Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); Geltung ab 01.08.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Artikel 2 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gräbergesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Auslandskostengesetzes
Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Artikel 16 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 26 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 27 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds
Artikel 29 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 31 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 33 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 35 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 38 Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Artikel 39 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 40 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 42 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
Artikel 44 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Artikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 46 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 47 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Artikel 48 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 50 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2013 GNotKG

(gesamter Text siehe Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

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Artikel 2 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2013 JVKostG

(gesamter Text siehe Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)

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Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GKG § 1, § 2, § 5a, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 17, § 19, § 21, § 22, § 28, § 31, § 34, § 42, § 50, § 52, § 63, § 70, Anlage 1, Anlage 2

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 10 werden die Wörter „für die Abhängigmachung" angefügt.

b)
In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

c)
Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 69b Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 (weggefallen)".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
§ 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt."

4.
§ 5a wird wie folgt gefasst:

„§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten."

5.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig."

6.
In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

7.
Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung".

8.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „und" angefügt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung."

9.
In § 14 Nummer 3 werden die Wörter „nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter „weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt.

10.
In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

11.
In § 21 werden in der Überschrift die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

12.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsstreitigkeiten" die Wörter „mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektronische Übermittlung" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder

2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."

14.
Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,

2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht."

15.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50018
10.000 1.000 19
25.000 3.000 26
50.000 5.000 35
200.000 15.000 120
500.000 30.000 179
über
500.000
50.000 180
."

 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

16.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

17.
In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

18.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1.500 Euro,

2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2.500.000 Euro und

3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 Euro

angenommen werden.

(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,

2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.

Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags."

19.
§ 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt."

20.
§ 70 wird aufgehoben.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)".

2.
In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „23,00 EUR" durch die Angabe „32,00 €" ersetzt.

3.
In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.

4.
In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt.

5.
In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „§ 23 Absatz 3 KapMuG" durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 KapMuG" ersetzt.

6.
In den Nummern 1255 und 1256 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

7.
In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

8.
In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

10.
In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „300,00 EUR" durch die Angabe „360,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

15.
Nummer 1523 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„1523Verfahren über Rechtsmittel
in
1. den in den Nummern 1512
und 1513 genannten Ver-
fahren und
2. Verfahren über die Berich-
tigung oder den Widerruf
einer Bestätigung nach
§ 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird verwor-
fen oder zurückgewiesen
60,00 €".


16.
In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand nach den Wörtern „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6," die Angabe „Abs. 4 Satz 2," eingefügt.

17.
In Nummer 1640 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 148 Absatz 1" durch die Angabe „§ 148 Abs. 1" ersetzt.

18.
In Nummer 1641 wird im Gebührentatbestand jeweils die Angabe „AktG" durch die Wörter „des Aktiengesetzes" ersetzt.

19.
In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

21.
In den Nummern 1811 und 1812 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

26.
Nummer 1827 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„1827Verfahren über die in Num-
mer 1826 genannten Rechts-
beschwerden:
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurück-
nahme der Rechtsbeschwer-
de, des Antrags oder der
Klage vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermit-
telt wird
60,00 €".


27.
Nummer 1900 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b)
Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

28.
In den Nummern 2110 bis 2113 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

31.
In den Nummern 2119 und 2121 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

32a.
In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „100,00 €" ersetzt.

33.
In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" und die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

34.
In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

35.
In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

36.
In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

37.
In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

38.
In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

39.
In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

40.
In Nummer 2361 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

41.
In Nummer 2364 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

42.
Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430Prüfung von Forderungen je Gläubiger 20,00 €".


43.
In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

44.
In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

45.
In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

46.
In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

47.
In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 EUR" durch die Angabe „280,00 €" ersetzt.

48.
In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 EUR" durch die Angabe „420,00 €" ersetzt.

49.
In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 EUR" durch die Angabe „560,00 €" ersetzt.

50.
In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „600,00 EUR" durch die Angabe „700,00 €" ersetzt.

51.
In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „900,00 EUR" durch die Angabe „1.000,00 €" ersetzt.

52.
In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

53.
In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR" durch die Angabe „50,00 € - höchstens 15.000,00 €" ersetzt.

54.
Nummer 3200 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung wird die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

55.
In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

56.
In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

57.
In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 EUR" durch die Angabe „290,00 €" ersetzt.

58.
In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

59.
In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 EUR" durch die Angabe „430,00 €" ersetzt.

60.
In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 EUR" durch die Angabe „290,00 €" ersetzt.

61.
In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

62.
In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

63.
In den Nummern 3410 und 3420 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

64.
In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

65.
In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

66.
In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

67.
In den Nummern 3441 und 3450 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

68.
In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

69.
In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 EUR" durch die Angabe „95,00 €" ersetzt.

70.
In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

71.
In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

72.
In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

73.
In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

74.
In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 EUR" durch die Angabe „95,00 €" ersetzt.

75.
In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

76.
In den Nummern 3910 und 3911 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

77.
In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

78.
In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR" durch die Angabe „50,00 € - höchstens 15.000,00 €" ersetzt.

79.
Nummer 4111 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr 4110,
soweit
nichts an-
deres ver-
merkt ist
„4111Zurücknahme des Ein-
spruchs nach Eingang der
Akten bei Gericht und vor
Beginn der Hauptverhand-
lung
Die Gebühr wird nicht erhoben,
wenn die Sache an die Verwal-
tungsbehörde zurückverwiesen
worden ist.
0,25
- mindestens
15,00 €".


80.
In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

81.
In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

82.
In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

83.
In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

84.
In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

85.
Nummer 4300 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung wird die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

86.
In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

87.
In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

88.
In den Nummern 4303 und 4304 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

89.
In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

90.
In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

91.
In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

92.
In den Nummern 5400 und 5502 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

93.
Nummer 5600 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b)
Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

94.
In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

95.
In den Nummern 6400, 6502, 7400 und 7504 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

96.
Nummer 7600 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter

„Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

 
b)
Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

97.
In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „18,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

98.
In Nummer 8211 werden in der Anmerkung die Wörter „des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens," gestrichen.

99.
In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

100.
In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

101.
In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

102.
In den Nummern 8611 und 8614 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

103.
In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.

104.
In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

105.
In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

106.
In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 EUR" durch die Angabe „95,00 €" ersetzt.

107.
Nummer 8624 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
„8624Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Ent-
scheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
50,00 €".


108.
Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
9000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden
sind oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlas-
sen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der An-
fertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen
von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3
in voller Höhe
oder pauschal je Seite 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfer-
tigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insge-
samt höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

109.
In Nummer 9002 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

110.
In Nummer 9003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
9003„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Aus-
lagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung
12,00 €".


111.
Nummer 9004 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„9004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder
nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für
die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4
KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
in voller Höhe".


112.
In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

113.
Nummer 9013 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„9013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zah-
lende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen
Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Num-
mern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Grün-
den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen
keine Zahlungen zu leisten sind.
in voller Höhe,
die Auslagen be-
grenzt durch die
Höchstsätze für
die Auslagen
9000 bis 9011".


(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
50035,0050.000 546,00
1.000 53,0065.000 666,00
1.500 71,0080.000 786,00
2.000 89,0095.000 906,00
3.000 108,00110.000 1.026,00
4.000 127,00125.000 1.146,00
5.000 146,00140.000 1.266,00
6.000 165,00155.000 1.386,00
7.000 184,00170.000 1.506,00
8.000 203,00185.000 1.626,00
9.000 222,00200.000 1.746,00
10.000 241,00230.000 1.925,00
13.000 267,00260.000 2.104,00
16.000 293,00290.000 2.283,00
19.000 319,00320.000 2.462,00
22.000 345,00350.000 2.641,00
25.000 371,00380.000 2.820,00
30.000 406,00410.000 2.999,00
35.000 441,00440.000 3.178,00
40.000 476,00470.000 3.357,00
45.000 511,00500.000 3.536,00
".

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Artikel 4 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 HRegGebV § 1

Dem § 1 der Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

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Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 5 ändert mWv. 1. August 2013 FamGKG § 1, § 2, § 8, § 9, § 11, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 23, § 26, § 28, § 36, § 38, § 39, § 40, § 42, § 43, § 46, § 51, § 55, § 58, § 62, § 63, Anlage 1, Anlage 2

(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren".

b)
In der Angabe zu § 20 werden die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Stufenantrag".

d)
In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Klage- und Widerklageantrag" durch die Wörter „Antrag und Widerantrag" ersetzt.

e)
Der Angabe zu § 51 werden die Wörter „und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt.

f)
Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 61a Verordnungsermächtigung".

g)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
§ 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt."

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten."

5.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „des Klageantrags," gestrichen.

6.
In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Klageantrag" gestrichen.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Widerklageantrag" durch die Wörter „Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes" ersetzt.

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter „weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt.

9.
In § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

10.
In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „in der Hauptsache" durch die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" ersetzt.

11.
In § 20 werden in der Überschrift die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektronische Übermittlung" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder

2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."

13.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,

2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht."

14.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50018
10.000 1.000 19
25.000 3.000 26
50.000 5.000 35
200.000 15.000 120
500.000 30.000 179
über
500.000
50.000 180
".

 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

15.
§ 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden."

16.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Stufenantrag".

b)
Das Wort „Klageantrag" wird jeweils durch das Wort „Antrag" ersetzt.

17.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Klage- und Widerklageantrag" durch die Wörter „Antrag und Widerantrag" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klage- und einem Widerklageantrag" durch die Wörter „Antrag und einem Widerantrag" ersetzt.

18.
§ 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend."

19.
In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

20.
In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.

21.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Rechtshandlung" durch die Wörter „des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht" ersetzt.

22.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, die Familienstreitsachen" durch die Wörter „und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen" ersetzt und die Wörter „des Klageantrags oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Klageantrags oder" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Klageantrags" durch das Wort „Antrags" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird."

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „500 Euro" ersetzt.

23.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Klageantrags," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat."

24.
In § 58 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in dem Hauptsacheverfahren" durch die Wörter „in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands" ersetzt.

25.
§ 62 wird aufgehoben.

26.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „anhängig geworden" die Wörter „oder eingeleitet worden" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht."

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung werden jeweils in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

2.
In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

3.
Nummer 1310 wird wie folgt geändert:

a)
Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Verfahren im Allgemeinen ...".

b)
Absatz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,

1.
die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,

2.
für die die Gebühr 1313 entsteht oder

3.
die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden."

4.
Die Nummern 1311 und 1312 werden wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird jeweils vor dem Wort „Kalenderjahr" das Wort „angefangene" eingefügt.

b)
In der Gebührenspalte wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

5.
In Nummer 1313 wird im Gebührentatbestand das Wort „Verfahrensgebühr" durch die Wörter „Verfahren im Allgemeinen" ersetzt.

6.
In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

7.
Der Anmerkung zu Nummer 1315 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen."

8.
In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

9.
In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen" eingefügt.

10.
In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

11.
Nummer 1500 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" werden durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden."

12.
In den Nummern 1502 und 1600 bis 1602 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

15.
Nummer 1711 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 71 Absatz 1" durch die Angabe „§ 71 Abs. 1" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

20.
In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 werden nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

21.
In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „300,00 EUR" durch die Angabe „360,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

25.
Nummer 1800 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 44 FamFG" durch die Angabe „§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

27.
In den Nummern 1911 und 1912 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

32.
Nummer 1924 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 28 FamGKG
„1924Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird
60,00 €".


33.
In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

34.
In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „für die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung." angefügt.

35.
Nummer 2000 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
2000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti-
gung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3
in voller Höhe
oder pauschal je Seite 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun-
gen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

36.
In Nummer 2002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

37.
In Nummer 2003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
2003„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen
an Transport- und Verpackungskosten je Sendung
12,00 €".


38.
Nummer 2004 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„2004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informa-
tions- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller Höhe".


39.
In Nummer 2006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

40.
Nummer 2011 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„2011An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000
bis 2009 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine
Zahlungen zu leisten sind.
in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
2000 bis 2009".


41.
In Nummer 2014 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort „Umgangspfleger" die Wörter „sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO" eingefügt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
... €
Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
50035,0050.000 546,00
1.000 53,0065.000 666,00
1.500 71,0080.000 786,00
2.000 89,0095.000 906,00
3.000 108,00110.000 1.026,00
4.000 127,00125.000 1.146,00
5.000 146,00140.000 1.266,00
6.000 165,00155.000 1.386,00
7.000 184,00170.000 1.506,00
8.000 203,00185.000 1.626,00
9.000 222,00200.000 1.746,00
10.000 241,00230.000 1.925,00
13.000 267,00260.000 2.104,00
16.000 293,00290.000 2.283,00
19.000 319,00320.000 2.462,00
22.000 345,00350.000 2.641,00
25.000 371,00380.000 2.820,00
30.000 406,00410.000 2.999,00
35.000 441,00440.000 3.178,00
40.000 476,00470.000 3.357,00
45.000 511,00500.000 3.536,00
".

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Artikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GvKostG § 3, § 5, § 10, § 12, § 12a (neu), § 13, § 15, § 17, Anlage

(1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge".

b)
Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 3 Auslagenvorschriften

§ 12a Erhöhtes Wegegeld".

c)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Kostenzahlung".

d)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem 4. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 4" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge".

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8" durch die Wörter „ist § 66 Absatz 2 bis 8" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem 6. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 6" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,

2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,

3.
eine Gebühr nach Nummer 440 des Kostenverzeichnisses für die Einholung jeder Auskunft und

4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „260" die Angabe „, 261, 262" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im 6. Abschnitt" durch die Wörter „in Abschnitt 6" ersetzt und nach der Angabe „260" die Angabe „, 261, 262" eingefügt.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

cc)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Auslagenvorschriften

§ 12a Erhöhtes Wegegeld

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach Nummer 711 des Kostenverzeichnisses für Wege festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollziehern in bestimmte Regionen des Bezirks eines Amtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich von der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung abweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hindernis besteht.

(2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers mindestens doppelt so weit ist wie die nach der Luftlinie bemessene Entfernung.

(3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abweichung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

7.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

8.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher."

9.
In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort „Auftraggeber" die Wörter „oder bei der Hinterlegung von Geld für den Auftraggeber" eingefügt.

10.
In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 714" durch die Angabe „Nummer 716" ersetzt.

11.
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

(2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Überschrift „Kostenverzeichnis" wird folgende Gliederung eingefügt:

„Gliederung

Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Abschnitt 2 Vollstreckung

Abschnitt 3 Verwertung

Abschnitt 4 Besondere Geschäfte

Abschnitt 5 Zeitzuschlag

Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung

Abschnitt 7 Auslagen".

2.
In der Kopfzeile der Tabelle vor dem ersten Abschnitt wird das Wort „Gebührenbetrag" durch das Wort „Gebühr" ersetzt.

3.
Die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)".

4.
Der Vorbemerkung vor Nummer 100 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vorbemerkung 1:".

5.
In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,50 EUR" durch die Angabe „10,00 €" ersetzt.

6.
In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die Angabe „2,50 EUR" durch die Angabe „3,00 €" ersetzt.

7.
Die Überschrift nach Nummer 102 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Vollstreckung".

8.
In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

10.
In den Nummern 206 bis 220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „98,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die Angabe „85,00 EUR" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

15.
In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „130,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „98,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

18.
In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

19.
Nach Nummer 261 wird folgende Nummer 262 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
„262Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 836
Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO
38,00 €".


20.
In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

21.
Die Überschrift nach Nummer 270 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Verwertung".

22.
Der Vorbemerkung vor Nummer 300 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vorbemerkung 3:".

23.
Nummer 300 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder Verkauf" durch die Wörter „, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

25.
Nummer 302 wird wie folgt geändert:

a)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „7,50 EUR" durch die Angabe „10,00 €" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1 und 2 der Anmerkung wird jeweils die Angabe „813a, 813b ZPO" durch die Angabe „802b ZPO" ersetzt.

26.
In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

27.
Die Überschrift vor Nummer 400 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Besondere Geschäfte".

28.
In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „98,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „7,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „7,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.

33.
Nummer 430 wird wie folgt geändert:

a)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „3,00 EUR" durch die Angabe „4,00 €" ersetzt.

b)
Satz 2 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) erhoben."

34.
In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „13,00 €" ersetzt.

35.
Die Überschrift nach Nummer 440 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Zeitzuschlag".

36.
In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

37.
Die Überschrift nach Nummer 500 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung".

38.
Der Vorbemerkung vor Nummer 600 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vorbemerkung 6:".

39.
In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „2,50 EUR" durch die Angabe „3,00 €" ersetzt.

40.
In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

41.
In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „32,00 €" ersetzt.

42.
In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „6,00 €" ersetzt.

43.
Nummer 604 wird wie folgt geändert:

a)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „12,50 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

b)
In der Anmerkung wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

44.
Die Überschrift vor Nummer 700 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Auslagen".

45.
Nummer 700 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
700 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Kopien und Ausdrucke,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die er-
forderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

cc)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien" ersetzt.

46.
Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„702Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf
einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektro-
nischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall
oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller Höhe".


47.
Der Nummer 707 wird folgende Anmerkung angefügt:

„Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung."

48.
Nummer 708 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„708An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrich-
tungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700
und 701 bezeichneten Art zustehen
in voller Höhe".


49.
In Nummer 710 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „6,00 €" ersetzt.

50.
Nummer 711 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
711 „Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer
Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,
 
- Stufe 1: bis zu 10 Kilometer 3,25 €
- Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer 6,50 €
- Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer 9,75 €
- Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer 13,00 €
- Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern 16,25 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Amtsgericht" durch die Wörter „von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist," ersetzt.

bb)
Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen."

51.
Nach Nummer 713 werden folgende Nummern 714 und 715 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„714An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen
oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem
benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den
Versand oder den Transport
in voller Höhe
715Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714 in voller Höhe
- mindestens
3,00 €".


52.
Nummer 714 wird Nummer 716 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 JVEG § 1, § 2, § 4b, § 7, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,".

bbb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

ccc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort „Amtsperiode" werden die Wörter „, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit" eingefügt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend."

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist."

4.
§ 4b wird wie folgt gefasst:

„§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,

2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und

3.
für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.

Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen."

b)
In Absatz 3 werden das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien", die Angabe „2,50 Euro" durch die Angabe „1,50 Euro" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt."

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder

4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

in der
Honorargruppe
in Höhe von
... Euro
165
270
375
480
585
690
795
8100
9105
10110
11115
12120
13125
M 1 65
M 2 75
M 3 100
".

 
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „bestimmt sich" die Wörter „entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht" durch die Wörter „Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten" durch die Wörter „Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „55 Euro" durch die Wörter „70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von höchstens 55 Euro" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht."

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1" ersetzt.

9.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro."

10.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „0,75 Euro" durch die Angabe „0,90 Euro" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteiligten" die Wörter „oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Eineinhalbfache" durch das Wort „Doppelte" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter „und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt" eingefügt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre."

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Eineinhalbfache" durch das Wort „Doppelte" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen."

f)
Absatz 7 wird aufgehoben.

12.
In § 16 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „6 Euro" ersetzt.

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich."

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „24 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro" durch die Angabe „46 Euro" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „51 Euro" durch die Angabe „61 Euro" ersetzt.

15.
In § 19 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags" eingefügt.

16.
In § 20 wird die Angabe „3 Euro" durch die Angabe „3,50 Euro" ersetzt.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich."

18.
In § 22 Satz 1 wird die Angabe „17 Euro" durch die Angabe „21 Euro" ersetzt.

19.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Sachgebiet/Honorargruppe" wird wie folgt gefasst:


Nr.SachgebietsbezeichnungHonorar-
gruppe
1Abfallstoffe - soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 - einschließlich Altfahrzeuge und
-geräte
11
2Akustik, Lärmschutz - soweit nicht Sachgebiet 4 4
3Altlasten und Bodenschutz 4
4Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 13 - einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung
 
4.1Planung4
4.2handwerklich-technische Ausführung 2
4.3Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach-
gebiet 4.1 oder 4.2 -, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bau-
leistungen
5
4.4Baustoffe6
5Berufskunde und Tätigkeitsanalyse 10
6Betriebswirtschaft 
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 11
6.2Kapitalanlagen und private Finanzplanung 13
6.3Besteuerung3
7Bewertung von Immobilien 6
8Brandursachenermittlung4
9Briefmarken und Münzen 2
10Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation  
10.1Datenverarbeitung (Hardware und Software) 8
10.2Elektronik - soweit nicht Sachgebiet 38 - (insbesondere Mess-, Steuerungs- und
Regelungselektronik)
9
10.3Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) 8
11Elektrotechnische Anlagen und Geräte - soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 4
12Fahrzeugbau3
13Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau  
13.1Planung3
13.2handwerklich-technische Ausführung 3
13.3Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach-
gebiet 13.1 oder 13.2
4
14Gesundheitshandwerk2
15Grafisches Gewerbe 6
16Hausrat und Inneneinrichtung 3
17Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren 9
18Immissionen2
19Kältetechnik - soweit nicht Sachgebiet 4 5
20Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 8
21Kunst und Antiquitäten 3
22Lebensmittelchemie und -technologie 6
23Maschinen und Anlagen - soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 6
24Medizintechnik7
25Mieten und Pachten 10
26Möbel - soweit nicht Sachgebiet 21 2
27Musikinstrumente2
28Rundfunk- und Fernsehtechnik 2
29Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4
30Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 2
31Schrift- und Urkundenuntersuchung 8
32Schweißtechnik5
33Spedition, Transport, Lagerwirtschaft 5
34Sprengtechnik2
35Textilien, Leder und Pelze 2
36Tiere2
37Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen 12
38Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik 5
39Vermessungs- und Katasterwesen  
39.1Vermessungstechnik1
39.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 9
40Versicherungsmathematik10


".

 
b)
In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" werden in der Honorargruppe M 2 im 6. Spiegelstrich die Wörter „zur Einrichtung einer Betreuung" durch die Wörter „zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB" ersetzt.

20.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rechten Spalte die Wörter „in Euro" gestrichen.

b)
Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text wird Absatz 1.

bb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist."

c)
In Nummer 100 werden in der Honorarspalte die Angabe „49,00" durch die Angabe „60,00 €" und die Angabe „119,00" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

d)
In Nummer 101 werden in der Honorarspalte die Angabe „25,00" durch die Angabe „30,00 €" und die Angabe „84,00" durch die Angabe „100,00 €" ersetzt.

e)
In Nummer 102 wird in der Honorarspalte die Angabe „195,00" durch die Angabe „380,00 €" ersetzt.

f)
In Nummer 103 wird in der Honorarspalte die Angabe „275,00" durch die Angabe „500,00 €" ersetzt.

g)
In Nummer 104 wird in der Honorarspalte die Angabe „396,00" durch die Angabe „670,00 €" ersetzt.

h)
In Nummer 105 wird in der Honorarspalte die Angabe „84,00" durch die Angabe „100,00 €" ersetzt.

i)
In Nummer 106 wird in der Honorarspalte die Angabe „119,00" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

j)
In den Nummern 200 bis 203 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe „€" angefügt.

k)
In Nummer 300 werden in der Honorarspalte die Angabe „4,00" durch die Angabe „5,00" und die Angabe „51,00" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

l)
In Nummer 301 wird in der Honorarspalte der Angabe „1.000,00" die Angabe „€" angefügt.

m)
In Nummer 302 wird in der Honorarspalte die Angabe „51,00" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

n)
In den Nummern 303 und 304 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe „€" angefügt.

o)
In Nummer 305 werden in der Honorarspalte die Angabe „13,00" durch die Angabe „15,00" und die Angabe „115,00" durch die Angabe „135,00 €" ersetzt.

p)
In Nummer 306 werden in der Honorarspalte die Angabe „13,00" durch die Angabe „15,00" und die Angabe „300,00" durch die Angabe „355,00 €" ersetzt.

q)
In Nummer 307 wird in der Honorarspalte der Angabe „9,00" die Angabe „€" angefügt.

r)
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr.Bezeichnung der Leistung Honorar
„Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-
lichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem
1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ; gelten entsprechend.
400Erstellung des Gutachtens
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
140,00 €
401Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die
hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
25,00 €
402Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
- Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
- Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
25,00 €
403- bis zu 20 Systeme:
je Person
120,00 €
404- 21 bis 30 Systeme:
je Person
170,00 €
405- mehr als 30 Systeme:
je Person
220,00 €
406Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils
80,00 €
407Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:
je Person
bis zu 120,00 €".


 
s)
Abschnitt 5 wird aufgehoben.

21.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Allgemeine Vorbemerkung:".

bb)
In Absatz 2 werden die Angabe „310" durch die Angabe „312" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter „, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt" eingefügt.

b)
Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Überschrift wird vorangestellt:

„Vorbemerkung 1:".

bb)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

cc)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113."

c)
Die Nummern 102 bis 104 werden wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Höhe" wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

bb)
Die gemeinsame Anmerkung wird aufgehoben.

d)
Vor Nummer 111 werden die Wörter „hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL)" durch die Wörter „einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss" ersetzt.

e)
Nach Nummer 300 wird folgende Nummer 301 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
„301Die Auskunft wird im Fall
der Nummer 300 aufgrund
eines einheitlichen Ersu-
chens auch oder aus-
schließlich für künftig anfal-
lende Verkehrsdaten zu
bestimmten Zeitpunkten er-
teilt:
für die zweite und jede wei-
tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft
10,00 €".


 
f)
Die bisherige Nummer 301 wird Nummer 302 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

g)
Nach der neuen Nummer 302 wird folgende Nummer 303 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
„303Die Auskunft wird im Fall der
Nummer 302 aufgrund eines
einheitlichen Ersuchens auch
oder ausschließlich für künf-
tig anfallende Verkehrsdaten
zu bestimmten Zeitpunkten
erteilt:
für die zweite und jede wei-
tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft
70,00 €".


 
h)
Die bisherige Nummer 302 wird Nummer 304 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

i)
Die bisherige Nummer 303 wird Nummer 305 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird die Angabe „302" durch die Angabe „304" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

j)
Die bisherige Nummer 304 wird Nummer 306 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

k)
Die bisherigen Nummern 305 bis 307 werden die Nummern 307 bis 309 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird jeweils die Angabe „304" durch die Angabe „306" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

cc)
In der gemeinsamen Anmerkung wird die Angabe „305 bis 307" durch die Angabe „307 bis 309" ersetzt.

l)
Die bisherige Nummer 308 wird Nummer 310 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird die Angabe „304" durch die Angabe „306" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

m)
Die bisherige Nummer 309 wird Nummer 311 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

n)
Die bisherige Nummer 310 wird Nummer 312 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird die Angabe „309" durch die Angabe „311" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

o)
Vor der bisherigen Nummer 311 wird die Angabe „309 und 310" durch Angabe „311 und 312" ersetzt.

p)
Die bisherigen Nummern 311 bis 314 werden die Nummern 313 bis 316 und in der Spalte „Höhe" wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

q)
In den Nummern 100, 101, 105 bis 113, 200, 201, 300, 400 und 401 wird jeweils in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 RVG § 1, § 3, § 12b, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 22, § 23, § 23a (neu), § 23a, § 25, § 30, § 31b (neu), § 35, § 36, § 37, § 38, § 38a (neu), § 42, § 48, § 49, § 50, § 51, § 58, § 59, § 59a (neu), § 59a, § 60, Anlage 1, Anlage 2

(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

b)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung".

c)
Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen".

d)
Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte".

e)
Der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter „sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt.

f)
In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen.

g)
Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden

§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet" eingefügt.

4.
§ 12b wird wie folgt gefasst:

„§ 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50035
10.000 1.000 51
25.000 3.000 46
50.000 5.000 75
200.000 15.000 85
500.000 30.000 120
über
500.000
50.000 150
".

 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

6.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;".

c)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung;".

e)
In den Nummern 6 bis 9 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über

a)
die Erinnerung,

b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,

c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;".

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug,".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über

a)
die Anordnung eines Arrests,

b)
den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,

c)
die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie

d)
die Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,".

d)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und

a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und

b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,".

e)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,".

f)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 12 und 13.

9.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;".

10.
§ 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Bestimmung des zuständigen Gerichts," gestrichen.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;".

c)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind;".

11.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „mehrere Personen" die Wörter „wegen verschiedener Gegenstände" eingefügt.

12.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

13.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet."

14.
Der bisherige § 23a wird § 23b.

15.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „In der Zwangsvollstreckung" werden ein Komma und die Wörter „in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „1.500 Euro" durch die Angabe „2.000 Euro" ersetzt.

16.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz

(1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."

17.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

„§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs."

18.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird."

19.
In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „Teil 3 Abschnitt 1 und 2" durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4" ersetzt.

20.
In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

21.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Teil 3 Abschnitt 2" die Angabe „Unterabschnitt 2" eingefügt.

22.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro."

23.
Der Überschrift von Abschnitt 7 werden die Wörter „sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt.

24.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „IStGH-Gesetz" die Wörter „, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

25.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Berufung oder Revision" durch die Wörter „Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands" und die Wörter „eine Anschlussberufung oder eine Anschlussrevision" durch die Wörter „ein Anschlussrechtsmittel" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,

2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,

3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,

5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder

6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

betrifft."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Widerklage" die Wörter „oder den Widerantrag" eingefügt und wird das Wort „Widerklageantrag" durch das Wort „Widerantrag" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

26.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
Euro
5.000 25716.000 335
6.000 26719.000 349
7.000 27722.000 363
8.000 28725.000 377
9.000 29730.000 412
10.000 307über
30.000
447
13.000 321
".

27.
§ 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist."

28.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „IStGH-Gesetz" die Wörter „, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5" durch die Angabe „§ 48 Absatz 6" ersetzt.

29.
§ 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte" durch die Wörter „in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen."

30.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend."

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

31.
Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

„§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden

(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof."

32.
Der bisherige § 59a wird § 59b.

33.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Zeitpunkt" das Wort „gerichtlich" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug" gestrichen.

(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.

b)
In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort „Verfahren" das Wort „Gerichtliche" vorangestellt.

2.
In Nummer 1000 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1.
der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder

2.
die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden."

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

3.
In Nummer 1004 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Revisionsverfahren" ein Komma und die Wörter „ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels" eingefügt.

4.
Die Nummern 1005 bis 1007 werden durch folgende Nummern 1005 und 1006 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der
Gebühr
nach § 13 RVG
„1005Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An-
gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An-
sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand
ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maß-
gebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Be-
rücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich
eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu
Nummer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Geschäftsgebühr
1006Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die
Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der
Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu
berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Verfahrens-
gebühr".


5.
In Nummer 1008 wird der Anmerkung folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend."

6.
In Nummer 1009 werden im Gebührentatbestand und in der Gebührenspalte jeweils die Angaben „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

7.
Nach Nummer 1009 wird folgende Nummer 1010 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der
Gebühr
nach § 13 RVG
„1010Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenhei-
ten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht-
liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen
werden
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen-
den Mehraufwand.
0,3
oder
bei
Betragsrahmen-
gebühren erhöhen
sich der Mindest-
und Höchstbetrag
der Terminsge-
bühr um 30 %".


8.
In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 bis 260,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 320,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 550,00 €" ersetzt.

10.
Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „in Abschnitt 4 und" gestrichen.

b)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.

(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."

11.
In Nummer 2300 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Geschäftsgebühr" ein Komma und die Wörter „soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist" angefügt.

12.
Nummer 2301 wird aufgehoben.

13.
Die bisherige Nummer 2302 wird Nummer 2301.

14.
Nach der neuen Nummer 2301 wird folgende Nummer 2302 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„2302Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angele-
genheiten, in denen im ge-
richtlichen Verfahren Be-
tragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG), und
2. Verfahren nach der Wehrbe-
schwerdeordnung, wenn im
gerichtlichen Verfahren das
Verfahren vor dem Truppen-
dienstgericht oder vor
dem Bundesverwaltungs-
gericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs ge-
mäß § 82 SG tritt
Eine Gebühr von mehr als
300,00 EUR kann nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit um-
fangreich oder schwierig war.
50,00 bis
640,00 €".


15.
Die Anmerkung zu Nummer 2303 wird aufgehoben.

16.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.

17.
In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

20.
Nummer 2503 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung werden das Semikolon und die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt" gestrichen.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „70,00 EUR" durch die Angabe „85,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „224,00 EUR" durch die Angabe „270,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe „336,00 EUR" durch die Angabe „405,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe „448,00 EUR" durch die Angabe „540,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe „560,00 EUR" durch die Angabe „675,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe „125,00 EUR" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.

26.
Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1.
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und

2.
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist."

27.
In Nummer 3101 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder".

28.
In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 bis 460,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 550,00 €" ersetzt.

29.
Nummer 3103 wird aufgehoben.

30.
In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder".

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozialgericht" die Wörter „, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt.

31.
Nummer 3106 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „entschieden" die Wörter „oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder".

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Verfahren" die Wörter „, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 510,00 €" ersetzt.

32.
Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Berufungsgericht" durch das Wort „Rechtsmittelgericht" und die Angabe „Abschnitt 1" durch die Wörter „den für die erste Instanz geltenden Vorschriften" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit" gestrichen.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

33.
Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt gefasst:

Vorbemerkung 3.2.1:

 
„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

1.
vor dem Finanzgericht,

2.
über Beschwerden

a)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b)
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,

d)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

e)
nach dem GWB,

f)
nach dem EnWG,

g)
nach dem KSpG,

h)
nach dem VSchDG,

i)
nach dem SpruchG,

j)
nach dem WpÜG,

3.
über Beschwerden

a)
gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,

b)
nach dem WpHG,

4.
in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG."

34.
Nummer 3201 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern „Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter „oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt.

b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)."

cc)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit

1.
in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder

2.
in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit

auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt."

35.
In Nummer 3202 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:

„(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird."

36.
In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 680,00 €" ersetzt.

37.
Nummer 3205 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 510,00 €" ersetzt.

38.
Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

Vorbemerkung 3.2.2:

 
„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

1.
über Rechtsbeschwerden

a)
in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen und

b)
nach § 20 KapMuG,

2.
vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und

3.
vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO."

39.
In Nummer 3207 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter „oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt.

40.
In Nummer 3210 werden in der Anmerkung die Wörter „Die Anmerkung zu Nummer 3104" durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104" ersetzt.

41.
In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „800,00 EUR" durch die Angabe „880,00 €" ersetzt.

42.
Nummer 3213 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „40,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 830,00 €" ersetzt.

43.
In Nummer 3300 wird im Gebührentatbestand die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie".

44.
Die Anmerkung zu Nummer 3310 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung."

45.
Der Vorbemerkung 3.3.6 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird."

46.
In Nummer 3330 wird die Gebührenspalte wie folgt gefasst:

„in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 €".

47.
Nach Nummer 3330 wird folgende Nummer 3331 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„3331Terminsgebühr in Verfahren
über eine Rüge wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
in Höhe der
Termins-
gebühr für
das Ver-
fahren, in
dem die
Rüge erho-
ben wird,
höchstens
0,5, bei
Betrags-
rahmen-
gebühren
höchstens
220,00 €".


48.
In Nummer 3332 wird im Gebührentatbestand die Angabe „3330" durch die Angabe „3329" ersetzt.

49.
Nummer 3335 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden das Komma und die Wörter „soweit in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.

b)
Die Anmerkung wird aufgehoben.

c)
In der Gebührenspalte werden die Wörter „, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 €" angefügt.

50.
Nummer 3336 wird aufgehoben.

51.
In Nummer 3337 wird dem Gebührentatbestand das Wort „höchstens" angefügt.

52.
Vorbemerkung 3.4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

53.
In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „260,00 EUR" durch die Angabe „420,00 €" ersetzt.

54.
In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe „130,00 EUR" durch die Angabe „210,00 €" ersetzt.

55.
In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 340,00 €" ersetzt.

56.
In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 210,00 €" ersetzt.

57.
Nummer 3506 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„3506Verfahrensgebühr für das
Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision oder
über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung einer
der in der Vorbemer-
kung 3.2.2 genannten
Rechtsbeschwerden, so-
weit in Nummer 3512 nichts
anderes bestimmt ist
Die Gebühr wird auf die
Verfahrensgebühr für ein nach-
folgendes Revisions- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren an-
gerechnet.
1,6".


58.
In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 680,00 €" ersetzt.

59.
In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „800,00 EUR" durch die Angabe „880,00 €" ersetzt.

60.
In Nummer 3514 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt ...".

61.
In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 210,00 €" ersetzt.

62.
In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 bis 215,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 510,00 €" ersetzt.

63.
In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 bis 350,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 660,00 €" ersetzt.

64.
Nummer 4100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort „entsteht" die Wörter „neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „30,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 360,00 €" und die Angabe „132,00 EUR" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

65.
In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 375,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 450,00 €" und die Angabe „162,00 EUR" durch die Angabe „192,00 €" ersetzt.

66.
In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 300,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

67.
In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 375,00 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „166,00 €" ersetzt.

68.
In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 290,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

69.
In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 362,50 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „161,00 €" ersetzt.

70.
In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 290,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

71.
In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 362,50 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „161,00 €" ersetzt.

72.
In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „70,00 bis 480,00 €" und die Angabe „184,00 EUR" durch die Angabe „220,00 €" ersetzt.

73.
In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 500,00 EUR" durch die Angabe „70,00 bis 600,00 €" und die Angabe „224,00 EUR" durch die Angabe „268,00 €" ersetzt.

74.
In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „92,00 EUR" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

75.
In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „184,00 EUR" durch die Angabe „220,00 €" ersetzt.

76.
In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 320,00 €" und die Angabe „124,00 EUR" durch die Angabe „148,00 €" ersetzt.

77.
In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 337,50 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 400,00 €" und die Angabe „151,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

78.
In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

79.
In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 700,00 €" und die Angabe „263,00 EUR" durch die Angabe „312,00 €" ersetzt.

80.
In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

81.
In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

82.
In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 690,00 €" und die Angabe „264,00 EUR" durch die Angabe „316,00 €" ersetzt.

83.
In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 725,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 862,50 €" und die Angabe „322,00 EUR" durch die Angabe „385,00 €" ersetzt.

84.
In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe „130,00 bis 930,00 €" und die Angabe „356,00 EUR" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.

85.
In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 975,00 EUR" durch die Angabe „130,00 bis 1.162,50 €" und die Angabe „434,00 EUR" durch die Angabe „517,00 €" ersetzt.

86.
In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „178,00 EUR" durch die Angabe „212,00 €" ersetzt.

87.
In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe „356,00 EUR" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.

88.
In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt."

89.
In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 700,00 €" und die Angabe „263,00 EUR" durch die Angabe „312,00 €" ersetzt.

90.
In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

91.
In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 700,00 €" und die Angabe „263,00 EUR" durch die Angabe „312,00 €" ersetzt.

92.
In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

93.
In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

94.
In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" und die Angabe „412,00 EUR" durch die Angabe „492,00 €" ersetzt.

95.
In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 1.162,50 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 1.387,50 €" und die Angabe „505,00 EUR" durch die Angabe „603,00 €" ersetzt.

96.
In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 560,00 €" und die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „272,00 €" ersetzt.

97.
In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 700,00 €" und die Angabe „275,00 EUR" durch die Angabe „328,00 €" ersetzt.

98.
In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe „114,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

99.
In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „272,00 €" ersetzt.

100.
Nummer 4141 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„4141Durch die anwaltliche Mitwir-
kung wird die Hauptverhand-
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Strafverfahren nicht nur
vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das
Hauptverfahren nicht zu eröff-
nen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren
durch Rücknahme des Ein-
spruchs gegen den Strafbe-
fehl, der Berufung oder der
Revision des Angeklagten
oder eines anderen Verfah-
rensbeteiligten erledigt; ist be-
reits ein Termin zur Hauptver-
handlung bestimmt, entsteht
die Gebühr nur, wenn der Ein-
spruch, die Berufung oder die
Revision früher als zwei Wo-
chen vor Beginn des Tages,
der für die Hauptverhandlung
vorgesehen war, zurückge-
nommen wird; oder
4. das Verfahren durch Be-
schluss nach § 411 Abs. 1
Satz 3 StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand
oder Vertreter eines Privatklägers
entsprechend anzuwenden, wenn
die Privatklage zurückgenommen
wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht,
wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit
nicht ersichtlich ist. Sie entsteht
nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach dem Rechtszug, in dem
die Hauptverhandlung vermieden
wurde. Für den Wahlanwalt be-
misst sich die Gebühr nach der
Rahmenmitte. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und der Zu-
schlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
sind nicht zu berücksichtigen.
in Höhe
der
Verfah-
rens-
gebühr".


101.
In Nummer 4142 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

102.
Nummer 4147 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der
Gebühr nach
§ 13 oder
§ 49 RVG
Wahl-
anwalt
ge-
richtlich
bestell-
ter oder
bei-
geord-
neter
Rechts-
anwalt
„4147Einigungsgebühr im Pri-
vatklageverfahren be-
züglich des Strafan-
spruchs und des Kos-
tenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 ent-
steht
Für einen Vertrag über
sonstige Ansprüche ent-
steht eine weitere Eini-
gungsgebühr nach Teil 1.
Maßgebend für die Höhe
der Gebühr ist die im Ein-
zelfall bestimmte Verfah-
rensgebühr in der Angele-
genheit, in der die Einigung
erfolgt. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und
der Zuschlag (Vorbemer-
kung 4 Abs. 4) sind nicht
zu berücksichtigen.
in Höhe der
Verfahrens-
gebühr".


103.
In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 670,00 €" und die Angabe „244,00 EUR" durch die Angabe „292,00 €" ersetzt.

104.
In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 837,50 €" und die Angabe „300,00 EUR" durch die Angabe „359,00 €" ersetzt.

105.
In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 300,00 €" und die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „144,00 €" ersetzt.

106.
In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 375,00 €" und die Angabe „145,00 EUR" durch die Angabe „174,00 €" ersetzt.

107.
In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

108.
In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 375,00 €" und die Angabe „133,00 EUR" durch die Angabe „162,00 €" ersetzt.

109.
In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

110.
In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 375,00 €" und die Angabe „133,00 EUR" durch die Angabe „162,00 €" ersetzt.

111.
In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 670,00 €" und die Angabe „244,00 EUR" durch die Angabe „292,00 €" ersetzt.

112.
In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten die Angabe „35,00 bis 385,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 460,00 €" und die Angabe „168,00 EUR" durch die Angabe „200,00 €" ersetzt.

113.
In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

114.
In Nummer 4303 werden in den Gebührenspalten die Angabe „25,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 300,00 €" ersetzt und die Angabe „110,00 EUR" gestrichen.

115.
In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3.000,00 EUR" durch die Angabe „3.500,00 €" ersetzt.

116.
Der Vorbemerkung 5 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich," angefügt.

117.
Nummer 5100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort „entsteht" die Wörter „neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „20,00 bis 150,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 170,00 €" und die Angabe „68,00 EUR" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

118.
Nummer 5101 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

119.
In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

120.
Nummer 5103 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „40,00 EUR bis 5.000,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 5.000,00 €" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

121.
In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

122.
Nummer 5105 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 300,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

123.
In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 300,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

124.
In Vorbemerkung 5.1.3 Absatz 2 wird das Wort „Abschnitts" durch das Wort „Unterabschnitts" ersetzt.

125.
Nummer 5107 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

126.
In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 240,00 €" und die Angabe „88,00 EUR" durch die Angabe „104,00 €" ersetzt.

127.
Nummer 5109 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „40,00 EUR bis 5.000,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 5.000,00 €" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

128.
In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 470,00 €" und die Angabe „172,00 EUR" durch die Angabe „204,00 €" ersetzt.

129.
Nummer 5111 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „40,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 350,00 €" und die Angabe „136,00 EUR" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

130.
In den Nummern 5112 bis 5114 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

131.
In Nummer 5116 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Amtsgericht" durch die Wörter „für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug" ersetzt.

132.
In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

133.
In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 340,00 €" und die Angabe „132,00 EUR" durch die Angabe „156,00 €" ersetzt.

134.
In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 690,00 €" und die Angabe „264,00 EUR" durch die Angabe „316,00 €" ersetzt.

135.
In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe „130,00 bis 930,00 €" und die Angabe „356,00 EUR" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.

136.
Nummer 6200 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung werden nach dem Wort „entsteht" die Wörter „neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „30,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 350,00 €" und die Angabe „132,00 EUR" durch die Angabe „156,00 €" ersetzt.

137.
In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 370,00 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „164,00 €" ersetzt.

138.
In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 290,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

139.
In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 320,00 €" und die Angabe „124,00 EUR" durch die Angabe „148,00 €" ersetzt.

140.
In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

141.
In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

142.
In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

143.
In den Nummern 6207 und 6208 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

144.
In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

145.
In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

146.
In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" und die Angabe „412,00 EUR" durch die Angabe „492,00 €" ersetzt.

147.
In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 550,00 €" und die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „268,00 €" ersetzt.

148.
In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „114,00 EUR" durch die Angabe „134,00 €" ersetzt.

149.
In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „268,00 €" ersetzt.

150.
Nummer 6215 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Anmerkung wird angefügt:

„Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet."

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „60,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe „70,00 bis 1.110,00 €" und die Angabe „396,00 EUR" durch die Angabe „472,00 €" ersetzt.

151.
In den Nummern 6300 und 6301 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 470,00 €" und die Angabe „172,00 EUR" durch die Angabe „204,00 €" ersetzt.

152.
In den Nummern 6302 und 6303 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

153.
In der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort „Verfahren" das Wort „Gerichtliche" vorangestellt.

154.
Vorbemerkung 6.4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 €, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist."

155.
In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 680,00 €" ersetzt.

156.
Nummer 6401 wird aufgehoben.

157.
Nummer 6402 wird Nummer 6401 und in der Gebührenspalte wird die Angabe „70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 680,00 €" ersetzt.

158.
Nummer 6403 wird Nummer 6402 und wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter

„oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde" durch die Wörter „, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde" ersetzt.

 
b)
Folgende Anmerkung wird angefügt:

„Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet."

c)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 790,00 €" ersetzt.

159.
Nummer 6404 wird aufgehoben.

160.
Die bisherige Nummer 6405 wird Nummer 6403 und wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „6403" durch die Angabe „6402" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 790,00 €" ersetzt.

161.
In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

162.
Nummer 7000 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
7000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
ten:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstel-
lung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-
ten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte
und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvor-
schrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Be-
hörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, an-
gefertigt worden sind:
 
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder de-
ren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buch-
stabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten
oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertra-
genen Dokumente insgesamt höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

163.
In den Nummern 7002 und 7003 wird jeweils in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

164.
In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe" die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „25,00 €", die Angabe „35,00 EUR" durch die Angabe „40,00 €" und die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

165.
In Nummer 7007 wird im Auslagentatbestand und in der Anmerkung jeweils die Angabe „30 Millionen EUR" durch die Angabe „30 Mio. €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

Gegenstands-
wert
bis ... €
Gebühr
... €
Gegenstands-
wert
bis ... €
Gebühr
50045,0050.000 1.163,00
1.000 80,0065.000 1.248,00
1.500 115,0080.000 1.333,00
2.000 150,0095.000 1.418,00
3.000 201,00110.000 1.503,00
4.000 252,00125.000 1.588,00
5.000 303,00140.000 1.673,00
6.000 354,00155.000 1.758,00
7.000 405,00170.000 1.843,00
8.000 456,00185.000 1.928,00
9.000 507,00200.000 2.013,00
10.000 558,00230.000 2.133,00
13.000 604,00260.000 2.253,00
16.000 650,00290.000 2.373,00
19.000 696,00320.000 2.493,00
22.000 742,00350.000 2.613,00
25.000 788,00380.000 2.733,00
30.000 863,00410.000 2.853,00
35.000 938,00440.000 2.973,00
40.000 1.013,00 470.000 3.093,00
45.000 1.088,00 500.000 3.213,00
".

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Artikel 9 Änderung des Gräbergesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GräbG § 11

In § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BRüG § 7a

§ 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

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Artikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BEG § 181, § 225

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

2.
In § 225 Absatz 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

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Artikel 12 Änderung des Auslandskostengesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 AKostG § 7

In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 EGGVG § 30, § 30a, § 42 (neu)

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 102 bis 107" durch die Angabe „§§ 103 bis 107" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 14 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung," durch die Wörter „über den Antrag nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, über das Rechtsmittel der Beschwerde" ersetzt.

3.
Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:

„§ 42

§ 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der Kostenordnung auch nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden."

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Artikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BNotO § 28, § 58, § 64, § 104

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

2.
In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 155 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „§ 156 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

3.
In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§§ 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter „Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

4.
§ 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „des § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „der Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GBMG § 13, § 26a

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden" durch die Wörter „in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten" ersetzt.

2.
§ 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 72 der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 14125 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 16 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SpruchG § 15

§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."

2.
Absatz 4 wird Absatz 2.

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Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 LwVfG § 12, § 33, § 34, § 35, § 36, § 36a, § 37, § 38, § 38a, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 47

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 3 und § 33 werden aufgehoben.

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Die §§ 35 bis 41 werden aufgehoben.

4.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 43 wird aufgehoben.

6.
In § 44 Absatz 2 werden die Wörter „einer in § 41 Satz 2 genannten Behörde" durch die Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde" ersetzt.

7.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 47 wird aufgehoben.

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Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 ArbGG § 12, § 12a

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Die Justizverwaltungskostenordnung" durch die Wörter „Das Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.

2.
In § 12a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „zweiten" die Wörter „und dritten" eingefügt.

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Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SGG § 197b

In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden die Wörter „die Justizverwaltungskostenordnung" durch die Wörter „das Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.

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Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 LuftFzgG § 102

§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SachenRBerG § 100

§ 100 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „das Doppelte einer vollen Gebühr" durch die Wörter „einen Gebührensatz von 2,0" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Hälfte einer vollen Gebühr" durch die Wörter „einen Gebührensatz von 0,5" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte der vollen Gebühr" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „in der Kostenordnung" durch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 22 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 VerkFlBerG § 12

In § 12 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 VertrGüterstG § 4

In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wörter „§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 EGHGB Artikel 45

In Artikel 45 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 41a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

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Artikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 WpÜG § 39b

§ 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter „nachfolgenden Absätzen" ersetzt.

2.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden."

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Artikel 26 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 AktG § 99, § 132, § 260

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 99 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 bis 7 werden aufgehoben.

b)
In Satz 8 wird das Wort „jedoch" gestrichen.

2.
§ 132 Absatz 5 Satz 1 bis 6 wird aufgehoben.

3.
§ 260 Absatz 4 Satz 1 bis 5 wird aufgehoben.

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Artikel 27 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GmbHG § 51b

In § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

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Artikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 62 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung)" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 123 der Kostenordnung" durch die Wörter „Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 29 Änderung des Urheberrechtsgesetzes


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 UrhG § 138

§ 138 Absatz 2 Satz 6 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1941) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 OWiG § 107

§ 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „15 Euro" durch die Angabe „20 Euro" ersetzt.

3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;".

b)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;".

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Artikel 31 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 LBG § 71

In § 71 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter „Geschäfte und Verhandlungen" durch das Wort „Verfahren" und die Wörter „in der Kostenordnung" durch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 32 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 LAG § 317

§ 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

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Artikel 33 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 HöfeVfO § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24

Die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 MontanMitbestGErgG § 18

§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 35 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 ReNoPatAusbV Anlage

In Abschnitt II Buchstabe A Nummer 5 Buchstabe d und in Buchstabe C Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd der Anlage zur ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der ZPO und KostO über den Gegenstandswert" durch die Wörter „des FamGKG, des GNotKG und der ZPO über den Wert" ersetzt.

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Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 RechtsfachwPrV § 4

§ 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe b wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

2.
Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

„c)
des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

d)
des Gerichts- und Notarkostengesetzes,".

3.
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

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Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 LSVFGErG § 6

In § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die Wörter „Ersten Teil der Kostenordnung" durch die Wörter „Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 38 Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SGB X § 64

In § 64 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wörter „in der Kostenordnung" durch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 39 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GebOSt § 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden die Wörter „gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung" durch die Wörter „gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Artikel 40 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes


Artikel 40 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 LwAnpG § 65

§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften


Artikel 41 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 RechtsBehEG Artikel 9, Artikel 12

Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 9 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung".

2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3.
Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist." "

2.
Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 12 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) wird nach der Angabe „§§ 5a," die Angabe „5b," eingefügt."

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Artikel 42 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren


Artikel 42 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 VidVerfG Artikel 8

Artikel 8 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird in Nummer 9019 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Im Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Nummer 31015 folgende Nummer 31016 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„31016Pauschale für die Inan-
spruchnahme von Video-
konferenzverbindungen:
je Verfahren für jede ange-
fangene halbe Stunde
15,00 €".


3.
In Nummer 3 wird in Nummer 2015 der Anlage 1 zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Kostenverzeichnis) in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

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Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr


Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 LuftVSchlG Artikel 1, Artikel 2

Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1 aufgehoben.

2.
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz".

b)
Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren

Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG".

2.
Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz".

3.
Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren".

4.
Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.

5.
Die Nummern 1200 und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211.

6.
Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG
1220Verfahrensgebühr
Die Gebühr ist ausschließlich
von dem Luftfahrtunternehmen
zu erheben, wenn das Bundes-
amt für Justiz keine abwei-
chende Entscheidung nach
§ 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge-
troffen hat.
290,00€".


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Artikel 44 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare


Artikel 44 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 NotAufgÜbG Artikel 7, Artikel 8, Artikel 12

Das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 7 Nummer 12 wird § 492 Absatz 4 aufgehoben.

2.
Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 118a Teilungssachen".

2.
In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen.

3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert."

4.
§ 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.

5.
Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten."

6.
Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden."

7.
§ 66 wird aufgehoben.

8.
Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

„§ 118a Teilungssachen

Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet."

9.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen".

bb)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 (weggefallen)".

cc)
Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 9 Teilungssachen".

b)
Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen".

c)
Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.

d)
In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen ...".

e)
Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.

f)
Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG -
Tabelle B
Abschnitt 9
Teilungssachen
Vorbemerkung 2.3.9:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge-
samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü-
tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der
Auseinandersetzung geschlossen wird.
23900Verfahrensgebühr 6,0
23901Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder
auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf
1,5
23902Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu-
ständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900
auf
1,5
- höchstens
100,00 €
23903Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen
anderen Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf
3,0".


 
 
g)
Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG -
Tabelle B
 „Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf
Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
 
25210- Abdruck 10,00 €
25211- beglaubigter Abdruck
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211
die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
15,00 €
25212- unbeglaubigte Datei 5,00 €
25213- beglaubigte Datei
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen
Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal
erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
10,00 €
25214Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO 15,00 €".


3.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft."

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

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Artikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften


Artikel 45 ändert mWv. 1. August 2013 KostO JVKostO

Es werden aufgehoben:

1.
die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist,

2.
die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

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Artikel 46 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BRAO § 31

§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht die Übermittlung von Daten durch Abruf aus dem von ihr geführten Gesamtverzeichnis über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission geführte Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. Zusätzlich zum Abruf bereitgestellt werden der Name und die Internetadresse der Anwaltskanzlei sowie von dem Rechtsanwalt selbst benannte Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der Rechtsanwalt diese Daten der Bundesrechtsanwaltskammer zu diesem Zweck mitteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Daten, die in das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis übermittelten Daten."

2.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6 und wie folgt gefasst:

„(5) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. Das Gesamtverzeichnis und die für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis vorgehaltenen Daten werden im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(6) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis sowie der Übermittlung an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates."

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Artikel 47 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft


Artikel 47 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 PAZEignPrG § 1, § 2, Anlage

Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt und werden die Wörter „dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter „demjenigen der genannten Staaten" ersetzt.

2.
In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und der Schweiz" angefügt.

b)
Nach der Zeile „- in Portugal: Agente oficial da propriedade industrial" wird folgende Zeile eingefügt:

„-
in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en brevets/consulente in brevetti/patent attorney".

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Artikel 48 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 PatAnwAPO § 44

In § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt und die Wörter „in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter „in einem dieser Staaten" ersetzt.

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Artikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 RDG § 10, § 12, § 15, § 18

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.

2.
§ 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen."

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in der Schweiz" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in der Schweiz" eingefügt.

4.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.

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Artikel 50 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 2013.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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