
Unfallruhegehalt,

3.
Übergangsgeld,

4.
Ausgleich bei Altersgrenzen,

5.
Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz,

6.
Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3,

7.
Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,

8.
Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,

9.
Leistungen nach den §§ 96 bis 100,

10.
Einmalzahlungen nach § 105.


Unterabschnitt 2 Ruhegehalt

§ 27 Entstehen des Anspruchs



(1) 1Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. 2Bezüge, die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2) 1Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.


§ 28 Berechnung des Ruhegehalts



Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.


§ 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge



(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,

3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,

4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) 1Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 30 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für sie oder ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. 2Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.


§ 30 Zweijahresfrist



(1) 1Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat die Dienstbezüge ihres oder seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge ihres oder seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn entsprechen. 2Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(3) 1Das Ruhegehalt einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, die oder der früher einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht übersteigen.


§ 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit



(1) 1Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Absatz 1). 2Dies gilt nicht für die Zeit

1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenzeitlich oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn

a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b)
die Soldatin oder der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,

2.
eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,

3.
eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.

3Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

(2) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten

1.
in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2.
im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten beendet worden ist, wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes ihrer oder seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.

2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.

(3) 1Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit

1.
als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.
der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

3.
in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.

2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung



(1) 1Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. 2§ 31 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Hat die Soldatin oder der Soldat bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn die Soldatin oder der Soldat den ihr oder ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. 2Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. 3Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 4Hat die Soldatin oder der Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; entsprechendes gilt, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. 5Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) 1Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. 2Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent. 3§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt werden. 2In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. 3Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.


§ 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit



1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht sich um die Zeit, die

1.
eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

2§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.


§ 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst



1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin oder Berufssoldat geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier obliegenden oder später einer Beamtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2.
Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderlichen Tätigkeit.

2Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


§ 35 Ausbildungszeiten



(1) 1Bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),

2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,

als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens 1.095 Tagen. 2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. 3Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. 4Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(2) 1Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. 2Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(3) 1An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihr oder ihm als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. 2Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ihr oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.


§ 36 Sonstige Zeiten



Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr

1.
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

2.
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.


§ 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten



Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.


§ 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet



(1) 1Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäftigungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des RentenÜberleitungsgesetzes.

(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


§ 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung



(1) 1Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. 2Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) 1Die Zeit der Verwendung einer Soldatin oder eines Soldaten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Entsprechendes gilt für eine beurlaubte Soldatin oder einen beurlaubten Soldaten, deren oder dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. 3Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Soldatin oder den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.


§ 40 Höhe des Ruhegehalts



(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 3Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. 4Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) 1Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. 2Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(3) 1Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). 2Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für sie oder ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.

(4) 1Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). 2Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.

(5) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. 3Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92, 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 32 als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. 5Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(6) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach Anwendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts nach den Absätzen 1 bis 4 und 8. 2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 zurückbleiben. 4Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(7) 1Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. 2Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(8) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. 2Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.


§ 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes



(1) 1Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

2.
wegen

a)
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder

b)
Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und

4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 68 Absatz 3 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

2Bei Offizierinnen und Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offizierinnen oder Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. 3Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.

(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,

2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.

2Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 40 Absatz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. 5Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 6Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

3.
ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

3§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.


Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt

§ 42 Unfallruhegehalt



(1) 1Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen, Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

(2) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,

3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Berufssoldatin oder der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. 2Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. 3Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

a)
um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder

b)
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

2.
in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.

4Ein Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(4) 1Erkrankt eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Berufssoldatin oder der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Berufssoldatin oder der Berufssoldat am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. 3Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. 4Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(5) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Berufssoldatin oder Berufssoldat angegriffen wird. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(6) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.


Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung

§ 43 Allgemeines



(1) 1Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,

2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,

3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,

4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.

2Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.


§ 44 Ausschluss



(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.


§ 45 Höhe der Kapitalabfindung



(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen.

(2) 1Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.


§ 46 Sicherung bei Grundstückskauf



1Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. 2Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. 3Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. 4Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.


§ 47 Rückzahlung



(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als

1.
sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder

2.
der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45 Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod der oder des Berechtigten wegfällt.

(2) 1Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes endet. 2Der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. 3Wird die wiederverwendete Berufssoldatin oder der wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwenden; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist sie oder er nach Maßgabe des § 48 zur Rückzahlung verpflichtet.

(3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.


§ 48 Höhe der Rückzahlung



(1) 1Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent der Abfindungssumme. 2Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) 1Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Prozentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegenden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen zulassen.


§ 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts



(1) 1Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.

(2) 1Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.


§ 50 Kosten der Beurkundung



(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.

(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.


Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag

§ 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.


Unterabschnitt 6 Übergangsgeld

§ 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



(1) 1Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der

1.
wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder

2.
wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Soldatengesetzes)

entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. 2Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.

(2) 1Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. 2§ 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder

2.
die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.

(5) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. 3Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.


Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen

§ 53 Ausgleich bei Altersgrenzen



(1) 1Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. 3Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. 4§ 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 85) gewährt.

(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.

(4) 1Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. 2Für Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. 3Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 Absatz 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.


Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

§ 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



(1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.

(2) Die Dauer der Förderung beträgt

1.
24 Monate bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben hat,

2.
36 Monate

a)
bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist, und

b)
bei einer Unteroffizierin oder einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, die oder der im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht hat.

(3) 1Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. 2Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Offizierin oder einen Offizier, die oder der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. 2Zudem können ihr oder ihm auch die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden.

(5) 1§ 7 gilt entsprechend. 2Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.


§ 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben



1Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. 2Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt werden. 3§ 10 gilt entsprechend.


Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten

§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten



(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit, eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.

(2) 1Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro. 2Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. 3Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. 4Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. 5Im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.


§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten



(1) 1Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. 2Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.

(2) 1§ 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entsprechend. 2Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.


§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten



(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entsprechend.

(4) 1Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet, die oder der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2§ 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. 3Hat die oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen zugeordnet war. 4Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.

(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt.

(6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand.


§ 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehegattin, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstorbenen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 2Dies gilt auch für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldatin im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand, deren oder dessen Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. 3Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) 1Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. 2Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.

(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine Anwendung.


§ 60 Bezüge bei Verschollenheit



(1) Eine Berufssoldatin, eine Soldatin auf Zeit, eine Soldatin im Ruhestand oder eine andere Versorgungsempfängerin, welche verschollen ist sowie ein Berufssoldat, ein Soldat auf Zeit, ein Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger, welcher verschollen ist, erhält die ihr oder ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) 1Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Absatz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 57 eine Unterstützung, nach § 59 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. 2Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 58 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt. 3Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.

(3) 1Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einer Soldatin oder einem Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen ist.


§ 61 Hinterbliebene von Soldatinnen



1Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. 2Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.


Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen

§ 62 Anwendungsbereich



(1) 1Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,

2.
ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.

2Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.

(2) 1Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.


§ 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft



(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers. 2Es entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung. 3Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81 Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. 4Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Übertragung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums.

(2) 1Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind, auch wenn sie schriftlich abgegeben wurden, abweichend von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam. 2Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 34 bis 36 und 94 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 3Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) 1Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldatinnen und Soldaten. 2Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundesgebiet eine Empfangsbevollmächtigte oder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.

(6) 1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96 bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(8) 1Die zuständige Dienstbehörde hat der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. 2Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten.


§ 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag



(1) 1Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Soldatinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. 2Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird nach Anwendung des Faktors nach § 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. 3Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch lebte. 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. 2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versorgungsbezug. 3Im Falle des § 70 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


§ 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung



(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können weder abgetreten noch verpfändet werden. 3Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


§ 66 Rückforderung



(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) 1Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. 2Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.



§ 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung



1Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. 2Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. 3Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.


§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen



(1) 1Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. 5Satz 1 ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1,

2.
für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,

3.
Jubiläumszuwendungen,

4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,

7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 4 bezieht.

3Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(4) 1Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(5) 1Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichtigen sind. 2Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;

2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;

3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;

4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4.

2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.


§ 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld



1Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils geltenden Fassung oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. 2Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgelds gezahlt. 3Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.


§ 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst



(1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) an neuen Versorgungsbezügen

1.
eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2.
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Verwendung der verstorbenen Soldatin, des verstorbenen Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

3.
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. 2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1,

2.
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1,

3.
für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen des § 58 dieses Gesetzes 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.

2Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. 3Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. 4Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. 5Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) 1Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. 2Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. 3Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(5) 1Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. 2§ 73 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(6) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.


§ 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten



(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,

4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. 4Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. 6Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. 7Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. 8Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

 
EP × aRW = VrB.

9In dieser Formel bedeutet:

EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW: aktueller Rentenwert in Euro,
VrB: Verrentungsbetrag in Euro.


(2) 1Als Höchstgrenze gilt

1.
für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist,

b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37 und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,

2.
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

2Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,

2.
bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,

2.
auf einer Höherversicherung beruht,

3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 32 zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 32 berücksichtigt werden.

2Dies gilt nicht, soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) 1Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. 2Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.


§ 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung



(1) Steht einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht ihr oder sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) 1Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 40 Absatz 8 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. 2Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche aus Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der sie oder er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. 4Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. 5Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. 6Satz 5 gilt entsprechend, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. 7Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 32 entsprechend, wenn die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) 1Steht der Witwe, dem Witwer oder den Waisen einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung der Soldatin oder des Soldaten nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. 2Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.


§ 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung



(1) 1Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. 2Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. 3Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. 4Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. 5Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. 2Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 3Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 3Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten an die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.


§ 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge



(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 73 kann von der Berufssoldatin, dem Berufssoldaten, der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) 1Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 2Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten oder des Ruhegehalts der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 73 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.


§ 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes



Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§ 76 Abzug für Pflegeleistungen



1Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4,

2.
Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.

3Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet, nicht übersteigen.


§ 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen


§ 76a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.

(3) § 71 Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung



1Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2§ 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben unberührt.


§ 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung



1Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


§ 79 Entziehung der Versorgung



(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. 2Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.


§ 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene



(1) 1Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,

2.
für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,

3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

4.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

5.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

2Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

(2) 1Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und

b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. 3Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 4Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. 5Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Absatz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 angerechnet. 6Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) 1Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 anzurechnen. 2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6 Satz 4 und des § 17 Absatz 2.


§ 81 Anzeigepflicht



(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,

2.
den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,

3.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 6,

4.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

5.
den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

2Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. 3Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. 4Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(3) 1Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.


§ 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge



1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.


Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 83 Umzugskostenvergütung



(1) 1Eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. 2Ihre oder seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

(2) 1Einer früheren Berufssoldatin, einem früheren Berufssoldaten, einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit, die oder der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

2.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder

4.
in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

durchgeführt worden ist. 3Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.

(3) 1Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und

1.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder

2.
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung

durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.

(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen

1.
nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,

2.
nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.

(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

(6) 1Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. 3Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.


§ 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten



(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der

1.
als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,

2.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,

3.
als Angehörige oder Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,

4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,

5.
als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minentaucherin oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,

6.
als Minendemonteurin oder Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,

7.
als Angehörige oder Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,

8.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,

10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,

11.
als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtaucherin oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder

13.
als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu

einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,

2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150.000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,

2.
insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,

3.
insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und

4.
insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.

2Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 63 gilt entsprechend.


§ 85 Einmalige Entschädigung



(1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,

2.
außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5.

(3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung

1.
die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro,

2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3.
die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(5) § 63 gilt entsprechend.


§ 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen



(1) 1Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden der Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Soldatin oder der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Soldatin oder Soldat betroffen ist.

(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) 1Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt

1.
der Witwe, dem Witwer sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,

2.
den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. 3Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist.

(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.


Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen

§ 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung



(1) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder

2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.

2Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. 3Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) 1Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(4) 1Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. 2Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59),

2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86),

3.
das Unfallruhegehalt (§ 88),

4.
die einmalige Entschädigung (§ 89) und

5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 90).

3Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz bleiben unberührt.

(5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre.


§ 88 Unfallruhegehalt



Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.


§ 89 Einmalige Entschädigung



Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.


§ 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen



(1) 1Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichszahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. 2Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) 1Die Ausgleichszahlung beträgt 30.000 Euro. 2Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 3Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

2.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

6Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) 1Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. 2Ist die oder der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat sie oder er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) 1Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. 2Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. 2Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 besteht.


§ 91 Anrechnung von Geldleistungen



§ 106 gilt entsprechend.


Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten



(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter gestanden hat,

2.
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,

3.
Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,

4.
als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Vertriebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder

5.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.

2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) 1§ 31 gilt entsprechend. 2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.


§ 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten



Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder

2.
auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung

befunden hat.


§ 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes



Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

4.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.


§ 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler



1Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. 2§ 38 ist entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 8 Besondere Leistungen

§ 96 Kindererziehungszuschlag



(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. 3§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

2Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

1.
Tod des Kindes,

2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder

4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

3Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.


(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) 1Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. 2Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) 1Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. 2Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.


§ 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag



(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder

b)
mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 99 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und

2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und

3.
der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind.

2Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,

2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) 1§ 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. 2§ 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.


§ 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld



(1) 1Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. 3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes.

(2) 1War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. 2Stirbt eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.

(4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 99 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag



(1) 1War eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat ein ihr oder ihm nach § 96 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält sie oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. 2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(3) 1Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. 2Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(4) 1§ 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. 2§ 96 Absatz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 96 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.


§ 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen



(1) 1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2.
sie wegen

a)
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b)
Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,

5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. 3Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.

(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2.
ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2) oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit

§ 101 Arbeitslosenbeihilfe



(1) 1Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. 2Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.

2.
1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. 2Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.

3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.

4.
1Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. 2Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.

5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den die oder der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil sie oder er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.

6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

3Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.


Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg

§ 102 Dienstzeitversorgung



(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. 3§ 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.


§ 103 Arbeitslosenbeihilfe



1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.


Teil 5 Schlussvorschriften

§ 104 Dienstbezüge


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. 3Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbezüge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.


§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge



Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 106 Anrechnung von Geldleistungen


§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldatinnen und Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 53 des Soldatenentschädigungsgesetzes.


§ 107 Bußgeldvorschrift



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.


§ 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften


§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 3 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Teils 3 erlassen.

(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.


§ 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. 2Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.


§ 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn



1Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.

2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten.

3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.

2Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2011 eingetreten ist. 3In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.


§ 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet



Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 70 an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.


§ 112 Benennung eines Kontos



1Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht werden, dass die Empfängerin oder der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. 3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.


§ 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger



(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.

2.
1Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2§ 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 3§ 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. 4In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 5Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 6Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. 7Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

c)
Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.

d)
§ 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert.

3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.

4.
1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Absatz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. 2§ 68 ist anzuwenden. 3§ 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 4§ 53 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 5§ 59 Absatz 2 gilt entsprechend.

5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.

(3) 1Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(4) 1Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.


§ 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


§ 114 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
1Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2§ 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. 3Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.

2.
Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

b)
Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des § 54 Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.

c)
§ 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert.

3.
1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. 2§ 55b ist in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

4.
§ 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

5.
1Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.


§ 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



(1) 1Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei nicht anzuwenden. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. 4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für sie oder ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste Berufssoldatin oder ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(3) 1Der sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(4) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 70 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. 2§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(6) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(7) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend.

(8) Die §§ 37 und 38 sind anzuwenden.


§ 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten



1Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. 2Tritt die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. 3Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. 4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.


§ 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. 3Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. 4Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. 5Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an diesem Tag geltenden Fassung in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. 6Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.


§ 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten



(1) 1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) 1Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.


§ 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



(1) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1.
§ 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt
der Versetzung
in den
Ruhestand
Minderung des
Ruhegehalts
für jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(Prozent)
Höchstsatz der
Gesamtminderung
des Ruhegehalts
(Prozent)
vor dem
1.1.2002
1,83,6
vor dem
1.1.2003
2,47,2
vor dem
1.1.2004
3,010,8


2.
§ 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt
der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der
Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.2002 5
vor dem 1.1.2003 6
vor dem 1.1.2004 7



§ 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes



(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
1Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2.
1§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. 2§ 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt. 3Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 4Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden.

3.
Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt.

(2) 1Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt. 2§ 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. 3§ 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

(3) 1Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208


Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. 2Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 3Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

(4) 1In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. 3Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. 4Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(5) 1§ 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. 2§ 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 3§ 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 4In den Fällen des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.

(6) 1In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. 2In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwenden.

(7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge:

KalenderjahrErhöhungsbetrag
20020
200366
2004132
2005198
2006264
2007330
2008396
2009462


2.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.

(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.


§ 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes


§ 121 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. 2Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. 3Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai 2005 begonnen haben. 4Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.


§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung



Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.


§ 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten



(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.


§ 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes



(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt:

1.
§ 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
1§ 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. 2Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunterliegt. 3Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 4Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. 5Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. 6Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

b)
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

c)
1Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. 2Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

2.
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt:

1.
1§ 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. 2In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 3Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

2.
Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) 1Für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbezügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 2Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.


§ 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes


§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 1
und § 85 Absatz 1
150.000 Euro,
2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2
und § 85 Absatz 3 Nummer 1
100.000 Euro,
3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3
und § 85 Absatz 3 Nummer 2
40.000 Euro,
4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4
und § 85 Absatz 3 Nummer 3
20.000 Euro.


2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.


§ 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. 2Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. 4§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, dieses Gesetz in seiner jeweiligen Fassung, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder

2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

2Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.

(3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.


§ 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes



(1) 1§ 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. 2Ein bereits nach § 56 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2) 1Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;

2.
ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;

3.
im Fall des § 89

a)
gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 85 noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,

b)
sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;

4.
im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;

5.
eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 nicht zu.

2Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.


§ 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe



1Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder

2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023.120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. 2Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.


§ 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften



1Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.


§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes



(1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind


§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes


§ 131 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 32 ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldatinnen und Soldaten anzuwenden, wenn eine Verwendung im Sinne des § 32 Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020

1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder

2.
bereits beendet war und die Soldatin oder der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder

3.
bereits beendet war und die Soldatin oder der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass

a)
abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und

b)
1der Antrag nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann. 2Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 32 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 32 Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) 1Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 113 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, § 114 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 120 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. 2Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung beziehungsweise § 72 der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 in einer vor dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. 3Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. 4Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 5Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 6Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder Satz 8 maßgeblichen Zeitpunkt. 7Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. 8Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 9Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. 10Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldatin im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand.

(3) 1Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 72 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. 2Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. 3Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.

(4) 1Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. 3Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. 4Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 5Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht mehr anzuwenden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene.


§ 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer


§ 132 wird in 1 Vorschrift zitiert

1§ 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. 2Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.


Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags



(BGBl. II 1990, 889, 1146)

-
Auszug -

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: …

5.
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.

b)
Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.

c)
(gegenstandslos)

d)
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.