Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1.
- In § 22c Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 werden jeweils die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 2.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 56 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 2.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
(36) In § 6 Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der
Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
(38) In § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel
58 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- § 8b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 5, 7 und 8 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- § 264 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 3.
- § 264b Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 4.
- In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 5.
- § 325 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- c)
- In Absatz 6 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 6.
- In § 327 Nummer 1 und 2, § 328 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4, § 329 in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1 Satz 1, § 341l Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie in § 342b Absatz 1 Satz 5 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 7.
- § 367 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- In Absatz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Satz 4 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 3.
- In Absatz 7 Satz 1, 2 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- In § 10 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- In § 51 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- § 72a Absatz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 29 Satz 2, § 30b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2, § 30i Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2, § 35 Absatz 4 Satz 3, § 37i Absatz 3, § 37k Absatz 2, § 37o Absatz 1 Satz 5, § 37q Absatz 2 Satz 4 und § 42b Absatz 1 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 6 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- In § 9 in der Überschrift, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 15 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 3.
- In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
(48) In § 26 Absatz 2 Satz 2, § 31 Satz 2, § 104 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 118 Satz 2, den §§ 119, 186 Satz 2, den §§ 187, 188 Absatz 3 Satz 2, §
209 Satz 2 und §
231 Satz 2 des
Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- § 127a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- In § 161 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 3.
- In § 25 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, § 99 Absatz 4 Satz 4, § 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 sowie in § 305 Absatz 4 Satz 3 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten
-
- www.
- bundesanzeiger.de,
www.unternehmensregister.de und
www.aktionaersforum.de
erreichbar."
- 2.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie elektronischen Bundesanzeiger (www. bundesanzeiger.de)" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sowie im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 1.
- In § 8a Absatz 2 Satz 7 und 8 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 2.
- In § 43 Absatz 1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in § 62 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 1.
- § 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- In § 6c Absatz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 3.
- In § 46 Absatz 3 Satz 1 und § 53 werden jeweils die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 4.
- In § 118 Absatz 10 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
(70) In § 8 Absatz 3 Satz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 37 Absatz 2, § 44 Satz 2, § 46 Absatz 2, § 76 Absatz 2 Satz 1 und 2, Anlage
1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anlage
5 Nummer 4 Satz 1 der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
(71) In § 8 Absatz 3 Satz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 37 Absatz 2, § 44 Satz 2, § 46 Absatz 2, § 68 Absatz 2 Satz 1 und 2, Anlage
1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anlage
5 Nummer 4 Satz 1 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
(76) In § 7a Absatz 4, § 37 Absatz 2 Satz 4 und 5, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40d Absatz 3 Satz 4, § 40g Absatz 4 Satz 1, § 43 Absatz 5 Satz 1 und 6, § 45 Absatz 1 und 2, § 45e Absatz 5 Satz 1, § 45f Absatz 6 Satz 1, § 95 Absatz 5, § 100 Absatz 4 Satz 2, § 111a Absatz 2 Satz 2, § 122 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4, § 124 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 4, § 138 Absatz 3 Satz 1 und § 140 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 des
Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- b)
- In Satz 5 werden die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 2.
- § 15 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:
„§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen".
- 2.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 3.
- In § 24 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 4.
- § 27 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
- 5.
- Folgender § 31 wird angefügt:
„§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
-
- „§ 86
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43a gestrichen.
- 2.
- § 43a wird aufgehoben.
-
- „§ 17 Bekanntmachungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „im Bundesanzeiger" das Komma und die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 2.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 2 Satz 3 und § 31 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 2.
- In § 39 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger*)" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
(101) In § 3 Satz 2 der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
7. November 2008 (BGBl. I S. 2175) geändert worden ist, werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 1.
- In § 5c Absatz 1 Satz 4 und § 5d Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 2.
- § 6 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 6a Satz 2 werden die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- § 5 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 4 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger1)" gestrichen.
- 2.
- Satz 5 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 4 werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger1)" gestrichen.
- 2.
- Satz 5 wird aufgehoben.
---
- *)
- Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte ist zwischenzeitlich durch Artikel 1 § 30 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) zum 3. Dezember 2011 aufgehoben worden.
---
- 1.
- In Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „und im elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 1b Satz 4 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger*)" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger