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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.


§ 3 Mutterschutz



1Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. 2Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.




§ 4 Stellenausschreibungspflicht



(1) 1Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,

4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,

5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,

6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,

2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.




§ 5 Schwerbehinderte Menschen



(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.




Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen



(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,

2.
der technische Verwaltungsdienst,

3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

4.
der naturwissenschaftliche Dienst,

5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

7.
der sportwissenschaftliche Dienst und

8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.




§ 7 Laufbahnbefähigung



Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:

a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.




§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung



(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.


§ 9 Ämter der Laufbahnen



(1) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.




Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten



(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) 1Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.




§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) 1Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. 2In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 3Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. 4Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(3) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. 3Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.

(4) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. 2Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(5) 1Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
Aufsatz,

2.
Leistungstest,

3.
Persönlichkeitstest,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
biographischer Fragebogen.

2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. 4Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.

(6) 1Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

2.
Referat,

3.
Präsentation,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
Gruppenaufgaben,

6.
Gruppendiskussion,

7.
Fachkolloquium.

2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.

(6a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(7) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,

1.
welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

2.
aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

3.
welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

4.
wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

5.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

6.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.




§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" oder „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" oder „Referendar". 3Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.




§ 11a Einfacher Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.




§ 12 Mittlerer Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.


§ 13 Gehobener Dienst



(1) 1Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abschließt, durchgeführt.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.




§ 14 Höherer Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.


§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste



(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen

1.
einer Erkrankung,

2.
des Mutterschutzes,

3.
einer Elternzeit,

4.
der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,

5.
anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 2Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.




§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste



(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn

1.
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und

2.
nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch

a)
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder

b)
gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten.

(2) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn

1.
die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen, und

2.
die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.

2Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.

(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.

(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.




§ 17 Laufbahnprüfung



(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,

2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie

3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und

2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:

a)
eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und

b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) 1In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,

2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und

3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

2Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.




Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen

§ 18 Einfacher Dienst



Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.




§ 19 Mittlerer Dienst



(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und

2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. 2Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) 1Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. 2Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.




§ 20 Gehobener Dienst



(1) 1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder

2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.

2Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. 3Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. 4§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder

2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit -.




§ 21 Höherer Dienst



(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a)
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,

b)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder

c)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.

Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:

1.
mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn

a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,

b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,

c)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder

d)
ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,

2.
mindestens drei Jahre, wenn

a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und

3.
mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn

a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder

b)
die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.

§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.




§ 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber



(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.


Unterabschnitt 4 Sonderregelungen

§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten



(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann

1.
bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und

2.
bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(5) 1Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

1.
des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2.
des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3.
des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4.
des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:

1.
bei Ärztinnen und Ärzten:

a)
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

b)
Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner,

2.
bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3.
bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.

(8) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,

1.
im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

2.
als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A

für Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.

(9) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.




§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung



(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,

b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

2Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. 3Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. 4Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) 1Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.




§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt



(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1.
das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und

2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die

a)
nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und

b)
innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.

2Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) 1Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1.
einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und

2.
einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

2Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.




§ 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern



(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.


§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte



(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) 1Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. 2In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder

2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.

3Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 5In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. 7Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. 8Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. 2Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,

2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und

3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.

3Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.




Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung

Unterabschnitt 1 Probezeit

§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. 2Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.




§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten



(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder

2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.




§ 30 Verlängerung der Probezeit



(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

1.
einer Teilzeitbeschäftigung,

2.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

3.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

4.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.




§ 31 Mindestprobezeit



(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).

(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.

(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit

1.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und

2.
ausgeübt worden ist

a)
im berufsmäßigen Wehrdienst,

b)
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder

c)
in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.




Unterabschnitt 2 Beförderung

§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung



Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.


§ 33 Auswahlentscheidungen



(1) 1Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. 4Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. 5Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. 2Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) 1Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. 2§ 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) 1Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,

2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und

3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) 1Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,

2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,

3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder

4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat

und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. 4Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.




§ 34 Erprobungszeit



(1) 1Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. 2Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.




Unterabschnitt 3 Aufstieg

§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg



(1) 1Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. 2Weitere Voraussetzungen sind:

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:

a)
der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder

b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,

3.
für den Aufstieg in den höheren Dienst:

a)
der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder

b)
der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.

(2) 1Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. 2Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.




§ 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg



(1) 1Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
das zweite Beförderungsamt erreicht haben und

2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.

3Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. 4§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. 4Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 5Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 6Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. 7Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 8Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. 8Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) 1Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.




§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten



(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.




§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen



(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und

2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. 2Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. 3Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:

a)
Verfassungs- und Europarecht,

b)
allgemeines Verwaltungsrecht,

c)
Recht des öffentlichen Dienstes,

d)
Haushaltsrecht,

e)
bürgerliches Recht,

f)
Organisation der Bundesverwaltung,

g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie

h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.

4Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. 5Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. 6Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.




§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung



(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

(6) 1Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. 2Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen.




§ 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn



Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.


§ 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung



Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.


Unterabschnitt 4 Sonstiges

§ 42 Laufbahnwechsel



(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,

2.
im mittleren Dienst ein Jahr und

3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate

nicht unterschreiten darf. 2Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.




§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern



Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden,

2.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,

3.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,

4.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,

5.
ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4

übertragen werden.




§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn



(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.




§ 45 Internationale Verwendungen



1Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. 2Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.




Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung

§ 46 Personalentwicklung



(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel

1.
die dienstliche Qualifizierung,

2.
die Führungskräfteentwicklung,

3.
Kooperationsgespräche,

4.
die dienstliche Beurteilung,

5.
Zielvereinbarungen,

6.
die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

7.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.


§ 47 Dienstliche Qualifizierung



(1) 1Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

1.
die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und

2.
der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

3Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. 4Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) 1Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. 2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) 1Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. 2Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. 2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.




Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung

§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung



1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.




§ 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung



(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.


§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab



(1) 1Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. 2Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. 3Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. 2Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. 3Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) 1Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) 1Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 2Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.




Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten



(1) 1Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. 2Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. 3Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.




§ 52 Vorbereitungsdienste



(1) 1Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. 2Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde.




§ 53 Beamtenverhältnis auf Probe



(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.




§ 54 Aufstieg



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(2) 1Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. 2Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.




§ 55 Übergangsregelung zu § 27



Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.




§ 56 Folgeänderungen


§ 56 wird in 16 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2009 BPolLV § 11, § 23, § 24, § 26, EGLV § 18, PolBTLV § 20, § 21, KrimLV § 29, LAP-mDVerfSchV § 4, § 9, LAP-gDVerfSchV § 4, § 9, § 25, § 26, LAP-mntDAIVV § 4, § 9, § 25, § 27, LAP-gntDAIVV § 4, § 25, § 27, § 44, LAP-hADV § 4, § 5, § 7, LAP-gehDAAV § 4, § 5, § 7, § 9, LAP-mDAAV § 4, § 5, § 7, § 9, LAP-mDZollV § 4, § 25, § 27, § 29, LAP-gntZollV § 4, § 25, § 27, § 29, LAP-gehD-BAV § 1, § 2, § 5, § 41, § 43, § 44, LAP-mDBNDV § 8, LAP-mWD/BwV § 4, § 7, LAP-gntWDV § 4, § 7, § 9, § 25, § 26, LAP-hDBiblV § 4, § 22, LAP-mntDBWVV § 4, § 9, § 23, § 24, LAP-gntDBWVV § 4, § 9, § 27, § 28, LAP-gntDSVV § 4, § 9, § 24, § 25, § 43, § 44, LAP-mDFm/EloAufklBundV § 4, § 9, LAP-gDFm/EloAufklBundV § 4, § 9, § 36, LAP-mftDBwV § 4, § 9, § 37, LAP-gehDEUKV § 4, § 15, LAP-hDEUKV § 4, § 15, § 17, § 18, LAP-gtDBWVV § 4, § 9, § 24, LAP-htDBWVV § 4, § 9, § 22, LAP-mtDBWVV § 4, § 9, LAP-hDArchivV § 4, § 14, LAP-ghDArchivV § 4, § 5, LAP-mDSteuerV § 4, LAP-gehDSteuerV § 4, LAP-gtDBahnwesenV § 4, § 9, § 19, § 20, LAP-gtDWSVV § 4, § 21, § 22, LAP-gbautDV § 4, § 9, LAP-htVerwDV § 5, § 10, § 18, § 19, § 36, § 40, § 44, § 48, § 52, VerwFöG Artikel 1, EinsatzWVG § 8, § 11, PostLV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, LAP-TelekomV § 7, § 10, § 11, § 14, § 19, § 20, § 24, § 27, § 33, § 35, § 37, § 40, § 41, § 44, § 50, § 52, LAP-PostV § 7, § 11, § 12, § 15, § 16, § 18, § 19, § 24, § 26, § 27, LAP-PostbankV § 7, § 11, § 12, § 15, § 16, § 18, § 19, § 24, § 26, § 27, ELV § 14, § 16, § 17, § 20, DBAGZustV § 1

(1) Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 22 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abweichend von Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe „In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei" ersetzt.

4.
In § 26 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 mit Ausnahme des § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung sowie die Regelungen des § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

(2) In § 18 Absatz 5 Satz 1 der EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1493) wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

(3) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

2.
In § 21 wird die Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 47 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

(4) In § 29 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

(6) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 44 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

(9) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6.

2.
§ 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch."

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 4 Nummer 6" ersetzt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6.

2.
§ 5 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe b wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nach Buchstabe c wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Buchstabe d wird aufgehoben.

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 4 Nummer 6" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

(11) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6.

2.
§ 5 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe b wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nach Buchstabe c wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Buchstabe d wird aufgehoben.

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 4 Nummer 6" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.


1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 35 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe „(§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe „(§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

4.
In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In § 43 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

6.
In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe „(§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt.

(15) § 8 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

2.
In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 4 Nummer 3" ersetzt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

2.
In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 4 Nummer 3" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

4.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 28 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In § 26 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 25 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In § 43 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

6.
In § 44 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
In § 37 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 15 Satz 3 wird die Angabe „und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen" gestrichen.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3" durch die Angabe „§ 4 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen" gestrichen.

3.
In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 18 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

d)
In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

(31) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

2.
In § 14 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

2.
In § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 4 Nr. 4)" durch die Angabe „§ 4 Nummer 3" ersetzt.

(33) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

(34) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

(38) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die durch Artikel 3 Absatz 29 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

d)
In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In § 36 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt.

6.
In § 40 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt.

7.
In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt.

8.
In § 48 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt.

9.
In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt.

(39) In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 72 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

(40) In § 8 Absatz 2 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 3 Satz 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das durch Artikel 15 Absatz 32 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 25 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt.

(41) Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April 2004 (BGBl. I S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

2.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" eingefügt.

3.
In § 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5a Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

6.
In § 7 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

7.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" eingefügt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

9.
In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

10.
In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

11.
In § 12 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

12.
In § 13 wird nach der Angabe „§§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

13.
In § 14 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

14.
In § 15 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
In § 7 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 40 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In § 19 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

6.
In § 20 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

7.
In den §§ 33 und 35 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

8.
In § 37 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

9.
In § 50 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

10.
In § 52 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5a Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In § 16 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

6.
In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," ersetzt.

7.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

8.
In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

9.
In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


1.
In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

5.
In § 16 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

6.
In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," ersetzt.

7.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

8.
In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

9.
In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

(45) Die Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 113 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" eingefügt.

2.
In § 16 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 11 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

3.
In § 17 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

4.
In § 20 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.

(46) In § 1 Nummer 26 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt.


§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 57 ändert mWv. 14. Februar 2009 BLV LA-ADBWVV LA-eLDBWVV L-g/hFSDBWFSV mWv. 1. Juli 2009 BLV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Am Tag nach der Verkündung*) treten außer Kraft:

1.
die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,

3.
die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, und

4.
die Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1674).


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2009.


Anlagen

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)



Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
1Einfacher Dienst   
2 Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
3 Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
4 Besoldungsgruppe A 5 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
5 Besoldungsgruppe A 6 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
6Mittlerer Dienst   
7 Besoldungsgruppe A 6 Sekretärin/Sekretär
8 Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
9 Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
10 Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
11Gehobener Dienst   
12 Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
13 Besoldungsgruppe A 10 Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
14 Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
15 Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
16 Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
17Höherer Dienst   
18 Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
19 Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
20 Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
21 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor;
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
22 Ämter der Bundesbesoldungsordnung B Amtsbezeichnungen der
Ämter der Bundesbesoldungsordnung B





Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)



Nr. LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
1Mittlerer nichttechni-
scher Dienst
  
2 Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst
und mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
Bundeskanzleramt und Bundesministerium
des Innern und für Heimat
3 Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
4 Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
5 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes
Bundesministerium des Innern und für Heimat
6 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
Bundesministerium der Verteidigung
7Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
  
8 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
der Bundeswehr
Bundesministerium der Verteidigung

9 Mittlerer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
10 Mittlerer technischer Dienst der Fern-
melde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes
Bundesministerium der Verteidigung
11 Mittlerer technischer Dienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
12Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst
  
13 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Digitales und Verkehr
14Gehobener nichttech-
nischer Verwaltungs-
dienst
  
15 Gehobener Dienst im Bundesnachrichten-
dienst und gehobener Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes
Bundeskanzleramt und Bundesministerium
des Innern und für Heimat
16 Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
Vorstand der Deutschen Renten-
versicherung Bund im Einvernehmen
mit dem Vorstand der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
17 Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung
Vorstand der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
18 Gehobener nichttechnischer Zolldienst
des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
19 Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen

20 Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
21 Gehobener Verwaltungsinformatikdienst
des Bundes
Bundesministerium der Finanzen
22 Gehobener nichttechnischer Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwal-
tung des Bundes
Bundesministerium des Innern und für Heimat
23 Gehobener nichttechnischer Verwaltungs-
dienst des Bundes - Fachrichtung digitale
Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
Bundesministerium des Innern und für Heimat
24 Gehobener nichttechnischer Verwal-
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung
Bundesministerium der Verteidigung
25Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
  
26 Gehobener bautechnischer Verwal-
tungsdienst des Bundes
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
27 Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen -
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
28 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
29 Gehobener techni-
scher Verwal-
tungsdienst in der
Straßenbauverwal-
tung des Bundes
Bundesminis-
terium für
Digitales und Verkehr
30 Gehobener technischer Verwaltungsdienst im
Informationstechnikzentrum Bund
Bundesministerium der Finanzen
31 Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung

32 Gehobener feuerwehrtechnischer
Dienst in der Bundeswehr
Bundesministerium der Verteidigung
33 Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn
34 Gehobener technischer Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Auf-
klärung des Bundes
Bundesministerium der Verteidigung
35Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst
  
36 Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Digitales und Verkehr
37Höherer nichttechni-
scher Verwaltungs-
dienst
  
38 Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
39 Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
Bundesministerium des Innern und für Heimat
40Höherer technischer
Verwaltungsdienst
  

41 Höherer techni-
scher Verwal-
tungsdienst des
Bundes, Fach-
richtungen Bau-
ingenieurwesen,
Bahnwesen,
Maschinen- und
Elektrotechnik
Fachgebiet
Maschinen- und
Elektrotechnik der
Wasserstraßen,
Luftfahrttechnik,
Straßenwesen
Bundesminis-
terium für
Digitales und Verkehr
42 Höherer technischer
Verwaltungsdienst des
Bundes, Fachrichtungen
Hochbau, Maschinen- und
Elektrotechnik Fachgebiet
Maschinen- und Elektro-
technik in der Verwaltung
Bundes-
ministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
43 Höherer technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik
Bundesministerium der Verteidigung
44 Höherer feuer-
wehrtechnischer
Dienst in der
Bundeswehr
Bundesminis-
terium der
Verteidigung
45 Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn





Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten



In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

 NoteNotendefinition
 12
1sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
5mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
6ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können


Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.




Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)



Tabelle 1


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

 Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1Ärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
2Archäologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
3BibliotheksdienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
4Biologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
5Chemischer Dienst einschließlich der
Fachrichtungen physikalische Chemie,
Bio- und Geochemie
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
6Ethnologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
7Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
8Gartenbaulicher Dienst einschließlich der
Fachrichtung Landespflege
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
9Geographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
10Geologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
11Geophysikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
12Gesellschafts- und sozialwissenschaft-
licher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
13Haus- und ernährungswissenschaftlicher
Dienst
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
14Historischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
15Informationstechnischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
16Kryptologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
17Kunsthistorischer Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
18Landwirtschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
19Lebensmittelchemischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
20Mathematischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
21Medien- und kommunikationswissen-
schaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
22Mineralogischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
23Musikwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
24Orientalischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
25Ozeanographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
26Pharmazeutischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
27Physikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
28RaumordnungsdienstBei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/
Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,
Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/
Diplom-Volkswirt:
höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/
Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-
Ingenieur:
höherer technischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/
Diplom-Geograph:
höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/
Diplom-Forstwirt:
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
29Romanistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
30Slawistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
31SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
32Statistischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
33Stenographischer Dienst in der
Parlamentsverwaltung
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Technischer Dienst nach Maßgabe des
§ 37
Höherer technischer Verwaltungsdienst
35Tierärztlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer tierärztlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
36WetterdienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
37WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Zahnärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst


Tabelle 2


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

 Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1BibliotheksdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
2Dienst in der gesetzlichen Kranken-
versicherung, Krankenkassendienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Dienst in der gesetzlichen Unfall-
versicherung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
4Dienst als Sozialarbeiterinnen und So-
zialarbeiter und als Sozialpädagoginnen
und Sozialpädagogen
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
5DokumentationsdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
6Gartenbaulicher Dienst einschließlich
der Fachrichtung Landespflege
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
7Informationstechnischer Dienst Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
8Land- und forstwirtschaftlicher Dienst
nach Maßgabe des § 37
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
9Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher
Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
10Nautischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
11RaumordnungsdienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
12Seevermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
13SchiffsmaschinendienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
14Technischer Dienst nach Maßgabe
des § 37
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
15Weinbaulicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
16WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst


Tabelle 3


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

 Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35
Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei
Abschluss der Berufsausbildung als:
- Technische Assistentinnen und Assis-
tenten mit staatlicher Anerkennung
- staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen
und Chemotechniker
- Handwerksmeisterinnen, Handwerks-
meister, Industriemeisterinnen und In-
dustriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
- Kartographinnen und Kartographen
- Laborantinnen und Laboranten
- Landkartentechnikerinnen und Landkar-
tentechniker
- Operateurinnen und Operateure in Kern-
forschungseinrichtungen
- staatlich geprüfte Technikerinnen und
Techniker
- Technikerinnen und Techniker mit staat-
licher Anerkennung
- Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker in Kernfor-
schungseinrichtungen
- Vermessungstechnikerinnen und Ver-
messungstechniker
- Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprü-
fer
- Zeichnerinnen und Zeichner
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
2Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus-
bildung als Fachangestellte für Medien- und
Informationsdienste - Fachrichtung Archiv -
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufs-
ausbildung als:
- Bibliotheksassistentinnen und Biblio-
theksassistenten
- Fachangestellte für Medien- und Infor-
mationsdienste - Fachrichtung Biblio-
thek, Information und Dokumentation,
Bildagentur -
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
4Nautischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst


Tabelle 4


Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

 Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
 12
1Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
2Einfacher nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Amtsgehilfendienst in der Bundeswehr-
verwaltung
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
4Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
5Einfacher technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
6Einfacher technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
7Einfacher technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
8Einfacher technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Einfacher technischer Verwaltungsdienst
9Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer Auswärtiger Dienst
10Mittlerer Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
11Mittlerer nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
12Mittlerer Forstdienst in der Bundes-
verwaltung
Bis 26. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
13Mittlerer nautischer und maschinen-
technischer Zolldienst des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
14Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
15Mittlerer Steuerdienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
16Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
17Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
18Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
19Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
20Mittlerer technischer Dienst in der Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
21Mittlerer Wetterdienst des Bundes Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
22Mittlerer Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
23Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
der Bundeswehr
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
24Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
25Mittlerer technischer Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
26Mittlerer technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
27Mittlerer technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
28Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
29Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
30Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener Auswärtiger Dienst
31Gehobener nichttechnischer Dienst in
der Bundesagentur für Arbeit
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
32Gehobener Dienst im Bundesnachrich-
tendienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
33Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Gehobener Forstdienst des Bundes Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
35Gehobener nichttechnischer Dienst der
Bundesvermögensverwaltung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
36Gehobener nichttechnischer Zolldienst
des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
37Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
39Gehobener Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
40Gehobener nichttechnischer Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
41Gehobener Schuldienst in der Bundes-
polizei
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
42Gehobener bautechnischer Verwal-
tungsdienst des Bundes
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
43Gehobener technischer Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen -
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
44Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
45Gehobener Wetterdienst des Bundes Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
46Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
in der Bundeswehr
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
47Gehobener Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
48Gehobener Fachschuldienst an Bundes-
wehrfachschulen
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
49Gehobener nichttechnischer Verwal-
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
50Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
51Gehobener technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
52Gehobener technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
53Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
54Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
55Höherer Auswärtiger Dienst Höherer Auswärtiger Dienst
56Höherer nichttechnischer Dienst in der
Bundesagentur für Arbeit
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
57Höherer Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
58Höherer Forstdienst des Bundes Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
59Höherer Zolldienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
60Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst
des Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
61Höherer Archivdienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
62Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
63Höherer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
64Höherer Schuldienst in der Bundes-
polizei
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
65Höherer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes
Höherer technischer Verwaltungsdienst
66Höherer Fachschuldienst an Bundes-
wehrfachschulen
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
67Höherer technischer Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung
- Fachrichtung Wehrtechnik -
Höherer technischer Verwaltungsdienst
68Höherer technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
Höherer technischer Verwaltungsdienst
69Höherer technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Verwaltungsdienst
70Höherer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Höherer technischer Verwaltungsdienst
71Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Höherer technischer Verwaltungsdienst