Nach § 2g werden die folgenden §§ 2h und 2i eingefügt:
„§ 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
(1) CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, im Voraus anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. Wird der Schwellenwert nach
§ 1 Absatz 9b ausschließlich auf Einzelbasis erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Wird der Schwellenwert nach
§ 1 Absatz 9b zugleich auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts in der Europäischen Union erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige auch gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abzugeben. Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um die Aufsichtsbehörde, ist die Anzeige auch gegenüber der Deutschen Bundesbank abzugeben. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 2 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung näher festlegen.
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach
§ 10a Absatz 2 Satz 2 die Konsolidierung vorzunehmen haben, wenn der Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage erreicht oder überschritten wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anzeigen oder der nach Absatz 8 vorgelegten ergänzenden Informationen, schriftlich oder elektronisch deren Eingang.
(4) Die Aufsichtsbehörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller zur Beurteilung erforderlichen Informationen über 60 Arbeitstage (Beurteilungszeitraum), um eine Beurteilung vorzunehmen.
(6) Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach Absatz 4 vorzunehmen. Sieht die Aufsichtsbehörde von einer Beurteilung ab, unterrichtet sie den Anzeigepflichtigen über diese Entscheidung.
(7) Die Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 3 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(8) Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde in Textform weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 notwendig sind.
(9) Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 beträgt höchstens 20 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anfordern, doch führt dies nicht zu einer weiteren Hemmung des Beurteilungszeitraums.
(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 beträgt die Hemmung maximal 30 Arbeitstage, wenn
- 1.
- das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist oder in einem Drittstaat reguliert wird oder
- 2.
- die Durchführung der Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert.
(11) Erfolgt die Prüfung eines Antrags einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft auf Zulassung nach Artikel 21a der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zeitgleich mit der Beurteilung nach Absatz 4, so wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das andere Verfahren abgeschlossen ist.
(12) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 2 den beabsichtigten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der interessierte Erwerber nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Europäischen Union zu genügen,
- 2.
- ein begründeter Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte, oder
- 3.
- die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung nach Absatz 8 unvollständig sind.
Die Aufsichtsbehörde hat eine Bestätigung der für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständigen Behörden anzufordern, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die einen hinreichenden Verdacht im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 begründen können. Eine gegenteilige Stellungnahme, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Anforderung eingeht, hat die Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
(13) Entscheidet die Aufsichtsbehörde, den beabsichtigten Erwerb zu untersagen, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums in Textform unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis.
(14) Untersagt die Aufsichtsbehörde innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb nicht schriftlich oder elektronisch, so gilt dieser als genehmigt. Der Vollzug des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Absatz 22 bleiben unberührt.
(15) Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist für den Vollzug des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist verlängern.
(16) Bei der Beurteilung nach Absatz 4 konsultiert die Aufsichtsbehörde die maßgeblichen mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls sich der beabsichtigte Erwerb auf eines der folgenden Unternehmen bezieht:
- 1.
- ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist,
- 2.
- ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist, oder
- 3.
- eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.
(17) Im Fall eines beabsichtigen Erwerbs nach Absatz 1 Satz 3 zeigt die Aufsichtsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die Aufsichtsbehörde nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist. Sie leitet ihre Beurteilung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu.
(18) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 2, so zeigt die Aufsichtsbehörde als konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn es sich hierbei um eine andere Behörde handelt. Die Aufsichtsbehörde leitet dieser anderen Behörde ihre Beurteilung zu.
(19) Wird der Schwellenwert nach
§ 1 Absatz 9b bei einem Erwerb nach Absatz 1 durch ein CRR-Kreditinstitut sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten und ist die Aufsichtsbehörde entweder nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 Empfängerin der Anzeige, bemüht sie sich, ihre Beurteilung mit der anderen Behörde zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Konsultationen nach Absatz 16.
(20) Muss die Beurteilung der wesentlichen Beteiligung eines CRR-Kreditinstituts nach Absatz 1 von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das CRR-Kreditinstitut zugelassen ist, vorgenommen werden und ist die Aufsichtsbehörde eine dieser Behörden, so arbeitet sie mit der anderen Behörde in umfassender Abstimmung zusammen. Die Aufsichtsbehörde stellt der anderen Behörde die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich von sich aus oder auf Anfrage zur Verfügung. Wenn die Aufsichtsbehörde konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, erstellt sie eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die Aufsichtsbehörde setzt alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung mit der anderen Behörde zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen.
(21) Im Fall des Absatzes 20 teilt die Aufsichtsbehörde, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit und nennt darin alle Standpunkte und Vorbehalte der anderen Behörde. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Entscheidung und befasst nach Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit. Die Aufsichtsbehörde trifft daraufhin mit der anderen Behörde im Einklang mit dem Beschluss, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 27c Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 gefasst hat, eine gemeinsame Entscheidung.
(22) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen nach Absatz 1 oder Absatz 2 geplanten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung trotz Untersagung nach Absatz 12 vollzogen oder nicht vorab unverzüglich angezeigt und innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt haben, die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer Untersagung der Ausübung der Stimmrechte nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Unternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Unternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile beauftragen, soweit sie eine wesentliche Beteiligung begründen, wenn das Unternehmen nach Satz 1 ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; das Unternehmen hat bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(23) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 22 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haftet das Unternehmen nach Satz 1. Die Aufsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen
(1) CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs mit allen erforderlichen Informationen anzeigen, wenn die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des aus der geplanten Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmens ist. Im Fall einer geplanten Spaltung ist die Anzeige an die Behörde zu richten, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das die Spaltung durchführt, zuständig ist. Die Behörden nach den Sätzen 1 und 2 sind für die Beurteilung nach Absatz 11 verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 1 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 näher festlegen. Die erforderlichen Informationen müssen angemessen im Verhältnis zur Art und Bedeutung der Verschmelzung oder Spaltung sein. Auf die Besonderheiten von Verschmelzungen oder Spaltungen, bei denen alle beteiligten Unternehmen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach Absatz 11 durchzuführen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt sind.
(3) Die Beurteilung nach Absatz 11 wird nicht durchgeführt, wenn für die geplante Verschmelzung oder Spaltung eine Zulassung nach
§ 32 oder
§ 2f erforderlich ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der nach Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen Informationen, in Textform deren Eingang. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der in Textform erfolgten Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller erforderlichen Informationen, um die Beurteilung nach Absatz 11 vorzunehmen (Beurteilungszeitraum). Aus der Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde geht hervor, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 11 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht in Textform und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt, kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Aufsichtsbehörde bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Antwort mit allen erbetenen Informationen gehemmt. Diese Hemmung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Hemmung des Beurteilungszeitraums.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 5 Satz 5 genannte Hemmung auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn
- 1.
- mindestens eines der an einer Spaltung oder einer Verschmelzung nach Absatz 5 Satz 3 beteiligten Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist oder in einem Drittstaat reguliert wird oder
- 2.
- die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 11 einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung des an der Spaltung oder der Verschmelzung nach Absatz 5 Satz 3 beteiligten Unternehmens verantwortlich sind.
(7) Eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Absatz 1 darf nicht abgeschlossen werden, bevor die Aufsichtsbehörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
(8) Die Aufsichtsbehörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung in Textform eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften ab, die eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben haben. Das Votum ist zu begründen. Die in Satz 1 genannten Unternehmen übermitteln die Stellungnahme den für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständigen Behörden.
(9) Erhebt die Aufsichtsbehörde gegen geplante Spaltungen oder Verschmelzungen nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch in Textform, so gilt der Vorgang als von ihr befürwortet.
(10) In einer befürwortenden Stellungnahme nach Absatz 8 kann die Aufsichtsbehörde eine begrenzte Frist für die Durchführung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung vorsehen.
(11) Die Aufsichtsbehörde beurteilt eine Anzeige nach Absatz 1 mit allen nach Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie nach Absatz 5 zusätzlich angeforderten Informationen anhand folgender Kriterien:
- 1.
- der Zuverlässigkeit der an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften,
- 2.
- der finanziellen Solidität der an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen,
- 3.
- der Fähigkeit der aus der geplanten Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmen, den Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015, zu genügen,
- 4.
- der Einschätzung, ob der Plan zur Umsetzung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist, sowie
- 5.
- des Fehlens eines begründeten Verdachts, dass im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung oder Spaltung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 stattfindet oder stattgefunden haben könnte, diese Straftaten versucht wurden oder der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Der Plan zur Umsetzung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nach Satz 1 Nummer 4 wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht.
(12) Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums konsultiert die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften verantwortlich sind.
(13) Die Aufsichtsbehörde kann in Bezug auf die geplante Verschmelzung oder Spaltung nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 11 Satz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die von den beteiligten CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften vorgelegten Informationen trotz Anforderung unvollständig sind. Bezüglich des in Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde eingeht, von dieser bei der Beurteilung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung gebührend berücksichtigt und kann einen berechtigten Untersagungsgrund darstellen.
(14) Die Aufsichtsbehörde stellt bei ihrer Prüfung nach Absatz 11 nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes ab.
(15) Bei der Durchführung der Beurteilung nach Absatz 11 konsultiert die Aufsichtsbehörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung neben den beteiligten CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:
- 1.
- ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung zugelassen ist,
- 2.
- ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung zugelassen ist, oder
- 3.
- eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung zugelassen ist.
(16) Die Aufsichtsbehörde tauscht die Informationen, die für die Beurteilung relevant sind, unverzüglich mit den nach Absatz 15 konsultierten Behörden aus. Sie teilt alle relevanten Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle erforderlichen Informationen von sich aus. Die Aufsichtsbehörde vermerkt in ihrer Stellungnahme nach Absatz 8 alle Standpunkte oder Vorbehalte der nach Absatz 15 konsultierten Behörden. Soweit möglich koordiniert die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 11 Satz 1 mit den Beurteilungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden und verfasst ihre Stellungnahme nach Absatz 8 in Kohärenz zu den Beteiligungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden.
§ 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt:
„§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
(1)
§ 53 Absatz 1 ist auf eine Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der
§§ 53ca bis
53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt (CRD-Drittstaatenzweigstelle):
- 1.
- das Unternehmen wäre ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d, wenn es seinen Sitz in der Europäischen Union hätte, und die Zweigstelle erbringt mindestens eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 oder Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 oder
- 2.
- die Zweigstelle erbringt eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024.
Satz 1 gilt nicht, sofern die Zweigstelle lediglich Dienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Nebendienstleistungen wie die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie erbringt.
(2) Als Kopfunternehmen gilt das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen dieses Unternehmens, sofern anwendbar.
§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
- der Gesamtwert der von der CRD-Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro;
- 2.
- die zugelassenen Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder beträgt mindestens 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle oder übersteigt 50 Millionen Euro oder
- 3.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle ist keine qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cb.
(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.
(3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.
(4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
§ 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
- die im Sitzstaat des Kopfunternehmens gemäß dem dortigen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen angewandten aufsichtsrechtlichen Standards und die Überwachung entsprechen mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 2.
- die für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegen Verschwiegenheitspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 mindestens gleichwertig sind, und
- 3.
- der Sitzstaat des Kopfunternehmens ist nicht auf Grundlage des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als ein Drittstaat mit hohem Risiko aufgeführt, der in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
(2) Die Bundesanstalt prüft nach Eingang eines Erlaubnisantrages das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und
§ 53ca. Wird der betreffende Drittstaat nicht in dem öffentlichen Register der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über Drittstaaten und Drittstaatenaufsichtsbehörden nach Artikel 48b Absatz 4 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 geführt, fordert die Bundesanstalt die Europäische Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Verschwiegenheitspflichten des Drittstaats für die Zwecke des Artikels 48b Absatz 2 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu bewerten, es sei denn, beim Sitzstaat des Kopfunternehmens handelt es sich um einen Drittstaat mit hohem Risiko nach Absatz 1 Nummer 3. Vor einer Bewertung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 gilt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.
§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie die in
§ 53c Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland erbringen will.
(2) Die Bundesanstalt bemüht sich, vor Aufnahme der Tätigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittstaats zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster stützen. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungs- und sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines Drittstaats geschlossen wurden.
(4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch;
- 2.
- die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden von der Erlaubnis des Kopfunternehmens im Drittstaat abgedeckt und dort beaufsichtigt;
- 3.
- die Aufsichtsbehörde im Drittstaat wurde über den Erlaubnisantrag unterrichtet und der Erlaubnisantrag einschließlich des Geschäftsplans wurde ihr vorgelegt;
- 4.
- die Bundesanstalt ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Drittstaat auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und Aufsichtstätigkeiten wirksam abzustimmen, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Kopfunternehmen, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittstaats betreffen, und
- 5.
- es besteht kein begründeter Verdacht, dass die CRD-Drittstaatenzweigstelle für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern.
Zur Bewertung des Vorliegens eines begründeten Verdachts nach Satz 1 Nummer 5 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Inland zuständige Behörde und holt vor der Erlaubniserteilung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über das Nichtvorliegen ein.
(5) Die Tätigkeiten, für die der CRD-Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wird, dürfen nur im Inland ausgeübt werden. Dies gilt nicht für
- 1.
- gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen des Kopfunternehmens und
- 2.
- Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden.
Im Erlaubnisbescheid hat die Bundesanstalt auf das Verbot nach Satz 1 hinzuweisen und die grenzüberschreitende Anbietung und Ausübung dieser Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Ausnahmen nach Satz 2 ausdrücklich zu untersagen.
(6) Die Bundesanstalt kann beschließen, dass bis zum 10. Januar 2027 erteilte Erlaubnisse fortgelten, sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den
§§ 53ca bis
53cq erfüllen.
§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder
- 2.
- das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die Aufsichtsanforderungen erfüllt, die im betreffenden Drittstaat für das Kopfunternehmen oder die Gruppe gelten, oder der begründete Verdacht besteht, dass dieser Umstand innerhalb der nächsten zwölf Monate eintreten wird.
Das Eintreten eines Umstands nach Satz 1 Nummer 2 ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
§ 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
- 1.
- ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt; die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
- 2.
- der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
- 3.
- die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
- 4.
- eine oder mehrere Voraussetzungen oder Anforderungen, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden;
- 5.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bietet, insbesondere für die Sicherheit der ihr von den Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, oder
- 6.
- der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der CRD-Drittstaatenzweigstelle, dem Kopfunternehmen oder seiner Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein diesbezüglich erhöhtes Risiko besteht.
Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde.
(4) Die
§§ 33 und
35 finden entsprechende Anwendung.
§ 53ce Kapitalausstattung
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine Mindestkapitalausstattung in folgender Höhe vorzuhalten:
- 1.
- CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1: 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 10 Millionen Euro;
- 2.
- CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2: 0,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 5 Millionen Euro.
(2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ist durch Vermögenswerte in Form der folgenden Instrumente vorzuhalten:
- 1.
- Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,
- 2.
- Schuldverschreibungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Zentralbanken oder
- 3.
- jedes andere Instrument, das der Zweigstelle uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung steht.
(3) Die Instrumente nach Absatz 2 sind auf einem Abwicklungskonto bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, oder auf einem Abwicklungskonto bei der Deutschen Bundesbank nach deren Ermessen zu hinterlegen. Die Instrumente müssen für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des
§ 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen.
§ 53cf Liquiditätsanforderungen
(2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 halten jederzeit unbelastete liquide Aktiva in einem Volumen vor, das ausreicht, Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken. Die liquiden Aktiva sind dazu auf einem Konto bei der Bundesbank oder bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, zu hinterlegen.
(3) Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen noch liquide Aktiva, so müssen diese für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des
§ 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen.
(4) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des
§ 53cb von der Liquiditätsanforderung nach dieser Vorschrift ausnehmen.
§ 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 haben folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 14 bis 14b sowie Absatz 1a Nummer 3, 5 und 6, Absatz 1c und 1d in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß § 24 Absatz 4;
- 2.
- die §§ 18a, 24c, 25a Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 3 Nummer 2, Absatz 5 bis 5c in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6, die §§ 25b, 25c Absatz 1, 3 und 4a, die §§ 25g bis 25k und 25m sowie § 26c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 sowie
- 3.
- § 25d Absatz 5 sowie Absatz 7 und 12 Satz 1 im Hinblick auf die Bestellung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des dortigen Absatzes 7 Satz 1, mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt.
Die Bundesanstalt kann von der CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 verlangen, einen Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der CRD-Drittstaatenzweigstelle sicherstellt.
(3) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 haben die Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme des
§ 25c Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe i einzuhalten. Sie können zudem die Risikocontrolling-Funktion und Compliance-Funktion mit anderen Funktionen oder Geschäftsbereichen zusammenlegen, sofern sich hieraus keine wesentlichen Interessenkonflikte ergeben. Abweichend von Satz 1 und 2 haben CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vollständig einzuhalten, wenn die Bundesanstalt dies von der CRD-Drittstaatenzweigstelle in Abhängigkeit von deren Größe und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangt.
(4) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Kopfunternehmens festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementrichtlinien sowie deren Änderungen abdecken, ferner angemessene Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme vorzuhalten und Kontrollen durchzuführen, um eine ordnungsgemäße Einhaltung dieser Richtlinien sicherzustellen. CRD-Drittstaatenzweigstellen haben die Vorgaben des Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 (Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen) anzuwenden.
(5) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen, zu verwalten und sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(6) CRD-Drittstaatenzweigstellen, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, haben angemessene Ressourcen vorzuhalten, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von den CRD-Drittstaatenzweigstellen gebuchten Vermögenswerten auf eine Gegenpartei übertragen werden.
(7) Nimmt das Kopfunternehmen kritische oder wichtige Funktionen der CRD-Drittstaatenzweigstellen wahr, so hat es diese Funktionen im Einklang mit Regelungen der CRD-Drittstaatenzweigstelle oder gruppeninternen Regelungen wahrzunehmen. Der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ist Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(8) Die Umsetzung und die laufende Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 4 bis 7 und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschriften sind jährlich durch einen Jahresabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach
§ 53ch Absatz 2 zu bewerten. Dieser hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorzulegen. Für die Jahresabschlussprüfung gelten die
§§ 26,
28 und
29 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach
§ 29 Absatz 4 entsprechend.
§ 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist verpflichtet, im Einklang mit den nach Artikel 48h Absatz 4 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erlassenen technischen Regulierungsstandards über die von ihr betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des der CRD-Drittstaatenzweigstelle von dem Kopfunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
(2) Die nach Absatz 1 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss nach
§ 26. Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt
§ 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss der CRD-Drittstaatenzweigstelle ist der Jahresabschluss des Kopfunternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
§ 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens
(1) Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach
§ 32 zu beantragen, insbesondere wenn
- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle eine der in § 53c Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, unbeschadet der Ausnahmen nach § 53cc Absatz 5 Satz 2,
- 2.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle die in § 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für Systemrelevanz erfüllt oder nach Absatz 2 als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland darstellt,
- 3.
- der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet oder
- 4.
- der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet.
Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co, falls anwendbar, ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nachgewiesen werden kann, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.
(2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat. Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach
§ 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:
- 1.
- die Größe der CRD-Drittstaatenzweigstelle;
- 2.
- die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der CRD-Drittstaatenzweigstelle;
- 3.
- den Grad der Verflechtung der CRD-Drittstaatenzweigstelle mit dem Finanzsystem der Europäischen Union und des Mitgliedstaates, in dem sie errichtet ist;
- 4.
- die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen, Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle bereitgestellt wird;
- 5.
- den Marktanteil der CRD-Drittstaatenzweigstelle in der Europäischen Union und im Inland in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie auf die von ihr erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen;
- 6.
- die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle auf die Liquidität des inländischen Finanzsystems oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union und im Inland;
- 7.
- die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union und im Inland;
- 8.
- die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Kontext der Abwicklung und Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie
- 9.
- den Umfang der Geschäfte der Drittstaatengruppe, die über CRD-Drittstaatenzweigstellen getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Drittstaatengruppe, die über in der Europäischen Union und im Inland zugelassene Tochterinstitute getätigt werden.
§ 53cj Bewertung der Systemrelevanz
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen sind einer Beurteilung nach Absatz 2 zu unterziehen, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, und zwar bei Zugrundelegung entweder
- 1.
- des Durchschnitts der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder
- 2.
- der absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume.
Vermögenswerte, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Zusammenhang mit Zentralbankmarktgeschäften mit Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken gehalten werden, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
(2) Im Fall des Absatzes 1 bewertet die Bundesanstalt, ob die betreffende im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevant und mit signifikanten Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist. Hierzu berücksichtigt die Bundesanstalt, ob bei der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle die in den
§§ 53ci und
10g Absatz 2 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt sind.
(3) Die Bundesanstalt konsultiert im Rahmen der Bewertung nach Absatz 2 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank. Die Bundesanstalt konsultiert ferner die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle für die anderen betreffenden Mitgliedstaaten birgt. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz nach Absatz 2. Stimmen die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 der Bewertung nicht zu, bemüht sich die Bundesanstalt mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 Einwände erhoben haben, einen Konsens über die Bewertung nach Absatz 2 und etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Bundesanstalt abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland und über etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4.
(4) Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die Bundesanstalt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland gezielten Anforderungen unterwerfen, insbesondere kann sie
- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle auffordern, ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 ist oder dass sie für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder die Bundesrepublik Deutschland kein unangemessenes Risiko mehr darstellt, und
- 2.
- der CRD-Drittstaatenzweigstelle zusätzliche Aufsichtsanforderungen auferlegen.
Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass eine CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevante Bedeutung hat, beschließt sie aber dennoch, keine der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder nach § 53ci auszuüben, so übermittelt sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden nach Absatz 3 Satz 2 eine begründete Mitteilung ihrer Entscheidung.
(5) Wird die Bundesanstalt von einer ausländischen zuständigen Aufsichtsbehörde in Entsprechung zu Absatz 3 zur Bewertung einer ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle konsultiert und stimmt die Bundesanstalt der Bewertung nicht zu, so unterrichtet sie die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Bewertung hierüber. Die Bundesanstalt bemüht sich mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einen Konsens über die Bewertung und etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle und über etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024.
§ 53ck Meldepflichten
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:
- 1.
- Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit § 53ch verbuchten und von der CRD-Drittstaatenzweigstelle initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach
- a)
- den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei, insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche;
- b)
- signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien und
- c)
- bedeutenden internen Transaktionen mit dem Kopfunternehmen und Mitgliedern der Gruppe des Kopfunternehmens;
- 2.
- Angaben zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Gesetz für CRD-Drittstaatenzweigstellen gelten oder ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes auferlegt wurden,
- 3.
- Angaben auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 zur Verfügung stehen, und
- 4.
- Angaben zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den CRD-Drittstaatenzweigstellen nach diesem Gesetz auferlegt werden.
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs an.
(2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Drittstaatengruppe im Europäischen Wirtschaftsraum gehalten oder verbucht werden,
- 2.
- in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Kopfunternehmen,
- 3.
- auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen des Kopfunternehmens und zu einschlägigen Aufsichtsentscheidungen,
- 4.
- die Sanierungspläne des Kopfunternehmens und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne,
- 5.
- die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie sowie
- 6.
- die Dienstleistungen, die das Kopfunternehmen auf ausschließliche Veranlassung von Kunden oder Gegenparteien erbringt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig oder niedergelassen sind.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten.
§ 53cl Häufigkeit der Meldung
(1) Die Meldepflichten nach
§ 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen.
(2) Die in
§ 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden.
(3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach
§ 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach
§ 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann.
§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm
(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach.
(2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.
§ 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
(1) Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen. Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des
§ 7 zusammen.
(2) Sie bewertet auf der Grundlage der Überprüfung nach Absatz 1, ob die von den CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Existenzfähigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle gewährleisten.
(3) Die Bundesanstalt führt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit den Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach
§ 6b Absatz 4 durch. Insbesondere legt die Bundesanstalt Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 steht und die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle berücksichtigt.
(4) § 7b Absatz 2 Nummer 12 findet auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung. Die Meldung nach Satz 1 hat auch gegenüber der Behörde zu erfolgen, die für die Überwachung der CRD-Drittstaatenzweigstelle gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständig ist. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die Bundesanstalt und die Behörde nach Satz 2 Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesanstalt ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen nach diesem Gesetz. Diese können auch die Aufhebung der Erlaubnis der CRD-Drittstaatenzweigstelle nach
§ 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 umfassen.
(5) Die Bundesanstalt, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 die CRD-Drittstaatenzweigstelle beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für dieses Gesetz von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigt. Beinhalten diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/679, sind diese Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
§ 53co Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und
- 2.
- die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen
- 1.
- eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und 3 stehende Kapitalausstattung vorhalten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen;
- 2.
- zusätzlich zu den in § 53cf festgelegten Anforderungen weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva nach dieser Nummer müssen die in § 53cf festgelegten Anforderungen erfüllen;
- 3.
- ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken;
- 4.
- den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen;
- 5.
- das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich ihrer Auslagerungstätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte einstellen;
- 6.
- zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit § 53ck Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen und
- 7.
- Offenlegungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen:
- 1.
- § 3 Absatz 4 sowie die §§ 4, 6 bis 6b;
- 2.
- die §§ 23 und 24c;
- 3.
- § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4 und 4a, § 25c Absatz 4c und 5;
- 4.
- § 25g Absatz 3, § 25h Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 2, § 25i Absatz 4;
- 5.
- die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie die §§ 36 bis 39;
- 6.
- die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie
- 7.
- die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50.
Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle als juristische Person.
(5) Die Verpflichtungen nach
§ 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien
(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, und tauscht mit ihnen Informationen aus. Sie schließt mit ihnen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne des
§ 8a Absatz 2.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterliegen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 entsprechend
§ 8e der Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium nach folgender Maßgabe:
- 1.
- wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittstaatengruppe bereits ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so sind CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums einzubeziehen;
- 2.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegenden Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 einzurichten, und
- 3.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat oder wenigstens eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 und eine oder mehrere nicht Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegende Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle und Tochterinstitute einzurichten.
(3) Die Bundesanstalt ist die federführende zuständige Behörde im Sinne des Artikels 48o Absatz 3 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, wenn sie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten CRD-Drittstaatenzweigstelle der Drittstaatengruppe ist. Die Bundesanstalt nimmt in diesem Fall für die Zwecke des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 die Rolle entsprechend der Aufsichtsbehörde nach
§ 8e wahr, welche für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig ist.
(4) Das Aufsichtskollegium hat über die Aufgaben gemäß
§ 8e hinaus
- 1.
- einen Bericht über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union zu erstellen und diesen jährlich zu aktualisieren;
- 2.
- Informationen über die Ergebnisse des in § 53cn genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung auszutauschen und
- 3.
- sich um eine Angleichung der Anwendung der in § 53co genannten Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen zu bemühen.
(5) Das Aufsichtskollegium hat erforderlichenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Drittstaatenaufsichtsbehörden sicherzustellen.
§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden."